Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_429/2010

Urteil vom 24. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. C.________,
3. D.________, handelnd durch H.________,
4. E.________,
5. F.________, handelnd durch C.________,
6. G.________, handelnd durch C.________,

2.-6. vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mord (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.154
StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Februar 2010 und den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 1. März 2008 trennten sich A.________ und X.________ nach einjähriger Liebesbeziehung. A.________ zog vorübergehend zu ihrer Cousine. X.________ versuchte mehrfach, A.________ zur Rückkehr zu bewegen. Er drohte, ihre Schwester und ihren Schwager zu töten. Am Abend des 8. März begab er sich zur Wohnung der Cousine. Deren Ehemann B.________ versuchte vergeblich, ihn wegzuschicken. Schliesslich kam A.________ zusammen mit ihrer Cousine herbei und erklärte X.________, sie wolle nicht mehr zu ihm zurückkehren. X.________ verabschiedete sich, klingelte aber wenige Minuten später erneut. Wiederum öffnete B.________ die Haustüre. Beim anschliessenden verbalen Streit setzte dieser einen Pfefferspray ein. X.________ zog seine Pistole aus dem Hosenbund und schoss viermal auf B.________, welcher lebensgefährlich verletzt zu Boden fiel. X.________ entfernte sich, kehrte aber wieder zurück und tötete B.________ mit einem Schuss in den Hinterkopf.
Die Staatsanwaltschaft legt X.________ in der Anklageschrift vom 19. Mai 2009 zur Last, er habe B.________ ermordet. Ausserdem habe er mehrfach eine Schusswaffe und Munition ohne Berechtigung auf sich getragen und ein geleastes Fahrzeug veruntreut. Dieses habe er im Juli 2007 entgegen den vertraglichen Bestimmungen mit der Leasinggesellschaft an eine Drittperson verkauft.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 12. Februar 2010 wegen Mordes, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Das Kassationsgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ mit Beschluss vom 6. Juni 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Juli 2011 trat es auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ein.

C.
X.________ erhebt mit Eingaben vom 12. Mai 2010 und 10. Juli 2011 Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Obergerichts und des Kassationsgerichts. Er beantragt, die angefochtenen Urteile seien aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanzen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen das Urteil des Obergerichts ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_515/2011).

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 41). Dies gilt auch für die Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit ausgeschlossen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG; Urteil 6B_99/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel erhebt, ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Verteidigungsrechte in mehrfacher Hinsicht.

2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
und Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen.

Zu den Pflichten des amtlichen Verteidigers gehört es, die Verteidigungsstrategie zu bestimmen, namentlich indem er Beweisanträge zu einem bestimmten Zeitpunkt stellt, Tatsachen hervorhebt, Schlüsse daraus zieht und das Plädoyer erarbeitet. Soweit es um diese Fragen geht, kann von einer offensichtlichen Verletzung der Verteidigungsrechte keine Rede sein. Denn es ist nicht möglich, bereits zu Prozessbeginn die Erfolgsaussichten der gewählten Taktik zu bestimmen. Die strategischen Entscheidungen hängen von zahlreichen Faktoren ab, welche dem Verteidiger einen grossen Ermessensspielraum eröffnen und von den Behörden nicht überprüft werden können (BGE 126 I 194 E. 3d S. 198 ff. mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, weder die Staatsanwaltschaft noch sein früherer Verteidiger hätten eine Untersuchung des Pfeffersprays beantragt. Auch das Obergericht habe keine solche angeordnet, obwohl dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Das Kassationsgericht verletze seine richterliche Fürsorgepflicht (Beschwerde S. 16 ff.).
2.2.2 Der Beschwerdeführer zeigt keine krassen und offensichtlichen Pflichtverletzungen in der amtlichen Verteidigung auf (vgl. zu Beispielen schwerer Pflichtverletzung BGE 126 I 194 E. 3d S. 199 mit Hinweisen). Ob sein Rechtsvertreter eine Analyse des Sprays verlangte, lag in dessen Ermessensspielraum. Dass das Kassations- und das Obergericht ihrerseits von entsprechenden Beweiserhebungen absahen, verletzt die Verteidigungsrechte ebensowenig.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Kassationsgericht verletze seine Verteidigungsrechte auch in Bezug auf das psychiatrische Gutachten. Der Gutachter habe keine Kenntnis über die Auswirkungen des Pfeffersprayangriffs gehabt. Seine Feststellung, wonach die Folgen der Pfeffersprayattacke beim letzten Schuss keine Rolle mehr gespielt haben, hätte er in Bezug auf die psychischen Folgen näher ausführen und begründen müssen. Das Gutachten sei derart offensichtlich mangelhaft, dass von Amtes wegen ein ergänzendes Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Weder das Obergericht, die Staatsanwaltschaft noch der damalige Verteidiger hätten ein solches beantragt (Beschwerde S. 18 ff.).
2.3.2 Das Kassationsgericht erwägt, der Gutachter unterteile die Handlung in zwei Abschnitte. Er lege dar, dass die Rückkehr an den Tatort eine gedankliche Planung voraussetze. Der Beschwerdeführer habe den Tatablauf beim fünften Schuss "zielgerichtet gestaltet", während die ersten Schüsse eher als reflexartige Reaktion erfolgt seien. Die Erkenntnis des Gutachters, der Schrecken über die "Tränengasattacke", die dabei erlittenen Schmerzen und die Sehstörungen hätten beim letzten Schuss keine Rolle gespielt und dieser sei nicht unbeabsichtigt erfolgt, sei haltbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die beantragten Erklärungen des Gutachters zu seinen Kenntnissen über die Wirkung von Tränengas relevant sein sollten (Urteil des Kassationsgerichts S. 17 f.).
2.3.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Kassations- und das Obergericht seine Verteidigungsrechte ungenügend gewahrt hätten. Die gutachterliche Feststellung stützt sich auf die kognitiven und motorischen Leistungen, welche erforderlich waren, um an den Ort des Geschehens zurückzukehren und ein letztes Mal zu schiessen (Gutachten S. 82). Damit bringt der Gutachter zum Ausdruck, dass der erste Schrecken des Beschwerdeführers verflogen und der Pfefferspray für die zweite Phase nicht mehr bestimmend war, selbst wenn das Reizgas nach dreissig Sekunden immer noch gewisse Auswirkungen hatte. Es drängten sich keine weiteren Abklärungen auf, welche von Amtes wegen vorzunehmen gewesen wären. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor.

3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen).

Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ohne seine Rügen näher zu substanziieren (Beschwerde S. 15, S. 16, S. 18, S. 21), ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rügen, mit welchen der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung kantonalen Prozessrechts hinsichtlich der vorinstanzlichen Prüfungsbefugnis geltend macht (z.B. das Kassationsgericht äussere sich zu Unrecht zum Notwehrexzess) oder den vorinstanzlichen Sachverhalt ergänzt, ohne Willkür darzulegen (z.B. Beschwerde S. 15 f. zur Frage, ob er bei seinem Weggang vom Tatort wusste, dass sein Opfer kampfunfähig war; vgl. E. 3.1).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Kassationsgericht setze sich mit seiner Rüge zur Wirkungsweise des eingesetzten Reizgases nicht auseinander. Das Obergericht habe einen Vergleich zwischen zwei Pfeffersprays angestellt, wovon der vom Opfer verwendete Wirkstoff unbekannt sei. Die darauf basierende Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 11 f.).
3.3.2 Das Kassationsgericht befasst sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum verwendeten Pfefferspray und legt dar, weshalb es diesen nicht folgt. Aus seinen Erwägungen geht hervor, dass nicht das Obergericht mehrere Pfeffersprays miteinander vergleicht, sondern der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsartikel (vgl. act. 33), in dem von einem "Reizstoffsprühgerät" als "stärkere militärische Version des Pfeffersprays" und dessen Wirkungsweise die Rede ist (Urteil des Kassationsgerichts S. 13 mit Hinweis auf das Urteil des Obergerichts S. 8 f.). Das Kassationsgericht setzt sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers hinreichend auseinander und wahrt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei von seiner subjektiven Schilderung zur Wirkung des Sprays ausgegangen, ohne seine Angst vor einem weiteren Angriff zu berücksichtigen. Eine Untersuchung des Pfeffersprays hätte ergeben, dass dieser auch auf die Psyche wirke und aggressives Verhalten, panikartige Reaktionen oder Furcht auslösen könne (Beschwerde S. 16 ff.).
3.4.2 Das Kassationsgericht stützt sich auf die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts (angefochtenes Urteil S. 13). Danach habe der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben die Augen nach dem Einsatz des Pfeffersprays wieder öffnen können. Auch wenn seine Sicht in einem gewissen Grad behindert gewesen sei, habe er den Schatten des Opfers bei den ersten vier Schüssen gesehen (Urteil des Obergerichts S. 6 f., S. 9). Später habe er ein fünftes Mal auf das bäuchlings vor ihm liegende Opfer geschossen. Gemäss der Tatrekonstruktion des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich habe er von oben herab mitten auf den Hinterkopf des Opfers gezielt (Urteil des Obergerichts S. 7, S. 12 f.).
3.4.3 Die unabhängig von der Tatsituation verlangte Analyse der Wirkung des Pfeffersprays kann keinen Aufschluss über die konkrete Beeinträchtigung des Beschwerdeführers am Tatabend geben. So hängt der Effekt eines Pfeffersprays beispielsweise davon ab, ob und wieviel Reizgas eingeatmet wird, ob der Betroffene den Atem anhält, das Gesicht wegdreht, es verdeckt, die Augen schliesst oder sich sonstwie schützt. Die Beweiswürdigung, welche auf die Aussagen des Beschwerdeführers und auf die medizinischen Untersuchungsergebnisse abstellt, wonach die Bindehäute unmittelbar nach der Verhaftung zwar wässrig, aber nicht gerötet waren, erweist sich als vertretbar (Urteil des Kassationsgerichts S. 13 f., S. 16 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts S. 10, S. 14). Somit ist von einer nicht starken Reizgaskontamination auszugehen (angefochtenes Urteil S. 16), welche angesichts der kurzen Schussdistanz nicht entscheidend war.

3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auch der fünfte Schuss sei eine Reaktion auf den Pfefferspray gewesen. Er sei in seiner Sicht behindert gewesen, habe aber auch Probleme mit seiner Atmung gehabt. Diese körperlichen Auswirkungen seien geeignet gewesen, ihn psychisch zu beeinflussen und aggressives Verhalten, Panik oder Furcht zu verstärken. Sie seien für seine Rückkehr zum Tatort wesentlich gewesen. Die neuen Vorbringen im Zusammenhang mit der Atmung seien gestützt auf Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
und Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG zuzulassen (Beschwerde S. 13 f.).
3.5.2 Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren Angaben zu den Auswirkungen des Pfeffersprays in Bezug auf sein Sehvermögen. Eine Beeinträchtigung seiner Atmung erwähnte er nach der Darstellung in der Beschwerde nicht. Auch in den angefochtenen Urteilen des Kassationsgerichts und des Obergerichts finden sich hierzu keine Ausführungen, weshalb diese nicht Ursache für die Noven sein können. Die neue Tatsachenbehauptung, er habe Atemprobleme gehabt, ist daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Nicht massgeblich sind die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. E. 1). Die kassationsgerichtliche Würdigung, es sei vertretbar, dass das Obergericht den fünften Schuss nicht als Reaktion auf den Pfefferspray werte, verletzt angesichts des körperlichen Zustands des Beschwerdeführers nach der Tat (vgl. E. 3.4.3) keine verfassungsmässigen Rechte (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).
3.6
3.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, dass sowohl das Kassationsgericht als auch das Obergericht seine Aussage als lebensfremd erachteten, er sei aus Angst vor einem weiteren Angriff zum Opfer zurückgekehrt (Beschwerde S. 15 f.). Dabei werde nicht berücksichtigt, dass er mit einem Pfefferspray angegriffen worden sei. Aufgrund seiner eingeschränkten Sicht habe er nicht fliehen können. Ausserdem habe das Opfer ein Schlaginstrument bei sich gehabt. Im Zeitpunkt seiner Umkehr habe er noch nicht gewusst, dass sein Gegner kampfunfähig gewesen sei. Deshalb habe er sich mit seiner Waffe "aktiv gewehrt". Das Kassationsgericht setze sich mit seinen Rügen nicht auseinander.
3.6.2 Nach den Erwägungen des Kassationsgerichts verliess der Beschwerdeführer den Tatort, nachdem er aus einer kurzen Distanz mehrmals auf das Opfer geschossen hatte und es nicht verfehlen konnte (vgl. Urteil des Kassationsgerichts S. 14 f.; Urteil des Obergerichts S. 6 f., S. 9). Auch nach seiner Vorstellung musste er das Opfer schwer verletzt haben. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde war es ihm möglich, sich unbehelligt kurzzeitig vom Tatort zu entfernen. In diesem Zeitpunkt war der Angriff durch das Opfer vorüber. Das Schlaginstrument sah der Beschwerdeführer nicht (Urteil des Kassationsgerichts S. 12). Weil das Opfer im Zeitpunkt der Umkehr des Beschwerdeführers nicht mehr auf diesen einwirkte, ist die Würdigung, die Angst vor einem weiteren Angriff sei nicht der Grund für die Rückkehr zum Tatort gewesen, vertretbar. Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtliche Würdigung des Tötungsdelikts. Es handle sich mangels besonderer Skrupellosigkeit nicht um einen Mord im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.154
StGB. Er habe nicht aus reiner Rachelust und Wut gegenüber seiner früheren Freundin gehandelt. Die Schüsse seien eine Reaktion auf den unrechtmässigen Angriff mit dem Pfefferspray. Damit sei ein nachvollziehbares Motiv gegeben.

4.2 Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.154
StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht (alle) erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Sie sollen vermeiden helfen, dass allein auf die Generalklausel abgestellt werden muss. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes,
Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 13 f. mit Hinweisen).

4.3 Das Ende der Beziehung zu A.________ war für das Verhalten des Beschwerdeführers in der Woche vor der Tat sowie am Tatabend bestimmend. Er wollte seine Freundin um jeden Preis zurückgewinnen. Zu diesem Zweck drohte er unbestrittenermassen eine Bluttat an. Am Tatabend ging er in die Offensive. Er liess sich trotz der ablehnenden Haltung von A.________ nicht abweisen. Die Waffe trug er bereits beim ersten Gespräch auf sich (Urteil des Obergerichts S. 7 bis S. 17, Urteil des Kassationsgerichts S. 10 ff.).

4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht berücksichtige die Pfeffersprayattacke zu wenig, geht fehl, weil es insbesondere deshalb den ersten Handlungsabschnitt noch nicht für die Mordqualifikation genügen lässt.
Auch wenn der Beschwerdeführer erst auf das Opfer schoss, als dieses den Pfefferspray einsetzte, ändert dies an der Würdigung des Tatmotivs nichts. Namentlich setzte er seine Todesdrohungen um, welche er im Hinblick auf das Beziehungsende mit A.________ ausgestossen hatte. Auch als das schwer verletzte Opfer wehrlos am Boden lag, liess er nicht von diesem ab, sondern kehrte zurück und exekutierte es.

Angesichts der Tatumstände und des Tatmotivs durfte das Obergericht die Skrupellosigkeit und damit den Tatbestand des Mordes bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schrift lich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Koch
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_429/2010
Datum : 24. Januar 2012
Publiziert : 03. Februar 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mord (Art. 112 StGB)


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
116 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
StGB: 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.154
BGE Register
126-I-194 • 127-IV-10 • 134-IV-36 • 136-I-65 • 136-II-304 • 136-III-552 • 137-II-266
Weitere Urteile ab 2000
6B_429/2010 • 6B_515/2011 • 6B_99/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
opfer • mord • schuss • verteidigungsrechte • bundesgericht • sachverhaltsfeststellung • sachverhalt • vorinstanz • beschwerde in strafsachen • verhalten • anspruch auf rechtliches gehör • amtliche verteidigung • unentgeltliche rechtspflege • weiler • von amtes wegen • gerichtskosten • rechtsverletzung • distanz • skrupellosigkeit • maler
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