Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2749/2011

Urteil vom 24. März 2015

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

und deren Tochter

Parteien C._______, geboren am (...),

nach eigenen Angaben staatenlos,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - bei seiner Ausreise [im Dezember] 1996 ein Staatsangehöriger Jugoslawiens - reichte am 24. Februar 1997 im damaligen Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein (A1/11). Mit Entscheid vom 4. November 1997 wurde ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt (A14/3).

Die Beschwerdeführerin und die vier gemeinsamen Kinder - welche ihren letzten Wohnsitz in D._______ (serbisch: E._______) im heutigen Kosovo hatten (Dossier betreffend Einreisebewilligung, A5/1) - reisten Anfang 1998 in die Schweiz ein. Im Rahmen der Familienzusammenführung wurden sie am 4. Mai 1998 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes respektive Vaters miteinbezogen und es wurde ihnen ebenfalls Asyl gewährt (Dossier betreffend Einreisebewilligung, A9/1).

B.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass sich die Situation in ihrem Heimatstaat Kosovo in den letzten Jahren derart verändert habe, dass sie nicht mehr derjenigen entspreche, die seinerzeit ihre Flucht verursacht habe, beziehungsweise zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Vor diesem Hintergrund erachte sie die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben. Die Vorinstanz bot den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zu diesen Erwägungen Stellung zu nehmen (vgl. B4/3).

C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 - beim BFM am 28. Januar 2011 eingegangen - äusserten sich die Beschwerdeführenden zum beabsichtigten Asylwiderruf der Vorinstanz. Dabei erklärten sie insbesondere, dass die Eltern, A._______ und B._______, zwar auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo geboren seien und ihre Familie auch zur dortigen Volksgruppe gehöre, sie aber nicht Staatsangehörige des Kosovo seien und die Nationalität dieses Landes auch nie besessen hätten. Vielmehr seien sie seit 14 Jahren staatenlos, da der ehemalige serbisch-montenegrinische Staat ihnen aufgrund ihres Asylgesuchs in der Schweiz die frühere Staatsangehörigkeit entzogen habe. Daran ändere auch nicht, dass zwischenzeitlich ein neuer Staat - der Kosovo - entstanden sei, da lediglich jene Bewohner des kosovarischen Gebiets, die zuvor eine reguläre Staatsangehörigkeit gehabt hätten, nicht aber die Staatenlosen, wie sie es seien, die kosovarische Nationalität geerbt hätten. Mit Blick auf ihre Staatenlosigkeit könne es nicht sein, dass sie entgegen ihres Willens und ohne jegliches Mitspracherecht einfach in einen fremden Staat eingebürgert würden. Auch seien sie nicht bereit, sich freiwillig unter den Schutz des Kosovo zu stellen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass es insbesondere der Tochter, C._______, welche nur [Kindesalter] Jahre alt gewesen sei, als sie in die Schweiz eingereist sei, an jeglichem Bezug zum Kosovo fehle. So könne sie sich weder mündlich noch schriftlich korrekt in ihrer Muttersprache ausdrücken, weshalb es ihr schon gar nicht möglich sei, ein Einbürgerungsgesuch in albanischer Sprache zu stellen. Auch sei ihr die Kultur und Lebensweise im Kosovo fremd. Beim Beschwerdeführer rufe die von der Vorinstanz behauptete kosovarische Nationalität überdies Erinnerungen an die schrecklichen Erlebnisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, wach. Dementsprechend seien die Beschwerdeführenden seit ihrer Flucht in die Schweiz auch nie mehr in einen Staat auf dem ehemaligen jugoslawischen Territorium eingereist. Schliesslich sei die heutige Lage im Kosovo nach wie vor unsicher. So sei das politische Klima angespannt, das Rechtssystem schwach und die staatliche Administration korrupt (vgl. B10/6).

D.
Mit Verfügung vom 14. April 2011 - eröffnet am 15. April 2011 - aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und widerrief ihr Asyl. Zur Begründung führte sie in Übereinstimmung mit ihrem Schreiben vom 18. Januar 2011 aus, die politische Situation im Kosovo habe sich grundlegend verändert, so dass sie nicht mehr jener entspreche, die seinerzeit zur Flucht der Beschwerdeführenden und zu deren Asylgewährung in der Schweiz geführt habe. So hätten infolge des Einmarschs der KFOR am 12. Juni 1999 die letzten jugoslawischen Truppen den Kosovo verlassen und die damalige jugoslawische Regierung alle ihre polizeilichen und militärischen Zuständigkeiten abgegeben. Überdies sei die Sicherheit im Land aufgrund der fortgeführten internationalen zivilen und militärischen Präsenz auch nach der am 17. Februar 2008 erklärten Unabhängigkeit des Kosovo garantiert. Der Bundesrat habe die Republik Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG bezeichnet. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK erfüllt, weshalb das Asyl der Beschwerdeführenden zu widerrufen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sei. Daran vermöchten auch die in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 21. Januar 2011 geäusserten Einwände nichts zu ändern. So hätten die Beschwerdeführenden bezüglich der behaupteten Staatenlosigkeit keinerlei Dokumente über den Entzug oder Verlust ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit eingereicht. Vor dem Hintergrund der kosovarischen Gesetzgebung sei zudem von ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit respektive von der ihnen offenstehenden Möglichkeit zu deren Erwerb auszugehen. Dass die Beschaffung der kosovarischen Reisepässe derzeit mit erheblichem Aufwand verbunden sein könne, sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Auch der langjährige Aufenthalt und die Integration in der Schweiz spielten im Verfahren bezüglich Widerruf des Asyls und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine Rolle. Schliesslich lägen zum heutigen Zeitpunkt aus objektiver Sicht keine Hinweise für irgendwelche Umstände vor, welche - wie behauptet - die Unzumutbarkeit einer Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden nachvollziehbar erscheinen liessen (vgl. B12/4).

E.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (Poststempel) fochten die Beschwerdeführenden die BFM-Verfügung vom 14. April 2011 an und beantragten sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der nach wie vor bestehenden Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf den Widerruf des Asyls. Die von ihnen dazu vorgetragene Begründung deckt sich weitgehend mit der in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2011 angeführten Argumentation. So sei es zwar tatsächlich so, dass sich die Situation im Kosovo, dem Geburtsort der Eltern, A._______ und B._______, grundlegend verändert und die damalige jugoslawische Regierung alle polizeilichen und militärischen Zuständigkeiten abgegeben habe. Diese Veränderungen erfassten jedoch auch die Registrierung der dortigen Einwohner als Staatsangehörige des neu entstandenen Landes Kosovo. Da die Beschwerdeführenden zur Zeit der Unabhängigkeit des Kosovo in der Schweiz wohnhaft gewesen seien - seien sie nach Schweizer Recht als Flüchtlinge doch gar nicht berechtigt gewesen, überhaupt in den Kosovo einzureisen, was sie auch nie getan hätten - und sie auch keinen Antrag an die UNMIK-Administration zwecks Erhalt von kosovarischen Personaldokumenten gestellt hätten, seien sie im Kosovo nie als Staatsangehörige registriert worden. Auch seien Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kosovo von der UNMIK - zu Recht - nicht automatisch eingebürgert worden. Folglich habe die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden bis am 24. Februar 1997 "Jugoslawien - Serbien und Montenegro" gelautet. Danach sei ihnen diese ursprüngliche Nationalität wegen Verstosses gegen die Verfassung von Serbien und Montenegro entzogen worden. Seither seien sie staatenlos. Eine Zwangseinbürgerung im neuen Staat Kosovo entspreche nicht ihren Interessen. Auch stehe das Recht auf eine Einbürgerung aufgrund des ius sanguinis ausschliesslich Personen, nicht aber Institutionen zu. Schliesslich hätten sie, die Beschwerdeführenden, auf die im Jahr 2000 von der Vorinstanz über ihre für die Betreuung der Flüchtlinge zuständigen Stellvertreter (darunter die Caritas) abgegebene Zusicherung, anerkannte Flüchtlinge aus dem Kosovo behielten ihren Status, vertraut. In den seither vergangenen 11 Jahren seien ihre Verbindungen zum Kosovo entsprechend schwach geworden, was ganz besonders für die Tochter, C._______, gelte.

F.

F.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Beschwerde innert Frist unterschrieben einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne.

Die Beschwerdeführenden kamen dieser Aufforderung mit fristgerechter Eingabe vom 25. Mai 2011 nach.

F.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2011 hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin als asylberechtigte Flüchtlinge gälten und das Beschwerdeverfahren ihre ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung unberührt lasse. Gleichzeitig forderte das Gericht die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. auf.

Am 21. Juni 2011 - und mithin innert Frist - leisteten die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss.

F.c Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 lud das Gericht die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 hielt die Vorinstanz fest, bezüglich der behaupteten Staatenlosigkeit sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2011 hinzuweisen, in der festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführenden bis dato keine Dokumente über den Entzug oder Verlust ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit eingereicht hätten. Überdies sei vor dem Hintergrund der kosovarischen Gesetzgebung von der kosovarischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden respektive der ihnen offenstehenden Möglichkeit zu deren Erwerb auszugehen. So bestehe gerade für die kosovarische Diaspora eine vereinfachte Sonderregelung zum Erwerb der entsprechenden Nationalität. Als Diaspora würden im Wesentlichen Personen angesehen, die sich vorschriftsmässig ausserhalb des Kosovos aufhielten und nachweisen könnten, dass sie im Kosovo geboren worden seien.

H.
In ihrer Replik vom 16. Juli 2011 (Poststempel vom 30. Juli 2011) betonten die Beschwerdeführenden nochmals, dass sie staatenlos seien und es ihnen nicht möglich sei, die verlorene Nationalität eines Staates (Ex-Jugoslawien, Serbien und Montenegro) zu beantragen, dessen Behörden sie als Feinde betrachteten. Ihnen die kosovarische Nationalität aufzuzwingen, grenze - nicht zuletzt deshalb, weil sie sich schon bald 15 Jahren in der Schweiz aufhielten - an juristische Willkür. So könnten sie nach kosovarischem Recht die Staatsangehörigkeit dieses Landes denn auch gar nicht erwerben. Gemäss kosovarischer Verfassung (Art. 155) hätten nämlich nur jene Bürger einen Anspruch auf die interessierende Staatsbürgerschaft, welche am 1. Januar 1998 ihren Wohnsitz im Kosovo gehabt hätten. Dies treffe für den Beschwerdeführer aber gerade nicht zu, habe er seinen ständigen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt doch schon in der Schweiz gehabt. Ohnehin habe er nie einen Antrag für die Einbürgerung in den Kosovo gestellt. Gemäss Art. 5 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erhalte eine Person die kosovarische Staatsangehörigkeit überdies dann, wenn sie in diesem Staat geboren worden sei. Die Beschwerdeführenden seien aber gerade nicht im Kosovo geboren worden, sondern in der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien. Auch seien sie während der Registrierung der Staatsbürger des Kosovo durch die UNMIK-Administration in der Schweiz gewesen. Schliesslich werde die Willkür der Unterstellung der kosovarischen Staatsbürgerschaft offenkundig, wenn man sich vor Augen führe, dass auch der serbische Staat den Beschwerdeführenden auf Antrag Staatsangehörigkeitsdokumente ausstelle. Gerade die Schweiz sollte aber solche Spielereien mit Menschen nicht akzeptieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann in Bezug auf das Asylgesetz die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.

4.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
-6
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK vorliegen. Art. 1 Bst. C
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK fällt namentlich eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.

5.
Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Umstände, auf Grund deren die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt wurden, im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK weggefallen sind.

5.1 Die Beendigungsklausel nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK setzt eine grundlegende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 5a, EMARK 2002 Nr. 8 E. 7a). Die Veränderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die Situation darf mithin nicht mehr allzu fragil sein, sondern muss eine gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation muss grundsätzlich als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Herkunftsstaat muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsächlich zu gewähren. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen Autoritäten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen auch effektiv gewähren können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2009, S. 287 f.).

5.2 Während eine solche grundlegende Verbesserung der Situation für den Kosovo in EMARK 2002 Nr. 8 angesichts der damaligen Lage noch verneint wurde, kam das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergangenen Referenzurteil D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 (zur Internet-Publikation als Referenzurteil vorgesehen) zum Schluss, dass sich die Lage in diesem Land für Personen mit albanischer Volkszugehörigkeit in einer für einen Asylwiderruf relevanten Weise geändert hat. Die dabei zu berücksichtigenden Faktoren wie Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Beachtung der Menschenrechte sowie eine stabile und dauerhafte Lage sind für Zugehörige der im Kosovo lebenden albanischen Volksmehrheit (rund 90 Prozent der Bevölkerung) mittlerweile als erfüllt zu betrachten, auch wenn bezüglich der öffentlichen Verwaltung - so insbesondere beim Justizwesen und der Rechtsstaatlichkeit - noch Mängel bestehen, zumal an deren Behebung gearbeitet wird, und die allgemeine wirtschaftliche Lage des Landes als schwach zu bezeichnen ist. Dieser Schluss ist insbesondere deshalb zulässig, weil im Fall des Kosovo von einem relevanten Unterschied zur vorerwähnten früheren Praxis zur Frage des "Wegfalls der Umstände", wonach eine Person es gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, auszugehen ist. Bei der früheren Praxis wurde im Allgemeinen - so insbesondere bei den ehemaligen Ostblockstaaten - ein hoher Massstab bezüglich der zu beachtenden Kriterien wie Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Stabilität der Lage im betreffenden Staat angesetzt. Jedoch hat im Kosovo nicht bloss eine Änderung der politischen Machtverhältnisse in dem Sinne stattgefunden, als beispielsweise Teile des früheren Repressionsapparates in der neuen Regierung beziehungsweise den neuen staatlichen Strukturen aufgegangen wären, sondern der frühere Staatsapparat existiert als Ganzes nicht mehr und das ehemals von diesem unterdrückte Volk (durch den serbischen Staat verfolgte albanische Kosovaren) stellt jetzt das Staatsvolk dar und lebt in seinem eigenen, mittlerweile vollständig unabhängigen und souveränen Staat. Für die erwähnte Gruppe von ehemals Verfolgten ist angesichts der im Kosovo eingetretenen fundamentalen Veränderungen kaum denkbar, wie sich die Verhältnisse noch mehr ändern könnten. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass derzeit (noch) die KFOR für die Sicherheit auf dem Gebiet des Kosovo verantwortlich zeichnet und das Mandat der EULEX zur Behebung bestehender Defizite bei der öffentlichen Verwaltung nochmals verlängert wurde.

5.3 Bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdeführers, der aufgrund seines Engagements für die Autonomie des Kosovo massive flüchtlingsrelevante Nachteile seitens der ex-jugoslawischen Behörden erleiden musste und infolgedessen im Jahr 1997 in der Schweiz Asyl erhielt, bedeutet dies, dass die Staatsgewalt des damaligen Verfolgerstaats gänzlich an den vom Beschwerdeführer mit seinen Bemühungen angestrebten unabhängigen Staat Kosovo übergegangen ist, womit die Grundlage für die Verfolgung und damit auch die Ursache für die Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführenden auf dem Staatsgebiet des Kosovo gänzlich weggefallen ist. Vor diesem Hintergrund können sich die Beschwerdeführenden auch nicht erfolgreich auf die dem Beschwerdeführer auf dem Territorium des Kosovo widerfahrenen Misshandlungen berufen, um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft respektive den Widerruf des Asyls zu verhindern. So wurden dem Beschwerdeführer diese Misshandlungen zwar wie gesagt auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo, aber gerade nicht von der kosovarischen Staatgewalt respektive vom kosovarischen Staatsvolk, sondern vielmehr vom im Kosovo nicht mehr existenten serbischen Staatsapparat, zugefügt. Unter diesen Umständen erachtet das Gericht das Erfordernis der zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1 Bst. C
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
Abs. 2 FK als nicht erfüllt (anders noch in BVGE 2007/31 E. 5.4, wo die weitere Entwicklung des damals noch nicht unabhängigen, unter der Interimsregierung der UNMIK stehenden Kosovo als nicht verlässlich abschätzbar bezeichnet wurde).

5.4 Zusammenfassend kann mithin gesagt werden, dass die Vorinstanz aus heutiger Sicht in ihrer Verfügung vom 14. April 2011 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Umstände, auf Grund deren die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt wurden, im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK weggefallen sind.

6.
Sowohl in ihrer Eingabe vom 21. Januar 2011 an die Vorinstanz, als auch in ihrer Beschwerde vom 13. Mai 2011 und in ihrer Replik vom 16. Juli 2011 führten die Beschwerdeführenden aus, die Voraussetzungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK seien in ihrem Fall mit Bezug zum Kosovo insofern nicht erfüllt, als der Kosovo nicht ihr Heimatland sei - da sie staatenlos seien -, weshalb sie auch dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen könnten. Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden als Staatsangehörige des Kosovo anzusehen sind und dieses Land mithin ihr Heimatstaat ist.

6.1 Gemäss Art. 155 Abs. 2 der Verfassung der Republik Kosovo vom 15. Juni 2008 anerkennt diese das Recht aller Bürgerinnen und Bürger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die zum 1. Januar 1998 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten, und ihrer Nachkommen auf die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo, ohne Rücksicht auf ihren jetzigen Aufenthalt und eine etwaige andere Staatsangehörigkeit, die sie haben. Dasselbe ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 32 Bearbeitung von Personendaten
1    Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
2    Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. Sie können sie untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo vom 31. Juli 2013 (StAG-K; ersetzt das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo vom 20. Februar 2008), mit der Einschränkung, dass eine Person, die sich darauf berufen will, bereits per 1. Januar 1998 und nicht ab einem beliebigen Zeitpunkt Bürgerin respektive Bürger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien sein musste. Gemäss Sektion 3 der gemäss Art. 32 Abs. 5
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 32 Bearbeitung von Personendaten
1    Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
2    Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. Sie können sie untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
StAG-K anwendbaren UNMIK Regulation No. 2000/13 vom 17. März 2000 hat eine Person ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo, wenn sie dort geboren wurde respektive mindestens einen im Kosovo geborenen Elternteil hat (Bst. a), oder während mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Kosovo gewohnt hat (Bst. b).

6.2 Dem Schriftverkehr zwischen der Caritas Schweiz und der Vorinstanz vom Februar 1998 bezüglich Einreisebewilligung der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz zufolge hatten B._______ und C._______(nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) ihren Wohnsitz per 1. Januar 1998 auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo. So führte die Caritas Schweiz in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 12. Februar 1998 aus, die im Kosovo wohnhafte Ehefrau des Beschwerdeführers könne nicht nach Belgrad reisen, weshalb sie das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) darum ersuchte, das Ausreisevisum für die Familie nach Mazedonien zu schicken (vgl. Dossier betreffend Einreisebewilligung, A3/2). Die Vorinstanz hielt in der daraufhin ausgestellten Einreisebewilligung vom 23. Februar 1998 als Wohnort der Familie E._______ (albanisch: D._______), eine Stadt im Süden des Kosovo, fest (vgl. Dossier betreffend Einreisebewilligung, A5/1).

Auch erscheint erstellt, dass die Beschwerdeführerinnen ihren ständigen Wohnsitz im Sinne von Art. 155 Abs. 2
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 32 Bearbeitung von Personendaten
1    Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
2    Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. Sie können sie untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
der Verfassung der Republik Kosovo respektive im Sinne von Art. 32 Abs. 1
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2    Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. Sie können sie untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
StAG-K per 1. Januar 1998 auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo hatten. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Februar 1997 zu Protokoll, von 1990 bis zu seiner Flucht mit seiner Familie in D._______ gelebt zu haben, wobei seine Ehefrau, mit der er seit [den 1980er Jahren] verheiratet sei, und die gemeinsamen Kinder seinen Angaben zufolge im Zeitpunkt der BzP nach wie vor dort gelebt hätten (vgl. A1/11, Rz. 3, 6, 7 und 11). Mithin ist davon auszugehen, dass B._______ während mindestens fünf Jahren ununterbrochen auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo gewohnt hat (vgl. Sektion 3 Bst. b der UNMIK Regulation No. 2000/13). Zudem wurden sowohl die Mutter, B._______, als auch die Tochter, C._______, auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo geboren (vgl. Sektion 3 Bst. a der UNMIK Regulation No. 2000/13 sowie Dossier betreffend Einreisebewilligung, A8/9 sowie Reiseausweis der Beschwerdeführerinnen gemäss Abkommen 28. Juli 1951). Das Argument, die Beschwerdeführenden seien gerade nicht im Kosovo, sondern in der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien geboren worden, greift zu kurz. Einerseits existierte der Kosovo als autonome Provinz des ehemaligen Jugoslawiens respektive des ehemaligen Serbien-Montenegro bereits vor dessen Unabhängigkeit. Andererseits wäre es sinnwidrig, wenn das kosovarische Recht den ständigen Wohnsitz per 1. Januar 1998 über ein Kriterium - Geburt in einem erst zehn Jahre danach entstehenden Staat - definieren würde, das per 1. Januar 1998 noch gar nicht erfüllt sein konnte.

Auch waren die Beschwerdeführerinnen per 1. Januar 1998 Bürgerinnen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (vgl.Dossier betreffend Einreisebewilligung, A5/1, A7/4 und A8/9).

Dementsprechend erfüllen sie die Voraussetzungen von Art. 155 Abs. 2
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 32 Bearbeitung von Personendaten
1    Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
2    Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. Sie können sie untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
der Verfassung der Republik Kosovo respektive von Art. 32 Abs. 1
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 32 Bearbeitung von Personendaten
1    Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
2    Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. Sie können sie untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
StAG-K, weshalb sie nach dem kosovarischen Recht als Staatsangehörige des Kosovo gelten und dieser mithin als ihr Heimatstaat im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK angesehen werden kann. Daran ändert auch das Vorbringen der Tochter, C._______, ihr fehle mangels Kenntnissen der Sprache und Kultur jeglicher Bezug zu diesem Staat, nichts, da dies nach kosovarischem Recht für den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Kosovo nicht vorausgesetzt wird.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, die es ohne triftigen Grund unterlässt, ihre Staatsangehörigkeit zu erwerben, sich denn auch nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen und somit nicht als staatenlos angesehen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.w.H.).

6.3 Wie vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 13. Mai 2011 und vom 16. Juli 2011 geltend gemacht, ist zwar erstellt, dass er seinen Wohnsitz am 1. Januar 1998 nicht auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo, sondern in der Schweiz hatte (vgl. A1/11). Gemäss Art. 16
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 16 Anwendung des Obligationenrechts - Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 über die unerlaubten Handlungen.
StAG-K gilt er, als Mitglied der Diaspora der Republik Kosovo, aber dennoch als Staatsangehöriger dieses Landes. So sieht Abs. 1 von Art. 16
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 16 Anwendung des Obligationenrechts - Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 über die unerlaubten Handlungen.
StAG-K vor, dass die kosovarische Staatsbürgerschaft einem Mitglied der kosovarischen Diaspora auf Antrag hin verliehen wird, ohne dass diese Person weitergehende Voraussetzungen erfüllen muss. Abs. 2 von Art. 16
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 16 Anwendung des Obligationenrechts - Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 über die unerlaubten Handlungen.
StAG-K legt fest, dass zur kosovarischen Diaspora jede Person zu zählen ist, die ausserhalb der Republik Kosovo ihren ständigen und rechtmässigen Wohnsitz hat und nachweisen kann, dass sie im Kosovo geboren wurde sowie enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen zu diesem Staat unterhält. Der Beschwerdeführer hat seinen ständigen und rechtmässigen Wohnsitz unbestrittenermassen in der Schweiz. Auch kann er mittels seiner bei der Vorinstanz eingereichten Geburtsurkunde nachweisen, dass er auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo, genauer in F._______, G._______ (albanisch: H._______), geboren wurde. Das von ihm auf Beschwerdeebene angeführte Argument, er sei gerade nicht im Kosovo, sondern in der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien geboren worden, greift auch bezüglich seiner Situation zu kurz. So existierte der Kosovo, wie in der vorangehenden Erwägung bereits ausgeführt, als autonome Provinz des ehemaligen Jugoslawiens respektive des ehemaligen Serbien-Monteneg-ro schon vor dessen Unabhängigkeit. Zudem würde es wenig Sinn machen, zur Diaspora nur jene Personen zu zählen, die erst nach dem 17. Februar 2008 geboren wurden. Bei einer solchen Interpretation von Art. 16
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 16 Anwendung des Obligationenrechts - Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 über die unerlaubten Handlungen.
StAG-K würden Personen, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 17. Februar 2008 im Kosovo geboren wurden - unter Berücksichtigung der Regel in Art. 32 Abs. 1
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 32 Bearbeitung von Personendaten
1    Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
2    Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. Sie können sie untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
StAG-K respektive Art. 155 Abs. 2 der Verfassung der Republik Kosovo - nämlich ohne ersichtliche Gründe diskriminiert.

Bezüglich der engen familiären und wirtschaftlichen Beziehungen zum Kosovo ist nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer C-1443/2010 vom 18. November 2011, E. 4.2.1 [bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012]) davon auszugehen, dass dieses Erfordernis von Art. 16 Abs. 2
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 16 Anwendung des Obligationenrechts - Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 über die unerlaubten Handlungen.
StAG-K de facto keine Rolle spielt. So ist in der Definition des Begriffs "Mitglied der Diaspora" in Art. 2 Ziff. 1
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 2 Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz gilt für Stauanlagen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Die Stauhöhe über Niederwasser des Gewässers oder über Geländehöhe beträgt mindestens 10 m.
b  Die Stauhöhe beträgt mindestens 5 m und die Anlage weist einen Stauraum von mehr als 50 000 m3 auf.
2    Die Aufsichtsbehörde des Bundes (Art. 22) kann:
a  Stauanlagen mit geringeren Ausmassen diesem Gesetz unterstellen, wenn sie ein besonderes Gefährdungspotenzial darstellen;
b  Stauanlagen, für die nachgewiesen wird, dass sie kein besonderes Gefährdungspotenzial darstellen, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen.
.8 StAG-K das Erfordernis der engen familiären und wirtschaftlichen Beziehungen denn auch nicht enthalten. Im Fall des Beschwerdeführers wäre das Kriterium der engen familiären Beziehung ohnehin als erfüllt zu betrachten, da er - nach dem in Erwägung 6.2 Gesagten - mit einer Staatsangehörigen der Republik Kosovo verheiratet ist.

Nach dem Gesagten gilt auch der Beschwerdeführer nach dem kosovarischen Recht als Staatsangehöriger des Kosovo. Folglich kann der Kosovo auch als sein Heimatstaat im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK angesehen werden. Bezüglich des wiederholten Vorbringens, er sei staatenlos, sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass sich eine Person, die es ohne triftigen Grund unterlässt, ihre Staatsangehörigkeit zu erwerben, nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen und somit nicht als staatenlos angesehen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.w.H.).

7.
Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend sämtliche in Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwiderruf der Beschwerdeführenden erfüllt sind.

Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf erweisen sich ferner auch als verhältnismässig. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hat zur Folge, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr dem internationalen Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht unterstehen, und dass sie gegebenenfalls den diplomatischen Schutz ihres Heimatstaates Kosovo in Anspruch zu nehmen haben, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f.). Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder eine Wegweisung noch einen Wegweisungsvollzug angeordnet. Auf die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden, für welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist, hat der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Auswirkung.

Die Vorinstanz hat demnach gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aberkannt und das ihnen gewährte Asyl zu Recht widerrufen. Dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen geltend gemacht, seit ihrer Flucht in die Schweiz auch nie mehr in einen Staat auf dem ehemaligen jugoslawischen Territorium eingereist sind, tut dabei nichts zur Sache, stellt doch die Tatsache, dass ein Flüchtling freiwillig Kontakt mit seinem Heimatstaat aufnimmt und sich unter dessen Schutz stellt, einen eigenen, zu Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK alternativen Aberkennungs- respektive Widerrufsgrund dar. Auch können sich die Beschwerdeführenden nicht auf eine aus dem Jahr 2000 stammende, ohnehin unbewiesen gebliebene Zusicherung der Vorinstanz - anerkannte Flüchtlinge aus dem Kosovo könnten ihren Status behalten - berufen, können sich die Umstände während einer so langen Zeit doch wesentlich ändern.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2749/2011
Datum : 24. März 2015
Publiziert : 16. Dezember 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 14. April 2011


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
6a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
63 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
StAG: 2 
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 2 Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz gilt für Stauanlagen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Die Stauhöhe über Niederwasser des Gewässers oder über Geländehöhe beträgt mindestens 10 m.
b  Die Stauhöhe beträgt mindestens 5 m und die Anlage weist einen Stauraum von mehr als 50 000 m3 auf.
2    Die Aufsichtsbehörde des Bundes (Art. 22) kann:
a  Stauanlagen mit geringeren Ausmassen diesem Gesetz unterstellen, wenn sie ein besonderes Gefährdungspotenzial darstellen;
b  Stauanlagen, für die nachgewiesen wird, dass sie kein besonderes Gefährdungspotenzial darstellen, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen.
16 
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 16 Anwendung des Obligationenrechts - Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 über die unerlaubten Handlungen.
32 
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz
StAG Art. 32 Bearbeitung von Personendaten
1    Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
2    Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. Sie können sie untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
155
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Weitere Urteile ab 2000
2C_36/2012
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