Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2101/2017
Urteil vom 24. Juli 2019
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
A._______,
Parteien vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1976) gelangte im November 1998 erstmals in die Schweiz und reichte hier ein Asylgesuch ein, welches durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) am 26. Juli 1999 abgewiesen wurde. Die gleichzeitig angeordnete vorläufige Aufnahme wurde am 16. August 1999 aufgehoben, worauf er per 3. Mai 2000 ausreiste.
B.
Gestützt auf eine erste Ehe mit einer Schweizer Bürgerin (geb. 1982) im Juni 2003 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und erhielt am 18. November 2003 im Rahmen des Familiennachzugs erstmals eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. Formell bestand diese Ehe bis im März 2007; der gemeinsame Haushalt war bereits am 16. Januar 2004 wieder aufgelöst worden. Am 16. Februar 2006 reichten die Ehegatten beim zuständigen Amtsgericht II von Luzern-Land ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, gültig bis am 11. November 2004, wurde deshalb nicht verlängert. Bereits am 13. Dezember 2005 verfügte die kantonale Migrationsbehörde seine Wegweisung aus dem Kanton Luzern (bestätigt durch den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 3. Mai 2007).
Am 26. Juni 2007 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Luzern mit der Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1965), nachdem er mit ihr bereits im März 2006 einen gemeinsamen Haushalt begründet hatte. Aufgrund dieser Heirat wurde ihm im Kanton Luzern erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehe blieb kinderlos.
C.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 8. Juli 2011 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichentags unterzeichnete der Beschwerdeführer auch die Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung.
Am 20. Juli 2011, in Rechtskraft erwachsen am 16. September 2011, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Luzern und der Gemeinde Eschenbach LU.
D.
Am 26. Juli 2012 wurde diese Ehe gestützt auf ein beim Kreisgericht Pejë (Kosovo) gemeinsam eingereichtes Scheidungsbegehren geschieden. In der Schweiz lebten die Ex-Ehegatten jedoch weiterhin zusammen. Der gemeinsame Haushalt wurde Mitte Oktober 2013 - nach einem angeblichen Streit der Ex-Ehegatten - durch den sofortigen Auszug des Beschwerdeführers aufgehoben.
E.
Aufgrund behördlicher Meldungen vom 29. August 2012 bzw. 6. September 2012 erhielt das SEM vom damaligen Sachverhalt Kenntnis und leitete am 11. Februar 2013 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG ein. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem befragte das SEM die geschiedene (zweite) Ehefrau als Auskunftsperson schriftlich zu bestimmten Sachverhaltselementen, nahm Einsicht in die familien- und asylrechtlichen Akten und holte weitere Auskünfte ein. Im Rahmen der Würdigung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Auskünfte stellte das SEM das Nichtigkeitsverfahren am 28. Juni 2013 ein (die Vermutung der Absicht des Erschleichens der Einbürgerung habe sich nicht zweifelsfrei bestätigt, keine klassischen Missbrauchshinweise wie z.B. aussereheliche Kinder, Ex-Ehegatten lebten mit einer Langfristabsicht bzw. Wiederverheiratungsabsicht weiterhin zusammen).
F.
Am 22. Februar 2016 machte das Amt für Migration des Kantons Luzern beim SEM erneut eine Meldung im Hinblick auf ein Nichtigkeitsverfahren. Es war bekannt geworden, dass am 11. Mai 2010 in Pejë das Kind D._______ geboren worden war und dass der Beschwerdeführer Ehevorbereitungsabsichten mit der Kindsmutter E._______ (geb. 1985) hegte. Diese dritte Ehe wurde am 17. Juni 2016 in Ebikon LU geschlossen.
G.
Gestützt auf diesen Sachverhalt leitete das SEM am 26. Februar 2016 gegen den Beschwerdeführer ein zweites Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Verfahrens erhielt er mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er mit Eingaben vom 3. März 2016, 19. April 2016 und 5. September 2016 Gebrauch machte. Zudem befragte das SEM die Ex-Ehegattin erneut schriftlich zu bestimmten Sachverhaltselementen (vgl. deren Antworten bzw. Eingaben vom 30. Mai 2016, 30. Juni 2016 und 30. Juli 2016). Am 20. Februar 2017 erteilte der Kanton Luzern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 6. März 2017 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
I.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht erfüllt seien.
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde.
K.
In seiner Replik vom 16. August 2017 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinem Rechtsmittel fest.
L.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert das Ergebnis der von ihm in Auftrag gegebenen Vaterschaftsabklärung ein (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 30. August 2017). Danach besteht eine Wahrscheinlichkeit von 99.999999 Prozent, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Vater von D._______ handelt.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
|
1 | Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
2 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. |
2.
2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 51 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 51 - ...70 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt ferner voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).
5.
5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
5.2 Die Nichtigerklärung der Einbürgerung hat innerhalb der von Art. 41 Abs. 1bis aBüG festgelegten Fristen zu erfolgen. Diese wurden im Falle des Beschwerdeführers eingehalten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung damit, dass das SEM seine Ex-Ehefrau nicht rechtmässig als Auskunftsperson miteinbezogen und somit den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt habe, weil die ihm zugestellten Kopien der Schreiben der Ex-Ehefrau nicht mit deren Unterschrift versehen sind.
6.2 Bei den dem Beschwerdeführer zugestellten Kopien der Stellungnahmen der Ex-Ehefrau vom 30. Mai und 30. Juni 2016 wurden gewisse Passagen auf Wunsch der Ex-Ehefrau abgedeckt. Gleichzeitig wurde darauf handschriftlich vermerkt, dass es sich dabei um mutierte Fassungen handelt und dass die Originale eine Unterschrift enthalten. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Unterschrift auf einer solchen Stellungnahme kein Gültigkeitserfordernis ist. Ihr kommt lediglich eine Beweis- sowie eine Identifikationsfunktion zu (zum Erfordernis der Unterschrift bei Verfügungen vgl. Urteil des BVGer C-1346/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.2). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel, dass die in den besagten Kopien enthaltenen Stellungnahmen von der Ex-Ehefrau stammen und mit den Originalen übereinstimmen. Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Frage gestellt. Von einer unrichtigen und unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts kann diesbezüglich keine Rede sein, weshalb auch kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
|
1 | Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
2 | Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: |
a | der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; |
b | Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277; |
c | die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; |
cbis | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die eidgenössischen Kommissionen; |
e | andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. |
3 | Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
8.
8.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, dass der Beschwerdefüh-rer spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt und sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 8. Juli 2011 die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe.
8.2 Die Chronologie der Ereignisse - die Heirat einer um elf Jahre älteren Schweizer Bürgerin im Juni 2007, nachdem ihm die Wegweisung aus der Schweiz drohte, die Zeugung eines Kindes mit einer Landsfrau im Sommer 2009, die Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau im Juli 2012 ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung und die Heirat mit der Kindsmutter im Juni 2016 - begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten - in casu vom Beschwerdeführer - über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. anstelle vieler Urteil des BGer 1C_781/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.1.3 m.H.). Es liegt daher am Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzutragen.
8.3
8.3.1 In seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 18. Februar und 12. März 2013 im Rahmen des vom SEM im Juni 2013 eingestellten ersten Nichtigkeitsverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, die Scheidung sei nur aus finanziellen Gründen erfolgt. Wegen einer Diskushernie (seit Juli 2008) habe er nicht mehr als Plattenleger arbeiten können. Im Mai 2012 sei es ihm gesundheitlich noch schlechter gegangen. Er habe nicht länger gewollt, dass seine Ex-Ehefrau für seine Schulden aufkomme. Trotz Scheidung würden sie aber immer noch zusammenleben. Wenn es ihnen finanziell besser gehen sollte, könnten sie jederzeit wieder heiraten.
8.3.2 Die Ex-Ehefrau bestätigte in ihren Stellungnahmen vom 12. März, 2. April und 21. Mai 2013 die Angaben des Beschwerdeführers und betonte, sie liebe ihn und werde ihn auch nie verlassen. Bei einer Wegnahme des (Schweizer) Passes würde sie ihn sofort wieder heiraten. Sie habe ihren Mann immer unterstützt. Sie seien sich auch immer treu gewesen. Wenn sie Probleme hätten, würden sie sicher nicht mehr zusammenleben.
8.3.3 Nach der Einleitung des zweiten Nichtigkeitsverfahrens gab der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 3. März und 19. April 2016 an, er habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht gewusst, dass er ein Kind habe. Er habe die Kindsmutter (heutige Ehefrau) im August 2009 in Pejë in einem Restaurant kennengelernt und sie nur zwei Mal gesehen. Danach (2009) habe er sie bis 2014 nicht mehr gesehen bzw. mit ihr keine Beziehung gehabt. Bereits 2009 habe er von der Vaterschaft erfahren, diese aber zu jenem Zeitpunkt nicht akzeptiert, was er der Kindsmutter telefonisch mitgeteilt habe (vgl. SEM-act 20/192). Im Jahre 2014 (gemäss Geburtsschein und Erklärung am 17. Juni 2014) habe er die Vaterschaft anerkannt, nachdem die Kindsmutter ihn aufgesucht ("stand im Kosovo vor der Tür mit dem Kind") und immer gesagt habe, dass er der Vater sei.
8.3.4 In ihren Stellungnahmen vom 30. Mai und 30. Juni 2016 führte die Ex-Ehefrau aus, dass es am 10. Oktober 2013 zu einem Streit gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer sie aufs Schlimmste beleidigt habe. Er sei dann am 12. Oktober 2013 zu seinem Bruder gezogen. Damals habe sie noch nichts von der Vaterschaft gewusst. Erst zwei Monate später habe sie (von einem Bekannten) erfahren, dass ihr Mann einen Sohn und eine Frau (ohne Trauschein) habe. Sie habe ihren Mann wirklich geliebt und mit ihm zusammenleben wollen. Er aber habe sie ausgenutzt und belogen. Den Namen des Bekannten könne sie nicht nennen. Sie habe später noch andere Personen befragt, die davon gewusst und sich entschuldigt hätten, dass sie nichts hätten sagen dürfen.
8.4 Im Rechtsmittelverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seine jetzige Ehefrau im August 2009 kennengelernt und mit ihr eine kurze Affäre gehabt habe, mit ihr jedoch seither bis Juni 2014 keinen Kontakt mehr gehabt und über die Existenz des Sohnes erst im Juni 2014 erfahren habe. Auf einen Vaterschaftstest habe er verzichtet, da er einerseits geglaubt habe, dass das Kind sein Sohn sei (zeitlicher Abstand zwischen Affäre mit der Kindsmutter und dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes). Andererseits sei er aufgrund des Druckes der beiden Familien und der traditionell herrschenden Verhältnisse gezwungen gewesen, die Vaterschaft kurzfristig ohne Test zu anerkennen. Um Gewissheit zu erlangen, werde er dies nun nachholen. In seiner Replik bestreitet er ferner, dass seine heutige Aussage, erst im Juni 2014 von der Existenz des Sohnes erfahren zu haben, im Widerspruch zu seinen früheren Angaben stehe. Zudem sei es fraglich, wenn die Vorinstanz ihre Erkenntnisse auf die Aussagen der Ex-Ehefrau stütze, wenn sich diese selbst auf die angebliche Mitteilung eines Bekannten beziehe. Schliesslich befinde sich in den Akten auch keine unterzeichnete Aussage der heutigen Ehefrau, sondern lediglich ein Transkript der Befragung der heutigen Ehefrau bei der schweizerischen Vertretung in Prishtina. Die heutige Ehefrau bestreitet, dass sie den Beschwerdeführer schon von 2013 an kontaktiert habe.
9.
9.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Schweiz erst mit der Heirat der Ex-Ehefrau gesichert. Denn ohne diese zweite Heirat im Juni 2007 hätte er die Schweiz verlassen müssen. Aufgrund der nachfolgenden Chronologie der Ereignisse (Zeugung eines ausserehelichen Kindes, Scheidung und Heirat der Kindsmutter) ist rückblickend davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in missbräuchlicher Weise auf den Fortbestand dieser Ehe berufen hat, um die erleichterte Einbürgerung zu erlangen.
9.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers steht seine in der Replik gemachte Aussage, erst im Juni 2014 von der Existenz des Sohnes erfahren zu haben, sehr wohl im Widerspruch zu seinen früheren Angaben. In seiner Stellungnahme vom 3. März 2016 gab er unter Ziffer 1 zwar an, im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht gewusst zu haben, dass er ein Kind habe. In derselben Stellungnahme gab er auf die Frage Nr. 5 nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme von der Vaterschaft hingegen das Jahr 2009 an, wobei ihm dies telefonisch mitgeteilt worden sei. Er habe die Vaterschaft zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht akzeptiert (vgl. E. 8.3.3 vorstehend). Diesen Widerspruch vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit der Erklärung aufzulösen, von der Vaterschaft nichts gewusst bzw. diese nicht erwähnt zu haben, weil er damals nicht geglaubt habe, der Vater zu sein. Denn wenn er es damals nicht geglaubt hat, hatte er auch im Juni 2014 (als er den Vaterschaftstest machen liess) ohne entsprechenden Nachweis keinen Anlass, dies zu tun. Dass er nachträglich - im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - einen Vaterschaftstest machen liess, vermag seine Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht auch nicht wiederherzustellen. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die Vaterschaft im Juni 2014 anerkannt hat, weist vielmehr darauf hin, dass er es schon viel früher (vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung) gewusst hat. Nicht überzeugend ist zudem das Argument, aufgrund des Drucks der Familien und der traditionell herrschenden Verhältnisse die Vaterschaft kurzfristig anerkannt zu haben. Denn wenn die Familien im Kosovo in einem solchen Fall Druck ausüben, hätten sie dies schon Jahre vorher und nicht erst vier Jahre nach der Geburt des Kindes getan.
9.3 Was die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verwendung der Aussagen seiner Ex-Ehefrau betrifft, welche sich auf Mitteilungen von nicht näher bezeichneten Drittpersonen abstützen, so stellen diese zwar keinen Beweis für eine gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner heutigen Ehefrau in den Jahren vor Juni 2014 dar. Der Beschwerdeführer verkennt dabei aber, dass es aufgrund der obgenannten Vermutung an ihm liegt, diese Vermutung durch Gegenbeweis zu entkräften, wobei es genügt, einen alternativen Geschehensablauf bzw. einen Grund anzuführen, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass er die Behörde nicht getäuscht hat. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebracht hat, ist - wie erwähnt - nicht glaubhaft. Sein ganzes Verhalten lässt - unabhängig von der Art der Beziehung mit der heutigen Ehefrau vor 2014 - den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Zeugung von der Vaterschaft gewusst und sie über Jahre bewusst verschwiegen hat. Schliesslich würde daran auch eine entsprechende Befragung der heutigen Ehefrau zur Beziehung vor 2014 nichts ändern. Eine Bestätigung, wonach nach der Zeugung des Kindes bis im Juni 2014 keine Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer stattgefunden habe, wäre ohne Beweiswert, zumal die heutige Ehefrau keine Angaben machen würde, die dem Beschwerdeführer schaden könnten. Auch wenn der Beschwerdeführer sie in diesen Jahren nicht getroffen haben sollte, was - angesichts seines Vorbringens, sie seien ab Juni 2014 (plötzlich) ein Liebespaar gewesen - ungewöhnlich ist, ist aufgrund der bereits erwähnten Chronologie der Ereignisse (inkl. der vom Beschwerdeführer durch einen Streit mit der Ex-Ehefrau herbeigeführten Trennung vom Oktober 2013) davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers zum massgeblichen Zeitpunkt (Einbürgerungsentscheid vom 20. Juli 2011) kein Wille (mehr) bestand, die Ehe mit der Ex-Ehefrau weiterzuführen. Offensichtlich ging es ihm schon damals darum, in Zukunft mit der Mutter seines Kindes zu leben. Diesen Plan glaubte er, nach der Einstellung des ersten Nichtigkeitsverfahrens am 28. Juni 2013 denn auch umsetzen zu können, indem er den Streit vom Oktober 2013 zum Anlass nahm, die Ex-Ehefrau zu verlassen, obwohl er gegenüber der Vorinstanz noch wenige Monate vorher versichert hatte, er wolle trotz Scheidung mit ihr weiterhin zusammenleben.
10.
Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung erfolgreich in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe bzw. der erleichterten Einbürgerung keine intakte, auf Zukunft gerichtete, eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die mit der Einbürgerung befasste Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, sind nicht ersichtlich.
11.
Gesamthaft ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zurück)
- das Amt für Gemeinden, Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Luzern
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (LU [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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