Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4811/2012

Urteil vom 24. November 2014

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer,

Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

X._______,

vertreten durch lic. iur. Urs Bertschinger,
Parteien
Anwaltsbüro Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 945, 9471 Buchs SG 1,

Beschwerdeführer,

gegen

Suva,

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Vorinstanz.

Gegenstand Arbeitssicherheit, Ausschluss eines Arbeitnehmers von einer gefährdenden Arbeit, Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Der am (...) 1979 geborene serbische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherter) war ab dem 2. Juni 2008 als Produktionsmitarbeiter für die A._______ AG in B._______ tätig (Suva-act. 1). Aufgrund eines an beiden Händen auftretenden Hautausschlags, welcher sich erstmals im Jahr 2003 äusserte (Suva-act. 215), setzte der Versicherte die Arbeit ab dem 28. Februar 2011 aus und war in der Folge bis zum 20. März 2011 krankgeschrieben. Nachdem ein Arbeitsversuch am 22./23. März 2011 scheiterte, erfolgte durch den damals behandelnden Dermatologen, Dr. med. C._______ (Facharzt für Dermatologie und Venerologie FMH), welcher beim Versicherten eine Sensibilisierung auf Palladiumchlorid, Cobalt Choride, Nickel(II)-Sulfat und Birkenpollen bei einem chronischen hyperkeratotischen Handekzem mit Verschlimmerung bei Arbeitsbelastung feststellte, am 7. April 2011 eine Unfallmeldung an die für arbeitsmedizinische Vorsorge zuständige Suva (Suva-act. 1, 2, 4, 6 und 53). Der Versicherte kündigte die Stelle als Produktionsmitarbeiter daraufhin per 30. Juni 2011 und bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Suva-act. 7 und 95).

B.
Anlässlich einer von der Suva veranlassten ärztlichen Beurteilung von Dr. med. D._______ (Facharzt für Dermatologie und Venerologie FMH) vom 28. Dezember 2011 wurde der Kontakt zu Fiberglas als spezielles mechanisches Irritans festgestellt und dieses in Kombination mit starkem Schwitzen und sehr häufigem Waschen der Hände überwiegend als Ursache der Handekzeme beurteilt. Gestützt auf die Empfehlung von Dr. med. D._______ anerkannte die Suva in der Folge die kumulativ-toxischen Handekzeme als Berufskrankheit (Suva-act. 35 und 36) und erbrachte rückwirkend Versicherungsleistungen ab dem 25. Februar 2011 inklusive Taggelder ab dem 28. Februar 2011 von Fr. 142.05 pro Kalendertag (Suva-act. 48-52).

B.a Per 1. Januar 2012 trat der Versicherte eine neue Arbeitsstelle bei der E._______ AG in F._______ an (Suva-act. 54). Jedoch umfasste sein dortiger Tätigkeitsbereich auch mechanische Arbeiten sowie Reinigungs- und Feuchtarbeiten, sodass schon kurz nach dem Stellenantritt die Handekzeme erneut auftraten (Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 7. Februar 2012, Suva-act. 56). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis in der Folge per 31. März 2012 mit der Begründung, sie sehe aufgrund der Allergien des Versicherten keine Möglichkeit, ihn an einem anderen Arbeitsplatz in der Lebensmittelherstellung zu beschäftigen (Suva-act. 68).

C.
Gestützt u.a. auf den Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 7. Februar 2012 (vgl. vorne Sachverhalt B.a) sowie eine weitere ärztliche Beurteilung von Dr. med. D._______ vom 29. März 2012 (Suva-act. 62) erliess die Suva mit Datum vom 4. April 2012 eine Nichteignungsverfügung (Suva-act. 63), mit welcher sie den Versicherten der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellte und ihn ab sofort als nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition zu Glasfasern sowie für wiederkehrende Feucht- und Nassarbeiten erklärte. Ferner ermittelte die Suva unter Berücksichtigung der bezogenen Arbeitslosentaggelder eine sich aus der Nichteignungsverfügung ergebende Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 4'975.45 für die Monate Juli bis Oktober 2011 und sprach dem Versicherten am 11. April 2012 ein Übergangstaggeld in diesem Betrag zu (Suva-act. 72).

D.
Hiergegen liess der Versicherte am 4. Mai 2012 Einsprache erheben und geltend machen, die Nichteignungsverfügung erweise sich als unvollständig und stehe nicht im Einklang mit der ärztlichen Beurteilung vom 28. Dezember 2011, gemäss welcher auch eine Nichteignung für mechanische Arbeiten bestehe. Es sei zudem nachgewiesen, dass auch eine Allergie auf Nickel und Kobalt bestehe. Daraus sei zu schliessen, dass er für sämtliche Produktionsarbeiten ungeeignet sei (Suva-act. 78).

E.
Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 (Suva-act. 82) wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Auswirkungen bei Feucht- und Nassbelastung würden in Bezug auf die Nomenklatur und Pathogenese der dyshidrosiformen Komponente des Handekzems des Versicherten entsprechen. Mechanische Belastung führe jedoch mehr zur hyperkeratotischen Komponente, dessen Intensität im vorliegenden Fall weniger prominent sei. Der Zusatz im Postscriptum der Nichteignungsverfügung, wonach dem Versicherten empfohlen werde, im Interesse der Gesundheit in Zukunft Tätigkeiten mit vermehrter mechanischer Belastung der Hände zu vermeiden, sei als Hinweis bezüglich einer späteren Arbeitsvermittlung oder Wiedereingliederung zu verstehen, da sich übermässige mechanische Belastungen ungünstig auswirken könnten. Des Weiteren käme das Aufführen von mechanischen Belastungen in der Nichteignungsverfügung einem Arbeitsverbot für alle manuellen Arbeiten gleich, was eine unverhältnismässige Massnahme sei und den Versicherten praktisch von allen weiteren Tätigkeiten ausschliesse. Sofern spätere Arbeitsversuche jedoch zeigen sollten, dass erhebliche mechanische Belastungen ohne wiederkehrende Feucht- und Nassarbeit zu relevanten Ekzemrezidiven führen würden, sei dieser Faktor in eine Zumutbarkeitsbeurteilung eines allfälligen chronifizierten Ekzems einzubeziehen. Bezüglich der Sensibilisierungen für Nickel und Kobalt sei festzuhalten, dass Dr. med. C._______ diese in ihrer klinischen Bedeutung und Berufsrelevanz nicht bestätigt habe. Ohne dass die Arbeitsanamnese mit Arbeitsversuchen die Bedeutung einer Nickelsensibilisierung für Ekzemrezidive im Sinne der Berufsrelevanz aufzeige, seien die Voraussetzungen für die Aufnahme von Nickel oder Kobalt in eine Nichteignungsverfügung nicht gegeben.

F.
Gegen den Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend Vorinstanz) vom 20. Juli 2012 liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (act. 1). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ergänzung der Nichteignungsverfügung vom 4. April 2012 um den Zusatz, dass sie auch für Tätigkeiten mit mechanischer Belastung, insbesondere beim Kontakt mit Nickel und Kobalt gelte; eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung seiner Anträge liess er im Wesentlichen und in Ergänzung zu den bereits in der Einsprache vorgebrachten Argumente anführen, ein Zusatz im Postscriptum der Nichteignungsverfügung genüge offensichtlich nicht, um ihn nachweislich vor gesundheitsschädigenden Tätigkeiten zu schützen. Ferner sei unerheblich, ob das Aufführen von mechanischen Belastungen einem Arbeitsverbot für praktisch sämtliche manuelle Arbeiten gleichkäme.

G.
Der mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2012 eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 500.- ging innert Frist in die Gerichtskasse ein (act. 2 und 4).

H.
Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 (act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2012 unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Ihre Anträge begründete sie im Wesentlichen damit, es handle sich bei der in der Nichteignungsverfügung angebrachten und vom Beschwerdeführer beanstandeten Zusatzanmerkung um eine Zumutbarkeitsbeurteilung, welche weniger verpflichtend und weiter gefasst sei als die Nichteignungsverfügung selber. Die Zumutbarkeitsbeurteilung werde durch die mit der Vernehmlassung eingereichte ärztliche Beurteilung von Dr. med. G._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin und Dermatologie FMH) vom 17. Dezember 2012 weiter konkretisiert. Mechanische Belastung sei wie auch das Schwitzen als einer der unspezifischen ungünstigen Faktoren mit Auswirkung auf den Ekzemverlauf zu werten, dennoch sei es aber nicht sachgerecht, diesen Aspekt in die Nichteignungsverfügung aufzunehmen. In der miteingereichten Zumutbarkeitsbeurteilung werde das Phänomen adäquat beschrieben und dokumentiert. In der Nichteignungsverfügung seien ferner nur Sachverhalte zu erwähnen, welche vorgängig eindeutig gesundheitliche Probleme verursacht hätten, weshalb auch die Sensibilisierungen auf Nickel und Kobalt nicht in die Nichteignungsverfügung aufgenommen worden seien.

I.
Mit Replik vom 25. Februar 2013 (act. 11) liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und ergänzend zur Beschwerde und der Einsprache vorbringen, in der ärztlichen Beurteilung der Suva vom 28. Dezember 2011 werde ausdrücklich festgehalten, dass er für Arbeiten im Umgang mit Glasfasern, mechanischer sowie feuchter Belastung nicht geeignet sei. Zudem sei dem beiliegenden RAD-Gesprächsprotokoll über ein Telefongespräch von Dr. H._______ (RAD) mit Dr. med. I._______ (Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, Suva) vom 27. April 2012 zu entnehmen, dass Tätigkeiten in der Metall-, Reinigungs- und Bauindustrie (im Bau auch wegen der mechanischen Belastung) verboten seien. Aufgrund der Akten sei erwiesen, dass u.a. mechanische Belastungen ursächlich für die Handekzeme seien, weshalb es im Interesse seiner Gesundheit liege, dass Tätigkeiten mit vermehrter mechanischer Belastung der Hände ausdrücklich verboten würden (vgl. auch Suva-act. 126). Die Nichteignungsverfügung sei daher wie beantragt zu ergänzen. Dies betreffe auch den Kontakt mit Nickel und Kobalt. Weiter mache er eine Parteientschädigung von pauschal mindestens Fr. 2'500.- geltend.

J.
Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 3. April 2013 (act. 13) weiterhin die Abweisung der Beschwerde und führte dazu begründend aus, es würden mit der Replik keine relevanten Argumente vorgetragen, weshalb die Nichteinungsverfügung mit einem Verbot für "mechanische Belastung der Hände" sowie "Kontakt mit Nickel und Kobalt" zu ergänzen wäre. Insbesondere ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht des RAD Ostschweiz und dem darin enthaltenen Protokoll aus dem Gespräch mit Dr. med. I._______ keine Grundlage für den Beschwerdeantrag. In den Akten finde sich mittlerweile ein aktueller und ausführlicher Bericht von Dr. med. J._______ (Spezialarzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten FMH [Dermatologie und Venerologie]) vom 19. Januar 2013 (Suva-act. 117). Darin würden anamnestische Sensibilisierungen auf Metalle erwähnt, jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass diese im Ekzemgeschehen wahrscheinlich untergeordnet oder nicht relevant seien. Dennoch sei es bei der Vermittlung in zukünftige Tätigkeiten sinnvoll, Arbeiten mit intensivem Kontakt mit solchen Metallen zu vermeiden. Abschliessend werde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Übergangsentschädigung zugesprochen worden sei und die Wiedereingliederung durch die IV realisiert werde.

K.
Nachdem der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. April 2013 abgeschlossen hatte (act. 14), liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2013 (act. 17) zwei Arztberichte von Dr. med. J._______ vom 20. Juni 2013 und 4. Juli 2013 nachreichen und ausführen, aus diesen Berichten gehe hervor, dass es bei Arbeiten als Lagerist selbst bei trockenem Arbeitsumfeld zu Ekzemen an den Händen gekommen sei. Da bei diesen Arbeiten vermutlich eine mechanische Belastung vorgelegen habe, erweise sich die Nichteignungsverfügung als unvollständig.

K.a Hierzu äusserte sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2013 (act. 19) dahingehend, dass Dr. med. J._______ auch weiterhin eine derartige Arbeit, wie diese vom Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsversuchs durchgeführt wurde (Arbeit im Lager unter trockenen und sauberen Bedingungen) befürworte. Es sei jedoch anzustreben, dass ein erneuter Arbeitsversuch mit einem langsam zu erhöhenden Arbeitspensum von 50 % begonnen und der Beschwerdeführer dermatologisch engmaschig begleitet werde. Sie stützte sich dabei auf zwei in der Beilage eingereichte Stellungnahmen der Suva-Ärzte Dr. med. K._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH) vom 27. August 2013 sowie Dr. med. G._______ vom 1. Juli 2013 (Suva-act. 157).

K.b Mit weiterer Eingabe vom 28. April 2014 (act. 21) liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. J._______ vom 5. April 2014 einreichen, aus welchem hervorgeht, dass die Ekzeme während eines vom RAV veranlassten Arbeitsversuches in einem Lager erneut aufgetreten sind, woraufhin der berichtende Arzt dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 24. März 2014 attestierte.

K.c Die Vorinstanz reichte in der Folge mit Datum vom 3. Juni 2014 eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. L._______ (Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin FMH) vom 28. Mai 2014 (Suva-act. 232) sowie die seit dem 3. April 2013 (Einreichung Duplik) registrierten Akten (Suva-act. 127-233) ein (act. 23).

L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG).

1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Suva wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
a  die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;
b  die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;
c  Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
UVG. Gemäss Bst. c dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die Nichteignung. Nichteignungsverfügungen sind Massnahmen, die im Rahmen der Unfallverhütung ergehen (siehe Art. 84 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
1    Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2    Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
UVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist auch für den Fall der Ablehnung eines Gesuchs eines Arbeitnehmenden um Erlass einer Nichteignungsverfügung zuständig (vgl. zur Zuständigkeit der Rekurskommission UV unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission UV vom 16. Dezember 2004, REKU 571/03, E. 1b mit Hinweis).

1.3 Als von einer Nichteignung direkt betroffener Arbeitnehmer ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft lediglich den Entscheid der unteren Instanz und setzt sich nicht an deren Stelle. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen (Hrsg.), Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326f.; Beatrice Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).

2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).

2.5 Die rechtlichen Grundlagen zum Erlass einer Nichteignungsverfügung oder bedingten Eignungsverfügung und deren Auswirkungen sind im UVG, der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) festgehalten. Zu beachten sind zudem die Bestimmungen des ATSG.

3.
Vorliegend wird sowohl von der Vorinstanz als auch vom Beschwerdeführer anerkannt und ist daher unbestritten, dass eine Arbeitsabhängigkeit der Hautekzeme des Beschwerdeführers an den Händen besteht und diese Ekzeme insbesondere durch eine Feucht- und Nassbelastung sowie durch Exposition zu Glasfasern bewirkt werden können, weshalb die Verhältnismässigkeit des Entscheids der Vorinstanz, den Beschwerdeführer als nicht geeignet für Arbeiten in diesen Teilbereichen im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
1    Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2    Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
UVG i.V.m. Art. 78
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers - 1 Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
1    Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
2    Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen.
3    ...103
VUV zu erklären, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen ist. Die angefochtene Nichteignungsverfügung vom 4. April 2012 bzw. der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 wird vom Beschwerdeführer indessen insoweit angefochten, als die von der Vorinstanz erklärte Nichteignung nicht auch Tätigkeiten mit mechanischer manueller Belastung sowie bei Kontakt mit Nickel und Kobalt miteinschliesst. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob diese Belastungsfaktoren ebenfalls als hauptursächlich für die Handekzeme zu erachten sind und es angezeigt und verhältnismässig ist, den Beschwerdeführer auch für Tätigkeiten, bei welchen er diesen Faktoren ausgesetzt ist, als nicht geeignet zu erklären.

3.1 Nach Art. 84 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
1    Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2    Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
UVG können die Durchführungsorgane nach Anhören des Arbeitgebenden und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen (erster Satz). In diesem Rahmen können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen (Art. 84 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
1    Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2    Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
erster Satz UVG). In Anwendung von Art. 83 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 83 Ausführungsvorschriften - 1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt.
1    Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.
erster Satz UVG erliess der Bundesrat konkretisierende Bestimmungen in der Verordnung über die Unfallverhütung: Gemäss Art. 78
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers - 1 Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
1    Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
2    Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen.
3    ...103
VUV kann die Suva als einzig hierfür zuständiges Durchführungsorgan der Unfallverhütung durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Nichteignung nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Die Nichteignung kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 82 - Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer kann von der Suva persönliche Beratung beanspruchen. Die Suva hat ihn über die praktische Tragweite des Ausschlusses umfassend zu informieren und ihm die Stellen bekannt zu geben, an die er sich bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes wenden kann.
, 83
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 83 Anspruch - Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann.
und 86
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 86 Anspruch - 1 Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er:
1    Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er:
a  durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt;
b  in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat;
c  innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt.
2    Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert.
3    Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat.
VUV) verweisen.

Die Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nichteignungsverfügung muss generell gegeben sein: Sie ist nicht nur im Falle einer von der Suva von Amtes wegen erlassenen und vom Versicherten bestrittenen Verfügung, sondern auch im Fall einer vom Arbeitnehmer beantragten Verfügung erforderlich (vgl. Urteil der Rekurskommission UV vom 15. Juni 2000, REKU 411/98, E. 3a).

3.2 Es ist festzuhalten, dass das Ziel der Nichteignungsverfügung einerseits in der Verhütung von bis anhin noch nicht eingetretenen, künftigen Berufsunfällen oder Berufskrankheiten, sowie andererseits auch in der Vermeidung des erneuten Auftretens oder der Verschlimmerung einer bestimmten bereits zu Tage getretenen Berufskrankheit bzw. in der Verhütung der Wiederholung von gleichartigen Unfällen liegt (vgl. Urteil des BGer 8C.295/2012 vom 15. April 2013 E. 5). Sinn und Zweck der Nichteignungsverfügung liegen sowohl im Schutz des Arbeitnehmenden wie auch in der Vermeidung der Entstehung von durch die Unfallversicherung abzudeckenden Kosten. Nicht Zweck der Nichteignungsverfügung ist es a priori, Leistungen auszulösen, auch wenn ein gewisser Zusammenhang zwischen Nichteignung und Übergangsleistungen besteht (vgl. Urteil des BVGer C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 2.4 und 4.2; siehe auch Art. 78 Abs. 2
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers - 1 Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
1    Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
2    Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen.
3    ...103
VUV).

3.3 Der Ausschluss eines Arbeitnehmenden von bestimmten Arbeiten stellt einen schweren Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Person dar. Angesichts dieser einschneidenden Massnahme ist der Entscheid darüber in Verfügungsform zu kleiden (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 591 Fn 1512a; derselbe, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Bern 1979, S. 170), wobei die verfassungsmässigen Schranken für Eingriffe in Freiheitsrechte zu beachten sind. Namentlich muss nebst der gesetzlichen Grundlage und des öffentlichen Interesses der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Art. 84 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
1    Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2    Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
UVG bildet zweifellos eine genügende gesetzliche Grundlage; zudem besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Schutz der Arbeitnehmenden und der Versichertengemeinschaft (vgl. unveröffentlichte Urteile der Rekurskommission UV vom 16. Dezember 2004, REKU 571/03, E. 4d vom 15. Juni 2000, REKU 411/98, E. 3a, je mit Hinweisen). Es muss im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geprüft werden, ob der Versicherte bei der weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist, die seinen generellen Ausschluss von eben dieser Tätigkeit zu rechtfertigen vermag, oder ob im Sinne der möglichsten Schonung seiner Rechtssphäre das gesetzte Ziel der Verhütung von Berufskrankheiten auf weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 1992 i.S. B.F.).

3.4 Des Weiteren gilt es zu beachten, dass mit dem Beschluss über eine allfällige Nichteignung nicht über das Bestehen einer Berufskrankheit entschieden wird. Dies bedeutet, dass die im Bereich der Berufskrankheiten geltenden Grundsätze, insbesondere bezüglich Kausalität zwischen einer Gesundheitsschädigung und beruflichen Tätigkeit, nicht unbesehen auf die Frage der Nichteignung angewandt werden können. Bei der Nichteignung geht es um die zukünftige gesundheitliche Entwicklung bei einer weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ausgehend von einer Diagnose ist die prognostische Einschätzung der Gefahr eines Auftretens von Berufsunfällen oder -krankheiten massgebend für die Bejahung bzw. Verneinung einer Nichteignung für eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Beruf (vgl. Urteil des BVGer C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 5.3).

4.

4.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer anlässlich einer Epikutantestung vom 8. Juni 2009 eine Typ-IV-Sensibilisierung auf Nickel, Kobalt und Palladiumchlorid festgestellt wurde (Suva-act. 8 und 53), weshalb er beantragen lässt, dass er für Tätigkeiten, bei welchen er in Kontakt mit Nickel oder Kobalt kommt, als nichtgeeignet erklärt wird.

4.1.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 (E. 4) zu Recht ausführt, wären Tätigkeiten mit Kontakt zu Nickel und Kobalt u.a. dann in eine Nichteignungsverfügung aufzunehmen, wenn die Arbeitsanamnese mit Arbeitsversuchen die Bedeutung einer Nickel- oder Kobaltsensibilisierung für Ekzemrezidive im Sinne der Berufsrelevanz aufgezeigt hätten (Suva-act. 82). Vorliegend ergibt sich jedoch weder aus den Akten, noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern und ob er bei den bisherigen Tätigkeiten und den später erfolgten Arbeitsversuchen, welche aufgrund erneuter Rezidive abgebrochen wurden, mit Nickel oder Kobalt in Kontakt gekommen wäre und die erneut auftretenden Ekzeme darauf zurückzuführen wären. Am Rande sei auf ein sich in den Akten der Vorinstanz findendes Gesprächsprotokoll vom 2. März 2012 (Suva-act. 57) verwiesen, gemäss welchem der Beschwerdeführer angab, dass die Ausschläge sofort wieder aufgeflammt seien, als er während der Reinigung eines Bodens Gummi- und darunter Textilhandschuhe getragen und dadurch vermehrt geschwitzt habe. Eine Relevanz der Sensibilisierungen auf Nickel und Kobalt ist gemäss diesem vom Beschwerdeführer beschriebenen Krankheitshergang als unwahrscheinlich zu erachten, nachdem die Ekzeme aufgrund des Tragens von Handschuhen ohne Kontakt zu Nickel oder Kobalt aufgetreten sind und die Sensibilisierungen daher in der bezeichneten Situation im Rahmen der bisherigen Tätigkeit nicht ursächlich gewesen sein können.

4.1.2 In Bezug auf die Handekzeme bzw. die Triggerung neuer Ekzemschübe erachtete der ehemals behandelnde Dermatologe, Dr. med. C._______, welcher die Testungen durchgeführt hatte (vgl. E. 4.1 hiervon), die Sensibilisierungen in seinem Bericht vom 7. April 2011 als nicht relevant (Suva-act. 4). In einer späteren ärztlichen Beurteilung vom 28. Dezember 2011 führte Dr. med. D._______ (Suva, Arbeitsmedizin) aus, dass die Sensibilisierungen auf Nickel und Kobalt zwar als zusätzliche Triggerfaktoren angesehen werden müssten, diese jedoch aufgrund der ubiquitären Verbreitung dieser Allergene und wenig direktem Kontakt bei der Arbeit mit diesen Metallionen nicht als hauptursächlichen Faktor für das Berufsekzem zu betrachten seien (Suva-act. 35). Des Weiteren legte Dr. med. G._______ (Suva, Arbeitsmedizin) in einer ärztlichen Beurteilung vom 17. Dezember 2012 (Suva-act. 105) dar, die Sensibilisierungen auf Nickel bei Hauttestungen würden häufig positiv ausfallen und seien oft auch mit einem positiven Testergebnis für Kobalt und/oder Palladium verbunden; derartige "stille Sensibilisierungen" kämen zudem häufig vor. Dr. med. G._______ kam sodann zum Schluss, es bestehe für den Beschwerdeführer bei Tätigkeiten mit geringfügigem oder sporadischem Kontakt mit Nickel und Kobalt aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs keine Einschränkung, indessen sei im Hinblick auf die Arbeitsvermittlung zu berücksichtigen, dass Arbeitsplätze mit intensiver Exposition gegenüber Nickel und Kobalt als ungünstig anzusehen seien, da dadurch das Risiko für die Entwicklung einer manifesten Allergie erhöht wäre. Als eine derartige Tätigkeit beschrieb Dr. med. G._______ beispielsweise einen Galvanikbetrieb mit Vernickelung oder ein Betrieb, in welchem Hartmetalle bearbeitet oder hergestellt werden. Generell würden bei chronischen Ekzemen auch Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Stoffen, die als hautreizend eingestuft würden, oder Tätigkeiten, die mit regelmässiger Hautverschmutzung verbunden seien und somit eine überdurchschnittlich häufige und intensive Handreinigung erfordern würden, als nicht zumutbar gelten. Eine weitere Bezugnahme auf die Sensibilisierungen findet sich in einem Arztbericht von Dr. med. J._______ vom 19. Januar 2013, wobei sie von diesem im Ekzemgeschehen als wahrscheinlich untergeordnet bzw. nicht relevant beurteilt wurden (Suva-act. 117). In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 25. März 2013 findet zudem ein - sich nicht in den Akten befindlicher - neuer ausführlicher dermatologischer Bericht von Dr. med. J._______ Erwähnung, in welchem dieser ebenfalls auf die untergeordnete Rolle der Metallsensibilisierungen hinweise (Suva-act. 126).

4.1.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den ärztlichen Beurteilungen, dass die bestehenden Sensibilisierungen auf Nickel und Kobalt keinen relevanten Anteil an den Ekzemrezidiven haben. Im Verhältnis zum Belastungsfaktor von Tätigkeiten im Feucht- und Nassbereich, welcher eindeutig als Auslöser der Ekzeme festgestellt wurde (vgl. Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 28. Dezember 2011, Suva-act. 35), ist zu schliessen, dass die Nickel- und Kobaltsensibilisierungen eine untergeordnete Rolle spielen und nicht als hauptsächlich massgebliche Faktoren zu qualifizieren sind. Aus Tätigkeiten mit direktem, geringfügigem und sporadischem Kontakt zu Nickel oder Kobalt, ubiquitär vorkommenden Metallen, kann aufgrund der vorliegenden Akten demnach keine erhebliche Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, weshalb diese entsprechend nicht in eine Nichteignungsverfügung gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers - 1 Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
1    Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
2    Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen.
3    ...103
VUV aufzunehmen sind.

4.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter beantragen, dass die angefochtene Nichteignungsverfügung vom 4. April 2012 auch auf Tätigkeiten mit mechanischer Belastung erstreckt wird. Diesbezüglich ist jedoch insbesondere zu beachten, dass es sich beim Faktor der mechanischen Belastung um einen universellen, wenig spezifischen Begriff handelt und daher ein überwiegender Anteil der Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt betroffen sein dürften. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei unerheblich, ob das Aufführen von mechanischen Belastungen einem Arbeitsverbot für praktisch sämtliche manuelle Arbeiten gleichkäme (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift, act. 1), kann ihm - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nicht gefolgt werden.

4.2.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Nichteignungsverfügung im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. D._______ vom 29. März 2012 (Suva-act. 62), welcher die medizinischen Voraussetzungen als gegeben erachtete, den Beschwerdeführer für Tätigkeiten mit Exposition zu Glasfasern und vermehrter Feuchtbelastung der Hände rückwirkend auf den 1. Juli 2011 als nichtgeeignet zu erklären. Ferner sprach sich Dr. med. D._______ für die Empfehlung aus, dass zukünftige Tätigkeiten auch keine vermehrte mechanische Belastung der Hände aufweisen sollten.

4.2.2 Die Empfehlung von Dr. med. D._______ wurde in der Folge durch eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. G._______ vom 17. Dezember 2012 (Suva-act. 105) im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung und im Hinblick auf die Wiedereingliederung in dem Sinne konkretisiert, dass z.B. eine Maschinenbedienung mit intensivem Gerätekontakt der Hände oder die handwerkliche Tätigkeit mit Handinstrumenten, die mit grosser Kraftanstrengung der Hände zu bedienen seien, nicht mehr zumutbar sei. Der Beschwerdeführer solle ferner nicht an Arbeitsplätze vermittelt werden, wo das mehrstündige Tragen von luftdichten Schutzhandschuhen während einer Arbeitsschicht erforderlich sei, da hierbei oft eine vermehrte Schweissbildung auftrete. Zum Begriff der mechanischen Belastung äusserte sich Dr. med. G._______ dahingehend, dass der Begriff weit gefasst und zu unscharf sei in Bezug auf eine Vermeidung in einer Nichteignungsverfügung, sodass die "vermehrte mechanische Belastung" nicht im Hauptteil der Nichteignungsverfügung in verpflichtender Absicht sondern nur als Empfehlung für zukünftige Tätigkeiten im Postskriptum der Verfügung aufgeführt worden sei.

4.2.3 Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. G._______ ist entsprechend der vorgehend dargelegten Grundsätze als einleuchtend und plausibel zu erachten (E. 3.3 und 4.2 hiervon). So sind die in eine Nichteignungsverfügung aufzunehmenden Belastungsfaktoren möglichst präzise zu definieren, sodass ein klares Bild entsteht, für welche zukünftigen Tätigkeiten ein Arbeitnehmer als nichtgeeignet gilt. Der Begriff der mechanischen Belastung genügt dieser Anforderung nicht und hätte eine unverhältnismässige Einschränkung des Beschwerdeführers zur Folge, wodurch er für bedeutend mehr Tätigkeiten als nichtgeeignet erklärt würde, als dies aufgrund der bisher festgestellten Ursachen der Hautekzeme gerechtfertigt und angemessen wäre.

4.2.4 Die Vermeidung von die Haut mechanisch belastenden Tätigkeiten stellt gegenüber den von der Vorinstanz in der Nichteignungsverfügung bezeichneten Faktoren eine weitergehende Einschränkung der Hautbelastbarkeit dar, welche zuhanden der in den Fall involvierten Institutionen in Form eines Zusatzes zur Nichteignungsverfügung (wie die vorliegend im Postskriptum angebrachte Empfehlung) genauer definiert oder durch separate Erläuterungen dargestellt werden kann, um den Schutz des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer in angemessener Weise zu gewährleisten. Eine Aufnahme von Tätigkeiten mit mechanischer Belastung in die Nichteignungsverfügung scheint dementsprechend weder als dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügend noch als zweckgemäss.

4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nachgewiesenen Sensibilisierungen auf Nickel und Kobalt aufgrund der medizinischen Dokumentation der bisherigen Rezidive nicht als Auslöser der Ekzeme bestätigt werden konnten, zumal bis anhin kein spezifischer direkter Kontakt mit Nickel oder Kobalt zu verzeichnen war. Weiter sind Tätigkeiten mit mechanischer Belastung als zu unpräzis definiert zu erachten, um sie in eine Nichteignungsverfügung aufzunehmen, da der Begriff der mechanischen Belastung in seiner generellen Form den Beschwerdeführer in unverhältnismässiger Weise in seinen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt einschränken würde. Die von der Vorinstanz mittels Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 verfügte Nichtaufnahme von Tätigkeiten mit mechanischer Belastung und mit Kontakt zu Nickel und Kobalt in die Nichteignungsverfügung ist dementsprechend als rechtmässig zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Nichteignungsverfügung - sollten sich durch die Abklärungen der Vorinstanz (vgl. ärztliche Beurteilung von Dr. med. L._______ vom 28. Mai 2014, Suva-act. 232) neue Erkenntnisse bezüglich weiterer genau definierbaren, für die Ekzeme hauptursächlichen Faktoren ergeben - auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch eine neue Nichteignungsverfügung ersetzt werden kann.

5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 500.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

5.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 09.32703.11.4; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4811/2012
Date : 24. November 2014
Published : 09. Dezember 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Krankheits- und Unfallbekämpfung
Subject : Arbeitssicherheit, Ausschluss eines Arbeitnehmers von einer gefährdeten Arbeit, Einspracheentscheid SUVA vom 20. Juli 2012


Legislation register
ATSG: 58
BGG: 42  82
BV: 36
UVG: 1  83  84  109
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VUV: 78  82  83  86
VwVG: 5  48  49  52  63  64
BGE-register
108-V-130 • 119-V-347 • 121-II-378 • 126-II-43 • 130-II-449
Weitere Urteile ab 2000
8C.295/2012
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