Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_894/2010
Urteil vom 24. Februar 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verkehrsregelverletzung (Nichtsichern der Ladung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 16. August 2010.
Sachverhalt:
A.
Am 14. Februar 2009 stellte eine Polizeipatrouille fest, dass X.________ eine Katze auf dem Armaturenbrett seines Personenwagens transportierte. Diese sass zwischen Lenkrad und Windschutzscheibe in seinem Sichtfeld.
B.
Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 31. August 2009 wegen Nichtsicherns der Ladung gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1
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C.
X.________ erhebt gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zu seiner "Freisprechung" an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Erwägungen:
1.
Soweit der Beschwerdeführer vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne seine Ausführungen näher zu begründen (so etwa, er habe die kleine Katze in einem im Armaturenbrett eingelassenen Behälter transportiert; seine Sicht sei nicht eingeschränkt gewesen; sein Fahrzeug sei frisch ab Motorfahrzeugkontrolle; er sei im Besitz von Händlerschildern), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Katze sei keine "Ladung" im Sinne von Art. 93 Ziff. 2
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2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zwischen Baden und Rothrist auf einer Strecke von 40 Kilometern eine Katze in seinem Personenwagen transportiert. Diese habe sich ungesichert und frei im Fahrzeug bewegen können, sich teilweise auf der Fläche zwischen Armaturenbrett und Windschutzscheibe aufgehalten und ihm das Sichtfeld verdeckt. Bei der mitgeführten Katze handle es sich um "Ladung" im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 30 Abs. 2
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massiv gefährdet habe. Bei einer überraschenden Bremsung hätte das Tier im Fahrzeug umhergeschleudert werden können. Auch ohne Bremsung seien Katzen unberechenbar und könnten in ungesichertem Zustand ihre Position schnell verändern. Indem sich die Katze zudem eine gewisse Zeit im Sichtfeld des Beschwerdeführers auf dem Armaturenbrett aufgehalten habe, sei eine konkrete Behinderung gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Ziff. 2
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2.3
2.3.1 Hinsichtlich der Sicherung von in Personenwagen transportierten Haustieren stellen das Strassenverkehrsgesetz, die Verkehrsregelnverordnung sowie das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) keine besonderen Bestimmungen auf. Lediglich für den gewerbsmässigen Tiertransport sowie für den Transport von Tieren auf Fahr- und Motorrädern finden sich spezielle Vorschriften (Art. 15 Abs. 2
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("Sachen") geltenden Gesetzesvorschriften anzuwenden.
2.3.2 Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2
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2.4 Die Vorinstanz durfte mangels einer speziellen Vorschrift zur Sicherung von Tieren in einem Personenwagen die für die Sicherung der "Ladung" geltenden Bestimmungen nach Art. 30 Abs. 2
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3.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es fehle ihm am Vorsatz (Beschwerde S. 3), rügt er dies nicht hinreichend (Art. 42 Abs. 2
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Strafzumessung. Es sei eine Busse in der Höhe von maximal Fr. 60.-- auszusprechen. Dies entspreche der Strafe für das Nichttragen der Sicherheitsgurte durch einen Mitfahrer.
4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1
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4.3 Das Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht vergleichbar mit demjenigen beim Nichttragen der Sicherheitsgurte. Sein Verhalten beschränkte sich nicht auf eine Selbstgefährdung, sondern stellte auch ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer dar. So wäre es denkbar gewesen, dass er eine Kollision mit anderen Fahrzeugen verursacht, während er auf seine freilaufende Katze achtet. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- ist angesichts der konkreten Tatumstände nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Koch