Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5669/2018

Urteil vom 24. Juni 2020

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richterin Caroline Gehring, Richter Michael Peterli,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______, (Kenia),

Parteien Zustelladresse: c/o B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Pflegekinderrente; Einspracheentscheid der SAK vom 13. August 2018.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______, geboren am (...) 1950 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), ist Schweizer Staatsangehöriger. In erster Ehe seit (...) 2005 geschieden, war er ab (...) 2013 in zweiter Ehe mit der kenianischen Staatsangehörigen C._______ (geb. 1973) verheiratet. Er war in der Schweiz zuletzt in (...) angemeldet, verbrachte aber zunehmend mehr Zeit in Kenia. Per 27. Juni 2017 meldete er sich nach (...), Kenia, ab. Er bezieht seit 1. Januar 2015 eine (um ein Jahr vorbezogene) Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 1, 4 - 8, 18.3, 21.1, 21.5-12).

A.b Die Ehefrau des Versicherten starb am (...) 2016 nach schwerer Erkrankung (SAK 9.3, 21.16). Sie hinterliess zwei Söhne (D._______, geb. am [...].2005, und E._______, geb. am [...].2009; vgl. SAK 18.9, 18.4). Der leibliche Vater der Kinder, welcher von der Mutter und den Kindern getrennt gelebt hatte, war Ende 2011 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt (SAK 11.3, 11.5, 18.12).

B.

B.a Der Versicherte stellte am 10. Juni 2017, ergänzend am 26. Juli 2017, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) einen Antrag auf Leistung von Kinderrenten für seine Stiefsöhne D._______ und E._______ (SAK 9.1-27, 11.2-6).

B.b Mit Verfügung vom 2. August 2017 wies die SAK das Kinderrentengesuch mit der Begründung ab, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für (Pflege-)Kinderrenten seien nicht erfüllt (SAK 12). Mit Einspracheentscheid vom 13. August 2018, eröffnet am 4. September 2018 (SAK 37 S. 1), wies die Vorinstanz die Einsprache vom 8. September 2017 (vgl. SAK 21.2 ff.) wiederum ab. Sie begründete dies damit, dass der Versicherte im Zeitpunkt seiner Verwitwung am 26. Februar 2016 nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau selig und ihren Kindern gewohnt habe. Zudem sei er vom kenianischen Gericht am 20. April 2018 lediglich als «Co-guardian» bestimmt worden. Die ausschliessliche unentgeltliche Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung für die Stiefkinder sei damit ebenfalls nicht erstellt (SAK 35).

C.

C.a Am 24. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2018 ein und beantragte sinngemäss Kinderrenten für seine Stiefsöhne (Beschwerdeakte [B-act.] 1).

C.b Mit Vernehmlassung vom 2. November 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers mit seinen Stiefkindern sei weder im Zeitpunkt der Verwitwung noch danach erstellt, zumal die Stiefkinder in einem Internat untergebracht (gewesen) seien. Es sei deshalb kein anspruchsbegründendes Pflegeverhältnis entstanden. Die Übernahme gewisser Teile der Lebenshaltungskosten der beiden Kinder wiege die fehlende Wahrnehmung der Pflege und Obhut nicht auf (B-act. 8).

C.c Am 12. November 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 10).

C.d Mit Replik vom 10. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest und nahm Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung (B-act. 13).

C.e Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme (B-act. 15).

C.f Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (B-act. 16).

D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.

1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der SAK vom 13. August 2018, in welchem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistung von zwei Kinderrenten verneint wurde.

Da im bisherigen Verfahren weder beantragt noch Gegenstand der Prüfung war, ob der Beschwerdeführer im Nachgang zum Tod seiner Ehefrau einen Anspruch auf eine Witwerrente (bzw. einen allfälligen Witwerrentenzuschlag im Sinne von Art. 23
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
1    Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
2    Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a  Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
b  Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
3    Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
4    Der Anspruch erlischt:
a  mit der Wiederverheiratung;
b  mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
5    Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
i.V.m. Art. 24b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten - Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG125, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt.
AHVG) hat, fällt dies nicht unter den zu prüfenden Streitgegenstand. Ebensowenig stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Stiefkinder des Beschwerdeführers im Nachgang zum Tod ihrer Mutter einen Anspruch auf Waisenrenten (i.S. von Art. 25
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG) haben.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Kenia. Da die Schweiz mit Kenia keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgeschlossen hat, bestimmt sich die Frage, ob vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-5722/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1).

3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den nach Antrag vom 10. Juni 2017 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheides vom 13. August 2018, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329; BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2017 anwendbaren materiellen Bestimmungen des ATSG, des AHVG sowie der AHVV (SR 831.101) zitiert.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.2

4.2.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

4.2.2 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die Beweise sind - dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend - frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a).

5.
Umstritten und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderrenten der AHV.

5.1

5.1.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich - wie vorliegend - um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
AHVG). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG).

5.1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV).

5.1.3 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.1999, S. 76 N 10.04 sowie Urteil BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1 mit Hinweis auf Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, ZGB, das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., 2015, § 43 Rz. 1 ff. und 25 und Peter Mösch Payot, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 49
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2).

5.1.4 Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden; insoweit können die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, wenn Letztere die Deckung des mit Kinderrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts betreffen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 22ter, Rz. 3 m.H. auf ZAK 1992 124 E. 3b).

5.1.5 Pflegekinder müssen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der so ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Gültig ab 01.01.2003; Stand: 1.1.2017] 3310; ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573; sowie U. Kieser, a.a.O., Art. 22ter
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
, Rz. 4).

5.2

5.2.1 Stiefkinder werden laut Rechtsprechung bezogen auf den Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG nach den für die Pflegekinder massgebenden Grundsätzen behandelt. Entscheidend ist somit das Bestehen eines Pflegeverhältnisses zwischen Stiefvater oder Stiefmutter und Stiefkind (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 25, Rz. 2 f. m.H. auf BGE 122 V 182 E. 2 f. und 125 V 141 E. 2b sowie EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.w.H.).

5.2.2 Das Stiefkind ist gegenüber dem «einfachen» Pflegekind jedoch insofern privilegiert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Eintritt der Invalidität (resp. hier: des Anspruchs auf eine Altersrente) des Stiefvaters oder der Stiefmutter entstehen kann (vgl. Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
Satz 2 AHVG; Urteil C-5523/2009 E. 3.3.4).

5.2.3 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteile EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3).

5.3 Zur Beendigung des Pflegeverhältnisses nach Art. 49 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten, dass das Erlöschen des Pflegeverhältnisses einen effektiven Übergang der Unterhalts- und Erziehungspflichten von den Pflegeeltern auf die leiblichen Eltern voraussetze (BGE 140 V 458). Es führt aus, das wesentliche Element des Status des Pflegekindes liege, wie es sich aus dem Text von Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV ergebe (oben E. 5.1.1), im Umstand, dass die Unterhalts- und Erziehungslasten und -pflichten, die gewöhnlich den natürlichen Eltern oblägen, auf die Pflegeeltern übertragen worden seien. Dieser Grundsatz habe zur logischen Folge, dass der Status als Pflegekind und von daher der Anspruch auf die Zusatzrente nur enden könne, wenn die Pflegeeltern nicht mehr die Unterhalts- und Erziehungslasten und -pflichten tragen würden (vgl. BGE 140 V 458 E. 5.3).

6.
Bei der hier zu prüfenden Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kinderrenten für seine Stiefsöhne D._______ und E._______ hat, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein (faktisches) Pflegekinderverhältnis gemäss der dargelegten Definition besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die Kinder im Haushalt des Beschwerdeführers wohnen (E. 6.4.1 ff.). Ausserdem ist der Frage nachzugehen, ob die Stiefkinder vom Beschwerdeführer unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden (E. 6.5 - 6.6 ff.).

6.1

6.1.1 Die Vorinstanz hat die Gesuche um Ausrichtung zweier Pflegekinderrenten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe im Todeszeitpunkt seiner Ehefrau ([...] 2016) noch in der Schweiz gewohnt. Weiter sei er auf der Bestätigung des «Senior Principal Magistrate's Court» vom 20. April 2018 lediglich als «Co-guardian» aufgeführt. Somit sei einerseits die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts im Zeitpunkt der Verwitwung nicht erfüllt. Andererseits sei die Voraussetzung der ausschliesslichen unentgeltlichen Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung für seine Stiefkinder nicht erstellt (SAK 35).

6.1.2 In der Vernehmlassung argumentiert die Vorinstanz, wie schon im Einspracheentscheid, im Zeitpunkt seiner Verwitwung habe der Beschwerdeführer nicht im selben Haushalt wie die Kinder seiner verstorbenen Ehefrau gelebt. Da er danach während längerer Zeit (auch nach dem Tod der Ehefrau) zwischen der Schweiz und Kenia gependelt sei, habe er nicht kontinuierlich Erziehungsaufgaben wahrnehmen können und deshalb sei auch kein eigentliches Pflegeverhältnis entstanden. Die beiden Kinder hätten damit nicht die Voraussetzung einer faktischen Stellung wie die eines eigenen Kindes erlangt. Da die Kinder ausserdem im Centre F._______ in (...) untergebracht (gewesen) seien, sei auch aktuell die anspruchsbegründende Lebens- und Wohngemeinschaft nicht gegeben. Dass er für gewisse Teile der Lebenshaltungskosten der beiden Kinder aufkomme, wiege die fehlende Wahrnehmung der Pflege und Obhut nicht auf.

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe - abgesehen von kurzen Unterbrüchen, in welchen er seine Übersiedlung nach Kenia von der Schweiz aus organisiert habe - ab Januar 2015 in Kenia zusammen mit seiner Ehefrau und ihren Kindern und nach ihrem Tod weiterhin mit seinen Stiefkindern gewohnt. Dies sei aus den Visastempeln in seinem Pass ersichtlich. Es sei aber korrekt, dass er bis am 27. Juni 2017 in der Schweiz angemeldet gewesen sei. Er habe (in Kenia) seine Frau auch im Spital in ihrem Sterbeprozess begleitet und ihre Beerdigung organisiert. Er führt weiter aus, er sei sowohl in der Schule seiner Stiefkinder wie auch von den Behörden als Stiefvater (stepfather) respektive Pflegevater (foster father) respektive Erziehungsberechtigter (guardian) anerkannt. Er übernehme den vollständigen Unterhalt inklusive die Schulgelder seiner Stiefsöhne seit 2014 (SAK 9.13). Zum Gerichtsurteil vom 20. April 2018 (SAK 32.2) führt er aus, dass der vom Gericht in (...) definierte «Co-guardian» ein Familienvater sei, der (gemeint wohl: ihm) in verschiedenen Belangen beratend beistehe (B-act. 1).

6.2.2 Replikweise wiederholt er, dass er mit der leiblichen Mutter seiner Stiefkinder verheiratet gewesen sei und seit ihrem Tod für die Kinder die Stellung eines (voll verantwortlichen) Stiefvaters habe. Er verweist nochmals auf die genauen Daten seines Aufenthalts in Kenia von Mai 2015 bis Juni 2017 gestützt auf die Visaeinträge im Pass, wonach er sich - ausser mit kurzen Unterbrüchen - die meiste Zeit in Kenia bei seiner Familie aufgehalten habe. Zur Rolle des gerichtlich festgesetzten «Co-guardian» (Bruder seiner verstorbenen Ehefrau) ergänzt er, der Senior Principal Magistrate's Court habe (zusätzlich) eine Person aus dem engeren Familienkreis (gemeint wohl: der Kinder) verlangt, diese Aufgabe sei auf den Bruder seiner verstorbenen Ehefrau übertragen worden; dieser sei damit nicht eine «fremde» Person. Er verweist weiter auf verschiedene «Affidavits» als Beweismittel: Dasjenige vom 14. November 2013 (eidesstattliche Erklärung seiner Ehefrau betreffend ihre Kinder [z.B. SAK 18.5 und 18.12]) sei mass-geblich für die Heirat am [...] 2013 gewesen. Das Affidavit vom 12. April 2018 bestätige seine «Aussage» als Stiefvater und das Affidavit vom 16. April 2018 enthalte die Aussage des Bruders seiner Frau, dass der Beschwerdeführer als Stiefvater willkommen sei (B-act. 1 Beil. Teil III: Belege 7c und 7h). Ausserdem werde er in verschiedenen weiteren (eingereichten) Dokumenten als Stiefvater bezeichnet und gewürdigt (vgl. B-act. 1 Beil. Teil II: Beleg 3e; Teil III: Belege 3a, 4aa, 8; Teil IV: Beleg 1, 3a).

Zu den Ausführungen der Vorinstanz zur F._______ -Schule der Kinder ergänzt er, die Schule sei jeweils von Januar - März, von Mai - Juli und von September-Oktober geöffnet. In der restlichen Zeit seien die Kinder bei ihm zuhause. Bei der F._______ -Schule handle es sich nicht um ein «Abschieben». Es fänden periodische Sitzungen mit den Eltern statt, und so werde die schulische und soziale Situation der Kinder überprüft (B-act. 13).

6.3 Vor der Prüfung, ob hier ein (faktisches) Pflegeverhältnis vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kinderrentenanspruchs einzugehen.

6.3.1 Der Anspruch auf eine Kinderrente entsteht mit der Entstehung des Anspruchs des Vaters oder der Mutter auf eine Invaliden- oder Altersrente (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003, Fassung gültig ab 1. Januar 2017, Rz. 3341).

6.3.2 Der Beschwerdeführer heiratete am (...) 2013 die leibliche Mutter seiner beiden Stiefsöhne und bezieht seit 1. Januar 2015 eine (um ein Jahr vorbezogene) Altersrente. Grundsätzlich ist damit - unter Vorbehalt des Vorliegens der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - am 1. Januar 2015 ein Anspruch auf abgeleitete Kinderrenten für seine Stiefkinder zusammen mit seinem Anspruch auf eine Altersrente entstanden. Die in den Jahren 2005 und 2009 geborenen Kinder seiner Ehefrau waren damals und sind bis heute minderjährig. Aufgrund der Privilegierung der Stiefkinder gegenüber «einfachen» Pflegekindern (hiervor E. 5.2.2) kann der Anspruch auf abgeleitete Pflegekinderrenten - falls ein Pflegeverhältnis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden haben sollte - auch nach Entstehung des Hauptrentenanspruchs am 1. Januar 2015 entstanden sein. In diesem Fall würde der Anspruch auf eine Kinderrente in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV i.V.m. Art. 25 Abs. 4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG am ersten Tag des folgenden Monats nach Bestehen der weiteren Voraussetzungen des Pflegeverhältnisses entstehen (vgl. auch Art. 21 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
Satz 1 AHVG und Art. 23 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
1    Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
2    Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a  Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
b  Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
3    Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
4    Der Anspruch erlischt:
a  mit der Wiederverheiratung;
b  mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
5    Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
AHVG). Der Todeszeitpunkt der leiblichen Mutter der Kinder ([...] 2016) ist nicht massgebend.

6.4 Als Voraussetzung zur Entstehung eines Pflegekinderverhältnisses sehen das Gesetz und die Rechtsprechung vor, dass das Pflegekind mit den Pflegeeltern im gleichen Haushalt wohnt.

6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe ab Anfang 2015 - abgesehen von kurzen Unterbrüchen - die meiste Zeit zusammen mit seiner Ehefrau und ihren Kindern in Kenia gewohnt (oben E. 6.2).

6.4.2 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
vgl. Art. 25 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 [ZGB, SR 210]). Der Wohnsitz ergibt sich einerseits aus dem objektiv physischen Aufenthalt und andererseits aus der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens.
Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Daniel Staehelin, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Rz. 5). Ein Indiz, aber nicht ein genügender Beweis für die Erlangung eines (neuen) zivilrechtlichen Wohnsitzes ist unter anderem die Hinterlegung der Papiere (vgl. Tuor/Schnyder/ Schmid/Jungo, a.a.O., § 10 Rz. 14 m.H. auf BGE 136 II 410 m.w.H.).

6.4.3 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau am (...) 2013 in (...) geheiratet (SAK 4.59). Die Ehefrau weilte vom 18. September bis 24. Oktober 2014 in der Schweiz (vgl. SAK 4.48, 4.53, 18.14). Nach den IK-Auszügen und der Acor-Berechnung ging der Beschwerdeführer bis Ende 2012 einer Erwerbstätigkeit nach, bezog von Februar 2013 bis Dezember 2014 Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz (SAK 4.9, 4.17, 4.76) und wurde danach frühzeitig pensioniert. In der Folge ergibt sich aus den Akten, dass der Aufenthaltsort des Ehepaars ab 2015 - und damit auch des Beschwerdeführers - überwiegend in Kenia war: Belegt durch die Visen (jeweils drei Monate gültiges «Single Journey Visa» mit 3-monatiger Verlängerung mittels «Visitors' Pass») im Pass, weilte der Beschwerdeführer nachweislich vom 22. Mai 2015 - 14. September 2015, vom 6. Dezember 2015 - 31. Mai 2016, vom 12. Juli 2016 - 27. November 2016, vom 5. Januar 2017 - 17. Mai 2017 und ab 29. Juni 2017 unbeschränkt (Abmeldung in der Schweiz) in Kenia (SAK 21.5-11). Er hatte mit seiner Ehefrau zusammen ab Januar 2015 eine Wohnung gemietet. Der Mietvertrag wurde nach dem Tod der Ehefrau am (...) 2016 ganz auf den Beschwerdeführer übertragen. Am 11. August 2016 mietete er bei demselben Vermieter eine neue Wohnung (SAK 9.25-27, 21.19-21). Der Vermieter bestätigte am 22. März 2018, dass der Beschwerdeführer mit seinen Stiefkindern seit Januar 2015 in seinen Liegenschaften als Mieter wohne (SAK 31.19, B-act. 1 Beil. Teil III: Beleg 4aa). Weiter bestätigte die Schweizer Botschaft in Kenia am 8. September 2017, der Versicherte sei seit 31. August 2017 als Auslandschweizer angemeldet. Davor habe er jedoch bereits viel Zeit in Kenia verbracht und sei auf der Liste der Schweizer gewesen, die temporär in Kenia weilten, aber noch in der Schweiz registriert gewesen seien (SAK 21.1).

6.4.4 Im Hinblick auf die Bestimmung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers nach ZGB (oben E. 6.4.2) geht demnach Folgendes aus den Akten hervor: Für den Zeitraum von Januar 2015 bis Mai 2015 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kenia und in der Schweiz nicht mittels Visen belegt und von Mitte September bis Anfang Dezember 2015 findet sich ein Aufenthalt von knapp drei Monaten in der Schweiz in den Akten. Hingegen belaufen sich vom 6. Dezember 2015 an die Reisen in die Schweiz auf jeweils noch knapp 6 Wochen. Im Nachgang zum Tod seiner Ehefrau am (...) 2016 zeigt sich zudem, dass der Beschwerdeführer länger als bei anderen Aufenthalten in Kenia blieb und seine maximal erlaubte Aufenthaltsdauer von 6 Monaten beinahe ausschöpfte (Visum bis 5.6.2016, Ausreise am 31.5.2016).

6.4.5 Gestützt diese Belege kann damit - im Hinblick auf erschwerte Beweisvoraussetzungen in Kenia (keine Hinweise auf Vorliegen einer staatlichen Einwohnerkontrolle o.ä.; vgl. SAK 26.1) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens seit 6. Dezember 2015 zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und ihre Kinder) in Kenia lebte und seinen Lebensmittelpunkt faktisch bereits vor der offiziellen Abmeldung in der Schweiz nach Kenia verlegt hatte. Gestützt auf die Akten kann ausserdem festgestellt werden, dass er sich - entgegen den Erhebungen der Vorinstanz - in Kenia mit seiner Familie im selben Haushalt aufhielt. Es war dem Beschwerdeführer somit ab diesem Zeitpunkt möglich, zusammen mit seiner Ehefrau die Pflege- und Erziehungsverantwortung für die Kinder aufzubauen und - als sie krank wurde und starb (vgl. SAK 21.16) - diese zu übernehmen (siehe auch E. 6.5 ff.). Dass er seine Papiere erst im Juni 2017 nach Kenia verlegte, erweist sich unter diesen Umständen nicht als massgebend. Daran ändert auch nichts, dass er sich bei der Schweizer Botschaft in Kenia erst am 31. August 2017 als Auslandschweizer registrieren liess, zumal die Botschaft der SAK bestätigte, dass der Versicherte schon vor seiner Registrierung als Auslandschweizer als temporär in Kenia weilender Schweizer Bürger bei der Botschaft angemeldet gewesen sei und viel Zeit in Kenia verbracht habe. Ohne den engen Bezug zur Familie in Kenia und den bestehenden Lebensmittelpunkt dort hätte kein Grund für die bereits frühere Anmeldung bei der Schweizer Botschaft bestanden; dies ist Ausdruck einer zunehmend engeren Bindung an die Ehefrau und ihre Kinder.

6.5 Zu prüfen ist weiter, ob - spätestens im Dezember 2015 - ausser dem gemeinsamen Haushalt die weiteren Voraussetzungen eines (faktischen) Pflegekinderverhältnisses bestanden haben.

6.5.1 Die Vorinstanz schliesst eine Lebens- und Wohngemeinschaft der Kinder mit dem Beschwerdeführer aus, weil die Kinder in einer Internatsschule untergebracht (gewesen) seien. Der Beschwerdeführer verweist hingegen darauf, dass die Kinder ausserhalb der Schulzeit bei ihm zuhause wohnen und er auch in die Betreuung während der Schulzeit eingebunden sei.

6.5.2 Gemäss den Akten besuchen die beiden Kinder seit Januar 2016
(SAK 31.11 ff.; B-act. 1, Beil. Teil III: Beleg 3a) eine Boarding School, das heisst eine Schule mit Internat. Es ergeben sich keine Hinweise dazu, dass es sich dabei um eine «Heimunterbringung» oder «Fremdplatzierung» der Kinder nach Schweizer Auffassung handelt; insbesondere finden sich keine Akten der kenianischen Behörden, aus denen eine amtlich angeordnete Fremdplatzierung der beiden Kinder hervorgehen würde. Vorliegend handelt es sich um eine von den zuständigen Erziehungsberechtigten gewählte Privatschule in einem Land, in welchem die Ausbildung nicht mit derjenigen der Volksschule schweizerischer Prägung verglichen werden kann. Kenia ist als ehemalige britische Kolonie bis heute vom britischen Schulsystem - das in einem viel höheren Mass als die Schweiz die Ausbildung in Privatschulen kennt - geprägt. Hinzu kommt, dass nach schweizerischer Rechtsauffassung der Wohnsitz von unter elterlicher Obhut stehenden Kindern beim Besuch einer auswärtigen Lehranstalt am Wohnsitz der Eltern verbleibt (vgl. Art. 25 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
. ZGB; BGE 82 III 12, 13 f.).

6.5.3 Im Hinblick auf die Frage nach der «gemeinsamen Hausgemeinschaft» erscheint es demnach nicht als massgeblich, dass die Kinder seit Januar 2016 während den Trimestern (Januar - März, Mai - Juli, September - Oktober; vgl. B-act. 13 S. 6) eine Internatsschule besuchen und - gemäss Beschwerdeführer - in der ausgedehnten schulfreien Zeit bei ihm zuhause sind. Eine Schule übernimmt zudem immer - unabhängig von
einem Internatsbetrieb - gewisse Erziehungsaufgaben der ihr anvertrauten Schüler, weshalb der Aspekt der Schulunterbringung keinen massgebenden Einfluss auf den hier in Frage stehenden Anspruch hat. Zudem werden die Eltern (resp. hier der Stiefvater) im vorliegenden Fall während dem Trimester in den Schulbetrieb einbezogen (vgl. SAK 31.11). Gestützt auf diese Überlegungen und die vorhandenen Akten (vgl. SAK 26.1; 31) erweist es sich hier nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als belegt, dass ab Dezember 2015 ein (faktisches) Pflegekinderverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Stiefkindern entstanden ist. Hinzu kommt, dass eine andere mit der elterlichen Sorge für die beiden Stiefkinder des Beschwerdeführers betraute private oder amtliche Person - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Einsetzung des Onkels der Kinder als Co-guardian am 20. April 2018 (vgl. E. 6.8.1 ff.) - gestützt auf die Akten nicht ersichtlich ist.

6.6 Zur Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses ist gestützt auf die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer für den wesentlichen Teil des Unterhalts seiner Stiefkinder (finanzieller Aufwand für die Schule [SAK 9.12 ff., 25.40-50, 31.12-18], Miete der Familienwohnung SAK [21.20 ff.]) aufkommt, was die Vorinstanz nicht bestreitet. Mangels anders lautender Hinwiese in den Akten ist auch davon auszugehen, dass er den täglichen Lebensunterhalt für die Familie finanziell sicherstellt. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass das Stiefkinderverhältnis vorliegend unentgeltlich im Sinne der rechtlichen Grundlagen (oben E. 5.1.5) war (resp. ist [siehe hiernach E. 6.8]).

6.7 Die gesetzlichen Voraussetzungen des gemeinsamen Haushalts und des (faktischen) unentgeltlichen Pflegekinderverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Stiefkindern sind demnach ab 6. Dezember 2015 erfüllt. Daraus ergibt sich gestützt auf Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV i.V.m. Art. 25 Abs. 4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG (siehe oben E. 6.3.2) ab 1. Januar 2016 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderrenten für seine Stiefsöhne D._______ und E._______. Die Renten sind bis zum 30. April 2018 zu befristen (siehe hiernach E. 6.8 ff.).

6.8 Zu klären bleibt, ob die gerichtliche Einsetzung eines zweiten Co-Erziehungsberechtigten für die Kinder am 20. April 2018 (SAK 32.2) Auswirkungen auf das Pflegeverhältnis hat.

6.8.1 Die Vorinstanz schliesst das Vorliegen eines Pflegeverhältnisses aus, weil gestützt auf das Gerichtsurteil vom 20. April 2018 keine alleinige Pflege- und Erziehungsverantwortung des Beschwerdeführers vorliege.

6.8.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, sein Schwager übernehme eine Beratungsfunktion und habe im Affidavit vom 16. April 2018 (bei der Antragstellung ans Gericht, vorgängig zum Entscheid vom 20. April 2018) erklärt, dass die (leibliche) Familie glücklich und damit einverstanden sei, dass der Beschwerdeführer der Pflegevater der beiden Kinder seiner verstorbenen Schwester sei (SAK 31.39, B-act. 1, Beil. Teil III: Beleg 7h). Er ergänzt in der Replik, das Gericht habe (zusätzlich) eine Person aus dem engeren Familienkreis der Kinder verlangt.

6.8.3 Das «Senior Principal Magistrate's Court» von (...) ordnete am 20. April 2018 an, dass A._______ als Antragsteller zusammen mit dem Onkel der Kinder, H._______, als Co-guardian für die beiden Minderjährigen D._______ und E._______ bestimmt werde. Die Verfahrenskosten wurden dem Antragsteller auferlegt (SAK 32.2 B-act. 1 Beil. Teil III: Beleg 9b).

6.8.4 Die Vorinstanz übersieht mit ihrer Argumentation (E. 6.8.1) zum
einen, dass die gerichtliche Anordnung erst am 20. April 2018 erfolgte, zu einem Zeitpunkt, als bereits seit längerem ein Pflegeverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Stiefkindern bestand und er ihren Unterhalt bestritt (oben E. 6.5 ff.). Zum anderen sind keine Anordnungen einer Kindschaftsbehörde oder eines Gerichts in Kenia bezüglich der am (...) 2016 zu Vollwaisen gewordenen Stiefkinder (oben Bst. A.b) aktenkundig (so bereits E. 6.5.2). Soweit ersichtlich, kann aus den Akten einzig geschlossen werden, dass alle Beteiligten (einschliesslich die für das Kindeswohl der Stiefkinder verantwortliche Behörde: «Department of Children's Services», [...], Erklärung vom 18. April 2018 [SAK 31.40]) davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer als Stiefvater die elterliche Sorge für die Kinder habe und weiterhin übernehmen solle (Schule der Kinder [SAK 30.11], Vermieter [SAK 31.19], Onkel der Kinder [SAK 31.39]).

6.8.5 Weshalb das kenianische Gericht den Kindern am 20. April 2018 ausser dem Antragsteller einen Co-guardian aus deren leiblicher Familie zur Seite stellte - sei es beispielsweise aufgrund des vorgerückten Alters des Beschwerdeführers, dessen Nationalität oder aufgrund kenianischer Kinderrechtsbestimmungen - bleibt zufolge fehlender Begründung des Gerichts in seinem Urteil offen. Aus den diesbezüglich wenig aussagekräftigen Akten kann nicht geschlossen werden, dass sich mit der gerichtlichen Einsetzung des Onkels als zweiten Erziehungsberechtigten die bisher alleinige Verantwortung des Beschwerdeführers für die Erziehung und Pflege seiner Stiefkinder massgebend verändert hätte und der Onkel der Kinder seither eine wesentliche Funktion betreffend die Pflege und Erziehung der Kinder übernommen hätte (auch und gerade in finanzieller Hinsicht). Da jedoch die tatsächlichen Umstände der Anordnung vom 20. April 2018 unbekannt sind, eine Veränderung des seit Dezember 2015 bestehenden Pflegeverhältnisses per 20. April 2018 nicht nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, und das Pflegeverhältnis seit dem 20. April 2018 in tatsächlicher Hinsicht von der SAK - trotz ihrer Pflicht zur Prüfung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts (oben E. 4.2.1) - nicht abgeklärt wurde, ist die Sache zur weiteren Abklärung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Pflegekinderrenten ab 1. Mai 2018 und zum anschliessenden Entscheid darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei die Rechtsprechung nach BGE 140 V 458 (oben E. 5.3) zu berücksichtigen haben.

7.
Die Beschwerde ist somit begründet und der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer werden im Sinne der Erwägung 6.7 zwei Pflegekinderrenten für seine Stiefsöhne D._______ und E._______ für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2018 zugesprochen. Die Renten sind, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht ohne Zweifel vollumfänglich nachgekommen ist, gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG zu verzinsen (vgl. z.B. Urteil BVGer C-6839/2016 vom 27. Februar 2019 E. 6 m.H.). Den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegekinderrenten ab 1. Mai 2018 hat die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen 6.8.4 f. abzuklären und anschliessend darüber zu entscheiden.

8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der bei diesem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 13. August 2018 wird aufgehoben.

2.
Dem Beschwerdeführer werden gemäss der Erwägung 7 für seine Stiefsöhne D._______ und E._______ zwei Pflegekinderrenten für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2018 zugesprochen. Die Renten sind gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG zu verzinsen.

3.
Für den Zeitraum ab 1. Mai 2018 wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägung 7 den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegekinderrenten für seine zwei Stiefkinder abkläre und neu darüber entscheide.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-5669/2018
Datum : 24. Juni 2020
Publiziert : 02. Juli 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : AHV, Pflegekinderrente; Einspracheentscheid der SAK vom 13. August 2018


Gesetzesregister
AHVG: 1 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
21 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
22ter 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
23 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
1    Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
2    Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a  Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
b  Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
3    Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
4    Der Anspruch erlischt:
a  mit der Wiederverheiratung;
b  mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
5    Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
24b 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten - Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG125, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt.
25 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
85bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVV: 49
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
ATSG: 26 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
59 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 23 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
BGE Register
122-V-157 • 122-V-182 • 125-V-141 • 125-V-193 • 125-V-351 • 126-V-353 • 129-V-1 • 130-V-329 • 136-II-405 • 140-V-458 • 82-III-12
Weitere Urteile ab 2000
8C_336/2014 • B_14/04 • H_123/02
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kenia • stiefkind • vorinstanz • kinderrente • tod • bundesverwaltungsgericht • einspracheentscheid • sachverhalt • altersrente • frage • familie • gemeinsamer haushalt • mutter • onkel • haushalt • monat • waisenrente • bundesgericht • schweizerische ausgleichskasse • verfahrenskosten • weiler • beweismittel • obhut • frist • entscheid • zivilgesetzbuch • ehegatte • tag • auslandschweizer • beweismass • magistrat • pflegeverhältnis • privatschule • dauer • replik • schweizer bürgerrecht • angabe • wiese • alters-, hinterlassenen- und invalidenversicherung • vater • rechtsmittelbelehrung • bezogener • mitwirkungspflicht • von amtes wegen • leben • ehe • mass • akte • beginn • gesuch an eine behörde • eintragung • richtigkeit • richtlinie • schriftenwechsel • bescheinigung • unterschrift • bundesgesetz über die alters- und hinterlassenenversicherung • stiefeltern • geschwister • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • wirkung • miete • kosten • unterhaltskosten • visum • eltern • richterliche behörde • minderjährigkeit • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • verfügung • anspruchsvoraussetzung • beendigung • kommunikation • beurteilung • staatsvertrag • deckung • ermessen • indiz • zufall • pensionierter • ausreise • funktion • erwachsenenschutz • initiative • aufenthaltsort • streitgegenstand • bundesamt für sozialversicherungen • bundesrat • absicht dauernden verbleibens • volksschule • reis • kindeswohl • schulgeld • witwerrente • ausserhalb • einwohnerkontrolle • erwachsener • errichtung eines dinglichen rechts • schwager • zweifel • amtssprache • verkehrsunfall • stelle • gerichtsurkunde
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BVGer
C-5523/2009 • C-5669/2018 • C-5722/2009 • C-6839/2016