Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2006.67

Entscheid vom 24. Januar 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT,

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügung betreffend Beweisaufnahme (Art. 91 ff . BStP)

Sachverhalt:

A. Im Rahmen der Voruntersuchung gegen A. wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie gegen die Mitbeschuldigten B. und C. erliess das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am 29. September 2006 in Erwägung,

- dass beabsichtigt ist, lic. iur. D. von der Firma E. AG in Z. mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu beauftragen;

- dass das Gutachten namentlich die Frage beantworten soll, ob die Firma F. AG auf Grund der ihr von B. zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Aufträge davon ausgehen konnte, dass die von ihr errichtete Offshore Struktur zur Abwicklung der Aufträge inkl. Triage und Transferierung von Geldern ausschliesslich dem Zweck der Steueroptimierung zu dienen hatte bzw. dienen konnte;

- dass ein erster Termin mit lic. iur. D. für Montag, den 9. Oktober 2006 vorgesehen ist;

- dass von Amtes wegen als weitere Beweismassnahmen offizialiter nach Eingang des Gutachtens die Befragung der beschuldigten Parteien sowie G. vorgesehen ist;

- dass weitere Beweismassnahmen zurzeit nicht vorgesehen sind;

die nachfolgende Verfügung (act. 4.2):

1. Den Parteien wird Frist bis zum 7.10.2006 angesetzt, Ergänzungsfragen an die Gutachterin zu formulieren und einzureichen.

2. Den Parteien wird im Sinne von Art. 119 BStP Frist bis zum 31.10.2006 angesetzt, gestützt auf die aktuelle Aktenlage Beweisanträge zu stellen.

3. (…)

B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 6. Oktober 2006 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:

1. Die Verfügung des leitenden Eidgenössischen Untersuchungsrichters Jürg Zinglé vom 29. September 2006 sei aufzuheben.

2. Der verfügende Eidgenössische Untersuchungsrichter sei anzuweisen, von der Erteilung des von ihm vorgesehenen Gutachterauftrages abzusehen.

3. Der leitende Eidgenössische Untersuchungsrichter sei anzuweisen, den Parteien zuerst vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und erst danach eine angemessene Frist für die Stellung von Beweisanträgen zu stellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 stellte A. ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und beantragte, was folgt (act. 3):

1. Der leitende Eidgenössische Untersuchungsrichter sei anzuweisen, bis zum Entscheid der Beschwerde durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes keine weiteren Untersuchungshandlungen bezüglich des am 29. September 2006 an lic. iur. D. erteilten Gutachtensauftrages vorzunehmen, respektive anzuordnen; insbesondere habe er in der Sache von weiteren Fristansetzungen an die Beschuldigten abzusehen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.

Am 17. Oktober 2006 lud die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) und das Untersuchungsrichteramt ein, bis zum 23. Oktober 2006 eine Vernehmlassung zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen einzureichen (act. 5 und 6). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass sie in dieser Sache auf eine Stellungnahme verzichte (act. 8). Das Untersuchungsrichteramt beantragte demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 die Abweisung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 9).

In seiner Beschwerdeantwort vom 1. November 2006 beantragte das Untersuchungsrichteramt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 13), währenddem die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete (act. 14). In seiner Beschwerdereplik vom 16. November 2006 nahm A. zur Beschwerdeantwort des Untersuchungsrichteramtes Stellung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde im Sinne der gestellten Anträge (act. 16). Die Bundesanwaltschaft als auch das Untersuchungsrichteramt verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 19 und 20).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214 – 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist hingegen an keine gesetzliche Frist gebunden.

1.2 Die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz am 29. September 2006 erlassene Verfügung, in welcher den Parteien bis zum 7. Oktober 2006 bzw. bis zum 31. Oktober 2006 Frist angesetzt wird, Ergänzungsfragen an die Gutachterin zu stellen bzw. im Sinne von Art. 119 BStP gestützt auf die aktuelle Aktenlage Beweisanträge zu stellen. Anfechtungsobjekt bildet somit eine Amtshandlung.

1.2.1 Vorab zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung überhaupt einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet, er mithin zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Soweit ihm mit der angefochtenen Anordnung das Recht eingeräumt wird, zu Handen der Gutachterin Ergänzungsfragen zu formulieren und einzureichen, kann von einer Beschwer keine Rede sein. Vielmehr kommt die Vorinstanz mit der Gewährung einer solchen Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtensauftrages zu äussern, einer Verpflichtung nach, welche ihr das im Strafverfahren zu beachtende Gebot des rechtlichen Gehörs auferlegt (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 64 N. 8). Somit verbleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die mit der Gewährung des Verfahrensrechts verbundene Fristansetzung zum Nachteil gereicht. Auch diesbezüglich fehlt es ihm jedoch an der zur Legitimation zur Beschwerdeführung notwendigen Beschwer. Der Beschwerdeführer bezeichnet die ihm eingeräumte Frist im Hinblick auf das Prinzip des fair trial lediglich als absurd kurz, legt aber nicht dar, inwiefern ihm durch diese ein ungerechtfertigter Nachteil erwächst. Art. 96 Abs. 1 BStP sieht diesbezüglich vor, dass die Parteien auch nach Vorliegen des Gutachtens noch Erläuterungsfragen an die sachverständige Person richten können. Auch steht es den Parteien frei, nach Vorliegen des Gutachtens die Durchführung anderweitiger Beweismassnahmen zu beantragen. Dies bedeutet aber auch, dass das ungenutzte Verstreichenlassen der anberaumten Frist keinen Rechtsverlust nach sich zieht, womit es dem Beschwerdeführer an der zur Beschwerdeführung notwendigen Beschwer fehlt und auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung richtet, nicht eingetreten werden kann.

1.2.2 Anders gestaltet sich die Sachlage jedoch hinsichtlich Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung. Mit dieser Anordnung setzt die Vorinstanz den Parteien im Sinne von Art. 119 BStP Frist bis zum 31. Oktober 2006 an, um gestützt auf die aktuelle Aktenlage Beweisanträge zu stellen. Art. 119 Abs. 1 BStP besagt, dass der Untersuchungsrichter den Parteien eine Frist bestimmt, in der sie eine Ergänzung der Akten beantragen können, wenn er findet, dass der Zweck der Voruntersuchung erreicht sei. Sind in der Folge die Anträge der Parteien erledigt, so schliesst der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung (Art. 119 Abs. 3 BStP). Bei der Ansetzung der Frist nach Art. 119 BStP handelt es sich somit um die letzte Gelegenheit für die Parteien, sich vor Abschluss der Voruntersuchung zu äussern. Danach ist es an der Bundesanwaltschaft zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder ob Anklage erhoben wird (vgl. Art. 120 ff . BStP). Insofern ist auch ersichtlich, dass eine allfällig ungenutzt verstrichene Frist nach Art. 119 BStP für die Partei einem Rechtsverlust gleichkommt. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer durch Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Näherer Untersuchung bedarf auch die Frage nach der Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge 2 und 3 (act. 1).

1.3.1 Mit seinem zweiten Beschwerdeantrag verlangt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, von der Erteilung des von ihr vorgesehenen Gutachterauftrages abzusehen. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erstellung des geplanten Gutachtens in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift. Sollte das Ergebnis des Gutachtens später tatsächlich nicht gegen den Angeschuldigten verwendet werden können, so würde dies den Beschuldigten selber auch finanziell nicht belasten, da diesfalls die durch das Gutachten verursachten Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen wären. Der Beschwerdeführer ist durch die Erteilung des vorgesehenen Gutachtensauftrages offensichtlich nicht beschwert, weshalb auf seinen zweiten Beschwerdeantrag nicht eingetreten werden kann.

1.3.2 Letztlich verlangt der Beschwerdeführer mit seinem dritten Beschwerdeantrag, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, den Parteien zuerst vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und erst danach eine angemessene Frist für die Stellung von Beweisanträgen zu stellen. Hierzu ist einerseits zu bemerken, dass der Streitgegenstand nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt, sondern durch die Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird. In diesem Sinne ist nicht ersichtlich, dass sich die Verfügung der Vorinstanz in irgendeiner Form zur Frage des Rechts auf Akteneinsicht äussert. Insbesondere wird in der Verfügung kein Akteneinsichtsbegehren abgelehnt. Der entsprechende Antrag ist somit direkt bei der Vorinstanz einzureichen. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte hierüber nur im Falle eines abgelehnten Gesuchs um Akteneinsicht als Beschwerdeinstanz zu urteilen. Andererseits findet sich in den Akten der Voruntersuchung eine Mitteilung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2006 (pag. 24 00 0007), wonach den Parteien offeriert wird, die Verfahrensakten in Bern einzusehen. Der Antrag, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, den Parteien vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, ist schon aus diesem Grund gegenstandslos geworden, weshalb es dem Beschwerdeführer diesbezüglich am Rechtsschutzinteresse fehlt und diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden kann.

1.3.3 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Erwägungen, dass nachfolgend auf die Beschwerde nur insofern eingetreten wird, als dass sie sich gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung richtet.

1.4 Die Gewährung des Suspensiveffektes hängt in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab (BGE 107 Ia 269, 270 E. 1), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. Guidon/Wüthrich, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f., m.w.H.). Vorliegend fällt das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Umfang der Hauptanträge, auf welche nicht eingetreten wird, ohne weiteres dahin. Bezüglich der gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung gerichteten Beschwerde, wurde das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos, da die Vorinstanz mittels Verfügung vom 1. November 2006 die gemäss Art. 119 BStP angesetzte Frist bis zum Vorliegen des Entscheides der Beschwerdekammer ausgesetzt hat (pag. 24 00 0009). Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist daher nicht einzutreten.

2. Materiell zu prüfen ist somit, ob die in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung nach Art. 119 BStP vorgenommene Fristansetzung rechtens ist. Hierbei ist bereits dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen, dass die Fristansetzung erst erfolgen kann, wenn der Untersuchungsrichter findet, dass der Zweck der Untersuchung erreicht sei. Da vorliegend offensichtlich noch weitere Beweismassnahmen vorgesehen sind bzw. ein Gutachten eingeholt und weitere Befragungen durchgeführt werden sollen, kann keineswegs die Rede davon sein, dass der Zweck der Voruntersuchung bereits erreicht sei bzw. dass diese vor dem Abschluss stehe. In diesem Sinne ist der in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung angebrachte Hinweis auf Art. 119 BStP verfehlt. Die Ansetzung dieser Frist ist erst zulässig, wenn alle anderen Beweismassnahmen abgeschlossen sind und die Voruntersuchung vor ihrem Abschluss steht. Insofern ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen, womit Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist.

3. Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend ungefähr zur Hälfte, weshalb ihm eine entsprechend reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 156 Abs. 3 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]). Diese ist auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 250.-- ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat die I. Beschwerdekammer auch zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen seien. Fällt der Entscheid wie vorliegend nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]). Die Bundesanwaltschaft, welche Gegenpartei im Beschwerdeverfahren ist, hat sich nicht mit eigenen Anträgen am vorliegenden Verfahren beteiligt. Hingegen ist die Vorinstanz mit ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung teilweise unterlegen, weshalb sie dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten hat. Diese ist ermessensweise auf Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 24. Januar 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2006.67
Datum : 24. Januar 2007
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Verfügung betreffend Beweisaufnahme (Art. 91 ff. BStP)


Gesetzesregister
BGG: 132
BStP: 91  96  119  120  214  217  245
GwG: 37
OG: 156  159
SGG: 28
StGB: 251
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