Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2642/2022
Urteil vom 24. Juni 2022
Einzelrichterin Esther Marti,
Besetzung mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
Parteien vertreten durch MLaw Michèle Byland,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2022
N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. März 2022 unter Angabe eines Geburtsdatums vom (...) in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 3. November 2021 in Bulgarien sowie am 4. März 2022 in Österreich bereits Asylgesuche gestellt hatte.
C.
Am 24. März 2022 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b

D.
Am 24. März 2022 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (BAZ) (...)
E.
Am 28. März 2022 nahm das SEM im Rahmen der Personalienaufnahme Angaben zur Identität des Beschwerdeführers auf. Auf dem «Personalienblatt für Asylsuchende», ebenfalls datierend vom 28. März 2022, gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum sei der (...).
F.
In einer E-Mail vom 31. März 2022 ersuchte die zugewiesene Rechtsvertretung um Ansetzung einer Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMA). Am 1. April 2022 informierte das SEM die Rechtsvertretung, dass keine Erstbefragung UMA vorgesehen sei, da es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Es obliege ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, seine angebliche Minderjährigkeit mit rechtsgenüglichen Beweismitteln zu belegen.
G.
Anlässlich des persönlichen Gesprächs nach der Dublin-III-VO vom 4. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien oder Österreich gewährt, deren Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme (A17). Der Beschwerdeführer führte aus, ihm seien in Bulgarien gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei von der Polizei geschlagen und erniedrigend behandelt worden. In Bezug auf Österreich gab er an, er habe nicht gewusst in welchem Land er sich befinde und dort kein Asylgesuch eingereicht. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er sei grundsätzlich gesund, leide aber an einem Hautausschlag und Schlaflosigkeit; gegen die Beschwerden nehme er Medikamente ein. Zudem habe er starke Schmerzen im Brustbereich, nachdem er in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden sei.
H.
Am 5. April 2022 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, in Bezug auf die beabsichtigte Durchführung einer Abklärung zur Altersbestimmung zusätzliche Fragen zu beantworten. Diese wurden mit Eingabe vom 7. April 2022 beantwortet.
I.
Am 14. April reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen ein, aus welchen insbesondere hervorgeht, dass er wegen Scabies behandelt worden sei.
J.
Mit Bericht vom 27. April 2022 stellte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel der Vorinstanz das rechtsmedizinische Gutachten bezüglich der forensischen Lebensaltersschätzung zu. Das Gutachten hält fest, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe.
K.
Am 20. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in das Altersgutachten und um einen Transfer in eine Unterkunft für Minderjährige. Zudem reichte er einen ärztlichen Bericht eines Zahnarztbesuches ein.
L.
Am 25. Mai 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachten des IRM und führte gleichzeitig aus, es sei dem Beschwerdeführer bis anhin nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb das SEM beabsichtige, sein Geburtsdatum auf den
(...) - unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) - zu belassen.
M.
Am 3. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung und hielt an seiner Minderjährigkeit fest. Er sei fälschlicherweise als Erwachsener registriert worden und habe das bei der Ankunft ausgehändigte Formular mit Hilfe eines "Camp"-Mitarbeiters ausgefüllt, welcher das Alter (...) Jahre notiert habe, obwohl er gesagt habe, er sei erst (...) Jahre alt. Er habe erst auf der Reise von seiner Mutter erfahren, dass er am (...) geboren worden sei. Er versuche derzeit, über Bekannte im Heimatort eine Taskara zu beschaffen. Er sei dementsprechend für die Dauer des Verfahrens in einer Unterkunft für Minderjährige unterzubringen, ansonsten ihm nicht wiedergutzumachende Nachteile drohten. Ferner führte er aus, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen und 15 Tage lang in einem geschlossenen Camp festgehalten worden. Die Bedingungen seien unmenschlich gewesen. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohe ihm erneut unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Zudem sei die Schutzquote für afghanische Staatsangehörige in Bulgarien sehr tief, weshalb ihm eine Kettenabschiebung nach Afghanistan drohe, womit die Schweiz völkerrechtliche Verpflichtungen verletze.
N.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (eröffnet am 8. Juni 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte, in ZEMIS sei der (...) als Geburtsdatum registriert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt.
O.
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 7. Juni 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu berichtigen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung seine Personalien unter dem Geburtsdatum
(...) zu führen sowie sei er für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen. Sodann sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
P.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Juni 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
Q.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
2 | Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen. |
3 | Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen. |
4 | Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden. |
5 | Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten. |
6 | In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen. |
7 | Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB379 oder Artikel 49a oder 49abis MStG380 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG381 ausgesprochen wurde.382 |
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
|
1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101 |
3.
3.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
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1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
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1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101 |
4.
Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
|
a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
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1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101 |
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4

IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055. |
|
1 | Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055. |
2 | Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung. |
5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
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1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |
5.5 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5 |
|
a | Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht; |
b | Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument; |
c | Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde; |
d | minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; |
e | Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138. |
6.
6.1 Vorliegend bestünde deshalb bei Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre.
6.2 Die Minderjährigkeit ist im vorliegenden Verfahren von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b).
6.3
6.3.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides qualifizierte das SEM die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Er habe anlässlich der Registrierung des Asylgesuches am 18. März 2022 geltend gemacht, am (...) geboren worden und somit volljährig zu sein. Am 28. März 2022 habe er nachträglich angegeben, sein Geburtsdatum laute auf den (...) und er sei minderjährig. Das forensische Altersgutachten habe demgegenüber ergeben, dass bei ihm von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen sei; mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe er das 18. Lebensjahr vollendet. Der Befund lasse sich somit nicht mit seinem nachträglich geltend gemachten Alter von (...) Jahren vereinbaren. Es wäre in seiner Mitwirkungspflicht gelegen, die angebliche Minderjährigkeit zu belegen. Er habe bis anhin sein Alter indes nicht mit rechtsgenüglichen Dokumenten belegt. Zudem habe er weder in Österreich noch in Bulgarien seine Minderjährigkeit konkret angegeben. Sein angegebenes Alter basiere nicht auf einer substantiellen Grundlage, sondern lediglich auf Spekulationen und einer blossen Korrektur seiner ursprünglichen Angabe. Gemäss dem Altersgutachten liege ein Mindestalter von 21.6 Jahren vor, somit sei nicht einmal das von ihm zunächst angegebene Alter von (...), erst Recht aber nicht das nachträglich geltend gemachte Alter von (...) Jahren, mit dem Befund zu vereinbaren. Aufgrund dessen sei das von ihm bei der Einreichung des Asylgesuchs geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) im ZEMIS zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden.
In Bezug auf die Zuständigkeit zur Prüfung seines Asylgesuchs stellte das SEM fest, nachdem er in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe und die dortigen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung bezogen hätten, sei die Zuständigkeit gestützt auf die Bestimmungen der Dublin-III-VO bei Bulgarien. Seine angebliche Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, weshalb sich daraus keine Zuständigkeit der Schweiz ergebe. Seine Befürchtungen, er werde bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, wie er es bereits während seines Aufenthaltes in einem Camp in Bulgarien gewesen sei, vermöchten weder systemische Mängel noch drohende gravierende Menschenrechtsverletzungen zu begründen. Es würden auch keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden.
6.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Altersangaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen sei, ansonsten liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Im Zweifelsfall sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz - abgesehen von seiner ersten Registrierung in B._______ - stets angegeben habe, minderjährig zu sein. Auffällig sei, dass die in B._______ vorgenommene Registrierung vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet worden sei. Bei der ersten Gelegenheit habe er seine erste Angabe korrigiert und dies entsprechend auch auf dem Personalienblatt vom 28. März 2022 vermerkt. Auch gegenüber der Rechtsvertretung habe er unentwegt angegeben, minderjährig zu sein. Es sei ihm verwehrt worden, sich im Rahmen einer Erstbefragung UMA zu seinem Alter zu äussern, ihm sei lediglich auf schriftlichem Weg das rechtliche Gehör erteilt worden. Die Einschätzung des SEM, es handle sich bei den Aussagen zu seinem Alter um Spekulationen sei fragwürdig, da er sich nie persönlich gegenüber dem SEM habe äussern können. Dies habe zu einer Ungleichbehandlung geführt, da ihm der Zugang zum Asylverfahren für minderjährige Asylsuchende und die dazugehörige Unterbringung verwehrt worden sei. Die entsprechenden Anträge seien vom SEM entweder nicht behandelt oder ohne Angabe einer nachvollziehbaren Begründung abgelehnt worden. Seine Aussagen müssten als glaubhaft und bei der Gesamtwürdigung als starkes Indiz behandelt werden. Zudem sei die Verfahrensführung des SEM stossend. Er sei drei Monate lang als Erwachsener behandelt worden und erst in der angefochtenen Verfügung habe er die Gelegenheit erhalten, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. In Bezug auf das Altersgutachten sei festzuhalten, dass dieses mit Verweis auf BVGE 2018 VI/3 kaum selbständig eine Altersanpassung zu rechtfertigen vermöge. Die angegebenen Altersspannen in den verschiedenen Teilanalysen überlappten nicht und aus dem Gutachten gehe keine plausible medizinische Erklärung hierfür hervor. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei den Aussagen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Taskara wohl am meisten Gewicht beizumessen und er sei deswegen als minderjährig zu betrachten. Eventualiter sei die Sache zur umfassenden Abklärung des Alters an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Angesichts der glaubhaften Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Er habe zudem sehr schlechte Aufnahmebedingungen in Bulgarien angetroffen und sei unmenschlich behandelt worden, weshalb die Schweiz mit einer Wegweisung nach Bulgarien ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verletze.
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit sehr wohl eine Würdigung sämtlicher aufgrund der Akten zur Verfügung stehenden Elemente vorgenommen. Sie stützte sich dabei zunächst auf das vom Beschwerdeführer ursprünglich angegebene Geburtsdatum vom (...) bei der Erfassung des Asylgesuchs vom 18. März 2022. Das Registrierungsblatt hat er gemäss Vermerk selbständig ausgefüllt (A1). Selbst wenn es sich, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, um einen Registrierungsfehler gehandelt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies schnellst möglich berichtigen lässt. Er hat aber gegenüber dem SEM erst am 28. März 2022 auf dem Personalienblatt für Asylsuchende das Geburtsdatum (...) als Geburtsdatum angegeben (A4). Aus dem Protokoll der Personalienaufnahme vom 28. März 2022 ergeben sich ebenfalls keine Hinweise dafür, dass er auf den angeblichen Registrierungsfehler aufmerksam gemacht hätte (A13). Die Rechtsvertretung hat zwar gemäss der Beschwerdebeilage 3 im Anschluss an ein Beratungsgespräch vom 24. März 2022 in einer E-Mail an das SEM darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle. Dieses Schreiben fand offenbar weder Eingang in die Akten des SEM noch wurde es vom SEM beantwortet. Gleichzeitig ist immerhin festzustellen, dass auch die am selben Tag ausgestellte Vollmacht des Beschwerdeführers zugunsten der Rechtsberatungsstelle des BAZ (...) noch das Geburtsdatum vom (...) trägt (A12). Das Vorgehen des SEM, den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens weiterhin als volljährige Person zu behandeln ist insgesamt nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer seine Aussage, er sei minderjährig, in keiner Weise belegen konnte und auch bis heute nicht kann. Er hat seine Minderjährigkeit einzig auf eine Aussage der Mutter, welche sie ihm gegenüber erst auf der Reise gemacht habe, gestützt, wobei er dies erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Altersgutachten (A39) angibt. Auch lassen sich seinen Aussagen oder den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass er sich bereits gegenüber den bulgarischen oder österreichischen Behörden als minderjährige Person ausgegeben hätte. Hinzu kommt, dass das SEM - wie von der Rechtsvertretung beantragt - ein Gutachten zur Schätzung des Lebensalters des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hat, welches, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ebenfalls nicht entscheidend für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht.
7.2
7.2.1 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.).
7.2.2 Das Gutachten des IRM (A31) stützt seine Ergebnisse auf rechtsmedizinische sowie radiologische Untersuchungen. Im Gutachten wird zunächst festgehalten, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben habe. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Dies könne nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Nach Untersuchung der Weisheitszähne könne ebenfalls ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, welches bei 17 Jahren liege. Eine Referenzstudie für eine männliche Population aus Afghanistan liege nicht vor. Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts ergab ein Knochenalter eines Jungen im Alter von 19 Jahren, die radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke ergab ein Knochenalter Stadium 4, was bei Jungen einem mittleren Alter von 29.7 ± 5 Jahren entspreche, das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch gesehen werden konnte, lag bei 21.6 Jahren. Zusammenfassend ergab sich gemäss des Befunds am Schlüsselbein ein Mindestalter von 21.6 Jahren; das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Monaten sei mit diesem Befund nicht zu vereinbaren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe er das 18. Lebensjahr vollendet.
Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E.4.2.2). Gemäss dem Gutachten des IRM liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse deutlich über 18 Jahren (21.6 Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne lediglich ein Mindestalter von 17 Jahren festgestellt werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von 16 Jahren nannte, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen demgegenüber auch nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein, hat das SEM das Gutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht.
7.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente eingereicht hat, welche die Minderjährigkeit belegen könnten. In der Beschwerde wird zwar auf eine Taskara hingewiesen (Beschwerde E.B.II. Ziff. 26), eine solche befindet sich indes weder in den vorinstanzlichen Akten noch wurde sie auf Beschwerdeebene eingereicht. Wie aber bereits vom SEM festgehalten, kann in antizipierender Beweiswürdigung darauf hingewiesen werden, dass einer Taskara in der Regel ein geringer Beweiswert beizumessen ist, und diese lediglich ein Element in der Gesamtwürdigung darzustellen vermag. Angesichts der vorliegend deutlichen Indizien, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, dürfte eine Taskara kaum zu einer anderen Einschätzung führen.
7.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auf übrige, in diesem Zusammenhang gestellte Anträge ist nicht weiter einzugehen.
8.
8.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Bulgariens aus. Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Bulgarien ferner vor, es gebe Hinweise auf systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien. Er habe drei Mal versucht nach Bulgarien einzureisen. Beim dritten Mal sei er von der Polizei aufgegriffen und geschlagen worden. Er sei in ein geschlossenes Camp nach C._______ gebracht worden, wo er 15 Tage lang festgehalten worden sei. Die Bedingungen seien unmenschlich und erniedrigend gewesen. Er sei ohne Tageslicht festgehalten worden und habe nur selten Duschen und auf die Toilette gehen können. Auch sei der Zugang zu Nahrung, Wasser und medizinsicher Betreuung erschwert gewesen, weshalb sein Gesundheitszustand schlecht gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohe ihm erneut unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Zudem drohe ihm eine Kettenabschiebung nach Afghanistan.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5686/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; D-365/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.2 sowie E. 7.4; F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.3).
Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.
Systemische Mängel liegen in Bulgarien demnach nicht vor und eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht.
8.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
|
1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |
8.3.1 In Bezug auf die angeblich unzumutbaren Zustände in Bulgarien, welche er im Dublin-Gespräch, in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 3. Juni 2022 (A39) und in der Beschwerdeschrift aufführt vermag er nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4

IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055. |
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1 | Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055. |
2 | Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.3.2 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Allein aus der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeführten tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden, zumal sich aus seinen Akten keine konkreten Hinweise hierfür ergeben. Er hat sich seinen Angaben zufolge nur 20 Tage lang in Bulgarien aufgehalten, weshalb er auch nicht erwarten konnte, bereits einen Asylentscheid zu erhalten. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung in Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement führen würde.
8.3.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen auf bei seiner Einreise erlebte Übergriffe von Polizisten auch nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr nach Bulgarien diesbezüglich unmenschlich behandelt zu werden im Sinne von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.3.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung. Anlässlich des Dublingesprächs gab der Beschwerdeführer an, er nehme Tabletten gegen Schlaflosigkeit und gegen Hautausschläge ein. Er leide seit er von der bulgarischen Polizei geschlagen worden sei auch an Schmerzen im Brustbereich (A17). Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen geht hervor, dass er vermutlich an Scabies leide und er dagegen behandelt worden sei (A30). Zudem hat er sich einmal zahnärztlich behandeln lassen, weitere Termine seien indes nicht vorgesehen (A34). Eine Nachfrage des SEM bei der zuständigen Pflegeperson im BAZ ergab, dass er sich bei der Pflegeperson aufgrund Schlaflosigkeit sowie Schmerzen am Oberkörper gemeldet habe. Die Schmerzen hätten mit einem Schmerzpflaster erfolgreich behandelt werden können und nach der Besprechung einer Tagesstruktur habe er sich nun auch nicht mehr über Schlaflosigkeit beklagt (A41 und A42). Weitere benötigte Behandlungen gehen aus den Akten nicht hervor. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens offensichtlich nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.3.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich. Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.
9.
Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
|
1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
11.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird. Der am 17. Juni 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
12.
Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren E-2669/2022 entschieden.
2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tina Zumbühl
Versand: