Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 505/2012
{T 0/2}

Urteil vom 24. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Reimann, Martin Rust und Rechtsanwältin Corinne Casanova,

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Geschädigtenstellung der Insolvenzverwaltung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führt eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt X.________ wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung, Geldwäscherei und Gehilfenschaft zur Veruntreuung. Sie untersucht namentlich, ob sich der Beschuldigte dadurch strafbar machte, dass er an der Veräusserung einer Liegenschaft seiner Klientin Z.________ in St. Moritz und an der Nichtablieferung des Verkaufserlöses an den deutschen Insolvenzverwalter über das Vermögen des früheren Ehemannes von Z.________ mitwirkte. Am 25. Mai 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft, die Insolvenzverwaltung gelte im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Geschädigte im Sinne von Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO und könne die entsprechenden Parteirechte im Strafverfahren ausüben. Hiergegen beschwerte sich der Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 10. September 2012 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Insolvenzverwalter (Y.________) keine Geschädigtenstellung zukomme. Zudem sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, sämtliche der Insolvenzverwaltung zugänglich gemachten Akten zurückzuverlangen und ihm (dem Beschwerdeführer) zurückzugeben. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ohne auf seine Ausführungen einzugehen einen Veruntreuungsverdacht angenommen habe, obwohl eine Veruntreuung wegen fehlender Werterhaltungspflicht von vornherein entfallen müsse. Im Weiteren könne dem Insolvenzverwalter mangels unmittelbarer Verletzung in eigenen Rechten durch den behaupteten Veruntreuungstatbestand keine Geschädigtenstellung zukommen.
Der Beschwerdegegner (Insolvenzverwalter Y.________) beantragt mit Vernehmlassung vom 1. November 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
In weiteren Bemerkungen vom 17. Dezember 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdegegner hat duplicando ebenfalls an seinem Standpunkt festgehalten. Abschliessend reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Zwischenverfügung in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Er unterliegt der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nur, wenn eine der Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt ist. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Diese Anfechtungsschranke dient der Entlastung des Bundesgerichts (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Sie ist deshalb strikt zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 1B 615/2011 vom 28. November 2011, E. 1).

1.1 Vorliegend ist nur die Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu prüfen, da lit. b dieser Vorschrift (Endentscheid im Falle der Gutheissung mit bedeutender Aufwandersparnis) von vornherein ausser Betracht fällt. Gemäss lit. a der Bestimmung steht die Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid offen, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach ständiger Praxis ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verlängerung, Verteuerung oder Komplizierung des Verfahrens genügen daher nicht (BGE 133 IV 121 E. 1.3 S. 125).

1.2 Mit der Gehörsverweigerungsrüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihren Einwand nicht geprüft habe, dass ein Tatverdacht entfalle, weil Z.________ im Vertragswerk mit der Insolvenzverwaltung keine Werterhaltungspflicht übernommen habe, ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil verbunden. Die Prüfung dieses Einwands kann, sollte sie unterblieben sein, später erfolgen und ein allfälliger Nachteil durch einen günstigen Endentscheid behoben werden. Das gleiche gilt für den Vorwurf der willkürlichen und rechtsungleichen Würdigung des Vertragswerks durch das Obergericht.

1.3 Es ist zu erwarten, dass die Beteiligung des Beschwerdegegners am Verfahren mit Mehraufwand verbunden ist, was aber nach dem Gesagten nicht ausreicht. Sodann lässt nichts darauf schliessen, dass der Insolvenzverwalter im Verfahren irgendwelche rechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerdeführer erlangen könnte, die durch ein günstiges Endurteil nicht aufgehoben werden könnten. Hinsichtlich der Informationen, die Personen mit Wohnsitz im Ausland zugänglich gemacht wurden oder werden, gilt nichts anderes. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausübung von Verfahrensrechten durch den Insolvenzverwalter verletze ihn irreversibel in seinen Persönlichkeitsrechten sowie in gesetzlich geschützten Berufsgeheimnissen, ist er darauf hinzuweisen, dass im Erhalt von Informationen über persönliche Handlungen und Verumständungen nicht a priori eine Persönlichkeitsverletzung liegt und dass das Berufsgeheimnis für Aufzeichnungen und Korrespondenzen mit einem Beschuldigten grundsätzlich nicht greift, wenn der Berufsgeheimnisträger im gleichen Sachzusammenhang selber beschuldigt ist (Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO), was auf den Beschwerdeführer zutrifft (vgl. zum Ganzen das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts 1B 27/2012
vom 27. Juni 2012). Sollten dennoch schutzwürdige private oder berufliche Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers durch die Verfahrensbeteiligung des Beschwerdegegners betroffen sein oder der begründete Verdacht auf Rechtsmissbrauch bestehen, so könnten die Verfahrensrechte des Beschwerdegegners - insbesondere sein Akteneinsichtsrecht - auf Antrag oder von Amtes wegen eingeschränkt werden (Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO). Ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (wie oben umschrieben) ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht im Übrigen bereits in ähnlichen Fällen entschieden: Im Urteil 1B 242/2008 vom 11. November 2008 ist es auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gegen die bezirksgerichtlich verfügte Beteiligung des Strafantragstellers am Strafverfahren - unter anderem mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 3.5) - nicht eingetreten. Mit Urteil 2C 80/2008 vom 12. März 2008 ist es auf eine Beschwerde gegen die Zulassung eines Verbands als Partei in einem Unterstellungsverfahren der Eidgenössischen Spielbankenkommission ebenfalls in Ermangelung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur nicht eingetreten. Vorliegend besteht kein Grund
zu einer anderen Betrachtungsweise.

1.4 Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum Begehren um Aktenrückverlangung und -herausgabe. Das Begehren um Beizug bestimmter Untersuchungsakten, die für die hier entscheidende Frage unerheblich sind, wird ebenfalls obsolet.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat dem Beschwerdegegner zudem eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_505/2012
Date : 24. Januar 2013
Published : 11. Februar 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Geschädigtestellung der Insolvenzverwaltung


Legislation register
BGG: 66  68  78  80  93
StPO: 108  115  264
BGE-register
133-IV-121 • 135-I-261 • 135-II-30
Weitere Urteile ab 2000
1B_242/2008 • 1B_27/2012 • 1B_505/2012 • 1B_615/2011 • 2C_80/2008
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