Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D 163/2019
Urteil vom 24. Februar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Stehlik,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Kulm.
Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Kindesunterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
vom 2. Juli 2019 (ZVE.2019.26).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Entscheid vom 28. September 2017 gewährte das Bezirksgericht Kulm B.________ (geb. 2011), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter C.________, die unentgeltliche Rechtspflege für einen noch rechtshängig zu machenden Unterhaltsprozess.
A.b. Am 24. November 2017 reichte Rechtsanwalt A.________ für B.________ beim Bezirksgericht Kulm gegen D.________ eine Klage betreffend Kindesunterhalt ein. Nachdem der Beklagte die Klageantwort eingereicht hatte, fand am 16. August 2018 vor dem Bezirksgericht die Verhandlung statt. Die Parteien erstatteten Replik und Duplik; die Mutter der Klägerin wurde als Zeugin und der Beklagte als Partei befragt. In der Folge reichte Rechtsanwalt A.________ für die Klägerin weitere Unterlagen ein. Am 18. September 2018 unterbreitete das Bezirksgericht Kulm den Parteien einen Vergleichsvorschlag, der von beiden Parteien unterzeichnet und dem Gericht eingereicht wurde. Am 22. November 2018 fällte das Bezirksgericht seinen Entscheid; es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
B.
B.a. Am 6. Dezember 2018 reichte Rechtsanwalt A.________ dem Bezirksgericht seine nach Zeitaufwand berechnete Kostennote ein. Er forderte eine Entschädigung von Fr. 4'732.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Mit E-Mail vom 21. Dezember 2018 forderte ihn das Bezirksgericht auf, eine Kostennote auf Basis einer Honorarpauschale einzureichen. Rechtsanwalt A.________ hielt an der Festsetzung des Honorars nach Zeitaufwand fest. Eventualiter machte er eine auf einem Pauschalhonorar basierende Entschädigung von Fr. 4'917.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Eingabe vom 8. Februar 2019).
B.b. Mit Verfügung vom 3. April 2019 bestimmte das Bezirksgericht die Entschädigung auf Fr. 3'370.60 (inkl. Fr. 241.-- Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt A.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Er hielt am Betrag von Fr. 4'732.55 (s. Bst. B.a) fest; eventualiter beantragte er, die Sache zur Neufestsetzung des Honorars an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es bestimmte die Entschädigung neu auf Fr. 3'375.30 (inkl. Fr. 245.70 Mehrwertsteuer). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und auferlegte Rechtsanwalt A.________ die Gerichtskosten von Fr. 800.-- (Entscheid vom 2. Juli 2019).
C.
Mit Beschwerde vom 14. August 2019 wendet sich Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter auf Fr. 4'732.55 (inkl. Fr. 325.95 Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Gerichtskosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten und für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung "in gerichtlich genehmigter Höhe" auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Streitig ist die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem Kindesunterhaltsprozess. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch bezieht sich auf das Tätigwerden in einer Streitsache, die der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
1.2. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist im Verhältnis zum Zivilprozess in der Hauptsache kein Nebenpunkt. Anders als im Streit um die Prozesskosten ist deshalb der Grundsatz der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung nicht anwendbar (Urteil 5A 1007/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Im konkreten Fall besteht der Beschwerdeführer darauf, dass seine Entschädigung nicht wie von der Vorinstanz entschieden auf Fr. 3'375.30 (inkl. Fr. 245.70 Mehrwertsteuer), sondern auf Fr. 4'732.55 (inkl. Fr. 325.95 Mehrwertsteuer) zu bestimmen sei. Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.3. Zu prüfen bleibt, ob der Rechtsweg an das Bundesgericht nach Massgabe der Vorschriften über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
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a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.
3.1. Das Obergericht geht zuerst auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers ein. Es widerspricht dem Vorhalt, dass das Bezirksgericht nicht begründe, weshalb für das fragliche Verfahren eine Grundpauschale von Fr. 2'500.-- als angemessen erscheine, und sich mit dem geltend gemachten und notwendigen Arbeitsaufwand von 19.02 Stunden in keiner Weise auseinandersetze. Das Obergericht legt dar, wie das Bezirksgericht auf die für die Bemessung des Grundhonorars massgebenden Bestimmungen hinweist und nachvollziehbar erörtert, von welchen Grundsätzen es sich hat leiten lassen. Es kommt zum Schluss, die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids sei im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden.
3.2. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Rechtsprechung zur Willkür einer pauschalen Entschädigung des Kindesvertreters im Eheschutzverfahren im fraglichen Unterhaltsprozess ebenfalls einschlägig sei, lässt die Vorinstanz nicht gelten. Sie erklärt, dass es sich bei der Entschädigung des Kindesvertreters um einen Teil der Gerichtskosten handle, die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis auf die Entschädigung eines Parteivertreters nicht anwendbar sei und die Entschädigung sich vielmehr nach dem kantonalen Tarif bemesse.
3.3. Weiter äussert sich die Vorinstanz zum Vorwurf, das angefochtene Grundhonorar von insgesamt Fr. 2'875.-- führe bei 19.02 Stunden zu einem "nicht haltbar tiefen Stundenansatz von Fr. 151.15", der gegenüber Strafverteidigern und Opferanwälten einer willkürlichen Ungleichbehandlung gleichkomme, weil das Bundesgericht für die Tätigkeit dieser Rechtsvertreter einen Stundenansatz von Fr. 180.-- als verfassungsrechtliches Minimum anerkenne. Das Obergericht erinnert daran, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Kanton Aargau mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. innerhalb eines Kostenrahmens erfolge. Daran ändere auch § 3 Abs. 1 Bst. b des aargauischen Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) nichts, der neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium explizit den mutmasslichen Aufwand des Anwaltes nenne. Soweit der Zeitaufwand nicht schon unter dem Titel der Schwierigkeit des Falles berücksichtigt werde, geschehe dies beim Pauschalhonorar im Übrigen durch Zu- und Abschläge. Die Vorinstanz zitiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es zulässig ist, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Demnach setze
das pauschalierende Vorgehen insbesondere nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- voraus.
Was den konkreten Fall angeht, konstatiert das Obergericht, dass das Bezirksgericht gestützt auf § 3 Abs. 1 Bst. b AnwT die Grundentschädigung festgesetzt und gestützt auf § 7 AnwT einen Zuschlag von 15 % gewährt habe. Der Beschwerdeführer rüge keine unrichtige Anwendung des Anwaltstarifs. Insbesondere stelle er nicht in Frage, dass bei Vaterschafts- und Unterhaltsklagen praxisgemäss eine Pauschale von Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'500.-- angesetzt wird. Seine Kostennote vom 6. Dezember 2018 (s. Sachverhalt Bst. B.a) enthalte eine Aufstellung der einzelnen Aufwandpositionen und einen Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 5A 168/2012 vom 26. Juni 2012. Inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein über das üblicherweise gebotene Mass hinausgehender Aufwand erforderlich war, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Dass er nicht gewusst hätte, auf welchen Pauschalbetrag die Grundentschädigung bei durchschnittlichen Verfahren der gleichen Art praxisgemäss festsetzt wird, behaupte er nicht. Auf die E-Mail des Bezirksgerichts vom 21. Dezember 2018 habe er in seiner Kostennote vom 8. Februar 2019 (s. Sachverhalt Bst. B.a) mit der pauschalen Behauptung reagiert, dass das Verfahren in Bezug auf Schwierigkeit und Komplexität
durchaus mit einer Ehescheidung ohne streitiges Güterrecht vergleichbar sei. Hingegen habe der Beschwerdeführer auch in dieser Kostennote nicht dargetan, dass und inwiefern im Vergleich zum Üblichen ein ausserordentlicher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen genüge hierfür nicht. Daher sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht von der üblichen Pauschalentschädigung für durchschnittliche Fälle ausgegangen sei, so die Schlussfolgerung des Obergerichts. Auch von einer Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
4.
4.1. An verschiedenen Stellen seines Schriftsatzes klagt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht hinreichend begründe und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2. Der Beschwerdeführer verkennt die Anforderungen an die Begründungspflicht, wie sie sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (E. 2).
5.
5.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand eines minderjährigen Kindes im Unterhaltsprozess ohne hinreichend sachlichen Grund mit Bezug auf die Honorierung schlechter zu behandeln als den Kindesvertreter im Prozess zwischen den Eltern. Er besteht darauf, dass sich beide Vertreter gleichermassen von den Interessen und dem Wohl des Kindes zu leiten hätten und sich dafür einsetzen müssten. Dass der unentgeltliche Vertreter eines Kindes unter dem verfassungsmässig garantierten Minimum von Fr. 180.-- pro Stunde und damit nicht kostendeckend arbeiten müsse, sei "generell (auch) in durchschnittlichen Fällen nicht hinzunehmen". Allein damit ist nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer übersieht die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Entschädigung des Kindesvertreters Teil der Gerichtskosten, die diesbezügliche Rechtsprechung auf die Entschädigung eines Parteivertreters nicht anwendbar und hierfür der kantonale Tarif massgeblich ist (s. E. 3.2). Inwiefern die Vorinstanz damit keinen vernünftigen Grund nennt, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands eines Kindes anders zu handhaben als diejenige des Kindesvertreters im elterlichen Prozess, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der
Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine Sicht der Dinge auszubreiten.
5.3. Weiter beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass der Strafverteidiger und der unentgeltliche Vertreter des Zivil- und Strafklägers nach § 9 AnwT "nach Zeitaufwand" entschädigt werden, während der unentgeltliche Rechtsvertreter eines minderjährigen Kindes im Unterhaltsprozess substanziiert nachweisen müsse, dass der geltend gemachte Aufwand das übliche durchschnittliche Mass überschreite. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
schulden würde, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er tut auch nicht dar, inwiefern sich der "mutmassliche" (§ 3 Abs. 1 Bst. b AnwT) vom "angemessenen" (§ 9 Abs. 1 AnwT) Aufwand unterscheidet. Ebenso wenig vermag er etwas auszurichten, wenn er behauptet, die Interessen minderjähriger Kinder könnten in vielen durchschnittlichen Fällen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht sachgerecht und sorgfältig vertreten werden. Insbesondere macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die Grundpauschale von Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'500.--, die laut Vorinstanz im Kanton Aargau für Unterhaltsklagen üblich ist, generell zu tief angesetzt wäre. Den Argumenten, mit denen der Beschwerdeführer einen vernünftigen Grund für die verschiedenen Regeln zur Bemessung der Entschädigung der Anwälte in Zivil- und Strafsachen in Abrede stellt, ist damit der Boden entzogen.
6.
Hauptsächlich dreht sich der Streit um die pauschalisierende Art der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
6.1. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Sie entlasten das Gericht davon, sich mit den einzelnen Positionen einer vom Anwalt eingereichten Honorarrechnung auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 mit Hinweis). Bei einer Entschädigung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Der effektive Zeitaufwand wird lediglich im Rahmen eines allenfalls anwendbaren Tarifansatzes berücksichtigt. Auch solche Pauschalen (nach Rahmentarifen) sind grundsätzlich zulässig. Sie wirken sich aber dort verfassungswidrig aus, wo bei ihrer Anwendung auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen wird und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128).
Nach der Rechtsprechung soll die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt ungefähr einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) entsprechen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 127; 139 IV 261 E. 2.2.1 S. 263; 137 III 185 E. 5.4 S. 191; 132 I 201 E. 8.6 f. S. 217). Daraus folgt aber nicht, dass die Behörde mit Blick auf die pauschalisierende Festsetzung der Entschädigung im Sinne einer "Kontrollrechnung" systematisch überprüfen muss, ob die pauschale Entschädigung gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand im Ergebnis einem Stundenansatz von ungefähr Fr. 180.-- entspricht. Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welchen Aufwand die zuständige Behörde für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig erachtet. Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig
angesehen wird, liegt es deshalb am unentgeltlichen Rechtsvertreter, von sich aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Denn es ist nicht Aufgabe der Behörde, in ihrem Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb sie von der eingereichten Honorarnote abweicht. Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455 f.; Urteil 5A 380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1).
6.2. Der Beschwerdeführer will eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
gerügt und sich darüber beklagt, dass das Bezirksgericht ohne Rücksicht auf den konkret geltend gemachten Aufwand von 19.02 Arbeitsstunden eine Grundpauschale von Fr. 2'500.-- einsetze. Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass das Bezirksgericht "gehörig zu begründen hatte", weshalb in durchschnittlichen Fällen im Kindesunterhaltsprozess eine Pauschale von Fr. 2'500.-- als Grundentschädigung den notwendigen und sachgerechten Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu decken und eine sachgerechte Wahrung der Kindesinteressen und des Kindeswohls zu garantieren vermag. Er erinnert daran, dass er in seiner zweiten Kostennote im "Eventualstandpunkt" eine Pauschale von Fr. 3'630.-- gefordert habe. Mit der Begründung, dass die Streitsache hinsichtlich Schwierigkeit und Komplexität durchaus mit einer Ehescheidung (ohne streitiges Güterrecht) vergleichbar sei, habe er dargetan, dass die Pauschale von Fr. 2'500.-- als Grundentschädigung für das vorliegende Verfahren offensichtlich zu tief sei. Schliesslich findet der Beschwerdeführer, das Willkürverbot sei auch im Ergebnis verletzt, da ihm die Vorinstanz (unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 % auf dem Grundhonorar) ein Stundenhonorar von lediglich Fr. 151.15 (Fr. 2'875.-- /
19.02 Stunden) gewähre. Dieser Betrag liege unter dem "verfassungsrechtlichen Mindestansatz" von Fr. 180.-- pro Stunde und decke nicht einmal die Selbstkosten.
6.3. Die resümierten Vorbringen des Beschwerdeführers taugen nicht dazu, den angefochtenen Entscheid ins Wanken zu bringen. Laut Vorinstanz behauptete der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht, dass er keine Kenntnis davon gehabt hätte, auf welchen Pauschalbetrag das Bezirksgericht die Grundentschädigung bei durchschnittlichen Verfahren der fraglichen Art praxisgemäss festsetzt (s. E. 3.3). Nachdem der Beschwerdeführer diese Feststellung vor Bundesgericht nicht in Frage stellt, bleibt es dabei, dass er wusste, welchen Pauschalbetrag das Bezirksgericht für die Grundentschädigung im konkreten Fall zur Anwendung bringen würde. Die weitschweifigen Erörterungen des Beschwerdeführers laufen letztendlich auf die simple (Gegen-) Behauptung hinaus, dass er sich trotz seines Wissens um die anwendbare Pauschale damit begnügen durfte, dem Bezirksgericht eine Honorarnote mit einer Auflistung einzelner Aufwandpositionen einzureichen, und dass das Obergericht anhand des Minimalhonorars von Fr. 180.-- pro Stunde eine Kontrollrechnung hätte vornehmen müssen. Mit seiner Behauptung, die Aufstellung des detaillierten Leistungsaufwands sei sozusagen selbsterklärend, ist indes nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer täuscht sich über die
Vorgaben der Rechtsprechung, wenn er meint, dass das Bezirksgericht sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes hätte auseinandersetzen und aus eigenem Antrieb hätte erklären müssen, warum eine Grundpauschale von Fr. 2'500.-- für durchschnittliche Fälle der fraglichen Art angemessen ist und das geforderte Honorar nicht zugesprochen werden kann. Auch der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach der Vergleich mit einem Scheidungsprozess ohne streitiges Güterrecht einer blossen Behauptung gleichkomme, hat der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren nichts Brauchbares entgegenzusetzen. Zwar will er mit diesem Hinweis in seiner zweiten Kostennote vom 8. Februar 2019 dargetan haben, dass die Pauschale als Grundentschädigung zu tief sei. Allein die abstrakte Anlehnung an eine Entschädigungspauschale, die gemäss dem Beschwerdeführer in einem anderen Prozess üblich ist, kann den Bezug zum konkreten Fall, den das Obergericht unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung vom Beschwerdeführer fordert, indes nicht ersetzen. Auch vor Bundesgericht bleibt der Beschwerdeführer mithin eine Erklärung schuldig, welche seiner konkreten und erforderlichen Bemühungen den Unterhaltsprozess von B.________ gegen D.________ im Vergleich zum Normalfall
als aussergewöhnlich aufwändig erscheinen lassen. Eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
7.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn