Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4729/2020
Urteil vom24. November 2022
Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
A._______,
vertreten durch
Parteien
lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt,
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Datenschutz; Auskunftsgesuch über Dokumente
Gegenstand
in GEVER NDB (administrative Daten).
Sachverhalt:
A.
A._______ ersuchte den Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) mit Schreiben vom 28. November 2019 um Auskunft zu allen über A._______ in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen bearbeiteten Daten.
B.
B.a Mit Schreiben vom 20. August 2020 erteilte der NDB A._______ teilweise Auskunft hinsichtlich der in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen über A._______ bearbeiteten Daten.
Der NDB hielt zunächst fest, dass A._______ nicht als Objekt erfasst sei und mithin nicht überwacht werde. Weiter führte er aus (Schreiben des NDB vom 20. August 2020, Vorakten act. 8, S. 2):
Der NDB darf Dokumente aus öffentlich zugänglichen Quellen in seinen Systemen speichern, wenn ein Aufgabenbezug nach Artikel 6 Absatz 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
|
1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
(Entsprechend) seien in verschiedenen nachrichtendienstlichen Informationssystemen insbesondere Presseberichte bzw. Medienspiegel bearbeitet worden, in welchen A._______ erwähnt sei, beispielsweise im Zusammenhang mit Demonstrationen, zu denen unter anderen A._______ aufgerufen hatte. Über diese Dokumente erteilte der NDB A._______ grösstenteils Auskunft; in Bezug auf zwei im integralen Analysesystem (IASA NDB) bearbeitete Dokumente wurde die Auskunft aufgeschoben. Weiter teilte der NDB mit, dass im Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB; nachfolgend: Informationssystem GEVER NDB), in welchem sowohl administrative Geschäfte wie auch nachrichtendienstliche Produkte bearbeitet würden, verschiedene Dokumente vorhanden seien, in welchen A._______ erwähnt werde, darunter ein früheres Auskunftsgesuch von A._______ und die entsprechende Antwort des NDB. Über einen Teil der im Informationssystems GEVER NDB bearbeiteten Daten - wiederum insbesondere Presseberichte - erteilte der NDB Auskunft. Zudem teilte er mit, dass in einem Dokument der Name von A._______ zu Unrecht nicht geschwärzt worden sei; das Dokument zeige auf, (...). Das Dokument sei in der Folge gelöscht worden. Weiter würden im administrativen Bereich des Informationssystems Daten zu ihrer Person bearbeitet, die im Zusammenhang mit der A._______ bekannten aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ vom 21. Mai 2019 an die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte (nachfolgend: GPDel) stehen würden. Diesbezüglich sei die Auskunft zu verweigern, wozu der NDB auf eine separate Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verwies (nachfolgend Bst. B.b). Schliesslich teilte der NDB A._______ mit, dass in den weiteren Informationssystemen keine Daten über A._______ bearbeitet würden. In Bezug auf jene zwei im Informationssystem IASA NDB bearbeiteten Dokumente habe A._______ sodann die Möglichkeit, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB) eine Prüfung zu verlangen, ob allfällige Daten über ihn rechtmässig bearbeitet würden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub der Auskunft rechtfertigten.
B.b Mit Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verweigerte der NDB A._______ die Auskunft über 18 im Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) vorhandene Dokumente.
Der NDB erwog, A._______ sei in 18 Dokumenten, die im administrativen Bereich von GEVER NDB bearbeitet würden, namentlich erwähnt. Die 18 Dokumente könnten jedoch aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen nicht zugänglich gemacht und auch deren Inhalt könne nicht bekanntgegeben werden. Die Auskunft sei daher zu verweigern.
C.
Mit Schreiben vom 22. September 2020 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des NDB (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Auskunftsbegehren gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Auskunft über die 18 im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeiteten Dokumente, bezüglich derer die Auskunft verweigert worden ist, zu gewähren.
Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, die Bearbeitung seiner Personendaten durch die Vorinstanz verletze ihn (potentiell) in verschiedenen Grundrechten, allen voran in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Um diesbezüglich seine Rechte wahrnehmen zu können, stehe ihm gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ein Auskunftsrecht zu. Einschränkungen des Auskunftsrechts seien - entsprechend dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör - zu begründen und müssten verhältnismässig sein. Die Informationsbeschaffung und Bearbeitung von (Personen-)Daten durch die Vorinstanz müsse sodann verschiedenen, durch das Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121) vorgegebenen Grundsätzen genügen. Zudem gebe das Gesetz vor und schränke damit ein, welche Daten in welchen Informationssystemen bearbeitet werden dürften; die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen über die politische Betätigung von Personen in der Schweiz sei grundsätzlich verboten. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz würden die betreffenden Personendaten im administrativen Bereich von GEVER NDB bearbeitet. Die nachrichtendienstliche Tätigkeit und Datenbearbeitung, für welche ein Aufschub der Auskunft denkbar wäre, sei folglich nicht betroffen. Gleichwohl enthalte die angefochtene Verfügung keine Begründung für die Verweigerung der Auskunft; es werde lediglich und ohne jede Subsumtion auf die entsprechende datenschutzrechtliche Bestimmung verwiesen. Damit verletzte die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und verunmögliche es dem Beschwerdeführer in der Sache, seine datenschutzrechtlichen Ansprüche wahrzunehmen. Die Daten, welche die Vorinstanz über ihn bearbeite, stünden sodann mutmasslich im Zusammenhang mit seiner politischen Zielsetzung. (Auch) vor diesem Hintergrund sei ihm vollständig Auskunft zu erteilen und es dem Beschwerdeführer auf diese Weise zu ermöglichen, die ihm im Zusammenhang mit der Bearbeitung seiner Personendaten zustehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Andernfalls habe dies - die grösstenteils geheime Beschaffung und Bearbeitung von Informationen durch die Vorinstanz - eine abschreckende Wirkung (sog. "chilling effect" bzw. "effet dissuasif") auf die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers und der bei ihm engagierten Personen.
D.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Sie bestätigt zunächst, dass die betreffenden Daten im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB und somit allein zu administrativen Zwecken bearbeitet würden. Dieser Umstand lasse daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei von nachrichtendienstlichem Interesse. Wäre dies der Fall, würden die Personendaten des Beschwerdeführers in einem anderen nachrichtendienstlichen Informationssystem bearbeitet. Die fraglichen Dokumente, bezüglicher derer die Auskunft verweigert worden sei, stünden denn auch, wie im Schreiben vom 20. August 2020 an den Beschwerdeführer ausgeführt, im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige von X._______ bei der GPDel. Diese habe im Zuge ihrer Untersuchungen bei der Vorinstanz Akten ediert und weiterführende Auskünfte insbesondere zu Personen eingeholt, die gemäss den Angaben in der Anzeige Auskunftsgesuche bei der Vorinstanz eingereicht hätten. Unter den betreffenden Personen sei auch der Beschwerdeführer gewesen, weshalb seine Personendaten (auch) im Zusammenhang mit der Anzeige von X._______ bearbeitet worden seien. Die in diesem Zusammenhang stehenden Dokumente seien administrativer Natur und aus diesem Grund im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet worden. Soweit nun der Beschwerdeführer Einsicht in diese Dokumente verlange, stehe dem Interesse des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an einer ungestörten Durchführung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens entgegen, dem ein vertraulicher Charakter zukomme. Zudem seien die im Rahmen der parlamentarischen Aufsicht erstellten Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Dem überwiegenden öffentlichen Interesse könne zudem einzig mit der Verweigerung der Einsicht Rechnung getragen werden, weshalb das Einsichtsgesuch abzuweisen gewesen sei. Zudem sei die angefochtene Verfügung in Verbindung mit den Ausführungen im Schreiben vom 20. August 2020, wonach die betreffenden Dokumente im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige des Vereins X._______ erstellt worden seien, hinreichend begründet.
Zusammen mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht unter anderen jene Dokumente ein, zu denen die Auskunft verweigert worden war, zur Verwendung nur durch das Gericht.
E.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Februar 2021 an seinen Rechtsbegehren und an seiner Begründung gemäss der Beschwerdeschrift vom 22. September 2020 fest.
Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 weist er erneut darauf hin, dass die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe; alleine der in einem anderen Schriftstück enthaltene Verweis auf ein aufsichtsrechtliches Verfahren und den im Gesetz geregelten Inhalt des Informationssystems GEVER NDB stelle keine hinreichende Begründung für die Bearbeitung der Personendaten des Beschwerdeführers und die Verweigerung der Auskunft bzw. Einsicht dar. Entsprechend bleibe weiterhin offen, ob die betreffenden Dokumente zu Recht im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeiteten worden seien. Die Vorinstanz hätte zumindest grob darzulegen gehabt, um was für Dokumente es sich im Einzelnen handle und welcher Art die darin enthaltenen und den Beschwerdeführer betreffenden Informationen seien. Nur so sei eine sachgerechte Anfechtung und anschliessende Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht möglich. Nachdem es an einer solchen Begründung fehle und mithin auch nicht ersichtlich sei, weshalb das aufsichtsrechtliche Verfahren durch die nachgesuchte Auskunft gestört würde, könne ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Auskunft nicht als dargetan gelten. Dabei genüge es mit Blick auf die persönlichen Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers auch nicht, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Gründe für die Verweigerung der Auskunft präsentiere, ohne dass der Beschwerdeführer diese kenne.
Die Vorinstanz verunmögliche damit (weiterhin) eine sachgerechte Anfechtung der von ihr erlassenen Verfügung und verletze auf diese Weise das grund- und konventionsrechtlich geschützte Recht des Beschwerdeführers auf eine effektive Beschwerde. In der Sache sei zudem weder ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Auskunft erkennbar, noch vermöge die angefochtene Verfügung dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen, nachdem weder eine teilweise Schwärzung oder eine zusammenfassende Information als mildere Mittel zu einer vollständigen Verweigerung in Betracht gezogen worden seien. Vielmehr komme dem Beschwerdeführer gestützt auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Anspruch darauf zu, zu erfahren, welche ihn betreffenden Informationen im Rahmen der von der GPDel durchgeführten Überprüfung ausgetauscht worden seien.
F.
Auch die Vorinstanz hält mit Schreiben vom 8. April 2021 an ihrem Rechtsbegehren gemäss der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 fest. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Begründungspflicht weist sie ergänzend darauf hin, dass sich die Begründung nicht zwingend in der Verfügung selbst ergeben müsse. Vielmehr sei es zulässig, auf ein weiteres Dokument - das gleichzeitig mit der Verfügung eröffnete Schreiben vom 20. August 2020 - zu verweisen. Weiter legt die Vorinstanz dar, dass es sich bei den streitbetroffenen Dokumenten nicht um Dokumente handle, welche die GPDel bei der Vorinstanz ediert habe. Vielmehr handle es sich um Dokumente, die "rund um das Aufsichtsverfahren" erstellt worden seien und sich unter anderem auf die Erkenntnisse der GPDel aus den edierten Akten stützten. In Kenntnis dieser Umstände sei die Verfügung vom 20. August 2020 hinreichend begründet bzw. eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
|
1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
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1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
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1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
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1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
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1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
Vorliegend hat mit dem NDB eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
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1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
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1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
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1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 83 - 1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
|
1 | Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
2 | Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung. |
3 | Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt. |
4 | Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200556. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
|
1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 83 - 1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
2 | Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung. |
3 | Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt. |
4 | Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200556. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 83 - 1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
2 | Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung. |
3 | Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt. |
4 | Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200556. |
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 48 Abs. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 83 - 1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
2 | Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung. |
3 | Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt. |
4 | Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200556. |
Der Beschwerdeführer ist mit seinem an die Vorinstanz gerichteten Antrag um Auskunft hinsichtlich der über ihn im Informationssystem GEVER NDB bearbeiteten Personendaten nicht vollständig durchgedrungen; die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren teilweise abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist sodann als juristische Person aller Rechte fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben (Art. 53
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 83 - 1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
2 | Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung. |
3 | Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt. |
4 | Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200556. |
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 83 - 1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
2 | Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung. |
3 | Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt. |
4 | Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200556. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 83 - 1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
2 | Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung. |
3 | Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt. |
4 | Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200556. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition; es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 83 - 1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
2 | Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung. |
3 | Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt. |
4 | Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200556. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 83 - 1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
2 | Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung. |
3 | Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt. |
4 | Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200556. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 83 - 1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
2 | Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung. |
3 | Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt. |
4 | Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200556. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 83 - 1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
2 | Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung. |
3 | Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt. |
4 | Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200556. |
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der ihm zustehenden verfassungsmässigen datenschutzrechtlichen Ansprüche, allen voran des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts. Zwar lege die Vorinstanz (sinngemäss) dar, seine Personendaten würden allein zu administrativen Zwecken im Informationssystem GEVER NDB bearbeitet, verweigere jedoch gleichwohl und ohne nachvollziehbare Begründung die Auskunft über die bearbeiteten Daten. Damit verletze die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht. Zudem werde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, die ihm in Bezug auf die Bearbeitung seiner Personendaten zustehenden weitergehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche wahrzunehmen.
Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, aus dem Begleitschreiben vom 20. August 2020 zur angefochtenen Verfügung ergebe sich in hinreichender Weise, dass die fraglichen, im Informationssystem GEVER NDB bearbeiteten Daten im Zusammenhang mit der vom Verein X._______ bei der GPDel eingereichten aufsichtsrechtlichen Anzeige stünden. Der vom Beschwerdeführer verlangten Auskunft stehe daher das öffentliche Interesse an einer ungestörten Durchführung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens entgegen, das zudem als ein vertrauliches Verfahrens ausgestaltet sei. Dieses öffentliche Interesse überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers, weshalb die Auskunft zu verweigern sei.
Zum Verständnis und zur Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst auf die gesetzliche Ordnung der Datenbearbeitung durch die Vorinstanz (nachfolgend E. 4) und die in diesem Zusammenhang stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche einzugehen (nachfolgend E. 5). Anschliessend wird zu beurteilen sein, ob die Vorinstanz das Auskunftsbegehren (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen hat (nachfolgend E. 6). Da die Frage, ob Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht in hinreichendem Mass wahrgenommen hat, in engem Zusammenhang mit der Beurteilung der Einschränkung des Auskunftsrechts steht, ist trotz der formellen Natur der Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör an dortiger Stelle darüber zu entscheiden.
4.
Aufgabe der Vorinstanz im Bereich des präventiven Staatsschutzes ist es, sicherheitsrelevante Informationen zu sammeln und zu bearbeiten, um staatsgefährdende Bestrebungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern (vgl. Art. 6
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
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1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung - 1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
|
1 | Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
2 | Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. |
3 | Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: |
a | am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und |
b | am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. |
4 | Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. |
5 | Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. |
6 | Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. |
7 | Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. |
8 | Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung - 1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
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1 | Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
2 | Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. |
3 | Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: |
a | am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und |
b | am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. |
4 | Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. |
5 | Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. |
6 | Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. |
7 | Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. |
8 | Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung - 1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
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1 | Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
2 | Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. |
3 | Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: |
a | am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und |
b | am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. |
4 | Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. |
5 | Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. |
6 | Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. |
7 | Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. |
8 | Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung - 1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
|
1 | Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
2 | Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. |
3 | Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: |
a | am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und |
b | am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. |
4 | Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. |
5 | Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. |
6 | Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. |
7 | Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. |
8 | Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 72 Beobachtungsliste - 1 Die Beobachtungsliste enthält Organisationen und Gruppierungen, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen. |
|
1 | Die Beobachtungsliste enthält Organisationen und Gruppierungen, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen. |
2 | Die Annahme gilt als begründet, wenn eine Organisation oder Gruppierung auf einer Liste der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union geführt wird; in diesem Fall kann diese Organisation oder Gruppierung auf die Beobachtungsliste aufgenommen werden. |
3 | Eine Organisation oder Gruppierung wird von der Beobachtungsliste gestrichen, wenn: |
a | die Annahme hinfällig ist, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen; oder |
b | sie auf keiner Liste nach Absatz 2 mehr geführt werden und keine besonderen Gründe bestehen, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen. |
4 | Der Bundesrat legt in einer Verordnung die Kriterien fest, die zur Erstellung der Beobachtungsliste dienen; er legt fest, in welchen zeitlichen Abständen die Liste überprüft wird. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung - 1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
|
1 | Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
2 | Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. |
3 | Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: |
a | am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und |
b | am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. |
4 | Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. |
5 | Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. |
6 | Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. |
7 | Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. |
8 | Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. |
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 6
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
|
1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 47 Informationssysteme des NDB - 1 Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme: |
|
1 | Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme: |
a | IASA NDB (Art. 49); |
b | IASA-GEX NDB (Art. 50); |
c | INDEX NDB (Art. 51); |
d | GEVER NDB (Art. 52); |
e | ELD (Art. 53); |
f | OSINT-Portal (Art. 54); |
g | Quattro P (Art. 55); |
h | ISCO (Art. 56); |
i | Restdatenspeicher (Art. 57). |
2 | Der Bundesrat regelt für jedes Informationssystem des NDB: |
a | den Katalog der Personendaten; |
b | die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung; |
c | die Zugriffsrechte; |
d | die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte; |
e | die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete; |
f | die Löschung der Daten; |
g | die Datensicherheit. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 49 IASA NDB - 1 Das integrale Analysesystem des NDB (IASA NDB) dient der nachrichtendienstlichen Auswertung von Daten. |
|
1 | Das integrale Analysesystem des NDB (IASA NDB) dient der nachrichtendienstlichen Auswertung von Daten. |
2 | Es enthält Daten, welche die Aufgabengebiete nach Artikel 6 Absatz 1 betreffen, mit Ausnahme der Daten über den gewalttätigen Extremismus. |
3 | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, Recherche, Auswertung und Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf IASA NDB. Sie können mit Hilfe von IASA NDB Datenrecherchen in allen Informationssystemen des NDB vornehmen, für die sie die Zugriffsberechtigung haben. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 47 Informationssysteme des NDB - 1 Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme: |
|
1 | Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme: |
a | IASA NDB (Art. 49); |
b | IASA-GEX NDB (Art. 50); |
c | INDEX NDB (Art. 51); |
d | GEVER NDB (Art. 52); |
e | ELD (Art. 53); |
f | OSINT-Portal (Art. 54); |
g | Quattro P (Art. 55); |
h | ISCO (Art. 56); |
i | Restdatenspeicher (Art. 57). |
2 | Der Bundesrat regelt für jedes Informationssystem des NDB: |
a | den Katalog der Personendaten; |
b | die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung; |
c | die Zugriffsrechte; |
d | die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte; |
e | die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete; |
f | die Löschung der Daten; |
g | die Datensicherheit. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
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1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung - 1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
|
1 | Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
2 | Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. |
3 | Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: |
a | am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und |
b | am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. |
4 | Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. |
5 | Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. |
6 | Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. |
7 | Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. |
8 | Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung - 1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
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1 | Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
2 | Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. |
3 | Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: |
a | am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und |
b | am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. |
4 | Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. |
5 | Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. |
6 | Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. |
7 | Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. |
8 | Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 45 Qualitätssicherung - 1 Der NDB beurteilt die Erheblichkeit und Richtigkeit der Personendaten, bevor er sie in einem Informationssystem erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt er als Ganzes, bevor er sie in der Aktenablage erfasst. |
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1 | Der NDB beurteilt die Erheblichkeit und Richtigkeit der Personendaten, bevor er sie in einem Informationssystem erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt er als Ganzes, bevor er sie in der Aktenablage erfasst. |
2 | Er erfasst nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 dienen, unter Beachtung von Artikel 5 Absätze 5-8. |
3 | Er vernichtet Daten, die in keinem Informationssystem erfasst werden dürfen, oder sendet sie an den Absender zur weiteren Abklärung oder zur Bearbeitung in dessen eigener Zuständigkeit zurück. |
4 | Er überprüft periodisch in allen Informationssystemen, ob die erfassten Personendatensätze zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterhin notwendig sind. Er löscht nicht mehr benötigte Datensätze. Unrichtige Daten werden sofort korrigiert oder gelöscht; vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 2. |
5 | Die interne Qualitätssicherungsstelle des NDB nimmt folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie überprüft die Personendaten im System IASA-GEX NDB (Art. 50) auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit. |
b | Sie überprüft periodisch die im System INDEX NDB (Art. 51) erfassten Berichte der kantonalen Vollzugsbehörden auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit. |
c | Sie kontrolliert in allen Informationssystemen des NDB stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitungen. |
d | Sie löscht Daten im System INDEX NDB, die aus Vorabklärungen der Kantone stammen und deren Erfassung mehr als fünf Jahre zurückliegt, sowie Daten, deren Löschung der Kanton beantragt. |
e | Sie sorgt für interne Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB zu Fragen des Datenschutzes. |
Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle (Art. 52 Abs. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 52 GEVER NDB - 1 Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
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1 | Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
2 | Es enthält: |
a | Daten zu administrativen Geschäften; |
b | alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB; |
c | Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden; |
d | Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind. |
3 | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 52 GEVER NDB - 1 Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
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1 | Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
2 | Es enthält: |
a | Daten zu administrativen Geschäften; |
b | alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB; |
c | Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden; |
d | Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind. |
3 | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 52 GEVER NDB - 1 Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
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1 | Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
2 | Es enthält: |
a | Daten zu administrativen Geschäften; |
b | alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB; |
c | Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden; |
d | Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind. |
3 | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 52 GEVER NDB - 1 Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
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1 | Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
2 | Es enthält: |
a | Daten zu administrativen Geschäften; |
b | alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB; |
c | Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden; |
d | Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind. |
3 | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB. |
5.
5.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 52 GEVER NDB - 1 Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
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1 | Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
2 | Es enthält: |
a | Daten zu administrativen Geschäften; |
b | alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB; |
c | Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden; |
d | Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind. |
3 | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB. |
5.2 Im Streit liegt die Bearbeitung von Personendaten des Beschwerdeführers durch den Nachrichtendienst des Bundes. Zusätzlich zu den Bestimmungen des DSG gelangen daher die spezialgesetzlichen Bestimmungen des NDG zur Anwendung. Dieses enthält im 4. Kapitel Bestimmungen zur Datenbearbeitung und Archivierung und in dessen 4. Abschnitt besondere Bestimmungen über den Datenschutz (Art. 59 ff
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 59 Überprüfung vor der Bekanntgabe - Der NDB stellt vor jeder Bekanntgabe von Personendaten oder Produkten sicher, dass die Personendaten den rechtlichen Vorgaben nach diesem Gesetz genügen und dass ihre Bekanntgabe rechtlich vorgesehen und im konkreten Fall notwendig ist. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
|
1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
5.3
5.3.1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterschieden, in welchem der nachrichtendienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
Das Auskunftsrecht betreffend die administrativen Daten im Informationssystem GEVER NDB richtet sich gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
A-3390/2018 vom 26. März 2019 E. 5.4.2.1 f.).
5.3.2 Das Auskunftsrecht ermöglicht es dem Betroffenen, die Einhaltung der materiellen Grundsätze des Datenschutzes zu überprüfen und seine Rechte im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Daten über seine Person wahrzunehmen. Dazu gehören namentlich die Ansprüche gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
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a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
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3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
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b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
5.3.3 Beabsichtigt der Inhaber einer Datensammlung, die Auskunft über die Datenbearbeitung zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben, hat er (auch vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten) die Gründe hierfür anzugeben (Art. 9 Abs. 5
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
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3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzeigen. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss - im Sinne einer Minimalanforderung - so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite der behördlichen Beurteilung Rechenschaft geben und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Welchen Anforderungen eine Begründung in formeller und materieller Hinsicht (Begründungsdichte, Begründungsqualität) zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen. Die Parteien haben zunächst grundsätzlich Anspruch auf eine individuelle Begründung und es muss aus der Verfügung selbst zum Ausdruck kommen, wie die Behörde die konkrete Sachlage rechtlich würdigt; ein Verweis etwa auf (amtliche) Dokumente vermag die Begründung in der Regel nicht (vollständig) zu ersetzen. In materieller Hinsicht ist die Begründungsdichte namentlich abhängig von der Eingriffsschwere des Entscheids, den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Die Anforderungen an die Begründung sind dabei umso höher zu stellen, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift. Umgekehrt vermag eine minimale Begründung zu genügen, wenn die Interessen des Betroffenen nur am Rande tangiert sind oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachgerecht anfechten können, so dass sich die Behörde in der Regel nicht einfach damit begnügen darf, zur Entscheidbegründung die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben (Urteile des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 und A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Vorliegend sind sodann die Besonderheiten des Datenschutzrechts zu beachten. Beabsichtigt die Behörde beispielsweise, die Auskunft über eine Datensammlung etwa aus überwiegenden Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zum Schutz eines Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens zu verweigern oder einzuschränken (Art. 9 Abs. 2
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.2 betreffend - soweit hier von Interesse - die vergleichbare Rechtslage im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes [BGÖ, SR 152.3]).
5.4
5.4.1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt die Vorinstanz diese Auskunft gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
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1 | Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: |
a | dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: |
a1 | Terrorismus, |
a2 | verbotenem Nachrichtendienst, |
a3 | der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, |
a4 | Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), |
a5 | gewalttätigem Extremismus; |
b | zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; |
c | zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; |
d | zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. |
2 | Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. |
3 | Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. |
4 | Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. |
5 | Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. |
6 | Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. |
7 | Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
Bei den betreffenden Informationssystemen handelt es sich insbesondere um die integralen Analysesysteme (Gewaltextremismus) und das Informationssystem zur Kontrolle und Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung. Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
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3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
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3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
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3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 64 Prüfung durch den EDÖB - 1 Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung nach Artikel 63 Absatz 3 durch. |
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1 | Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung nach Artikel 63 Absatz 3 durch. |
2 | Er teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG35 eröffnet hat.36 |
3 | ...37 |
4 | Stellt er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler fest, so verfügt er, dass der NDB diese behebt.38 |
5 | Legt die gesuchstellende Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der EDÖB verfügen, dass der NDB ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, sofern damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist.39 |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 64 Prüfung durch den EDÖB - 1 Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung nach Artikel 63 Absatz 3 durch. |
|
1 | Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung nach Artikel 63 Absatz 3 durch. |
2 | Er teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG35 eröffnet hat.36 |
3 | ...37 |
4 | Stellt er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler fest, so verfügt er, dass der NDB diese behebt.38 |
5 | Legt die gesuchstellende Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der EDÖB verfügen, dass der NDB ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, sofern damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist.39 |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 65 |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 66 Form der Mitteilung und Ausschluss von Rechtsmitteln - 1 Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet.41 |
|
1 | Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet.41 |
2 | Sie können von den Betroffenen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. |
5.4.2 In den Verfahren vor dem EDÖB und dem Bundesverwaltungsgericht wird Auskunft darüber erteilt, dass eine Prüfung vorgenommen worden sei, keine unrechtmässige Datenbearbeitung erfolge, allfällige Mängel durch eine Empfehlung beseitigt würden und die Einhaltung einer solchen Empfehlung überprüft worden sei. Es wird der Auskunft ersuchenden Person bescheinigt, dass die Informationssysteme in Übereinstimmung mit den besonderen für den Staatsschutz geltenden Regeln geführt werden. Die betroffene Person kann die Auskunft allerdings nicht selbst überprüfen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 66 Form der Mitteilung und Ausschluss von Rechtsmitteln - 1 Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet.41 |
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1 | Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet.41 |
2 | Sie können von den Betroffenen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. |
5.4.3 Der Entscheid darüber, ob die Auskunft betreffend die in Art. 63 Abs. 2
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 66 Form der Mitteilung und Ausschluss von Rechtsmitteln - 1 Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet.41 |
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1 | Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet.41 |
2 | Sie können von den Betroffenen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
Eine Interessenabwägung ist auch grund- und konventionsrechtlich geboten: Der durch Art. 13
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
oder aufgeschoben werden darf, dies allerdings nur insoweit, als überwiegende Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 280 E. 7.1 unter Hinweis auf BGE 138 I 6 E. 6.2 und die dortigen Hinweise auf die Rechtsprechung; in diesem Sinne auch Giovanni Biaggini, Verfassungsrechtliche Abklärung betreffend die Teilrevision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [Vorlage "BWIS II"], Gutachten vom Juni 2009, in: VPB 2009 Nr. 14 Ziff. VII S. 238 ff., S. 315).
Auch das Interesse an effektivem Rechts- und damit Grundrechtsschutz gebietet es daher, ein Begehren um Auskunft betreffend die in Art. 63 Abs. 2
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
5.5 Nach Massgabe des in den Erwägungen 4 und 5 Ausgeführten sind im Folgenden die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2020 mitgeteilt, dass in Informationssystem GEVER NDB verschiedene Dokumente bearbeitet würden, die den Beschwerdeführer erwähnen würden, und sie erteilte diesbezüglich teilweise Auskunft. Gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz würden ferner im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ Daten des Beschwerdeführers im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet. Mit Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verweigerte die Vorinstanz sodann die Auskunft in die betreffenden 18 Dokumente, in welchen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt sei.
6.2
6.2.1 Die GPDel hat zur Bearbeitung der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ am 28. November 2019 eine Medienmitteilung veröffentlich. Dieser ist einleitend zu entnehmen, was folgt (Medienmitteilung der GPDel vom 28. November 2019, abrufbar unter < www.parlament.ch > Organe > Delegationen > GPDel > Aufsichtseingabe X._______, besucht am 15. November 2022):
[...]
Aufgrund einer Aufsichtseingabe des Vereins X._______ hat die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) während der letzten sechs Monate beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Abklärungen vorgenommen und eine Vielzahl von Akten ediert. Dabei ging die GPDel der Frage nach, ob der NDB im Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit bearbeitet hat. Am 25. November 2019 besprach die GPDel ihre Beurteilung und den von ihr erkannten Handlungsbedarf mit der Vorsteherin des Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Ihre wichtigsten Erkenntnisse wird die GPDel in ihrem diesjährigen Jahresbericht Ende Januar 2020 veröffentlichen.
[...]
Die Medienmitteilung enthält sodann zusammenfassend Angaben zum Gegenstand der Untersuchung, zu den Untersuchungshandlungen sowie zum Ergebnis der Untersuchung. Ferner hat die GPDel die wichtigsten Erkenntnisse aus der Überprüfung sowie den Handlungsbedarf und die vom Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS getroffenen Massnahmen in ihrem Jahresbericht 2019 veröffentlicht (Jahresbericht 2019 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte vom 28. Januar 2020 [nachfolgend: Jahresbericht 2019], vom 28. Januar 2020, betreffend die Aufsichtseingabe von X._______ publiziert unter < www.parlament.ch > Organe > Delegationen > GPDel > Aufsichtseingabe X._______, besucht am 15. November 2022).
6.2.2 Die aufsichtsrechtliche Eingabe des Vereins X._______ stand im Zusammenhang mit einem Artikel in der (Zeitung) vom (...). In diesem Artikel mit der Überschrift "(...)" wird unter anderem der Beschwerdeführer namentlich erwähnt und es wird dargelegt, dass der NDB - obschon er dies nach Ansicht der Autoren nicht durfte - Informationen über die politische Betätigung von Personen in der Schweiz bearbeite. Zur Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Eingabe hat die GPDel, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 und in ihrem Schreiben vom 8. April 2021 ausführt, unter anderem die von der Vorinstanz über den Beschwerdeführer bearbeiteten Personendaten ediert (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. D und F).
6.3 Bei den Dokumenten, zu welchen die Vorinstanz die Auskunft verweigert hat, handelte es sich gemäss dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz zu ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 um Aktennotizen, E-Mail-Korrespondenz, Berichte sowie Schreiben aus der Zeit zwischen dem 23. Mai und dem 14. November 2019 (Akten Nrn. 10-27).
Die Aktennotiz vom 23. Mai 2019 (Vorakten, Akte Nr. 10) enthält eine tabellarische Auflistung derjenigen Personen und Organisationen, über welche die GPDel im Zusammenhang mit besagter Überprüfung Auskünfte bei der Vorinstanz eingeholt hat. Der Auflistung ist zu entnehmen, ob in den einzelnen nachrichtendienstlichen Informationssystemen Daten über die Personen und Organisationen, darunter den Beschwerdeführer, bearbeitet werden. Dieselben Informationen lassen sich auch der zweiten Aktennotiz ebenfalls vom 23. Mai 2019 (Vorakten, Akte Nr. 11) entnehmen, in diesem Fall jedoch in Textform.
Ein Grossteil der weiteren Akten (Akten Nrn. 12-21) betreffen die von der GPDel durchgeführte aufsichtsrechtliche Untersuchung. Zunächst hat die GPDel die Vorinstanz mit E-Mail vom 29. Mai 2019 (Vorakten, Akte Nr. 12) aufgefordert, ihr die über bestimmte Personen - darunter den Beschwerdeführer - bearbeiteten Daten zuzustellen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 (Vorakten, Akte Nr. 13) hat die GPDel der Vorinstanz zudem einen Fragenkatalog rund um die Gewährleistung der Schranken gemäss Art. 5
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung - 1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
|
1 | Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. |
2 | Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. |
3 | Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: |
a | am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und |
b | am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. |
4 | Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. |
5 | Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. |
6 | Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. |
7 | Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. |
8 | Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. |
Bei den weiteren Dokumenten handelt es sich um das Schreiben der GPDel vom 8. November 2019 an die Vorsteherin des VBS (Vorakten, Akten Nrn. 22 und 23; in deutscher und französischer Sprache). Das Schreiben fasst auf insgesamt elf Seiten die Erkenntnisse der im Nachgang zur aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ durchgeführten Untersuchung zusammen und enthält konkrete Handlungsempfehlungen. Der Brief entspricht über weite Strecken wörtlich der Veröffentlichung der GPDel im Jahresbericht 2019, enthält jedoch auch Angaben darüber, ob Daten und wenn ja welche Daten über den Beschwerdeführer sowie weitere Privatpersonen und Organisationen bearbeitet wurden. Der Anhang 1 zum Schreiben der GPDel vom 8. November 2019 (Vorakten, Akte Nr. 24) enthält die detaillierten Ergebnisse der Abklärungen der GPDel und es ergibt sich daraus wiederum, ob unter anderem über den Beschwerdeführer sowie weitere Privatpersonen und Organisationen Daten in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen bearbeitet wurden und um was für Daten es sich gegebenenfalls gehandelt hat.
Die Vorinstanz hat im Nachgang zum Schreiben der GPDel vom 8. November 2019 an die Vorsteherin des VBS eine Stellungnahme erarbeitet. Hierzu liegen ein E-Mail-Austausch (Vorakten, Akte Nr. 25), ein Entwurf (Vorakten, Akte Nr. 26) sowie die Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. November 2019 an die Vorsteherin des VBS (Vorakten, Akte Nr. 27) vor.
6.4
6.4.1 Die Personendaten des Beschwerdeführers werden im Zusammenhang mit der Überprüfung durch die GPDel in 18 Dokumenten im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet. Die Dokumente enthalten jedoch, wie vorstehend ausgeführt, auch Angaben darüber, ob im nachrichtendienstlichen Informationssystem IASA NDB Daten unter anderem über den Beschwerdeführer bearbeitet werden und um was für Daten es sich dabei handelt (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
|
1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
6.4.2 Der Gesetzgeber hat, wie vorstehend ausgeführt, für jedes Informationssystem in den Grundzügen festgelegt, was dessen Zweck ist und welche Daten (entsprechend) im jeweiligen Informationssystem bearbeitet werden dürfen. Das Informationssystem GEVER NDB dient der Geschäfts-verwaltung und besteht aus einem administrativen Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen (Art. 35 Bst. a
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 52 GEVER NDB - 1 Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
|
1 | Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
2 | Es enthält: |
a | Daten zu administrativen Geschäften; |
b | alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB; |
c | Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden; |
d | Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind. |
3 | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 52 GEVER NDB - 1 Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
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1 | Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
2 | Es enthält: |
a | Daten zu administrativen Geschäften; |
b | alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB; |
c | Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden; |
d | Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind. |
3 | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 52 GEVER NDB - 1 Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
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1 | Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe. |
2 | Es enthält: |
a | Daten zu administrativen Geschäften; |
b | alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB; |
c | Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden; |
d | Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind. |
3 | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 47 Informationssysteme des NDB - 1 Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme: |
|
1 | Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme: |
a | IASA NDB (Art. 49); |
b | IASA-GEX NDB (Art. 50); |
c | INDEX NDB (Art. 51); |
d | GEVER NDB (Art. 52); |
e | ELD (Art. 53); |
f | OSINT-Portal (Art. 54); |
g | Quattro P (Art. 55); |
h | ISCO (Art. 56); |
i | Restdatenspeicher (Art. 57). |
2 | Der Bundesrat regelt für jedes Informationssystem des NDB: |
a | den Katalog der Personendaten; |
b | die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung; |
c | die Zugriffsrechte; |
d | die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte; |
e | die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete; |
f | die Löschung der Daten; |
g | die Datensicherheit. |
6.4.3 Die streitbetroffenen Dokumente sind keine nachrichtendienstlichen Produkte. Hintergrund bzw. Auslöser der Datenbearbeitung ist die von der GPDel im Nachgang zur aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ durchgeführte Überprüfung. Insofern sind die Dokumente administrativer Natur. Allerdings enthalten sie auch Angaben unter anderem darüber, ob und gegebenenfalls welche Daten über den Beschwerdeführer sowie weitere namentlich genannte Privatpersonen und Organisationen in den weiteren nachrichtendienstlichen Informationssystemen bearbeitet werden. Damit weisen die 18 Dokumente nebst ihrem administrativen Charakter auch einen nachrichtendienstlichen Bezug auf.
Für die Zuweisung von Daten zu einem der beiden Bereiche innerhalb des Informationssystems GEVER NDB ist es sachgerecht, auf den Hintergrund und (damit) den Zweck der Datenbearbeitung abzustellen. So erfolgt die Bearbeitung von Personendaten des Beschwerdeführers im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB nicht mit dem Ziel der Erstellung eines nachrichtendienstlichen Produkts, sondern steht im Zusammenhang mit einer von der GPDel veranlassten Überprüfung der Tätigkeit der Vorinstanz und ist somit administrativer Natur. Die Vorinstanz hat daher, soweit von Interesse, die Daten des Beschwerdeführers zu Recht im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet.
Dies erscheint auch mit Blick auf das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers an effektivem Rechtsschutz geboten: Würde die fragliche Bearbeitung der Personendaten des Beschwerdeführers nicht im administrativen Bereich von GEVER NDB, sondern in einer der in Art. 63 Abs. 2
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
|
1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
6.5
6.5.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Auskunft über 18 im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB vorhandene Dokumente. Zur Begründung erwog sie (Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020, Vorakten, Akte Nr. 9):
Die Auskunft über 18 Dokumente in GEVER NDG, die A._______ erwähnen, kann nicht erteilt werden, da ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
Darüber hinaus lässt sich dem Schreiben der Vorinstanz gleichen Datums an den Beschwerdeführer entnehmen, dass die fragliche Bearbeitung der Personendaten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ erfolgt ist. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2020 macht die Vorinstanz sodann geltend, der Auskunft stehe das öffentliche Interesse an einer ungestörten Durchführung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens entgegen, dem ein vertraulicher Charakter zukomme.
Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Auskunft über die 18 im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB vorhandenen Dokumente zu Recht verweigert hat und ob sie dabei, was der Beschwerdeführer bestreitet, ihrer Begründungspflicht in hinreichendem Mass nachgekommen ist.
6.5.2 Der Inhaber einer Datensammlung kann - wie vorstehend erwogen - die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht oder es wegen überwiegender Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 53 Geschäftsprüfungsdelegation - 1 Die Geschäftsprüfungskommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder in die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel). Die Delegation konstituiert sich selbst. |
|
1 | Die Geschäftsprüfungskommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder in die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel). Die Delegation konstituiert sich selbst. |
2 | Die Delegation überwacht die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste und überprüft das staatliche Handeln in Bereichen, die geheim gehalten werden, weil deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.67 |
3 | Sie übernimmt weitere besondere Aufträge, welche ihr eine Geschäftsprüfungskommission überträgt. |
3bis | Der Bundesrat informiert die Delegation spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit.68 |
4 | Die Delegation erstattet den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt Antrag.69 |
5 | Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 154 Informationsrechte der Delegationen der Aufsichtskommissionen - 1 Den Delegationen der Aufsichtskommissionen dürfen keine Informationen vorenthalten werden. |
|
1 | Den Delegationen der Aufsichtskommissionen dürfen keine Informationen vorenthalten werden. |
2 | Die Delegationen der Aufsichtskommissionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben den Informationsrechten nach den Artikeln 150 und 153 das Recht: |
a | auf Herausgabe von: |
a1 | Protokollen der Bundesratssitzungen, |
a2 | Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann; |
b | Personen als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen; für die Vorladung und die Vorführung gilt Artikel 153 Absätze 3 und 4 sinngemäss.173 |
3 | Die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation erhalten laufend sämtliche Beschlüsse des Bundesrates einschliesslich der Anträge und der Mitberichte. Sie legen gemeinsam die Einzelheiten der Zustellung, der Einsichtnahme und der Aufbewahrung fest.174 |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde - 1 Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. |
|
1 | Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. |
2 | Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder -delegation über die Umsetzung der Empfehlung. |
3 | Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde - 1 Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. |
|
1 | Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. |
2 | Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder -delegation über die Umsetzung der Empfehlung. |
3 | Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde - 1 Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. |
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1 | Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. |
2 | Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder -delegation über die Umsetzung der Empfehlung. |
3 | Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. |
Das Ergebnis der parlamentarischen Oberaufsicht ist nach dem Gesagten jedenfalls im Grundsatz der Öffentlichkeit gerade nicht entzogen; die Bekanntmachung steht im Falle entgegenstehender schutzwürdiger Interessen nur - aber immerhin - unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung (vgl. im Kontext des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts bereits Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde - 1 Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. |
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1 | Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. |
2 | Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder -delegation über die Umsetzung der Empfehlung. |
3 | Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde - 1 Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. |
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1 | Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. |
2 | Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder -delegation über die Umsetzung der Empfehlung. |
3 | Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. |
6.5.3 Es bleibt daher, die Verweigerung der Auskunft aufgrund überwiegender entgegenstehender Interessen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung vom 20. August 2020 selbst unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Besonderheiten (vgl. vorstehend E. 5.3.3) nicht zu genügen: Die Erwägungen der Vorinstanz beschränken sich, wie vorstehend dargelegt, auf einen Verweis auf die nach Ansicht der Vorinstanz anwendbare datenschutzrechtliche Bestimmung, ohne dass die berührten Interessen benannt, bewertet und einander gegenübergestellt worden wären. Eine hinreichende Begründung ergibt sich sodann weder aus dem Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 20. August 2020, noch schiebt die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eine solche nach. Zwar konnte dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz der Kontext der Datenbearbeitung bekannt sein, doch genügt allein dies im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten nicht, die Verweigerung der Auskunft zu begründen bzw. die geforderte Interessenabwägung offenzulegen. Die Vorinstanz legte weder dar, welcher Art die betreffenden 18 Dokumente sind, noch umschrieb sie, welche Informationen diese enthalten (vgl. im Ansatz vorstehend E. 6.3). Sie vermag daher die Interessenabwägung und damit den Entscheid weder transparent noch überprüfbar zu machen. Dabei hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Blick darauf, dass die GPDel die Ergebnisse ihrer Überprüfung und die von ihr ausgesprochenen Empfehlungen (im Wesentlichen) bereits veröffentlicht hat, die Art der streitbetroffenen Dokumente und eine Umschreibung von deren Inhalts ohne Nachteile mitteilen können. Die Vorinstanz hat somit ihren Entscheid unzureichend begründet und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
6.5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Grundsätzlich führt daher seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht lässt es jedoch (ausnahmsweise) zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Der Heilung zugänglich sind dabei insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen wäre (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
Der Verfahrensfehler der Vorinstanz wiegt schwer. Mangels Kenntnis selbst der Art der streitbetroffenen Dokumente war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Zwar ergibt sich spätestens aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2020 der Kontext, in welchem die streitbetroffenen Dokumente erstellt worden sind. Dies allein vermag jedoch, wie vorstehend erwogen, die Verweigerung der Auskunft bzw. die diesem Entscheid zu Grunde liegende Interessenabwägung nicht zu begründen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eine hinreichende Begründung nachschiebt. Zwar erhält der Beschwerdeführer durch das vorliegende Urteil zusätzliche Angaben. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, erstmals darüber zu entscheiden, ob dem Interesse des Beschwerdeführers mit den bereits öffentlich zugänglichen Informationen hinreichend Rechnung getragen wurde und ob ihm allenfalls (mittels Schwärzungen) teilweise Auskunft zu erteilen ist. Somit fällt eine abschliessende Heilung des Verfahrensfehlers ausser Betracht. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 ist somit aufzuheben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde - 1 Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. |
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1 | Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten. |
2 | Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder -delegation über die Umsetzung der Empfehlung. |
3 | Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. |
Bei ihrem neuen Entscheid hat die Vorinstanz zu berücksichtigen, dass - wie vorstehend ausgeführt - der Inhalt geheim zu haltender Daten nicht auf dem Weg der Verfügungsbegründung oder der Akteneinsicht bekannt gemacht werden darf, wenn die Auskunft über eine Datensammlung aus überwiegenden Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zum Schutz eines Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens zu verweigern ist. Dasselbe muss auch gelten, wenn - wie hier - nachrichtendienstliche Informationen zu administrativen Zwecken bearbeitet werden: Dem Schreiben der Vorinstanz vom 20. August 2020 an den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass die Auskunft über zwei im integralen Analysesystem IASA NDB bearbeitete Dokumente aufgrund fortbestehender Geheimhaltungsinteressen der Vorinstanz im Sinne von Art. 62 Abs. 3
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 62 Bekanntgabe von Personendaten an Dritte - Die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte ist nur zulässig, wenn: |
|
a | die betroffene Person der Weitergabe zugestimmt hat oder die Bekanntgabe zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt; |
b | die Bekanntgabe notwendig ist, um eine schwere unmittelbare Gefahr abzuwehren; |
c | die Bekanntgabe notwendig ist, um ein Auskunftsgesuch zu begründen. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 66 Form der Mitteilung und Ausschluss von Rechtsmitteln - 1 Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet.41 |
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1 | Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet.41 |
2 | Sie können von den Betroffenen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
|
1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die streitbetroffenen 18 Dokumente zu Recht im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet hat. Entsprechend ist das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zur Recht nach den Bestimmungen des DSG beurteilt worden. Allerdings hat die Vorinstanz ihren Entscheid, die Auskunft zu verweigern, unzureichend begründet, in dem sie weder die Art der fraglichen Dokumente angegeben, noch deren Inhalt und (damit) die einer Auskunft entgegenstehenden Interessen umschrieben hat. Die gesetzlich geforderte Interessenabwägung wurde nicht transparent gemacht. Unter diesen Umständen war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den Entscheid über sein Auskunftsbegehren sachgerecht anzufechten. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
8.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der Rückweisung der Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz und unter Berücksichtigung der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör als obsiegend zu betrachten. Es sind ihm unter diesen Umständen ungeachtet dessen, dass eine uneingeschränkte Einsicht in die 18 im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeiteten Dokumente bzw. Auskunft über die dort über den Beschwerdeführer bearbeiteten Personendaten nicht in Betracht kommt (vgl. vorstehend E. 6.5.4), keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenfalls keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
8.3 Die im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz NDG Art. 63 Auskunftsrecht - 1 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
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1 | Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG34. |
2 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit: |
a1 | der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder |
a2 | einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren; |
b | wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder |
c | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
3 | Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. |
4 | Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. |
5 | Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Der anwaltlich vertretene und als obsiegend anzusehende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote beigebracht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- für angemessen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'000.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen. Diese ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Generalsekretariat VBS, die Vorinstanz und an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic Benjamin Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB (zur Kenntnisnahme)