SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen - 1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig. |
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1 | Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig. |
2 | Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: |
a | zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden; |
b | Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden; |
c | Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden. |
3 | Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: |
a | Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie; |
b | einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen; |
c | Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.95 |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen - 1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig. |
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1 | Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig. |
2 | Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: |
a | zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden; |
b | Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden; |
c | Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden. |
3 | Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: |
a | Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie; |
b | einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen; |
c | Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.95 |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen - 1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig. |
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1 | Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig. |
2 | Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: |
a | zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden; |
b | Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden; |
c | Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden. |
3 | Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: |
a | Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie; |
b | einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen; |
c | Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.95 |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen - 1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig. |
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1 | Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig. |
2 | Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: |
a | zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden; |
b | Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden; |
c | Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden. |
3 | Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: |
a | Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie; |
b | einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen; |
c | Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.95 |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen - 1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig. |
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1 | Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig. |
2 | Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: |
a | zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden; |
b | Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden; |
c | Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden. |
3 | Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: |
a | Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie; |
b | einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen; |
c | Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.95 |