Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 770/2017
Urteil vom 24. Januar 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2017 (VBE.2016.789).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ wurde, gestützt u.a. auf ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, Luzern, vom 30. Januar 2003, mit Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. Februar 2004 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 40 %) und ab 1. März 2003 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 50 %) zugesprochen.
A.b. Im Rahmen eines Ende 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung im Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (ZIMB), Schwyz. Auf der Basis der am 25. November 2015 erstatteten Expertise kündigte die Verwaltung A.________ in Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest. IVG) vorbescheidweise die Einstellung der bisherigen Invalidenrente an. Unter Berücksichtigung der dagegen von der Versicherten erhobenen Einwände wurde am 11. November 2016 eine gleichlautende Verfügung erlassen.
B.
Die daraufhin eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. September 2017 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei ein neues interdisziplinäres Gutachten einzuholen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2016 bestätigt hat.
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich der polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 30. Januar 2003und des ZIMB vom 25. November 2015 sowie der Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Dezember 2015 und 11. August 2016, erwogen, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig einzustufen und somit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin habe die bisherige, auf Grund der Folgen eines Distorsionstraumas der Halswirbelsäule (HWS) und damit eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochene halbe Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG deshalb zu Recht aufgehoben.
3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.
3.2.1. So hat sich die Vorinstanz bereits eingehend mit der Beweistauglichkeit des ZIMB-Gutachtens vom 25. November 2015 auseinandergesetzt.
3.2.1.1. Insbesondere wurde im angefochtenen Entscheid in allen Teilen nachvollziehbar dargelegt, weshalb weder in Bezug auf die neuropsychologischerseits beigezogene Gutachterin Frau Dr. phil B.________, Neuropsychologin PVK und zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, noch hinsichtlich des für die orthopädische Teilbegutachtung verantwortlichen Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Anhaltspunkte bestehen, welche den Anschein der Befangenheit oder von Voreingenommenheit begründen. Insgesamt sind mit dem kantonalen Gericht keine Aspekte erkennbar, die auf einen gesetzlichen Ausstands-/Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
|
1 | Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
3.2.1.2. Ebenfalls ins Leere zielt sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, das psychiatrische ZIMB-Teilgutachten sei nicht nach Massgabe der Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) verfasst worden. Das Gutachten verlöre, selbst wenn es nicht in allen Teilen den diesbezüglichen Leitlinien entspräche, nicht automatisch seine Beweiskraft. Es ist denn auch weder ersichtlich noch geht aus den Ausführungen der Versicherten hervor, inwiefern die klinische (Verlaufs-) Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ungenügend sein soll, zumal sich Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf vorangegangene Begutachtungsergebnisse abstützen konnte (vgl. Urteile 9C 88/2017 vom 30. März 2017 E. 3.3.1.1 und 9C 275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2).
3.2.1.3. Die ZIMB-Expertise erfüllt mit dem kantonalen Gericht sämtliche Anforderungen an beweiswertige medizinische Entscheidgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Sie beruht namentlich auf eigenen multidisziplinären Untersuchungen, äussert sich umfassend zu den gesundheitlichen Einschränkungen und begründet ausführlich die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Vorliegen eines "typischen Beschwerdebilds nach HWS-Distorsion" und die entsprechende Rechtsprechung (BGE 134 V 109; 136 V 279) beruft, verkennt sie, dass diese Judikatur jedenfalls im Bereich der Invalidenversicherung durch den zur Prüfung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden und vergleichbarer Beschwerdebilder ergangenen BGE 141 V 281 (vgl. zwischenzeitlich auch: Urteile 8C 841/2016 vom 30. November 2017 und 8C 130/2017 vom 30. November 2017, beide zur Publikation vorgesehen) überholt ist. Ferner hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Verfügung vom 11. November 2016 eine Prüfung der nach BGE 141 V 281 massgebenden Indikatoren vorgenommen und ist zum überzeugenden Schluss gelangt, dass es in Anbetracht des nicht schwer ausgeprägten zervikozephalen Schmerzsyndroms und der Dysthymia sowie fehlender Komorbiditäten und des Vorhandenseins günstiger persönlicher Ressourcen an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehle. Anzeichen dafür, dass die Indikatoren, wie in der Beschwerde gerügt, nicht "ergebnisoffen umgesetzt" worden sind, bestehen nicht.
3.2.3. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Begriff der Arbeitsunfähigkeit unrichtig "umgesetzt" bzw. "ausgefüllt" haben sollte. Die diesbezügliche Beanstandung beschränkt sich vielmehr zur Hauptsache auf eine im Hinblick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urteile 8C 611/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 1 und 8C 590/2015 vom 24. November 2015 E. 1 am Ende, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102).
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
4.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Januar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl