Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3269/2021

Urteil vom 24. März 2023

Richter Alexander Misic (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,

Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,

Vorinstanz.

Berufszulassungen und Installationsbewilligungen;
Gegenstand
Widerruf der Bewilligung.

Sachverhalt:

A.
B._______, geboren am [...], ist Verwaltungsratspräsident der A._______. Der Gesellschaftszweck besteht in der Ausführung von Elektro-, Telefon-, TV- und Funkinstallationen, Elektroplanungen, dem Vertrieb von elektrischen Apparaten sowie Handel mit Waren aller Art.

B.
Am 3. Juli 2002 erteilte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) der A._______ die allgemeine Bewilligung zur Ausführung von Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (Allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe Nr. [...]). Als fachkundiger Leiter und Bewilligungsträger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 9 Bewilligung für Betriebe - 1 Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:
1    Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:
a  sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter);
b  der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist; und
c  sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
2    Zweigniederlassungen von Betrieben nach Absatz 1 brauchen keine eigene allgemeine Installationsbewilligung. Sie müssen aber wie der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
3    Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn:
a  dessen Beschäftigungsgrad mindestens 40 Prozent beträgt;
b  dessen Arbeitsbelastung dem Beschäftigungsgrad entspricht; und
c  er insgesamt nicht mehr als zwei Betriebe betreut.
der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) ist B._______ (nachfolgend: Bewilligungsträger) mit einem Beschäftigungsgrad von 100% eingetragen. Er hat die Meisterprüfung im Elektroinstallationsgewerbe erfolgreich bestanden und am 11. Dezember 1973 das Meisterprüfungszeugnis erhalten.

C.
Am 5. Februar 2021 führte das ESTI eine Aufsichtsinspektion der allgemeinen Installationsbewilligung für Betriebe Nr. [...] bei der A._______ durch. Dabei wurden beim Bewilligungsträger Mängel festgestellt, woraufhin der Bewilligungsträger mit E-Mail vom 9. Februar 2021 zum Fachgespräch eingeladen wurde.

D.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 erhob die A._______ beim ESTI Einsprache gegen den Inspektionsbericht. Sie sei mit dem Vorwurf, der Bewilligungsträger habe sich nicht weitergebildet, nicht einverstanden. Dieser sei nicht bereit, am Fachgespräch teilzunehmen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme durch das ESTI und der Zusendung weiterer Informationen zum Fachgespräch erklärte sich der Bewilligungsträger mit E-Mail vom 28. April 2021 bereit, am 10. Mai 2021 am Fachgespräch teilzunehmen.

E.
Beim Fachgespräch am 10. Mai 2021 wurden beim Bewilligungsträger erhebliche Lücken im Kenntnisstand festgestellt. Diese wurden ihm nach dem Fachgespräch mündlich erläutert. Zudem wurde dem Bewilligungsträger vom ESTI aufgezeigt, welche Vorgehensweisen der A._______ offen stehen, um die Mängel zu beheben.

F.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 teilte die A._______ dem ESTI mit, dass sie die Installationstätigkeit per 30. Juni 2022 definitiv einstellen werde. Das verbleibende Jahr benötige sie für den Abschluss der laufenden Servicearbeiten, zur ordentlichen Auflösung des Installationsbetriebes, zur Reduktion der noch bestehenden Materialbestände sowie zur korrekten Information und Weiterleitung der Kunden.

G.
Der Bericht mit dem Ergebnis des Fachgesprächs wurde der A._______ am 18. Mai 2021 zugestellt. Darin wurde festgehalten, dass die vom Bewilligungsträger am Fachgespräch gezeigten Fähigkeiten nicht dem Niveau, das ein fachkundiger Leiter aufweisen müsse, entsprechen würden. Sowohl das theoretische Wissen als auch die praktischen Fähigkeiten (Messungen) seien nicht auf dem notwendigen Stand der Technik gewesen.

H.
Am 18. Mai 2021 teilte das ESTI der A._______ mit, es beabsichtige, die allgemeine Installationsverfügung für Betriebe Nr. [...] zu widerrufen und gewährte der Aktiengesellschaft hierzu das rechtliche Gehör. Zugleich wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Gesuch um Änderung der bestehenden Installationsbewilligung mit dem Eintrag eines anderen fachkundigen Leiters, ein Gesuch um Erteilung einer Ersatzbewilligung mit einer verantwortlichen Person oder ein Gesuch um Löschung der allgemeinen Installationsbewilligung einzureichen.

I.
Am 25. Juni 2021 nahm das ESTI zur sinngemässen Einsprache des Bewilligungsträgers vom 23. Februar 2021 gegen den Inspektionsbericht [...] Stellung und kam zum Schluss, dass dieser auch unter Berücksichtigung der Einwände des Bewilligungsträgers nicht zu beanstanden sei. Das ESTI verlängerte die Frist gegenüber der A._______ zur Behebung der bei der Inspektion festgestellten und im Inspektionsbericht [...] festgehaltenen Mängel und zur Einreichung der Mängelbehebungsanzeige bis zum 15. Juli 2021.

J.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 widerrief das ESTI die allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe Nr. [...] per 30. September 2021 mit der Begründung, die Bewilligungsvoraussetzungen seien nicht mehr gegeben. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung betrage Fr. 1'324.- (6.5h juristische Arbeiten à Fr. 192.- und 1h administrative Arbeiten à Fr. 76.-) und sei innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung zu bezahlen. Der Betrag werde der A._______ auferlegt.

K.
Gegen diese Verfügung erhob die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben.

L.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2021 beantragt das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

M.
Die Beschwerdeführerin reichte am 25. Oktober 2021 eine Replik, die Vorinstanz am 29. November 2021 ihre Schlussbemerkungen mit je unveränderten Rechtsbegehren ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG; vgl. auch Art. 23
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 23 - Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]; Urteil des BVGer A-5271/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 1.1).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Eine Beschwerde ist zu begründen, wobei an eine Laienbeschwerde - wie vorliegend - weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.3, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2021 als genügend.

1.4 Adressat der Verfügung vom 8. Juli 2021 war die A._______. Die Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juli 2021 wurde von B._______ in eigenem Namen eingereicht. Als zur Einzelunterschrift berechtigter Verwaltungsratspräsident der A._______ ist B._______ berechtigt, die Firma zu vertreten. Aufgrund des Titels der Rechtsschrift «Einspruch gegen die Verfügung gegen die A._______» und da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist anzunehmen, dass B._______ die Beschwerde im Namen der A._______ einreichte. Infolgedessen ist die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG gegeben.

1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei technischen Problemen, Fachfragen oder sicherheitsrelevanten Einschätzungen auferlegt es sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung (Urteil des BVGer A-5271/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2).

3.
Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz die allgemeine Bewilligung zur Ausführung von Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen der A._______ mit Verfügung vom 8. Juli 2021 zu Recht widerrufen hat und eine Erstreckung der Bewilligung bis zum 30. Juni 2022 - wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss verlangt - nicht angezeigt war.

3.1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 21 - Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen:
a  dem Bundesamt für Verkehr für:
a1  die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen,
a2  die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,
a3  die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen;
b  einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse.
EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 21 - Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen:
a  dem Bundesamt für Verkehr für:
a1  die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen,
a2  die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,
a3  die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen;
b  einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse.
EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) und die Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung; SR 734.24) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen.
2    Sie gilt für elektrische Installationen, die:
a  mit Starkstrom, höchstens jedoch mit 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung, betrieben werden;
b  mit Spannungen nach Buchstaben a gespeist, jedoch mit Hochspannung betrieben werden (Röntgen-, Neon-, Ionisations-, Lackierungs-, Viehhütinstallationen usw.).
3    Für elektrische Installationen mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A gelten nur die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1-5) dieser Verordnung. Können solche Installationen Personen oder Sachen gefährden, gilt die Verordnung im vollen Umfang.
4    Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK3) oder in weniger bedeutenden Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.
5    Die Verordnung gilt nicht für:
a  die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19834;
b  die elektrischen Anlagen von Seilbahnen nach der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20065;
c  die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen.6
NIV). Zudem sieht sie grundlegende Anforderungen an die Sicherheit vor (Art. 3
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 3 Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit - 1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden.8
1    Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden.8
2    Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC9 und CENELEC10. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen11.
3    Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.
NIV). Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen, ist gemäss Art. 1 Abs. 1 ESTI-Verordnung das ESTI.

3.2 Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des ESTI (Art. 6
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 6 - Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Inspektorates.
NIV). Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 9 Bewilligung für Betriebe - 1 Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:
1    Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:
a  sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter);
b  der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist; und
c  sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
2    Zweigniederlassungen von Betrieben nach Absatz 1 brauchen keine eigene allgemeine Installationsbewilligung. Sie müssen aber wie der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
3    Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn:
a  dessen Beschäftigungsgrad mindestens 40 Prozent beträgt;
b  dessen Arbeitsbelastung dem Beschäftigungsgrad entspricht; und
c  er insgesamt nicht mehr als zwei Betriebe betreut.
NIV, wenn sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter; Bst. a), der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist (Bst. b), und sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten (Bst. c). Eine Person gilt als fachkundig, wenn sie die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat (Art. 8 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 8 Fachkundigkeit im Installationsbereich - 1 Fachkundig ist eine Person, welche die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat.
1    Fachkundig ist eine Person, welche die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat.
2    Fachkundige Person ist im Weiteren auch, wer drei Jahre Praxis im Installieren unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausweist, eine Praxisprüfung bestanden hat und:
a  ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Elektroinstallateur EFZ» und ein Diplom einer Fachhochschule (FH) in der Energie-/Elektrotechnik (Bachelor oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer höheren Fachschule (HF) oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt;
b  ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufes oder die Maturität und ein Diplom einer eidgenössischen technischen Hochschule oder FH in der Energie-/Elektrotechnik (Bachelor oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer HF oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt; oder
c  ein eidgenössisches Diplom (höhere Fachprüfung, HFP) eines dem Elektroinstallations- und Sicherheitsexperten nahe verwandten Berufes besitzt.
3    Das UVEK legt die Einzelheiten der Praxisprüfung in Zusammenarbeit mit den branchenüblichen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) fest. Die sicherheitsrelevanten Kompetenzen gemäss Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit und Höherer Fachprüfung als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sind in jedem Fall zu prüfen.
4    Über die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen und über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe entscheidet das Inspektorat in analoger Anwendung der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 200319.
NIV).

3.3 Das ESTI beaufsichtigt die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung, wozu auch die fachlichen Kenntnisse eines fachkundigen Leiters gehören. Es unterstützt die übrigen Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle und kann die dafür notwendigen Massnahmen anordnen (Art. 34 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 34 Aufgaben des Inspektorates - 1 Das Inspektorat beaufsichtigt die übrigen Kontrollorgane sowie die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung oder einer Ersatzbewilligung. Es unterstützt die übrigen Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle und kann die dafür notwendigen Massnahmen anordnen.55
1    Das Inspektorat beaufsichtigt die übrigen Kontrollorgane sowie die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung oder einer Ersatzbewilligung. Es unterstützt die übrigen Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle und kann die dafür notwendigen Massnahmen anordnen.55
2    Es kontrolliert die elektrischen Installationen, die weder von einem unabhängigen Kontrollorgan noch von einer akkreditierten Inspektionsstelle kontrolliert werden.56
3    Soweit die Durchführung technischer Kontrollen von elektrischen Installationen nach Artikel 32 Absatz 2 akkreditierten Inspektionsstellen übertragen worden ist, überwacht das Inspektorat den Eingang der Sicherheitsnachweise und prüft diese stichprobenweise auf ihre Richtigkeit. Artikel 33 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.
3bis    Es kann einem Eigentümer von Installationen auf dessen Antrag die Führung und Überwachung eines Verzeichnisses über den Eingang der Sicherheitsnachweise übertragen.57
4    Das Inspektorat entscheidet in Streitfällen, ob eine elektrische Installation den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
NIV). Das ESTI inspiziert in regelmässigen Abständen die Bewilligungsinhaber und überprüft, ob die Vor-aussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach wie vor erfüllt sind. Dazu gehören neben der Organisation des Betriebs auch das fachliche Wissen, die technischen Hilfsmittel wie Schutzausrüstungen und Messgeräte und die Überprüfung, ob die Weiterbildung des Bewilligungsträgers dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Bestehen Zweifel darüber, ob eine fachkundige Person ihre Aufgaben noch den Anforderung entsprechend ausüben kann, klärt das ESTI diese Frage im Rahmen eines Fachgesprächs. Diese Vorgehensweise ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (Urteil des BGer 2A.366/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.2). Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Installationsbewilligung nicht mehr erfüllt sind, kann das ESTI als Aufsichts- und Kontrollbehörde die Installationsbewilligung widerrufen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 19 Änderung und Widerruf der Installationsbewilligung - 1 Der Bewilligungsinhaber muss dem Inspektorat innert zwei Wochen jede Tatsache melden, die eine Änderung der Installationsbewilligung erfordert.
1    Der Bewilligungsinhaber muss dem Inspektorat innert zwei Wochen jede Tatsache melden, die eine Änderung der Installationsbewilligung erfordert.
2    Die Installationsbewilligung wird widerrufen, wenn:
a  die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber oder sein Personal trotz Mahnung in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstösst.
3    Das Inspektorat gibt den Widerruf einer Installationsbewilligung öffentlich bekannt.36
NIV; Merkblatt ESTI, Wirksame technische Aufsicht über die Installationsarbeiten, November 2014, m.w.H., < www.esti.admin.ch Themen Themen A-Z Pflichten einer fachkundigen Person, besucht am 15. März 2023).

3.4 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung von Einzelbetrieben und Grossbetrieben; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Kleinbetrieb und ein Grossbetrieb in Bezug auf die Prüfung einer Installationsbewilligung gleich behandelt werden. Sie habe vorgeschlagen, die Installationstätigkeit per 30. Juni 2022 definitiv einzustellen. Der Bewilligungsträger habe angegeben, nur noch mit einem Pensum von ca. 50% zu arbeiten und lediglich kleine Installationen, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten auszuführen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das NIV auswendig rezitiert werden müsse, da man jederzeit alles elektronisch oder auf Papier nachschlagen könne. Viele Bereiche, die beim Fachgespräch abgefragt worden seien, führe er seit längerem nicht mehr aus, was er auch erläutert habe. Die vom ESTI vorgeschlagenen alternativen Lösungen seien nicht finanzierbar, da der Betrieb nur noch Arbeit für eine ca. 30 - 50 %-Stelle generiere und diese sukzessive weiter reduziert werde. Es sei zudem willkürlich, dass der Entscheid über den Entzug der Bewilligung in der Frist von zwei Monaten zu Stande gekommen sei, ohne Kenntnis der Werkstatt und des Lagers. Eine Besichtigung wäre zwingend gewesen.

Die Vorinstanz bringt vor, es sei während des Fachgesprächs vom 10. Mai 2021 ersichtlich geworden, dass der Bewilligungsträger in deutlicher Weise keine ausreichenden Kenntnisse der NIV, dem Geltungsbereich der Niederspannungsinstallationsnorm (NIN) und dem Aufbau oder den Grenzwerten der Schutzmassnahmen habe. Es hätten sich zusätzliche Lücken insbesondere bei den Themen Fundamenterder, Schutzpotentialausgleich, Überspannungsschutz, Badezimmer, Schutzleiterprüfung, Sichtkontrolle, Isolationsmessung, IK-Messung oder Grenzwert PE-Messung offenbart. Ungenügende Kenntnisse im Bereich der lebenswichtigen Sicherheitsregeln hätten zusätzlich gezeigt, dass die Lücken erheblich seien. Die Vorinstanz könne nicht eine Person, die nicht auf dem aktuellen Stand der Technik eines fachkundigen Leiters sei, als Fachperson zulassen im Vertrauen darauf, dass sich diese Person nur in einem eng umgrenzten Bereich (Reparatur- und Servicearbeiten) betätige. Sofern die fachlichen Anforderungen an eine fachkundige Person nicht mehr gegeben seien, würden die Bewilligungsvoraussetzungen aus Sicherheitsgründen nicht mehr als gegeben erachtet. Mildere Massnahmen als der Widerruf der allgemeinen Installationsbewilligung seien im vorliegenden Fall nicht angezeigt gewesen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe (Abschluss der laufenden Servicearbeiten, ordentliche Auflösung des Installationsbetriebs, Reduktion der noch bestehenden Materialbestände, korrekte Information und Weiterleitung der Kunden) würden eine Weiterführung der Tätigkeit als fachkundiger Leiter bis zum 30. Juni 2022 - und somit einer weiterhin geltenden Bewilligung zu Gunsten der Beschwerdeführerin bis zum genannten Datum - vor dem Hintergrund des Bedürfnisses der Öffentlichkeit nach sicheren Elektroinstallationen nicht zu rechtfertigen vermögen. Die Bewilligungsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin mit B._______ als Bewilligungsträger und fachkundigem Leiter seien nicht mehr erfüllt. Mögliche Massnahmen um den Weiterbestand der allgemeinen Installationsbewilligung für Betriebe zu sichern seien seitens der Beschwerdeführerin in der vorgegebenen Frist nicht eingeleitet worden und ein Antrag auf selbständige Löschung der allgemeinen Installationsbewilligung für Betriebe Nr. [...] sei nicht eingegangen. Um dem Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach einem geordneten Abschluss der Tätigkeiten des Installationsbetriebs der A._______ gerecht zu werden, werde das Datum des Widerrufs auf den 30. September 2021 festgesetzt.

3.5 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Vorinstanz - wenn Zweifel daran bestehen, ob ein Bewilligungsträger und fachkundiger Leiter in der Lage ist, die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam auszuüben und Gewähr für die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften bietet - dies durch ein Fachgespräch überprüfen. Ferner verletzt die Praxis, fachkundige Personen bei der Erteilung neuer Bewilligungen ab Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze regelmässig zu einem Gespräch aufzufordern, weder das Willkür- noch das Diskriminierungsverbot (Urteil des BGer 2A.366/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2; Urteil des BVGer A-5271/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 3.5.2).

Aus dem Detail-Protokoll des Fachgesprächs vom 12. Mai 2021 geht hervor, dass das Gespräch mit Fragen zur Tätigkeit des Bewilligungsträgers innerhalb der Firma begonnen hat. Im weiteren Verlauf wurden einige theoretische Fragen zur NIV gestellt. Es folgte ein technischer Teil und ein Teil über praktische Messungen. Gemäss dem Protokoll wies der Bewilligungsträger erhebliche Defizite in den überprüften Bereichen auf. Aufgrund der festgestellten erheblichen Lücken im Kenntnisstand des Bewilligungsträgers erachtete die Vorinstanz mildere Massnahmen als den Widerruf der Bewilligung (z.B. die Anordnung von Kursen) als nicht zielführend. Insgesamt legt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und ergänzend in ihrer Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig dar, welche Anforderungen an einen Bewilligungsträger und fachkundigen Leiter gestellt werden und weshalb der Bewilligungsträger der Beschwerdeführerin diese nicht erfüllt. Es besteht kein Anlass, an den nachvollziehbaren Feststellungen der Vorinstanz zu zweifeln. Ohnehin ist von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur zurückhaltend abzuweichen, da es technische, die Sicherheit betreffende Fragen zu klären gilt, die Spezialkenntnisse erfordern.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Mit einer allgemeinen Installationsbewilligung wird generell die Erlaubnis zur Ausübung der unter den Bewilligungsvorbehalt gestellten Tätigkeiten erteilt. Insofern spielt es für die Erteilung der Bewilligung keine Rolle, welche dieser Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich ausgeübt werden. Die Bewilligung berechtigt sodann sowohl Einzelbetriebe als auch Grossbetriebe gleichermassen zur Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten. Vor dem Hintergrund des Bedürfnisses der Öffentlichkeit nach sicheren Elektroinstallationen ist deshalb zwingend notwendig, dass auch Einzelbetriebe eine fachkundige Person beschäftigen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es werde eine Gleichbehandlung von Einzelbetrieben und Grossbetrieben vorgenommen, die nicht nachvollziehbar sei, trifft nicht zu. In Bezug auf die Betriebsorganisation schreibt Art. 10 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 10 Betriebsorganisation - 1 Betriebe müssen pro 20 in der Installation beschäftigte Personen mindestens einen fachkundigen Leiter vollzeitlich beschäftigen.
1    Betriebe müssen pro 20 in der Installation beschäftigte Personen mindestens einen fachkundigen Leiter vollzeitlich beschäftigen.
2    Ein Betrieb kann jedem fachkundigen Leiter höchstens drei kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 Absatz 1 unterstellen, die ihrerseits zusätzlich höchstens je 10 Personen beaufsichtigen dürfen.22
3    Zweigniederlassungen müssen wie der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Sie können sich nach Absatz 2 organisieren.
NIV vor, dass Betriebe pro 20 in der Installation beschäftigten Personen mindestens einen fachkundigen Leiter vollzeitlich beschäftigen müssen. Die Anzahl fachkundiger Leiter in einem Betrieb wird somit von der Anzahl in der Installation beschäftigten Personen abhängig gemacht. Die fehlende Fähigkeit des Bewilligungsträgers, seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen, wurde von der Vorinstanz auf der Grundlage des durchgeführten Fachgesprächs generell und betriebsunabhängig festgestellt. Der Vorwurf der Willkür aufgrund fehlender Besichtigung der Werkstatt und des Lagers ist folglich unzutreffend. Es ist sodann die Aufgabe der Vorinstanz, den Bewilligungsinhaber - vorliegend die Beschwerdeführerin - über die festgestellten Mängel zu informieren und Möglichkeiten zur Mängelbehebung aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat keine der vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Mängelbehebung (Gesuch um Änderung der bestehenden Installationsbewilligung mit dem Eintrag eines anderen fachkundigen Leiters, Gesuch um Erteilung einer Ersatzbewilligung mit einer verantwortlichen Person, Gesuch um Löschung der allgemeinen Installationsbewilligung) vorgenommen. Da die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 9 Bewilligung für Betriebe - 1 Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:
1    Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:
a  sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter);
b  der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist; und
c  sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
2    Zweigniederlassungen von Betrieben nach Absatz 1 brauchen keine eigene allgemeine Installationsbewilligung. Sie müssen aber wie der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
3    Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn:
a  dessen Beschäftigungsgrad mindestens 40 Prozent beträgt;
b  dessen Arbeitsbelastung dem Beschäftigungsgrad entspricht; und
c  er insgesamt nicht mehr als zwei Betriebe betreut.
NIV zum Erhalt der allgemeinen Installationsbewilligung nicht mehr erfüllt, erfolgte der Widerruf zu Recht.

Angesichts des Bedürfnisses der Öffentlichkeit nach sicheren Elektroinstallationen und der festgestellten Lücken im Kenntnisstand des Bewilligungsträgers wurde eine Weiterführung des Betriebs der Beschwerdeführerin bis zum 30. Juni 2022 mit B._______ als Bewilligungsträger und fachkundigem Leiter zu Recht untersagt. Der Widerruf der Installationsbewilligung auf einen Zeitpunkt von rund drei Monaten nach Erlass der Verfügung - den 30. September 2021 - erscheint als angemessen und verhältnismässig, um die Möglichkeit einer geordneten Beendigung der Installationstätigkeit zu gewähren.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

5.
Der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG); die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Dies hat vorliegend dazu geführt, dass die Vollstreckbarkeit des Widerrufs gehemmt worden und das Datum, auf welches hin die Installationsbewilligung widerrufen worden ist (30. September 2021), verstrichen ist. Das Datum, auf welches hin die allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe Nr. [...] der Beschwerdeführerin zu widerrufen ist, ist folglich neu auf den 30. Juni 2023 festzusetzen.

6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'500.- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 2 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Beschwerdeführerin ist infolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe Nr. [...] der Beschwerdeführerin wird per 30. Juni 2023 widerrufen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlten Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Benjamin Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3269/2021
Date : 24. März 2023
Published : 05. April 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Berufszulassungen und Installationsbewilligungen; Widerruf der Bewilligung


Legislation register
BGG: 42  48  82
EleG: 3  21  23
NIV: 1  3  6  8  9  10  19  34
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 2  7
VwVG: 5  44  48  49  50  52  55  63  64
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