Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6446/2019
Urteil vom 24. März 2022
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Besetzung Richterin Susanne Bolz, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Parteien Irak,
alle vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin,
substituiert durch Moritz Grossenbacher, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisungsvollzug
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 1. November 2019 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Ehepartner A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), beide irakische Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz E._______ (Autonome Region Kurdistan / Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]), suchten am 22. Juli 2015 für sich und ihre damals (...)jährige Tochter C._______ in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der Peshmerga und habe während eines Einsatzes im November 2011 einen Mann erschossen, weshalb er eine Verfolgung durch die Familie des Getöteten befürchte. Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Schwierigkeiten vor, sondern erklärte, ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes im April 2015 gemeinsam mit diesem den Nordirak in Richtung Türkei verlassen zu haben.
A.b Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1229/2017 vom 10. April 2017 ab. Dabei hielt es unter anderem fest, der Vollzug der Wegweisung sei zu bestätigen; insbesondere liessen weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden beziehungsweise in der KRG-Region noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen.
B.
B.a Mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe vom 21. Dezember 2017 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertreterin an das SEM. Darin wurde zur Frage des Vollzugs der Wegweiseung geltend gemacht, die Beschwerdeführerin seit dem 25. September 2017 in psychiatrischer Behandlung; es bestehe der Verdacht auf eine (...), welche sich bei einer Wegweisung in den Nordirak noch verschlechtern könnte, zumal dort keine adäquate Behandlungsmöglichkeit bestehe.
B.b Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden, der Sohn D._______, zur Welt.
B.c Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 21. Dezember 2017 als neue Asylgesuche und lehnte diese mit Verfügung vom 6. Februar 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, das neu eingereichte Beweismittel weise den behaupteten Sachverhalt nach wie vor nicht glaubhaft nach. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch im Nordirak behandelt werden könnten.
Diese Verfügung blieb unangefochten.
C.
Die Beschwerdeführenden gelangten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Mai 2019 erneut an das SEM und beantragten, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sei wiedererwägungswei-se als unzulässig und unzumutbar zu erachten und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei den Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, es sei ihnen ein Ausweis für Asylsuchende auszustellen und der Kanton F._______sei anzuweisen, sie wieder in die Asylsozialhilfe einzubeziehen. Sodann wird sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert, und mittlerweile leide auch der Beschwerdeführer unter einer (...). Zur Stützung der Vorbringen wurden verschiedene, im Beilagenverzeichnis zum Wiedererwägungsgesuch einzeln aufgeführte Schreiben und medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben.
D.
Das SEM nahm das Wiedererwägungsgesuch als solches entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung am 16. Mai 2019 einstweilen aus.
E.
Mit Verfügung vom 1. November 2019 - eröffnet am 4. November 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 6. Februar 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 1. November 2019. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, ausserdem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auch seien sie von der Kostenpflicht im erstinstanzlichen Verfahren zu befreien beziehungsweise die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Verfahrenskosten seien aufzuheben.
Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen liessen die Beschwerdeführenden zahlreiche Terminkarten für psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie eine am 21. November 2019 von der "(...)" ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten geben.
G.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
I.
Am 4. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführenden ein das Kind C._______ betreffendes Schreiben von G._______, Fachpsychologe der (...) vom 3. März 2020 zu den Akten geben.
J.
J.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 8. Januar 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
J.b Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2021 beantragte das SEM innert erstreckter Frist sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei es sich insbesondere zu den Möglichkeiten der Behandlung psychischer Erkrankungen im Nordirak äusserte.
J.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am 1. März 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihnen Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
J.d Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihre Rechtsvertreterin innert wiederholt verlängerter Frist am 29. April 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung und reichten gleichzeitig unter anderem eine CD-ROM mit Fotos und Videoaufnahmen aus ihrer Herkunftsregion, einen am 24. April 2021 publizierten Artikel von "Zeit Online" und einen die Beschwerdeführerin betreffenden, am 9. Juli 2020 erstellten ärztlichen Bericht sowie drei weitere, teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Schreiben zu den Akten.
J.e In Ergänzung der Replik vom 29. April 2021 wurden am 26. Mai 2021 ein am 5. Mai 2021 erstellter, den Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin betreffender psychiatrischer Verlaufsbericht, eine weitere CD-ROM mit Fotos und Videomaterial, eine Honorarnote und eine Substitutionsvollmacht eingereicht.
J.f Am 1. Juli 2021 wurde schliesslich ein Beobachtungsbericht der Schule (...) in H._______ vom 22. Juni 2021 betreffend das Kind C._______ zu den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. aArt. 111b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
|
1 | Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
2 | Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
3.3 Die Beschwerdeführenden machten vorliegend gesundheitliche Probleme geltend und ersuchten gestützt darauf um vorläufige Aufnahme der Familie in der Schweiz. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich weiter verschlechtert. Zudem leide neu auch der Beschwerdeführer an einer schweren (...), und das Kind C._______ werde durch die psychische Verfassung seiner Eltern und durch den unsicheren Aufenthalt ebenfalls belastet.
Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 7. Mai 2019 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden zu ihrem Gesundheitszustand die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar machen würden. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 1. November 2019 fest, die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 7. Mai 2019 in Bezug auf die Beschwerdeführerin vorgebrachte (...), welche sich auch negativ auf die beiden Kinder auswirken würde, sei bereits mit Wiedererwägungsgesuch vom 27. Dezember 2017 (Datum Eingang bei der Vorinstanz) geltend gemacht und eingehend durch das SEM geprüft worden. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 sei eine Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin und neu auch eine (...) ihres Ehemanns geltend gemacht worden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne indes nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 f.) wird - unter Wiederholung der in der Eingabe vom 7. Mai 2019 vorgebrachten psychischen Probleme - gerügt, die Vorinstanz habe das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt, ohne auf die den Beschwerdeführer oder die Kinder betreffenden neuen Vorbringen einzugehen. In ihrer äusserst knappen Begründung verweise sie lediglich auf das bereits 2017 eingereichte Gesuch und unterlasse es, die bei der Beschwerdeführerin eingetretene Verschlechterung zu berücksichtigen beziehungsweise sich zur geltend gemachten (...) der (...) und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit oder Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers und die Belastung der beiden minderjährigen Kinder beziehungsweise die Auswirkungen der psychischen Störungen der Eltern auf die kleinen Kinder sei nie geprüft worden; insbesondere seien die Kinder trotz ausführlicher Dokumentation der Belastungssituation der Tochter C._______ gänzlich unerwähnt geblieben. Dadurch müsse sich die Vorinstanz eine Gehörsverletzung vorhalten lassen.
Sodann wird auf die zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch am 7. Mai 2019 eingereichten Berichte von I._______ (damals tätig bei J._______ in F._______), in denen von einer (...) des Zustands der Beschwerdeführerin im Sinne eines Übergangs von einer vorübergehenden zu einer dauernden Erkrankung gesprochen werde, verwiesen. Eine zielführende Behandlung könne nur stattfinden, wenn sich die Beschwerdeführerin ausser (subjektiv empfundener) Lebensgefahr befinde. Aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus und der damit zusammenhängenden prekären Lebenssituation habe die bereits im Herkunftsstaat und auf der Flucht erlittene (...) bisher nicht "zielführend" behandelt werden können; vielmehr habe sich der psychische Zustand stetig verschlechtert; heute sei von einer dauerhaften Erkrankung auszugehen. Die Ärztinnen der (...) hätten im April 2018 den Verdacht geäussert, auch der Beschwerdeführer könnte unter einer (...) leiden, welcher Verdacht im Bericht des aktuellen Therapeuten vom April 2019 bestätigt worden sei. Beim Beschwerdeführer falle zudem eine (...) auf, wobei hier die mit einem Wegweisungsvollzug möglicherweise verstärkt auftretende (...) von Bedeutung sei. Beide Ehegatten befänden sich nach wie vor in intensiver psychiatrisch-psychologischer Therapie. Gemäss dem (...) des (...) versuche die Tochter C._______, im Sinne einer beginnenden (...) ihre Eltern im Alltag zu dominieren, was sich insbesondere in einem innerhalb des Familiensystems ausgelebten aggressiven Verhalten zeige. Die sich auf die Tochter übertragende psychische Verfassung der Eltern sowie die äusseren Umstände stellten eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls dar, und es bestehe das Risiko einer (...), was auch vom Fachpsychologen der (...) bestätigt worden sei.
Eine Rückführung der Familie in ihre Heimat würde zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandes aller Familienmitglieder führen. Es bestünde die Gefahr einer (...), inklusive einer akuten Zunahme der (...). Mit einem sicheren Verbleib in der Schweiz würde indes eine Reduktion der stark ausgeprägten (...) einhergehen; darauf basierend könnte dann mit einer tatsächlichen Behandlung der erlittenen Traumata begonnen werden.
Des Weiteren wird auf Art. 3 Ziff. 1

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
Schliesslich wird die Einreichung aktueller Berichte von I._______ sowie von Unterlagen betreffend die Tochter C._______ in Aussicht gestellt.
4.2.2 In der ergänzenden Eingabe vom 4. Mai 2020 wird - unter Hinweis auf das Schreiben von G._______von der (...) - unter anderem erneut gerügt, das SEM habe die Interessen von C._______ und ihres Bruders D._______, der das Verhalten seiner Schwester teilweise bereits nachahme, nicht erwähnt und damit auch nicht berücksichtigt. Sodann wird die Einreichung von Berichten eines Kinderarztes sowie weiterer Bezugspersonen in Aussicht gestellt.
4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden fest. In Ergänzung zu den im Wiedererwägungsentscheid vom 1. November 2019 enthaltenen entsprechenden Darlegungen äusserte es sich eingehender zu den Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in der KRG-Region. So existierten in Dohuk, Sulaymanyia und Erbil öffentliche und private Spitäler zur stationären und ambulanten Behandlung psychischer Krankheiten. Es sei daher davon auszugehen, dass sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat adäquate Möglichkeiten zur Behandlung der diagnostizierten (...) und (...) bestünden. Was die Probleme und Beschwerden der Tochter betreffe, so sei davon auszugehen, dass nach einer Rückkehr der Familie in ihr Heimatland und mit der Aussicht auf eine klarere Zukunftsperspektive auch die Stresssymptome und die Belastung nachlassen oder verschwinden würden; allenfalls wäre in verschiedenen Spitälern in der KRG-Region auch eine Familientherapie möglich.
4.4
4.4.1 In der Replik wird gerügt, die knappen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Tochter C._______ vermöchten den sich aus der KRK ergebenden Anforderungen an die Berücksichtigung der Kinderinteressen nach wie vor nicht zu genügen. Sodann wird ein die Beschwerdeführerin betreffender Bericht von K._______ vom 9. Juli 2020 eingereicht und im Weiteren auf die Gefahr von Angriffen der türkischen Armee auf Ziele im Nordirak verwiesen.
4.4.2 In der Ergänzung vom 26. Mai 2021 teilen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin mit, ihr psychischer Zustand habe sich unter anderem auch wegen der Angst vor einer kriegerischen Eskalation in ihrem Herkunftsgebiet weiter verschlechtert, und verweisen dabei auf gleichzeitig eingereichte Unterlagen.
4.4.3 Schliesslich wird in der weiteren Ergänzung vom 1. Juli 2021 geltend gemacht, für das Kind C._______ sei es sehr wichtig, dass kein weiterer Orts- und Schulwechsel mehr stattfinde; ein Wegweisungsvollzug wäre daher auch als unzulässig zu qualifizieren. Im Übrigen verschlechtere sich die Sicherheitslage im Nordirak zusehends.
5.
5.1 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie sinngemäss der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
5.3 Das SEM hat sich in seiner Verfügung vom 1. November 2019 (vgl. Ziff. IV) - wenn auch äusserst knapp - mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auseinandergesetzt und auch erwähnt, dass die psychischen Probleme der Eltern sich auch auf die beiden Kinder auswirken würden. Dabei hat es sich insbesondere auch mit den Behandlungsmöglichkeiten in der KRG-Region befasst und auf verschiedene Quellen verwiesen. In der Vernehmlassung vom 24. Februar 2021 hat es detailliert die Therapiemöglichkeiten in verschiedenen (öffentlichen und privaten) Spitälern in Dohuk, Sulaymanyia und Erbil aufgelistet und auch das Kindeswohl in seine Erwägungen einfliessen lassen (vgl. Vernehmlassung S: 2 unten und S. 3 oben); der Umstand, dass die KRK nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, vermag daran nichts zu ändern.
Sodann hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zumindest explizit (mit Hinweis auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 6. Februar 2021) auch mit der Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, und letztere hatten wiederholt Gelegenheit, zu ihrer individuellen Situation Stellung zu nehmen.
Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
5.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, gegen den Wegweisungsvollzug sprechende Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun.
6.2
6.2.1 Soweit im Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2019 die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs als unzulässig beantragt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.2.2 Aus den Akten ergeben sich indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden, deren Asylvorbringen als nicht glaubhaft erachtet wurden, bei einer Rückkehr in den Irak beziehungsweise in die KRG-Region eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen würde.
6.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Was die im ärztlichen Bericht vom 9. Juli 2020 (vgl. S. 1) erwähnte "vermutliche latente Suizidalität" beziehungsweise das im Verlaufsbericht vom 5. Mai 2021 (vgl. S. 2) angesprochene Suizidrisiko im Falle einer Ausschaffung betrifft, ist festzuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.2.4 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zulässig zu beurteilen.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
6.3.2
6.3.2.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
6.3.2.2 Bei der Beschwerdeführerin wurde bereits am 25. September 2017 eine (...) diagnostiziert, welche vom SEM in der Verfügung vom 6. Februar 2018 (vgl. S. 5) unter Berücksichtigung der entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in der KRG-Region gewürdigt wurde. Die verschiedenen nach Abschluss jenes Entscheids eingereichten medizinischen Berichte (insbesondere auch der Verlaufsbericht von I._______ vom 30. April 2019, in welchem von einem "stagnierenden Verlauf" die Rede ist, und der ärztliche Bericht von K._______ vom 9. Juli 2020) lassen nicht auf eine massiv verschlechterte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und damit auf eine erheblich veränderte Sachlage schliessen. Gemäss Bericht der (...) vom 27. April 2018 besteht auch beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine (...), zudem leidet er unter einer (...). Die psychischen Probleme des Ehemanns wurden zwar in den vorangegangenen Verfahren noch nicht geltend gemacht, doch gehen aus den eingereichten ärztlichen Berichten im Wesentlichen dieselben Zustandsbilder hervor wie bei der Ehefrau. Dementsprechend gelangte das SEM auch in Bezug auf den Beschwerdeführer berechtigterweise zum Schluss, dessen gesundheitlichen Beschwerden könnten in der KRG-Region ebenfalls adäquat behandelt werden.
Beide Ehegatten befinden sich in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung; gemäss dem neusten, am 5. Mai 2021 von I._______ (nunmehr tätig bei L._______ in H._______) erstellten Verlaufsbericht sei auch eine medikamentöse Behandlung indiziert. Die vorgebrachten psychiatrischen beziehungsweise psychotherapeutische Behandlungen in der Praxis von J._______ und von L._______ werden mit der Einreichung zahlreicher Terminkarten dokumentiert Eine Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und auch eine allenfalls notwendige medikamentöse Therapie in der KRG-Region ist auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-2797/2021 vom 23. August 2021 E. 7.4.4 m.w.H.) möglich, wobei im Einzelnen auf die Ausführungen unter Ziff. IV der angefochtenen Verfügung und insbesondere auf die Aufzählung in der Vernehmlassung vom 24. Februar 2021 verwiesen werden kann. Was die Gefahr des Auftretens beziehungsweise der Akzentuierung (...) in Anbetracht einer bevorstehenden Rückschaffung betrifft, so ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Gesundheitszustand bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen ist.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Verhaltensauffälligkeiten der Tochter C._______ und teilweise auch des Sohnes D._______ (insbesondere [...] und [...]) gemäss den Angaben im Schreiben der (...) vom 3. März 2020 und im Beobachtungsbericht der (...) in H._______ vom 22. Juni 2021 auf die psychische Belastung der Eltern und die engen Wohnverhältnisse zurückzuführen sind. Für die Einholung kinderpsychiatrischer Gutachten zwecks allfälliger psychiatrischer oder psychologischen Behandlungen besteht indes kein Anlass.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass in den letzten acht Monaten keine weiteren medizinischen Berichte und Unterlagen mehr zu den Akten gegeben wurde, weshalb jedenfalls nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden auszugehen ist.
6.3.3 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
6.3.4 Schliesslich hat auch die Einschätzung im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, auf welches das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Asylverfahren (vgl. D-1229/2017 vom 10. April 2017, S. 10 f.) und auch das SEM in seiner Verfügung vom 6. Februar 2018 (vgl. S. 4) seine Ausführungen zur grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden in die KRG-Region gestützt hat, nach wie vor Gültigkeit. Aus den zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch und auf Beschwerdeebene eingereichten, insbesondere die allgemeine Lage in der KRG-Region beziehungsweise die türkischen Angriffe auf Ziele im Nordirak dokumentierenden Beweismitteln (insbesondere auch aus den beiden CD-ROMs) vermögen die Beschwerdeführenden nichts Gegenteiliges abzuleiten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf einer der CD-ROMs angeblich der Vater der Beschwerdeführerin abgebildet ist und die Familie des Beschwerdeführers ihre Herkunftsregion verlassen haben soll, zumal sie sich offenbar immer noch in der Provinz E._______ (M._______) aufhält (vgl. Replik-Ergänzung vom 26. Mai 2021).
Auch die Ausführungen im Urteil D-1229/2017 vom 10. April 2017 (vgl. S. 11) und in der Verfügung vom 6. Februar 2018 (vgl. S. 4 f.) betreffend des Vorliegens von begünstigenden individuellen Faktoren erweisen sich weiterhin als gültig, zumal weder dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2019 noch der Beschwerde oder der Replik relevante Hinweise auf das Bestehen von neuen Vollzugshindernissen entnommen werden können.
6.3.5 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermögen die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vorgelegten Dokumente und die Vorbringen der Beschwerdeführenden in diesem Verfahren aufgrund des Gesagten keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in die KRG-Region in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
6.4 Schliesslich konnten die Beschwerdeführenden mit dem Wiedererwägungsgesuch auch in Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs keine veränderte Situation geltend machen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2019 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Begehren, die Beschwerdeführenden seien von der Kostenpflicht im erstinstanzlichen Verfahren zu befreien beziehungsweise die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Verfahrenskosten seien aufzuheben, die Grundlage entzogen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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