Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 985/2011

Urteil vom 24. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal,

gegen

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner,

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Verbot der Einbringung von Fischen in die A.________ Fischfarm in L.________, vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011,
in die Beschwerde der X.________ AG vom 23. November 2011 mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011 betreffend Abweisung der Beschwerde gegen den Entscheid des Bildungsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 12. September 2011 sei aufzuheben und die vorsorgliche Massnahme des Verbots der Einbringung von Fischen in die Fischfarm der Beschwerdeführerin sei aufzuheben, sowie - hilfsweise - der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
in die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2011 sowie in die Vernehmlassungen des Bildungsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2011 und des Gesundheitsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2011 mit den Anträgen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
in die ergänzenden Bemerkungen der X.________ AG vom 12. Januar 2012,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz über das im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme erlassene Verbot der Einbringung von Fischen in die A.________ Fischfarm in L.________ entschieden hat,
dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens somit ausschliesslich die Zulässigkeit dieser vorsorglichen Massnahme darstellt, nicht dagegen die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Wildtierhaltebewilligung zu erteilen sei,
dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,

dass die Beschwerdeführerin zwar die Verletzung der in Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV statuierten Wirtschaftsfreiheit und einen Verstoss gegen die nach Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV geschützte Eigentumsgarantie, sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot und eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend macht,
dass die Rügen und Ausführungen der Beschwerdeführerin sich jedoch vorwiegend auf die Frage beziehen, ob ihr zu Recht eine Wildtierhaltebewilligung verweigert wurde, bzw. ob die zuständigen Behörden zu Recht feststellten, sie benötige eine solche, und somit nicht auf die gestützt auf das unbestrittene Fehlen der Wildtierhaltebewilligung erlassene vorsorgliche Massnahme,
dass insofern fraglich ist, inwieweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, dies jedoch offen gelassen werden kann,
dass Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden, nach Art. 90 Abs. 2 lit. c
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen - 1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
1    Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
2    Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a  zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
b  Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;
c  Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.
3    Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a  Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
b  einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
c  Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.95
der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten, welche gemäss Art. 90 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen - 1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
1    Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
2    Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a  zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
b  Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;
c  Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.
3    Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a  Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
b  einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
c  Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.95
TSchV bewilligungspflichtig sind,
dass anderweitige Bewilligungen, wie die fischereirechtliche Bewilligung oder die Baubewilligung für die Anlagen, die nach Art. 90 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen - 1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
1    Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
2    Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a  zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
b  Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;
c  Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.
3    Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a  Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
b  einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
c  Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.95
TSchV erforderliche Wildtierhaltebewilligung nicht ersetzen können,
dass gemäss Anhang 5 zur Tierschutzverordnung für die Bewilligungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen - 1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
1    Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
2    Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a  zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
b  Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;
c  Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.
3    Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a  Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
b  einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
c  Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.95
TSchV keine Übergangsfristen bestehen,
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides über keine Wildtierhaltebewilligung nach Art. 90
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen - 1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
1    Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
2    Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a  zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
b  Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;
c  Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.
3    Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a  Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
b  einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
c  Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.95
TSchV verfügte,
dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, sich eigenmächtig über die ihr für die Tierhaltung von der Tierschutzverordnung vorgegebenen Schranken hinwegzusetzen,
dass der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin die Einbringung von Fischen in die Fischzuchtanlage in L.________ zu verbieten, sich bei dieser Sachlage weder als willkürlich erweist, noch sonst wie gegen verfassungsmässige Rechte verstösst,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Bildungsdepartement, dem Gesundheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_985/2011
Datum : 24. Januar 2012
Publiziert : 11. Februar 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ökologisches Gleichgewicht
Gegenstand : Verbot der Einbringung von Fischen in die Melander Fischfarm in Oberriet, vorsorgliche Massnahme


Gesetzesregister
BGG: 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BV: 26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
TSchV: 90
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen - 1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
1    Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
2    Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a  zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
b  Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;
c  Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.
3    Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a  Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
b  einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
c  Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.95
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2C_985/2011
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baubewilligung • beschwerdegegner • bundesgericht • eigentumsgarantie • entscheid • ersetzung • fischerei • fischereirechtliche bewilligung • frage • gerichtskosten • lausanne • rechtsanwalt • streitgegenstand • tierhalter • treu und glauben • verfahrensbeteiligter • vorinstanz • vorsorgliche massnahme • wildtier • wirtschaftsfreiheit