Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2017.1

Beschluss vom 24. Februar 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., zurzeit im Regionalgefängnis Z., vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann und Avocat Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Regionales Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland,

Vorinstanz

Gegenstand

Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
i.V.m. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 25. Januar 2017 faxte der Verein B. der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland (nachfolgend "StA BJS"), eine Strafanzeige gegen A. wegen Verdachts der Folter, insbesondere der schweren Körperverletzung (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB), Tätlichkeiten (Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB), der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 127 - Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
oder Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), der Beschimpfung (Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB), der Drohung (Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB), der Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) (Verfahrensakten des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland [nachfolgend "ZMG BJS"], act. 27 ff.). Am 26. Januar 2017 eröffnete die StA BJS eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, evtl. anderer noch zu bestimmender Verbrechen, begangen zwischen 2006 und 2016 (act. 10.A.1). Gleichentags wurde A. festgenommen (act. 10.A.3) und der StA BJS zur Einvernahme zugeführt (act. 10.A.4). Am 27. Januar 2017 beantragte die StA BJS dem ZMG BJS die Anordnung der Untersuchungshaft (act. 10.A.6).

B. Die Verhandlung im Haftverfahren vor dem ZMG BJS fand am 28. Januar 2017 statt (act. 10.A.11, S. 1 ff.). Das ZMG BJS ordnete Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an; der Entscheid wurde an der Verhandlung mündlich eröffnet und begründet (act. 10.A.11, S. 8). Am 31. Januar 2017 wurde der Entscheid Fürsprecher Marc Wollmann schriftlich eröffnet (Verfahrensakten ZMG BJS, act. 76).

C. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 richtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, eine Zuständigkeitsanfrage an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") (act. 10.C.1). Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 bestätigte die BA die Übernahme der durch die StA BJS am 26. Januar 2017 gegen A. eröffneten Strafuntersuchung (act. 10.C.2).

D. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2017 gelangte Fürsprecher Marc Wollmann an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Zur Kenntnisnahme liess er die Beschwerde in Kopie auch der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zugehen (act. 1). Die Rechtsbegehren lauten wie folgt:

"1. Annuler la décision du TMC du 28 janvier 2017.

2. Partant, rejeter la requête de mise en détention provisoire du MP.

3. Partant, ordonner la mise en liberté immédiate du prévenu.

4. Sous suite de frais et dépens."

E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 teilte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit, es erachte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als zuständig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens, und ersuchte darum, sich dazu zu äussern (act. 3). Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 teilte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit, dass sie ihre Zuständigkeit anerkenne (act. 5). Gleichentags forderte sie die BA und das ZMG BJS auf, die Akten und eine schriftliche Beschwerdeantwort einzureichen (act. 6).

F. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 teilte das ZMG BJS mit, dass es auf eine schriftliche Stellungnahme verzichte und auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Januar 2017 verweise, und reichte seine Verfahrensakten ein (act. 7).

G. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2017 beantragt die BA, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und reichte namentlich die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhaltenen Unterlagen ein (act. 10).

H. Am 20. Februar 2017 teilte Fürsprecher Marc Wollmann mit, dass der gewillkürte Privatverteidiger des Beschwerdeführers, Avocat Philippe Currat, die Replik einreichen werde (act. 13).

I. Mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 21. Februar 2017 replizierte Avocat Philippe Currat und hält an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 7. Februar 2017 vollumfänglich fest (act. 14); die Eingabe wurde der BA und dem ZMG BJS mit Schreiben vom 22. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz grundsätzlich anfechten (Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
und Art. 393 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trifft die Entscheide, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 18 Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.
2    Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.
StPO; Beschwerden gegen die Entscheide beurteilt das Bundesstrafgericht (Art. 65 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
1    Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
2    Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.
und Abs. 3 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen insbesondere Strafuntersuchungen wegen Straftaten des zwölften Titelsbis StGB (Art. 23 Abs. 1 lit. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO), die ausserdem nicht an die Kantone delegiert werden können (Art. 25 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 25 Delegation an die Kantone - 1 Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung, ausnahmsweise nur zur Beurteilung übertragen. Ausgenommen sind Strafsachen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g.
1    Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung, ausnahmsweise nur zur Beurteilung übertragen. Ausgenommen sind Strafsachen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g.
2    In einfachen Fällen kann sie auch eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 24 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.
StPO). Ist in einem Fall Bundesgerichtsbarkeit gegeben, ist die Sache dringlich und sind die Strafbehörden des Bundes noch nicht tätig geworden, so können die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung – vorläufig – auch von den kantonalen Behörden durchgeführt werden, die nach den Gerichtsstandsregeln örtlich zuständig wären (Art. 27 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 27 Zuständigkeit für erste Ermittlungen - 1 Ist in einem Fall Bundesgerichtsbarkeit gegeben, ist die Sache dringlich und sind die Strafbehörden des Bundes noch nicht tätig geworden, so können die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung auch von den kantonalen Behörden durchgeführt werden, die nach den Gerichtsstandsregeln örtlich zuständig wären. Die Staatsanwaltschaft des Bundes ist unverzüglich zu orientieren; der Fall ist ihr so bald als möglich zu übergeben beziehungsweise zum Entscheid nach Artikel 25 oder 26 zu unterbreiten.
1    Ist in einem Fall Bundesgerichtsbarkeit gegeben, ist die Sache dringlich und sind die Strafbehörden des Bundes noch nicht tätig geworden, so können die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung auch von den kantonalen Behörden durchgeführt werden, die nach den Gerichtsstandsregeln örtlich zuständig wären. Die Staatsanwaltschaft des Bundes ist unverzüglich zu orientieren; der Fall ist ihr so bald als möglich zu übergeben beziehungsweise zum Entscheid nach Artikel 25 oder 26 zu unterbreiten.
2    Bei Straftaten, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, können die Strafbehörden des Bundes erste Ermittlungen durchführen.
Satz 1 StPO). Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
StPO).

1.2 Dem Beschwerdeführer werden insbesondere Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB, mithin Straftaten des zwölften Titelsbis StGB vorgeworfen. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer untersteht damit (auch) der Bundesgerichtsbarkeit. Es ist unbestritten, dass nach Eingang der Strafanzeige vom 25. Januar 2017 bei der StA BJS zeitliche Dringlichkeit bestand und die Strafbehörden des Bundes bis dahin soweit bekannt und ersichtlich noch nicht tätig geworden waren. Die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung konnten unter diesen Umständen auch von den kantonalen Behörden durchgeführt werden, die nach den Gerichtsstandsregeln örtlich zuständig waren. Der Beschwerdeführer hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt unbestritten in der Kollektivunterkunft Y.. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer konnte damit zunächst in die Zuständigkeit der StA BJS und des ZMG BJS fallen.

1.3 Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 zeigte die BA an, dass sie die durch die StA BJS am 26. Januar 2017 gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafuntersuchung übernimmt (act. 10.C.2). Für eine Zuständigkeit der kantonalen Behörden besteht damit grundsätzlich keine Grundlage mehr. Vielmehr ist die Beschwerde gegen den Entscheid des ZMG BJS im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit nunmehr von der ordentlich zuständigen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu beurteilen.

2. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Partei an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO).

Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes-halb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.

3.1 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (act. 1, S. 2 ff.; act. 14, S. 1 ff.), die schweizerische Gerichtsbarkeit (act. 1, S. 2, S. 6 ff.; act. 14, S. 4) sowie das Vorliegen der Haftgründe der Fluchtgefahr (act. 1, S. 2, S. 8 f.; act. 14, S. 4) und der Kollusionsgefahr (act. 1, S. 2, S. 9; act. 14, S. 4).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit sei das Führen eines Strafverfahrens und damit die Untersuchungshaft gestützt auf Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO unzulässig. Abgesehen davon, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten nicht genügend konkretisiert seien, um überhaupt schweizerische Gerichtsbarkeit begründen zu können, seien vorliegend die Voraussetzungen, die Art. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
und Art. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB für die schweizerischen Gerichtsbarkeit aufstellten, nicht erfüllt (act. 1, S. 6 ff.). Es fehle am dringenden Tatverdacht eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Mitunter gebe es keine Beweise für einen Angriff in Gambia gegen die Zivilbevölkerung während der Zeit, in der der Beschwerdeführer Mitglied der Regierung gewesen sei. Folglich könne eine schweizerische Gerichtsbarkeit weder aus Art. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB noch aus Art. 264m
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264m - 1 Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
1    Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
2    Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:
a  eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder
b  der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.
3    Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.
StGB abgeleitet werden, so dass eine Zuständigkeit der Schweiz, den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu nehmen, abzulehnen sei (act. 14, S. 4).

4.2 Der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis StGB begangen hat, ist gemäss Art. 264m Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264m - 1 Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
1    Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
2    Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:
a  eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder
b  der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.
3    Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.
StGB strafbar, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird. Art. 264m
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264m - 1 Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
1    Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
2    Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:
a  eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder
b  der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.
3    Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.
StGB geht als anknüpfungsfreundliche Sonderregel den Art. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
1    Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
–6 StGB vor (Fiolka, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 264m
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264m - 1 Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
1    Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
2    Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:
a  eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder
b  der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.
3    Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.
StGB N. 6).

4.2.1 Dem Beschwerdeführer werden insbesondere Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB, mithin Straftaten des zwölften Ti­telsbis StGB vorgeworfen. Der Verdacht der Begehung der Tat genügt (vgl. dazu infra E. 5.3), ein Nachweis ist nicht erforderlich (Fiolka, a.a.O., Art. 264m
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264m - 1 Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
1    Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
2    Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:
a  eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder
b  der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.
3    Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.
StGB N. 10).

4.2.2 Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in der Schweiz.

4.2.3 Art. 264m Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264m - 1 Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
1    Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
2    Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:
a  eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder
b  der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.
3    Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.
StGB setzt weiter voraus, dass der Täter nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu aArt. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 5 - 1 Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:
1    Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:
a  Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war;
abis  sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);
b  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war;
c  qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.
2    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK10, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
3    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist.
StGB, der u.a. voraussetzte, dass der Täter nicht ausgeliefert wird, ist die schweizerische Gerichtsbarkeit grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn bei einer möglichen Auslieferung der ausländische Tatortstaat auf Anfrage hin auf eine Strafverfolgung ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (BGE 121 IV 145 E. 2b/bb). Von einer Anfrage beim Tatortstaat könne indes abgesehen werden, wo konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Täter im Ausland keiner gerechten Strafe zugeführt werde (BGE 121 IV 145 E. 2b/cc).

Ob der Beschwerdeführer an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird, ist zurzeit nicht erstellt. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist damit – jedenfalls vorerst – zu bejahen.

4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stossen somit insoweit ins Leere, als sie die Bestreitung der schweizerischen Gerichtsbarkeit betreffen. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist – jedenfalls vorerst – zu bejahen.

5.

5.1 Konkret die Anordnung der Untersuchungshaft betreffend bringt der Beschwerdeführer vor, es liege weder ein dringender Tatverdacht noch Fluchtgefahr noch Kollusionsgefahr vor (act. 1, S. 3 ff., S. 8 f.; act. 14, S. 1 ff., S. 4).

5.2 Nach Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO).

5.3 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen zum Zeitpunkt der An-ordnung der Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung geschlossen wer-den kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Die Verdachtslage hat sich mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht über-spannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte straf-bare Handlung besteht. Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts allerdings keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.3 vom 4. Oktober 2016, E. 4.2 m.w.H.).

5.3.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, aufgrund der Anzeigebeilagen sowie der wenig glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich ein dringender Tatverdacht dahingehend, dass der Beschwerdeführer von angeblichen, systematischen Folterungen durch die ihm unterstellten Polizeibehörden und weiteren Spezialeinheiten Kenntnis gehabt und diese toleriert habe. Aufgrund seiner Position könne sodann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er selber entsprechende Handlungen angeordnet oder solchen beigewohnt habe. Insgesamt bestehe somit der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer des Vorwurfs des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, bzw. der eventualiter aufgeführten Tatbestände der schweren Körperverletzung und Gefährdung des Lebens (begangen in Mittäterschaft, allenfalls durch Unterlassen) schuldig gemacht haben könnte (act. 10.A.11, S. 14 f.).

5.3.2 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei als Innenminister der Republik Gambia (nachfolgend "Gambia") zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte oder diesen nahestehende Gruppen (namentlich die "Junglers") verantwortlich. Wenn er die Folterungen nicht selbst befohlen habe, habe er jedenfalls Kenntnis von ihnen gehabt. Damit sei der dringende Verdacht von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und eventuell weiterer Verbrechen und Vergehen gegeben (act. 10, S. 1 f.).

5.3.3 Der Beschwerdeführer lässt sämtliche ihm zur Last gelegten Straftaten bestreiten. Er bestätige zwar seine Identität und den Umstand, dass er zwischen 2006 und 2016 Innenminister von Gambia gewesen sei und in dieser Funktion politische und behördliche ("administrative") Verantwortung namentlich über die Ordnungskräfte und die Gefängnisse des Landes gehabt habe. Er habe indes keine operationelle Verantwortung für die verschiedenen Ordnungskräfte innegehabt. Für die Bereiche der Armee und der Geheimdienste habe er überhaupt keine Kompetenzen und Verantwortung gehabt; diese, etwa die "National Intelligence Agency (NIA)" oder die "Junglers", hätten direkt dem (ehemaligen) Präsidenten unterstanden. In seiner politischen und behördlichen Verantwortung über die Polizei sei er auch nie persönlich mit den Vorwürfen konfrontiert worden, die gegen diese erhoben würden. Was der Polizei vorgeworfen werde, habe er weder befohlen noch toleriert. Er habe sich entsprechend seinen Verantwortlichkeiten regelmässig mit den oberen Beamten der Polizei ausgetauscht und habe die Polizeiposten besucht. Über allfällige Straftaten der NIA habe er gehört, soweit diese Vorwürfe vor den Gerichten von Gambia oder in ausländischen Medien von Geflüchteten geäussert worden seien. Er habe einen Befehl des (ehemaligen) Präsidenten verweigert und sei im September 2016 vom (ehemaligen) Präsidenten seiner Funktion enthoben worden. Darauf habe er das Land aus Angst um seine Sicherheit überstürzt verlassen (act. 1, S. 2 f.).

Die Vorwürfe stützten sich zudem allein auf die Strafanzeige und deren Beilagen. Diese seien von den Strafverfolgungsbehörden weder überprüft noch untersucht worden. Die Beilagen vermöchten als indirekte und pauschale Anschuldigungen keinen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen. Konkrete Beweise fehlten. Die Festnahme des Beschwerdeführers sei einzig gestützt auf Behauptungen erfolgt (act. 1, S. 4 ff.).

In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, die Aussagen des Beschwerdeführers liessen nicht zu, seine Verantwortlichkeiten in der fraglichen Zeit zu bestimmen. Nicht zu bestimmen sei ausserdem, welche Einheiten welche der vorgeworfenen Handlungen begangen haben sollen, und diese Handlungen einen Angriff auf die Zivilbevölkerung darstellten. Auch aus den Beilagen der Strafanzeige ergebe sich kein dringender Tatverdacht eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Im Gegenteil enthielten diese Beilagen den Beschwerdeführer entlastende Dokumente. Einheiten wie die "Junglers" oder die National Intelligence Agency (NIA) schienen demnach direkt dem (ehemaligen) Präsidenten unterstellt und damit der Kontrolle und den Regierungsmitglieder entzogen gewesen zu sein. Und sofern die Beilagen Menschenrechtsverletzungen in Gambia ans Tageslicht förderten, stehe keine in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer persönlich. Keinerlei Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sei erstellt, schon gar nicht für Rechtsverletzungen von der Schwere eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (act. 14, S. 2 ff.).

5.3.4 Gemäss Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung namentlich einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f). Als Angriff gegen die Zivilbevölkerung ist die mehrfache Begehung der in Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB umschriebenen Handlungen in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation zu verstehen, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 [SR 0.312.1]; Wehrenberg/Ehlert, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 264a
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StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB N. 22 m.w.H.). Für das Bestehen einer Politik im Sinne des Tatbestands genügt es, dass der Angriff tatsächlich einer regelmässigen Struktur folgt (Wehrenberg/Ehlert, a.a.O., Art. 264a
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StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB N. 26 m.w.H.). Ausgedehnt oder systematisch ist der Angriff, wenn eine Vielzahl von Opfern zu beklagen ist (sog. quantitatives Element) oder die Gewalttaten in gewisser Art und Weise organisiert werden (sog. qualitatives Element; vgl. Wehrenberg/Ehlert, a.a.O., Art. 264a
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StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB N. 30 f. m.w.H.). Bereits eine einzelne Tat kann den Tatbestand von Art. 264a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB erfüllen, vorausgesetzt, zwischen dem Angriff und der Einzeltat besteht ein Zusammenhang (vgl. Wehrenberg/Ehlert, a.a.O., Art. 264a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB N. 33 m.w.H.).

5.3.5 Die Strafanzeige vom 25. Januar 2017 wurde umfangreich dokumentiert. Da die StPO keinen numerus clausus der Beweismittel kennt, stellt diese Dokumentation grundsätzlich ein Beweismittel dar, das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Besondere Beachtung verdienen der unabhängige Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 betreffend Gambia (act. 10.B: Strafanzeige, Beilage 12) sowie der unabhängige Bericht des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 betreffend Gambia (act. 10.B: Strafanzeige, Beilage 18).

Gestützt auf die Berichte muss davon ausgegangen werden, dass in Gambia im relevanten Zeitraum Folter gängige Praxis war. Bezichtigt wird dabei in erster Linie die National Intelligence Agency, die direkt dem (ehemaligen) Präsidenten unterstellt war (act. 10.B: Strafanzeige, Beilage 12, para. 25, para. 30, para. 98). Auch von Folterhandlungen der Polizei in einigen individuellen Fällen während der Festnahme oder während des Transfers zu Polizeistationen wird berichtet, wobei keine Beweise dafür vorlägen, dass diese Teil eines verbreiteten Musters oder einer systematischen Praxis der Polizei waren (a.a.O., para. 20, para. 30). Weiter wird von der Einheit "Bulldozer" berichtet, welche aus mehreren Einheiten bestehe, insbesondere einer paramilitärischen Einheit, die dem "Inspector General of Police" berichte und dazu diene, zivile Unruhen zu unterdrücken und die Zivilgesellschaft einzuschüchtern (a.a.O., para. 27). Ausserdem wird ausgeführt, es habe verschiedene Berichte und Zeugnisse über die Existenz paramilitärischer Gruppen gegeben, die den Sicherheitskräften nahe- und dem direkten Befehl des (ehemaligen) Präsidenten unterstünden. Eine davon, die "Jungullars" bzw. "Junglers" bzw. "Black Blacks" werde mit berichteten Folterungen in Verbindung gebracht (a.a.O., para. 29). Der "Inspector General of Police" habe die Existenz paramilitärischer Einheiten bestätigt. Diese bestünden als bewaffnete Flügel der Polizei und hätte etwa zur Aufgabe, die Menschenmengen an öffentlichen Anlässen zu kontrollieren (act. 10.B: Strafanzeige, Beilage 18, para. 42). Auch die Existenz der Einheit "Bulldozers" innerhalb der Sicherheitskräfte habe er bestätigt. Sie berichte dem "Inspector General of Police" und werde vom "Deputy of the Gambian Police Force" angeführt (a.a.O., para. 43).

5.3.6 In der Hafteinvernahme vom 26. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer an, vom 22. November 2006 bis 16. September 2016 Innenminister Gambias gewesen zu sein, wobei er 2012 zum Botschafter in Spanien und Venezuela ernannt worden sei, dieses Amt jedoch nicht angetreten habe. Dem Innenministerium seien die Ordnungskräfte, die Migrationsbehörde, das Gefängniswesen sowie die Rettungsdienste angegliedert gewesen (act. 10.A.4, Z. 163 ff.). Wenn man von Folter in Gambia spreche, werde die "National Intelligency Agency (NIA)" erwähnt, die direkt dem (ehemaligen) Präsidenten unterstellt gewesen sei. Er selbst sei nie Zeuge von Folterhandlungen geworden. Es sei nicht an ihm als Innenminister gelegen gewesen, auf solche Berichte zu reagieren (a.a.O., Z. 221 ff.). Mit Bezug auf eines seiner Telefone erwähnte er ein darauf gespeichertes Interview mit einem ehemaligen Mitglied der "Junglers", der bei Folterungen und Tötungen anwesend gewesen sei (a.a.O., Z. 313).

5.3.7 In der Haftverhandlung vom 28. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer weiter an, im Jahr 2003 Kommandant der Präsidentengarde gewesen zu sein (act. 10.A.11, S. 3, Z. 23 f.). Im September 2006 sei er Polizeichef gewesen (a.a.O., S. 3, Z. 18). Als Innenminister habe er den dem Ministerium zugehörigen Behörden die Richtung angegeben und unten sei dies umgesetzt worden (a.a.O., S. 3 Z. 26 ff.). Folterungen durch die Polizei oder in Gefängnissen seien ihm nie gemeldet worden (a.a.O., S. 4, Z. 27 ff., Z. 35 ff.).

5.3.8 Zu Beginn des Strafverfahrens reicht eine noch wenig präzise Verdachtslage aus, um den dringenden Tatverdacht zu begründen. Die UN-Berichte sprechen glaubhaft und stark dafür, dass in der Zeit, in der der Beschwerdeführer Innenminister von Gambia war, zahlreiche Menschen in Gambia Opfer von Folterhandlungen geworden sind. Sie legen auch nahe, dass die Anwendung von Folter nicht in isolierten Einzelakten vorgekommen ist, sondern von der Regierung Gambias planmässig als Mittel eingesetzt worden ist, um die Bevölkerung einzuschüchtern und Opposition zu unterdrücken. Die Regierung hat für die Ausführung offenbar verschiedene Organisationen und Gruppen gebildet und beauftragt, allen voran die National Intelligence Agency, aber etwa auch die "Bulldozers" oder die "Junglers", die der Polizei jedenfalls nahestanden. Gemäss UN-Folterbericht ist indes auch davon auszugehen, dass die Polizei in einigen Fällen selbst Folterhandlungen begangen hat.

Die Ahnungslosigkeit über die Anwendung von Folter durch die Polizei oder ihr nahestehenden Gruppen, die der Beschwerdeführer geltend macht, erscheint vor diesem Hintergrund und zum aktuellen Zeitpunkt nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben im Jahr 2003 Kommandant der Präsidentengarde, im Jahr 2006 Chef der Polizei und von 2006 bis 2016 Innenminister. In dieser letzten Funktion hatte er regelmässig Kontakt mit den Vorstehern der ihm unterstellten Behörden, insbesondere der Polizei und des Gefängniswesens. Es ist mithin davon auszugehen, dass er mit Polizeimitgliedern und Mitgliedern ihr nahestehender Gruppen bestens vernetzt und über deren Tätigkeiten informiert war. Aufgrund seiner Position insbesondere als Innenminister von Gambia besteht zudem der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zumindest für einzelne Folterhandlungen verantwortlich ist.

Abschliessend ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten und angesichts des frühen Verfahrensstadiums zurzeit ein dringender Verdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB begangen zu haben. Die Beschwerdegegnerin wird in ihren weiteren Ermittlungen die diesem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalte genauer abklären müssen, um den zum aktuellen Zeitpunkt bestehenden Verdacht weiter zu erhärten oder auszuräumen.

5.4 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB), kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2016 vom 28. Juli 2016, E. 5.3 m.w.H.).

5.4.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, dem Beschwerdeführer würden Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ev. schwere Körperverletzung, ev. Gefährdung des Lebens vorgeworfen. Im Falle eines Schuldspruchs drohe ihm hierfür eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Dies führe – abstrakt – zur Annahme, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren durch Flucht bzw. Untertauchen entziehen könnte, sollte er in Freiheit entlassen werden. Die abstrakt begründete Fluchtgefahr werde sodann durch weitere Faktoren konkretisiert. Der Beschwerdeführer sei erst seit zwei Monaten in der Schweiz und verfüge hier über kein gefestigtes soziales Netzwerk, sondern gemäss eigenen Angaben lediglich über einen einzigen Freund. Seine Familie sei über die ganze Welt "verstreut" wohnhaft. Seine Kinder lebten in den USA, in Grossbritannien und in der Ukraine; die Ehefrau lebe ebenfalls in den USA. Der Beschwerdeführer besitze einen Diplomatenpass und könne sich damit grundsätzlich frei bewegen. Zwar könne dieser Pass im Rahmen einer Schriftensperre als Ersatzmassnahme einbehalten werden. Diesfalls bestehe aber weiterhin die Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauchen könnte. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges Regierungsmitglied über ein erhebliches Netzwerk und Vermögen verfügen dürfte, auf welches er zur Unterstützung und Finanzierung einer Flucht zurückgreifen könnte. Das Vorliegen von Fluchtgefahr sei demnach klar zu bejahen (act. 10.A.11, S. 16).

5.4.2 Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der Umstände des Falles, der internationalen Vernetzung des Beschwerdeführers und den bisher nicht etablierten, aber zu vermutenden finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit dem Verfahren durch Flucht entziehen werde. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes in der Schweiz habe der Beschwerdeführer keinerlei Bindung herstellen können, verfüge demgegenüber über enge familiäre und soziale Bindungen ins Ausland (USA, Schweden, Ukraine, Senegal und Grossbritannien; act. 10, S. 5).

5.4.3 Der Beschwerdeführer lässt die Fluchtgefahr bestreiten. Die Begründung der StA BJA und des ZMG BJS gestützt auf Vermutungen ohne konkrete Grundlage falle oberflächlich und pauschal aus. Der Beschwerdeführer sei zwar Ausländer und habe in der Schweiz keine Wurzeln. Er habe aber kein Interesse, die Schweiz zu verlassen, ganz im Gegenteil. Die Behauptung, dass er im Ausland eng vernetzt sei und ohne weiteres flüchten könne, entbehre jeder Grundlage. Angesichts seiner früheren Funktion und des Regierungswechsels sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat und vielleicht auch im Ausland bedroht sei. Die Schweiz stelle für den Beschwerdeführer den sichersten Ort dar. Er habe kein Interesse, das Land ohne Papiere zu verlassen. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der vorliegenden Akten auch keine schwere Strafe (act. 1, S. 8 f.). Es sei daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer aus Gambia geflüchtet sei, in der Schweiz um Asyl ersucht habe und das Asylverfahren bis zu dessen Abschluss weiterführen wolle. Es gebe folglich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versucht sein könnte zu flüchten (act. 14, S. 4).

5.4.4 Dem Beschwerdeführer werden insbesondere Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen. Im Fall eines Schuldspruchs droht ihm allein hierfür eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Seine Ehefrau hält sich in den USA auf, ebenso ein dort geborenes Kind. Weitere zwei Kinder halten sich zu Studienzwecken im Vereinigten Königreich bzw. in der Ukraine auf. Drei Kinder sind in Gambia, eine Schwester in Senegal und weitere Familienangehörige in Gambia. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer keine Familie, keine Arbeit und einen einzigen Freund. Ein weiterer Freund ist in Schweden. Der Beschwerdeführer gibt ausserdem an, über kein Vermögen zu verfügen (act. 10.A.4, Z. 44 ff.; act. 10.A.11, S. 5 Z. 17 ff.).

5.4.5 Die Schwere der drohenden Strafe und die Umstände, dass der Beschwerdeführer zur Schweiz keine Bindung, sich indes mehrere sehr nahe Familienangehörige im Ausland aufhalten und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als früheres Regierungsmitglied noch über weitere Kontakte im Ausland verfügt, welche ihn bei einer Flucht unterstützten könnten, lassen eine Flucht wahrscheinlich erscheinen. Ein hängiges Asylverfahren in der Schweiz lässt eine Flucht nicht weniger wahrscheinlich erscheinen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen ursprünglich um Asyl in Schweden ersucht hatte. Die Fluchtgefahr ist zurzeit zu bejahen.

5.5 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll demnach verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 m.w.H.).

5.5.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, die umfangreiche und komplizierte Untersuchung betreffend völkerstrafrechtliche Tatbestände befinde sich noch ganz am Anfang, weshalb per se keine überhöhten Anforderungen an den Haftgrund der Kollusionsgefahr gestellt werden dürften. Unter anderem auch durch Befragungen diverser Opfer der angeblichen Folterhandlungen werde der Sachverhalt ermittelt werden müssen. Würde der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Freiheit entlassen werden, sei, nicht zuletzt aufgrund dessen sicher vorhandenen weitreichenden Kontakte als ehemaliges Regierungsmitglied, zu befürchten, dass er versuchen könnte, potenzielle Belastungszeugen zu beeinflussen, sie dazu zu bewegen ihre Aussage abzuschwächen bzw. ganz auf belastende Aussagen zu verzichten. Im konkreten Fall müsse sogar befürchten werden, dass der Umstand, dass der Beschuldigte wieder in Freiheit entlassen würde, dazu führen könnte, dass mutmassliche Opfer aus Furcht von einer Zeugenaussage absehen würden. Das Vorliegen von Kollusionsgefahr sei zu bejahen (act. 10.A.11, S. 17).

5.5.2 Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestehe Kollusionsgefahr mit noch unbekannten Personen in Gambia und andernorts sowie die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf noch vorhandene Beweismittel in Gambia und allenfalls im Ausland einwirken könnte. Sie verweist diesbezüglich auf die Ausführungen der StA BJS (act. 10, S. 5). Danach verfüge der Beschwerdeführer als langjähriges Mitglied der Regierung offensichtlich über bedeutende internationale Kontakte. Er kenne die Regierungsinterna und die Namen derjenigen, die wie er, in die Organisation der staatlichen Repression involviert gewesen seien. Bis diese bekannt und eventuell befragt worden seien, sei es notwendig, eine Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Ebenso sei zu verhindern, dass der Beschwerdeführer seinen Einfluss nutze, um Beweismittel zerstören zu lassen oder Druck auf Opfer auszuüben, die sich nun, nachdem die Festnahme des Beschwerdeführers bekannt geworden sei, aussagen könnten. Die Kollusionsgefahr sei zum aktuellen Zeitpunkt zu bejahen, auch wenn noch keine Namen der Opfer genannt werden könnten, die aus Furcht zögerten (act. 10.A.6, S. 4 f.).

5.5.3 Der Beschwerdeführer lässt die Kollusionsgefahr bestreiten. Die Begründung der StA BJS und des ZMG BJS sei auch diesbezüglich oberflächlich und ohne konkrete Grundlage. Es werde nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer konkret von seiner Unterkunft in Y., ohne seine Kommunikationsmittel und vor allem vor dem Hintergrund, dass das politische Umfeld in Gambia gewechselt habe und der Beschwerdeführer nunmehr ein einfacher Asylsuchender in der Schweiz sei, zur Kollusion unternehmen könnte. Die Strafverfolgungsbehörden hätten bisher keinen einzigen konkreten Fall der angeblich begangenen Delikte genannt. Die Akten enthielten keinen Namen eines Opfers, das angeblich beeinflusst werden könnte. Die Kommunikationsgeräte des Beschwerdeführers seien beschlagnahmt. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Situation auf weitere Beweismittel in Gambia oder sonst wo in der Welt einwirken könnte. Es bestehe keine Kollusionsgefahr oder diese sei so gering, dass sie nicht zur Anordnung von Untersuchungshaft ausreiche (act. 1, S. 9). Angesichts der Angst des Beschwerdeführers, in Gambia getötet zu werden, erscheine es unvorstellbar, dass er versuche, auf Beweismittel einzuwirken, die sich alle in Gambia befänden (act. 14, S. 4).

5.5.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere als ehemaliger Innenminister auch heute noch über einflussreiche Kontakte in Gambia verfügt. Die Beschlagnahme der Kommunikationsgeräte des Beschwerdeführers kann diesen nicht davon abhalten, in Freiheit zu jenen Kontakt aufzunehmen und seinen Einfluss geltend zu machen. Unter diesen Umständen ist zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit versuchen, Opfer oder Zeugen von Folterhandlungen zu beeinflussen. Angesichts des frühen Verfahrensstadiums und der internationalen Dimension der Untersuchung kann zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt werden, dass bereits konkrete Namen genannt werden. Das Vorliegen von Kollusionsgefahr ist zu bejahen.

6. Die Anordnung einer Untersuchungshaft von drei Monaten erweist sich im Übrigen als verhältnismässig. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Flucht- und Kollusionsgefahr sicherstellen könnten.

7. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Flucht- und Kollusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Marc Wollmann

- Avocat Philippe Currat

- Bundesanwaltschaft

- Regionales Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BH.2017.1
Date : 24. Februar 2017
Published : 10. Mai 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO).


Legislation register
BGG: 103
StBOG: 37  73
StGB: 4  5  6  7  51  122  126  127  129  177  180  181  183  264a  264m  312
StPO: 10  18  23  25  27  32  65  197  212  221  222  226  237  382  393  396  428
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121-IV-145 • 137-IV-122
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gambia • risk of collusion • remand • board of appeal • flight • federal criminal court • risk of escape • crime against humanity • accused • complaint • enclosure • suspicion • evidence • victim • criminal investigation • term of imprisonment • statement of affairs • lower instance • knowledge • jura
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