Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-100/2011

Urteil vom 24. Mai 2011

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Marianne Ryter Sauvant,

Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.

A. ____
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), c/o Studienadministration HG FO 22.1, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,

vertreten durch Prof. Hans R. Heinimann, Prorektor Lehre, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,Postfach 6061, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Master-Studiengang Architektur.

Sachverhalt:

A.
A.____ absolvierte im Rahmen des Master-Studiengangs Architektur im Frühlingssemester 2010 unter anderem die Semesterleistung "Entwurf V-IX" (nachfolgend: Semesterleistung). Diese wurde mit der ungenügenden Note 3,5 bewertet, was ihm mit Verfügung vom 28. Juli 2010 mitgeteilt wurde.

B.
Mit Eingabe vom 25. August 2010 erhob A.____ bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde gegen die Notenvergabe in der Semesterleistung. Er beantragte eine erneute Bewertung der Semesterleistung und machte namentlich geltend, die ungenügende Bewertung sei nicht nachvollziehbar und damit nicht gerechtfertigt. Insbesondere habe er weder anlässlich der Zwischenbesprechungen noch an der Schlussbesprechung einen Hinweis darauf erhalten, dass er mit einer ungenügenden Note rechnen müsse.

C.
Die ETH-Beschwerdekommission hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2010 gut und hob die Verfügung der ETH Zürich vom 28. Juli 2010 betreffend die Notengebung in der Semesterleitung auf. Sie räumte A.____ die Möglichkeit ein, die Semesterleistung zu wiederholen und verlängerte die maximale Studiendauer entsprechend. Die Aufhebung der Verfügung begründet die ETH-Beschwerdekommission damit, dass das Bewertungsverfahren zu beanstanden sei. Die ETH Zürich sei verpflichtet, auf ernsthafte Mängel eines Entwurfsprojekts hinzuweisen; sie könne jedoch im vorliegenden Fall nicht nachweisen, dass sie dies getan habe: Weder über die vorgenommenen Zwischenkritiken noch über die Schlusskritik gebe es schriftliche Dokumente, auch lägen keine Aktennotizen oder andere Belege über die Bewertung der Lernleistung vor. Zudem habe A.____ von der betreuenden Assistentin mit der Bezeichnung des Entwurfs als "funktionierend" eine mündliche Beurteilung erhalten, die als genügend verstanden werden konnte, was im Widerspruch zur Schlussnote stehe. Somit genüge das Beurteilungsverfahren den Anforderungen an eine rechtsgleiche, vertrauenswürdige und widerspruchsfreie Behandlung nicht. Diese Beanstandungen würden unabhängig davon gelten, dass die ungenügende Bewertung der Semesterleistung aufgrund der Vernehmlassung des Examinators ohne Weiteres nachvollziehbar sei.

D.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 erhebt A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, anstelle der verfügten Aufhebung der ungenügenden Note sei sein bereits der Vorinstanz gestellter Antrag um Überprüfung bzw. neue Bewertung seiner Semesterleistung zu berücksichtigen. Dies begründet er damit, dass sich die Vorinstanz für die Feststellung, die ungenügende Bewertung der Semesterleistung sei nachvollziehbar, allein auf die Ausführungen des Examinators gestützt habe. Zudem habe die Vorinstanz den Gruppenarbeitsteil der Semesterleistung, in welchem auch der Beschwerdeführer mitgewirkt habe und welcher gut bewertet worden sei, nicht genügend berücksichtigt. Auch bestätige die Vorinstanz seine Beanstandung, dass er im Verfahren der Bewertung der Semesterleistung nicht auf ernsthafte Mängel hingewiesen worden sei und er die Arbeit demzufolge nicht entsprechend habe verbessern können.

E.
Die ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen. Als Begründung führt die Beschwerdegegnerin an, dass die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der Note durchaus im Sinn des Beschwerdeführers sei. Die Aufhebung sei Voraussetzung dafür, dass eine neue Note gegeben werden könne. Jedoch sei eine Neubeurteilung der Semesterleistung nicht möglich, da keine Unterlagen über die geleistete Betreuung vorhanden seien und die Lernleistung des Beschwerdeführers während der Bearbeitungszeit somit nicht rekonstruiert werden könne, sondern nur das fertige Projekt beurteilt werden könnte. Eine neue Bewertung sei deshalb faktisch gar nicht möglich. Selbst wenn die auch nach Ansicht der Vorinstanz zu beanstandende Betreuung kausal für die ungenügende Note sei, ändere dies nichts daran, dass eine Beurteilung nicht mehr nachgeholt werden könne.

F.
Die ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Schreiben vom 3. März 2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist für die Begründung auf ihr Urteil vom 14. Dezember 2010; Ergänzungen brachte sie keine an.

G.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),wobei als Verfügungen auch Beschwerdeentscheide gelten (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Die ETH-Beschwerdekommission als Vorinstanz gehört zu den eidgenössischen Kommissionen nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 14 Rz. 1.34 Fussnote 87); Anfechtungsobjekt ist ihr Urteil vom 14. Dezember 2010. Eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Urteils vom 14. Dezember 2010 durch dieses formell beschwert. Ebenso hat er insofern ein materielles Interesse an dessen Änderung, da er, soweit das Gericht zum Schluss käme, seine bereits eingereichte Semesterleistung sei neu zu bewerten, diese bei einer genügenden Beurteilung nicht wiederholen müsste. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht, der Bundesrat sowie bereits die früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; BVGE 2007/6 E. 3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 75 f. Rz. 2.158 ). Für den ETH-Bereich ist ausserdem zu beachten, dass die Rüge der Unangemessenheit bei der Überprüfung der Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen spezialgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Art. 37 Abs. 4
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]).

Hingegen hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Nachfolgend stellen sich sowohl Fragen bezüglich des Bewertungsverfahrens wie auch der inhaltlichen Überprüfung. Bevor darauf eingegangen werden kann, ist jedoch von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteibegehren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung der ETH Zürich vom 28. Juli 2010 eingetreten ist.

3.
Vorliegend geht es um die Überprüfung einer einzelnen Fachnote, nämlich einer Semesterleistung der Kategorie Entwurf gemäss Art. 29 Abs. 4 des Studienreglements 2007 für den Master Studiengang Architektur vom 7. Mai 2007 (RSETHZ 324.1.0100.10 in der Ausgabe 31.08.2010-2; nachfolgend: Studienreglement).

3.1. Die Praxis ist bezüglicher der selbständigen Überprüfung von Einzelnoten zurückhaltend:

Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzelne Noten einer Gesamtprüfung nur ausnahmsweise anfechtbar sind, nämlich dann, wenn ein Rechtsschutzinteresse besteht, weil mit dem Nichtbestehen eine Folge wie z. B. der Ausschluss von der Weiterbildung oder die Erreichung eines aus dem Notendurchschnitt abgeleiteten Prädikats zusammenhängt (BGE 136 I 229 E. 2.6).

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass einzelne Noten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden können, wenn an deren Höhe eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist, wie beispielsweise wenn sich die Note später als Erfahrungsnote in weiteren Prüfungen auswirkt oder damit die Möglichkeit verbunden ist, weitere Kurse besuchen zu können; an der Rechtsprechung der Rekurskommission EVD, welche die Anfechtbarkeit einzelner Fachnoten unter dem Aspekt der Prüfungswiederholung abgelehnt habe, sei nicht festzuhalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.2-4.3 mit Hinweisen). Weiter entschied das Bundesverwaltungsgericht - allerdings im Zusammenhang mit der Legitimation eines Beschwerdeführers, und nicht mit der Prüfung des Anfechtungsobjekts -, dass kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung einer Einzelnote bestehe, wenn damit nicht einmal ein tatsächliches Interesse, sondern nur die "reine Hoffnung" verbunden sei, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse an Rechtsfolgen geknüpft sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4878/2008 vom 10. September 2008 E. 2.3). In einem weiteren Entscheid, in dem es darum ging, ob die Höhe einer einzelnen Note angefochten werden kann, wenn deren Erhöhung dazu führt, dass die Prüfung in diesem Fach nicht wiederholt werden muss, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Fachnoten als eigene Verfügungen anzusehen und daher selbständig anfechtbar sind, wenn sie sich konkret auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung auswirken (BVGE 2009/10 E. 6.2.5).

3.2. Die Anfechtbarkeit von Einzelnoten kann somit sowohl bezüglich des Anfechtungsobjekts wie auch bezüglich des Rechtschutzinteresses problematisch sein (vgl. Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, Rechtsschutz von Studierenden bei Prüfungen, Jusletter vom 2. Mai 2011, Rz. 27). Nachfolgend überprüft das Bundesverwaltungsgericht deshalb, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist, indem sie davon ausging, dass es sich bei der angefochtenen (formellen) Verfügung auch materiell um eine Verfügung im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt gehandelt hat. Hier nicht von Bedeutung ist die Frage, ob ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung besteht, da für die Anfechtung vor der Vorinstanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht - anders als bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht - ein tatsächliches Interesse genügt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Im Unterschied zur vorne angeführten Praxis geht es vorliegend nicht um eine Gesamtbewertung, in welche die Semesterleistung einfliesst. Vielmehr geht es um eine nicht durch andere Leistungen kompensierbare Einzelnote, welche die Nichtgutschreibung von Kreditpunkten zur Folge hat. Die umschriebene Praxis ist aber insoweit massgeblich, als die Anfechtbarkeit einer Einzelnote davon abhängt, ob sie mit einer Rechtswirkung verbunden ist, da andernfalls keine Verfügung im materiellen Sinn vorliegt.

3.3. Von einer Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG ist auszugehen, wenn alle materiellen Elemente des Verfügungsbegriffs vorliegen. Ungeachtet ihrer Form ist eine Verfügung gegeben im Falle eines individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakts, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Beziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 135 II 380 E. 4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.12 ff.; Felix Uhlmann, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 5 Rz. 17 ff.).

3.4. Das Schreiben der ETH Zürich vom 28. Juli 2010 enthält namentlich folgende Angaben: Datum; den Titel "Verfügung"; die Studiendaten des Beschwerdeführers; die Nennung der Semesterleistung; die ungenügende Note; die Information, dass null Kreditpunkte eingeräumt werden und eine Rechtsmittelbelehrung. Es enthält abgesehen von der ungenügenden Note keine Begründung und auch kein Dispositiv, aus dem die Rechtsfolgen hervorgehen, also z. B., dass eine weitere Lehrveranstaltung belegt und die verlangte Semesterleistung mit einer Note von mindestens 4 bewertet werden muss, um das Studium abschliessen zu können.

3.4.1. Vorliegend näher zu prüfen ist, ob das Schreiben Rechtswirkungen entfaltet; die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer (materiellen) Verfügung sind ohne weiteres erfüllt. Das Schreiben selbst nennt, wie erwähnt, keine Rechtswirkungen, jedoch ergeben sich diese aus den Rechtsgrundlagen. Art. 4 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
der Allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ, SR 414.135.1) bestimmt, dass Kreditpunkte nur für genügende Leistungen erteilt werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
und Abs. 6 AVL ETHZ kann eine nicht bestandene Leistungskontrolle einmal wiederholt werden, wenn das Nichtbestehen verfügt worden ist. Weiter sieht Art. 23 Abs. 3
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 23
1    Wer eine Arbeit, insbesondere eine Semester-, Bachelor- oder Master-Arbeit, verfasst sowie im Rahmen von Leistungskontrollen Modelle oder Computerprogramme erstellt, gilt als Urheberin oder Urheber des entsprechenden Werkes im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht.
2    Werke nach Absatz 1 können von den betreffenden Organisationseinheiten der ETH Zürich archiviert und, soweit es das Urheberrecht zulässt, weiterverwendet oder der Urheberin oder dem Urheber zurückgegeben werden. Eine allfällige Rückgabe darf erst zwei Jahre nach Mitteilung des Ergebnisses erfolgen. Bei hängigen Verfahren darf eine Rückgabe erst zwei Jahre nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ergebnis erfolgen.
3    Übrige schriftliche Leistungskontrollen und Protokolle zu mündlichen Leistungskontrollen werden nach der Mitteilung des Ergebnisses zwei Jahre lang aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Bei hängigen Verfahren dürfen die Dokumente erst zwei Jahre nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ergebnis vernichtet werden.
AVL ETHZ vor, dass im Studienreglement für den Beginn der Masterarbeit Bedingungen vorgesehen werden können. Das ist für den hier interessierenden Studiengang geschehen: Art. 34 Bst. c des Studienreglements setzt voraus, dass für die Zulassung zur Masterarbeit bis auf die Wahlfacharbeiten und die Master-Arbeit alle erforderlichen Leistungen für den Erwerb des Master-Diploms gemäss Art. 42 Studienreglement erbracht worden sein müssen. Die hier diskutierte Semesterleistung gehört gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. a Studienreglement zu den Fächern, die vor Beginn der Masterarbeit bereits absolviert sein müssen. Schliesslich regelt Art. 27
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 27 Maximale Studiendauer
1    Wer die Voraussetzungen gemäss Studienreglement erfüllt hat, beantragt beim Departement, das für den Studiengang verantwortlich ist, die Erteilung des Bachelor- oder des Master-Diploms.
2    Für die Antragstellung gelten folgende Fristen:
a  Das Bachelor-Diplom muss innerhalb von fünf Jahren ab Studienbeginn im jeweiligen Bachelor-Studiengang beantragt werden.
b  Das Master-Diplom muss beantragt werden:
b1  wenn für das Diplom 90 ECTS-Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von drei Jahren ab Studienbeginn im jeweiligen Master-Studiengang,
b2  wenn für das Diplom 120 ECTS-Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von vier Jahren ab Beginn im jeweiligen Master-Studiengang.
3    Das Studienreglement kann längere Fristen vorsehen, wenn:
a  für den Studienabschluss mehrmonatige Berufs- oder Industriepraktika absolviert werden müssen, für die keine ECTS-Kreditpunkte erteilt werden;
b  die Zulassung zum Master-Studium mit Auflagen nach Artikel 33 Buchstabe b der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 20106 verbunden ist.
4    Die Rektorin oder der Rektor kann auf begründetes Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 oder 3 verlängern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. Vorbehalten bleibt eine allfällige Reduktion der Fristen nach Artikel 43 Absatz 7 der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010.
AVL ETHZ den Rechtsschutz: Er bestimmt, dass Verfügungen u.a. eines Verantwortlichen für den Studiengang beim ETH-Rat - aus Art. 37 Abs. 3
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
und Art. 37a
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37a ETH-Beschwerdekommission - 1 Der Bundesrat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission.119 Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören.
1    Der Bundesrat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission.119 Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören.
2    Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.
3    Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
4    Die Kommission ist dem ETH-Rat administrativ zugewiesen. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
5    Der Bundesrat erlässt die Geschäftsordnung.120 Er regelt darin namentlich die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen und in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie die Bildung von Kammern mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis.
ETH-Gesetz ergibt sich, dass seit dem 1. Januar 2004 die ETH-Beschwerdekommission gemeint sein muss - angefochten werden können.

3.4.2. In Verbindung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen stellt das Schreiben fest, dass die Semesterleistung ungenügend war und der Beschwerdeführer deshalb keine Kreditpunkte erhält; die Kreditpunkte wären aber erforderlich, um die Masterarbeit beginnen und schliesslich das Studium abschliessen zu können. Die nicht bestandene Semesterleistung stellt somit keinen blossen Schönheitsfehler in einer Gesamtbewertung dar, sondern hat Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, da ihm der Zugang zum Abschluss ohne die Kreditpunkte verwehrt wird. Wenn die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen hätte, so hätte dies zu einer klaren Verbesserung der Rechtsposition des Beschwerdeführers geführt, weil er in diesem Fall nicht erneut eine Semesterleistung "Entwurf" erbringen müsste, sondern diese Voraussetzung für den Abschluss bereits erfüllt hätte. Es besteht daher ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung dieser Einzelnote.

3.4.3. Festgehalten werden kann somit, dass das Schreiben der ETH Zürich vom 28. Juli 2010 Rechtswirkung entfaltet, weshalb auch materiell eine Verfügung vorliegt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde eingetreten.

4.

4.1. Die Vorinstanz hob die ungenügende Bewertung der Semesterleistung auf, da das Bewertungsverfahren nicht den Anforderungen an eine rechtsgleiche, widerspruchsfreie und vertrauenswürdige Beurteilung genüge (vgl. Sachverhalt/C). Die Aufhebung erfolgte zu Gunsten des Beschwerdeführers, entspricht seiner Kritik am Bewertungsverfahren und wird auch von der Beschwerdegegnerin akzeptiert. Es ist unbestritten, dass die Inhalte der Besprechungen nicht schriftlich festgehalten wurden und sich deshalb nicht rekonstruieren lassen (vgl. Sachverhalt/E). Insoweit hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auch nicht weiter auseinanderzusetzen.

4.2. Zu prüfen ist dagegen, ob zusätzlich zur Aufhebung der ungenügenden Note die vorliegende Semesterleistung neu bewertet werden müsste.

4.2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG, welcher auch im Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission anwendbar war, entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG kann die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. Es liegt nahe, aus diesen Normen ableiten zu wollen, dass die ETH-Beschwerdekommission (oder gar das Bundesverwaltungsgericht) anstelle der aufgehobenen Note selbst eine Note festsetzen sollte. Jedoch können diese beiden Normen nicht isoliert betrachtet werden, sondern es ist die eingeschränkte Kognition bezüglich der inhaltlichen Überprüfung von Bewertungen, welche oben in Erwägung 2 dargelegt wurde, zu berücksichtigen. Somit dürfen weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht den Inhalt einer Prüfungsbewertung, respektive wie vorliegend die inhaltliche Bewertung einer Semesterleistung, frei prüfen. Es würde nicht dieser Ausgangslage entsprechen, wenn die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht trotz der eingeschränkten Kognition eine Neubewertung durchführen würden, verfügt doch eine Rechtsmittelbehörde nicht über das Fachwissen, welches dafür erforderlich wäre. Allgemein lässt sich denn auch festhalten, dass ein Verfahrensfehler grundsätzlich nur zur Annullierung des angefochtenen Leistungsnachweises und nicht dazu führt, dass eine Note angehoben wird (vgl. Widrig, a.a.O., Rz. 34 und 37).

Ausnahmen gibt es in Fällen, in welchen sich das neue Resultat so eindeutig aus der Vernehmlassung ergibt, dass sich eine Bewertung durch die Rechtsmittelbehörde aufdrängt (vgl. BVGE 2010/21 E. 8). Im vorliegenden Fall ist die Situation aber nicht eindeutig: Zum einen ist nicht belegt, was an den Zwischenkritiken und in der Schlussbesprechung ausgeführt wurde. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer keinen Hinweis darauf erhielt, dass seine Arbeit ungenügend sein könnte und dieser Umstand kausal war für die ungenügende Schlussnote. Es könnte auch sein, dass die Berücksichtigung der Leistung des Beschwerdeführers während der Erarbeitung der Semesterleistung zu einer besseren Bewertung führen würde. Zum andern zeigt die Vernehmlassung des Examinators eine detaillierte und nachvollziehbare Bewertung der eingereichten Semesterleistung, also des fertigen Projekts, deren Argumentation nachvollziehbar und einleuchtend ist. Aufgrund der fehlenden Dokumentation der gesamten Semesterleistung kann aber nicht mehr ermittelt werden, ob und wie sich die Leistungen des Beschwerdeführers während des Semesters auf die Schlussnote auswirken würden. Eine Ausnahme von der Praxis ist aufgrund dieser Unklarheiten nicht gerechtfertigt.

Die Vorinstanz durfte somit nur prüfen, ob die inhaltliche Bewertung der Semesterleistung nach pflichtgemässen Ermessen erfolgte, nicht aber darüber hinausgehen und selbst eine neue Note festsetzen. Dies gilt umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz.

4.2.2. Es bleibt zu prüfen, ob eine Rückweisung zur Neubewertung durch den Examinator gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG verfügt werden müsste. Vom Fachwissen her wäre der Examinator zwar in der Lage, die Semesterleistung erneut zu beurteilen. Jedoch liegt es auf der Hand, dass der Examinator seine Ansicht zur Bewertung der Semesterleistung, welche er in der vorinstanzlichen Vernehmlassung eingehend und nachvollziehbar darlegte, kaum ändern dürfte. Auch wäre es nicht möglich, die während der Erarbeitung erbrachten Leistungen gebührend zu berücksichtigen, da diese nicht dokumentiert sind.

Eine nochmalige Überprüfung unter Berücksichtigung der Leistungen während des Semesters ist deshalb faktisch nicht möglich, weshalb eine Rückweisung zur Neubeurteilung ins Leere laufen würde. Eine solche Neubeurteilung wurde somit von der Vorinstanz zu Recht nicht verfügt, sondern dem Beschwerdeführer stattdessen die Möglichkeit gegeben, die Semesterleistung zu wiederholen. Die Vorinstanz räumt ihm mit dieser Wiederholungsmöglichkeit zwar etwas ein, was vom Studienreglement in Art. 29 Abs. 4 ausgeschlossen wird. Jedoch stellt eine Wiederholung vorliegend insofern die einzige Möglichkeit dar, als Verfahrensmängel festgestellt wurden und eine Neubewertung nicht in Frage kommt.

5.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

6.
Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend die Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 4010; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Nina Dajcar

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-100/2011
Datum : 24. Mai 2011
Publiziert : 02. Juni 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Master-Studiengang Architektur


Gesetzesregister
AVL ETHZ: 4 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
10 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
23 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 23
1    Wer eine Arbeit, insbesondere eine Semester-, Bachelor- oder Master-Arbeit, verfasst sowie im Rahmen von Leistungskontrollen Modelle oder Computerprogramme erstellt, gilt als Urheberin oder Urheber des entsprechenden Werkes im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht.
2    Werke nach Absatz 1 können von den betreffenden Organisationseinheiten der ETH Zürich archiviert und, soweit es das Urheberrecht zulässt, weiterverwendet oder der Urheberin oder dem Urheber zurückgegeben werden. Eine allfällige Rückgabe darf erst zwei Jahre nach Mitteilung des Ergebnisses erfolgen. Bei hängigen Verfahren darf eine Rückgabe erst zwei Jahre nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ergebnis erfolgen.
3    Übrige schriftliche Leistungskontrollen und Protokolle zu mündlichen Leistungskontrollen werden nach der Mitteilung des Ergebnisses zwei Jahre lang aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Bei hängigen Verfahren dürfen die Dokumente erst zwei Jahre nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ergebnis vernichtet werden.
27
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 27 Maximale Studiendauer
1    Wer die Voraussetzungen gemäss Studienreglement erfüllt hat, beantragt beim Departement, das für den Studiengang verantwortlich ist, die Erteilung des Bachelor- oder des Master-Diploms.
2    Für die Antragstellung gelten folgende Fristen:
a  Das Bachelor-Diplom muss innerhalb von fünf Jahren ab Studienbeginn im jeweiligen Bachelor-Studiengang beantragt werden.
b  Das Master-Diplom muss beantragt werden:
b1  wenn für das Diplom 90 ECTS-Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von drei Jahren ab Studienbeginn im jeweiligen Master-Studiengang,
b2  wenn für das Diplom 120 ECTS-Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von vier Jahren ab Beginn im jeweiligen Master-Studiengang.
3    Das Studienreglement kann längere Fristen vorsehen, wenn:
a  für den Studienabschluss mehrmonatige Berufs- oder Industriepraktika absolviert werden müssen, für die keine ECTS-Kreditpunkte erteilt werden;
b  die Zulassung zum Master-Studium mit Auflagen nach Artikel 33 Buchstabe b der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 20106 verbunden ist.
4    Die Rektorin oder der Rektor kann auf begründetes Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 oder 3 verlängern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. Vorbehalten bleibt eine allfällige Reduktion der Fristen nach Artikel 43 Absatz 7 der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
ETH-Gesetz: 37 
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
37a
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37a ETH-Beschwerdekommission - 1 Der Bundesrat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission.119 Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören.
1    Der Bundesrat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission.119 Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören.
2    Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.
3    Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
4    Die Kommission ist dem ETH-Rat administrativ zugewiesen. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
5    Der Bundesrat erlässt die Geschäftsordnung.120 Er regelt darin namentlich die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen und in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie die Bildung von Kammern mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
106-IA-1 • 135-II-377 • 136-I-229
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • not • eth-beschwerdekommission • examinator • wiederholung • mast • frage • sachverhalt • bundesgericht • architektur • beginn • norm • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • weiler • gerichtsurkunde • kostenvorschuss • ermessen • prüfungsergebnis • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid • schriftstück • rechtlich geschütztes interesse • bescheinigung • beschwerdeantwort • abweisung • zahl • eth • überprüfungsbefugnis • akte • form und inhalt • begründung des entscheids • prüfung • richterliche behörde • gerichts- und verwaltungspraxis • voraussetzung • autonomie • anschreibung • eintragung • beurteilung • von amtes wegen • bindung an die parteibegehren • bedingung • postfach • promotion • weiterbildung • legitimation • dokumentation • hoheitsakt • kategorie • bundesrat • frist • evd • stelle • weisung • einwendung • rechtsmittelbelehrung • rechtsverletzung
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2010/21 • 2009/10 • 2008/14 • 2007/6
BVGer
A-100/2011 • B-2214/2006 • B-4878/2008