Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
I 810/04

Urteil vom 24. Februar 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
K.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Beat Edelmann, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. Oktober 2004)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 und Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch der 1969 geborenen K.________ auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Invalidität.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 ab.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 24. März 2002; eventuell sei sie "durch eine unabhängige ärztliche Fachstelle begutachten zu lassen".

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG, sowohl in der bis Ende 2002 als auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung; Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
in Verbindung mit Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG [letztgenannte Bestimmung jeweils in der vor wie auch seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung]) und die psychischen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 352 und 396, 127 V 298 Erw. 4c), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Des Weitern ist die Vorinstanz mit Blick auf das psychosomatische Gutachten der Klinik X.________ vom 10. Februar 2004 zum zutreffenden Schluss gelangt, dass von der Beschwerdeführerin trotz des chronischen multilokulären Schmerzsyndroms und der Anpassungsstörung mit ängstlicher und leichter depressiver Symptomatik willensmässig erwartet werden kann, vollzeitlich einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit mit Wechselbelastung nachzugehen, was zu einem rentenausschliessenden Einkommen führen würde. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung kann nicht auf den hausärztlichen Bericht von med. prakt. B.________ vom 24. März 2002 abgestellt werden, weil die darin enthaltene Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche ausserhäusliche Tätigkeit im Wesentlichen auf der Berücksichtigung psychosozialer und soziokultureller Gesichtspunkte (familiäre Belastungsfaktoren) beruht, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt her unbeachtlich bleiben müssen (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.4, 127 V 299 Erw. 5a; AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Auch die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden bereits im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung vollumfänglich widerlegt. Schliesslich
kann von der mit letztinstanzlichem Eventualantrag der Versicherten verlangten ergänzenden medizinischen Abklärung abgesehen werden, da von einer solchen Weiterung für das vorliegende Verfahren keine wesentliche neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
OG erledigt wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_810/04
Date : 24. Februar 2005
Published : 14. März 2005
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 7  8
IVG: 4
OG: 36a
BGE-register
102-V-165 • 127-V-294 • 130-V-352
Weitere Urteile ab 2000
I_810/04
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AHI
2000 S.153 • 2001 S.228