Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1239/2013
Urteil vom 24. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. Dezember 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2013 gegen den Beschwerdegegner 2 eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte das Verfahren am 15. November 2013 ein. Die Verfügung wurde an die Adresse des Wohnheims zugestellt, in welchem der Beschwerdeführer wohnt, und dort am 21. November 2013 von einer Bevollmächtigten in Empfang genommen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in einer Klinik war, erhielt er die ihm vom Heim nachgesandte Verfügung erst am 28. November 2013. Er ging davon aus, dieses Datum sei für den Beginn des Fristenlaufs massgebend, weshalb er die kantonale Beschwerde erst am 4. Dezember 2013 beim Obergericht des Kantons Solothurn einreichte. Dieses trat am 9. Dezember 2013 auf das Rechtsmittel zufolge Verspätung nicht ein.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 9. Dezember 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er mit seiner Eingabe vom 4. Dezember 2013 die Beschwerdefrist eingehalten habe. Das Obergericht sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und der Beschwerdegegner 2 haben sich nicht vernehmen lassen.
2.
Verfügungen sind dem Adressaten an seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuzustellen (Art. 87

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 87 Zustellungsdomizil - 1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. |
|
1 | Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. |
2 | Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. |
3 | Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt. |
4 | Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt. |
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe von seinem Aufenthalt in der Klinik gewusst und hätte die Einstellungsverfügung deshalb dorthin senden sollen (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Gemäss Art. 23 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde die Einstellungsverfügung im Wohnheim von einer dazu bevollmächtigten Person in Empfang genommen (Beschluss S. 2). Die Entgegennahme durch eine bevollmächtigte Person ist nach der Rechtsprechung vorbehaltlos dem eigentlichen Empfänger zuzurechnen. Folglich stellt im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 2) der 21. November 2013 das für den Beginn des Fristenlaufs massgebende Datum dar.
Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
3.
Angesichts der Umstände des Falles kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er sich nicht vernehmen liess und somit vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn