Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3966/2015

Urteil vom 24. Februar 2016

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

A._______,geboren (...), und ihr Sohn

B._______,geboren (...),Iran,

Parteien beide vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden verliessen den Iran eigenen Angaben zufolge am 5. August 2012 und gelangten per Auto, Pferd, Minibus und Lastwagen durch ihnen unbekannte Länder am 13. August 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführerin wurde am 16. August 2012 zur Person befragt (SEM-Akte A7) und am 6. Juni 2014 sowie am 18. Mai 2015 zu den Asylgründen angehört (A16 u. A20).

Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie in der Befragung zur Person geltend, einer ihrer beiden Brüder sei umgebracht worden, weil er für die Demokratie gekämpft habe. Sie selbst habe nur gewollt, dass ihr Land frei sei und man sich frei äussern dürfe. Zuletzt habe sie Flugblätter gegen die Regierung verteilt. Als zwei ihrer Kolleginnen festgenommen worden seien, habe sie Angst bekommen und sei geflüchtet. Ausserdem sei ihr Ehemann am 14. Februar 2011 festgenommen worden und während 23 Tagen im Gefängnis gewesen, wo er Elektroschocks bekommen habe. Danach habe er Angst gehabt und gedacht, er werde abgehört. Wegen des ganzen Stresses habe ihr Sohn Asthma bekommen. In der ersten Anhörung führte sie aus, ihr Bruder sei im Jahr 1999 während Studentenunruhen verhaftet worden, an welchen er aber gar nicht beteiligt gewesen sei. Ihre Familie sei nach der Festnahme ihres Bruders und auch noch nach dessen Tod im Jahr 2000 oft zu Hause aufgesucht worden. Sie hätten sich verpflichten müssen, nicht an Demonstrationen oder Versammlungen teilzunehmen, und die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Arbeit an der (...) als Aktivistin bezeichnet und inskünftig von Beförderungen ausgeschlossen worden. Nach der Präsidentschaftswahl im Juni 2009 habe es eine Versammlung von Studenten gegeben, und der Herasat ([...]geheimdienst) habe ihr unterstellt, aus ihrem Zimmer seien Flugblätter geworfen worden. Vier Monate später sei sie deswegen für zwei Semester von der (...) suspendiert worden. Nachdem ihr Mann im Jahr 2011 festgenommen worden sei, habe man sie als politisch aktiv bezeichnet. In der Folge sei ihr die Stelle gekündigt worden. Auch ihr Mann habe kein Geld mehr verdienen können, so dass sie mit dem Verkauf von Gebäck für die Familie aufgekommen sei. Vor den Parlamentswahlen im März 2012 habe sie heimlich für Kolleginnen Flyer getippt, welche diese unter den Studenten verteilt hätten. Nach Nouruz, dem iranischen Neujahrsfest vom 21. März 2012, seien zwei Kolleginnen festgenommen worden, und Polizisten seien in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Laptop beschlagnahmt. Sie, ihr Ehemann und der Sohn seien deswegen zu ihrem Schwiegervater gezogen, wo sie versucht hätten, die Ausreise zu organisieren. Einmal, als ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen sei, habe der Schwiegervater die Beschwerdeführenden zu einem Kollegen gebracht. Sie seien zwei Monate dort geblieben, ohne zu wissen, was mit dem Ehemann beziehungsweise Vater geschehen sei. Danach seien sie ausgereist. Im Rahmen der zweiten Anhörung brachte sie vor, von einem Freund ihres Schwiegervaters habe sie erfahren, dass ihr Ehemann damals festgenommen worden und ein bis zwei Monate im Gefängnis gewesen sei. Dort sei er nach ihr gefragt worden, und die Behörden
hätten ihm vorgeworfen, ihr zur Flucht verholfen zu haben. Nach der Freilassung sei er immer wieder für ein oder zwei Tage festgenommen und nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden. Er stehe unter Beobachtung und lebe deshalb nicht mehr bei seinen Eltern. Er habe Angst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.

Die Beschwerdeführenden reichten ihre Shenasnameh (iranische Geburts- und Personenstandurkunde), den Personalausweis der Beschwerdeführerin der C._______, eine Todesanzeige ihres Bruders, Kopien der Suspendierung und des Kündigungsschreibens der (...) sowie eine Bescheinigung für die psychotherapeutische Behandlung durch Dr. med. D._______ vom (...) ein.

A.b Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 - eröffnet am 26. Mai 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

B.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Juni 2015 anfechten. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell seien sie als Flüchtlinge, subeventuell als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen ein: einen Aufruf zu einer Demonstration vom (...) samt Foto der daran teilnehmenden Beschwerdeführerin, die Kopie einer Monatszeitschrift der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge von (...), vier Ausdrucke und einen Memorystick mit Bildern vom (...) iranischer Asylsuchender im (...), eine Kopie des bereits eingereichten Attests von Dr. med. D._______ vom (...), einen Abschlussbericht von Dr. med. E._______ des K._______ vom (...) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 3. Juni 2015.

C.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 3. Juli 2015 gut und ordnete den Beschwerdeführenden Fürsprecher Thomas Wenger als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.

D.
Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 aus, die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin vermöchten keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen, und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.

E.
Mit Replik vom 10. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen Internetartikel zu Äusserungen des iranischen Justizministers vom 21. Juli 2013 inklusive Übersetzung ins Deutsche, ein Schreiben von F._______ vom (...) und einen Internetausdruck der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran vom 23. Juli 2015 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel -so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Flugblattaktion, die Hausdurchsuchung im März 2012 und ihr anschliessendes Untertauchen seien teilweise widersprüchlich gewesen. In der ersten Befragung habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe (selbst) Flugblätter gegen die Regierung verteilt, in der Anhörung dagegen ausgesagt, sie habe die Flugblätter getippt, gedruckt und an zwei Kolleginnen weitergegeben, aber nicht selber verteilt. Auch zum Inhalt der Flugblätter habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. Während sie in der Befragung zur Person ausgeführt habe, dass die von ihr verteilten Flugblätter sich gegen die Regierung gerichtet hätten, habe sie in der einlässlichen Anhörung erklärt, es sei darin um Frauenrechte und Gleichstellung gegangen. Sodann habe sie abweichende Angaben zu Zeitpunkt und Dauer des Verteilens von Flugblättern gemacht. In der Befragung zur Person habe sie angegeben, drei- bis viermal Flugblätter verteilt zu haben, und angegeben, ihre Kolleginnen seien im zweiten Monat des Jahres 1391 (April/Mai 2012) festgenommen worden. Sie habe aber nicht erwähnt, dass die Verteilung der Flugblätter mit den Parlamentswahlen in Zusammenhang gestanden habe. In der Anhörung habe sie demgegenüber gesagt, sie hätten einen Monat vor den Parlamentswahlen angefangen, Flugblätter zu verteilen. Ihre Kolleginnen hätten während zwei bis drei Monaten wöchentlich Flugblätter bei ihr abgeholt und verteilt (also mindestens acht Mal). Die daraus errechnete Anzahl Verteilaktionen weiche deutlich von ihren anfänglichen Aussagen ab. Weiter seien diese Angaben und die Aussage, zwischen dem Verteilen der Flugblätter und dem Eindringen der Polizei in ihr Haus seien zwei bis drei Monate vergangen, mit der Erklärung, die Festnahme ihrer Kolleginnen sei nach Nouruz respektive im zweiten Monat 1391 erfolgt, nicht in Einklang zu bringen.

Die Beschwerdeführerin habe zudem einige Sachverhaltselemente in der ersten Befragung nicht erwähnt. So habe sie damals zwar von der Festnahme ihrer Kolleginnen gesprochen, jedoch nichts von einer Hausdurchsuchung gesagt. Dies überrasche umso mehr, als sie immerhin angegeben habe, die Behörden hätten die Flugblätter auf dem Computer beschlagnahmen können, ohne jedoch eine Beschlagnahmung ihres Computers zu erwähnen. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Angaben, wonach zivile Polizisten mehrmals bei ihr eingedrungen seien, schon an der Erstbefragung gemacht hätte. In diesem Zusammenhang erstaune auch, dass sie trotz der Hausdurchsuchungen wöchentliche Treffen abgehalten und kompromittierendes Material auf ihrem Laptop zuhause aufbewahrt habe. Des Weiteren habe sie die Vorfälle nach der Hausdurchsuchung, namentlich das Untertauchen bei ihrem Schwiegervater und den überstürzten Umzug ohne ihren Ehemann an keiner Stelle erwähnt. Die Angaben in der ersten Befragung zu ihrem letzten Wohnort und dem Reiseweg würden weitere Zweifel an ihrem angeblichen Untertauchen aufkommen lassen, zumal sie ausgesagt habe, bis zwei Wochen vor der Befragung an der angegebenen Adresse in G._______ gelebt zu haben und von dort mit dem Auto bis H._______ gefahren zu sein.

Der geltend gemachte Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht nicht mit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns zu vereinbaren. Vor dem Hintergrund ihrer früheren Probleme mit dem Herasat, der Angst ihres Mannes vor weiterer Überwachung und der schwierigen finanziellen Lage falle es schwer zu glauben, dass sie sich wie geltend gemacht politisch engagiert habe. Dass sie eines Tages von ihrem Schwiegervater weggebracht worden sei und bis zur Anhörung vom 6. Juni 2014 nichts über den Verbleib ihres Ehemannes gewusst habe, erscheine reichlich realitätsfern, zumal sie immer wieder Kontakt mit ihrem Schwager gehabt habe. An der Befragung habe sie angegeben, ihren Ehemann letztmals vor einem Monat zu Hause gesehen zu haben, was nicht möglich wäre, wenn sie sich vor ihrer Ausreise zwei Monate lang versteckt hätte, ohne Kontakt zu ihm zu haben. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass sie Flugblätter verteilt oder hergestellt habe und deswegen von den Behörden verfolgt worden sei. Auch das wiederholte Eindringen der Behörden in ihr zu Hause, welches sie erstmals in der Anhörung erwähnt habe, sei unglaubhaft.

Zur vorgebrachten Festnahme ihres Ehemannes habe sie in der ersten Befragung gesagt, dieser habe an einer Demonstration teilgenommen und sei unbegründet festgenommen worden. In der Anhörung habe sie demgegenüber sinngemäss angegeben, er sei beim Einkaufen festgenommen worden, als dort eine Demonstration stattgefunden habe. Dieser Widerspruch könne zwar möglicherweise aufgeklärt werden, es bestehe jedoch Anlass zu Zweifeln an diesem Vorbringen. Die Authentizität der eingereichten Schreiben der (...) könne zwar nicht überprüft werden, die geltend gemachte Suspendierung und Entlassung erscheine aber grundsätzlich plausibel. Diese Vorbringen seien jedoch nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen. Die Entlassung - möglicherweise verbunden mit Schwierigkeiten ihres Ehemannes - habe sie zwar in eine schwierige Lage gebracht, doch sei nicht ersichtlich, inwiefern sie deswegen begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung hätte haben müssen. Auch die Festnahme und der Tod ihres Bruders würden nicht bezweifelt, seien aber weder alleine noch in Kombination mit ihren Schwierigkeiten an der (...) geeignet, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Nicht auszuschliessen sei, dass ihre Stigmatisierung als "politisch aktive Familie" aufgrund der traurigen Ereignisse von 1999 ihre Suspendierung und Entlassung beeinflusst hätten. Es sei aber nicht erkennbar, dass ihr deswegen asylrelevante Nachteile gedroht hätten.

Demzufolge würden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.

4.2 In der Beschwerde wurde diesen Argumenten entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der Befragung zur Person ausgeführt, man müsse die Asylgründe noch ganz genau erklären; zudem sei bei der Beurteilung ihrer Aussagen darauf hinzuweisen, dass sie sich anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2015 (recte: 2014) in einem schlechten psychischen Zustand befunden habe und gemäss Anmerkung der Hilfswerksvertretung aufgewühlt gewesen sei und praktisch während der gesamten Anhörung geweint habe.

Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche hinsichtlich des Verteilens von Flugblättern seien nicht zwingend als solche auszulegen. Auf Vorhalt habe sie die unterschiedlichen Aussagen plausibel erklären können und präzisiert, dass sie in jenem Zeitpunkt nicht mehr an der (...) gearbeitet und die Flugblätter an Kolleginnen und Studenten zum Verteilen gegeben habe. Für sie sei dies auch eine Art des Flugblätterverteilens. Es könne nicht darauf ankommen, ob sie die Flugblätter persönlich den Adressaten gegeben habe oder anderen Personen, welche diese Aufgabe erledigten. Bezüglich der Frage, wie oft sie Flugblätter verteilt habe, habe sie darauf hingewiesen, dass sie bei der ersten Befragung grossen Stress gehabt habe. Es sei möglich, dass sie von "ein paar Mal" gesprochen habe, dies müsse jedoch nicht zwingend als Widerspruch taxiert werden. Bei den herrschenden Verhältnissen im Iran seien Flugblätter, welche sich für Frauenrechte aussprechen würden, selbstverständlich gegen die Regierung gerichtet. Bezüglich des Inhalts der Flugblätter bestehe somit kein Widerspruch. Die Zeitangaben zur Verteilaktion und zum Eindringen der Polizei in ihre Wohnung seien ebenfalls nicht widersprüchlich, wenn angenommen werde, die von ihr angegebene Zeitspanne sei ab Beginn der Verteilaktion gerechnet gewesen. Diesfalls würden ihre Angaben sehr genau stimmen und insbesondere auch in Einklang mit den Festnahmen ihrer Kolleginnen gebracht werden können. Es sei ja anzunehmen, dass letztere im Zusammenhang mit den Flugblättern festgenommen worden seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass ihr vorgeworfen werde, die Beschlagnahmung ihres Laptops nicht bereits in der ersten Befragung erwähnt zu haben, habe sie doch darauf hingewiesen, dass die Flugblätter auf dem Laptop beschlagnahmt werden könnten. Im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung nach der Entlassung ihres Ehemannes sei keine fehlende Logik ersichtlich. Die Durchsuchungen seien insbesondere in der Zeit nach seiner Entlassung erfolgt, mithin ein Jahr vor der Flugblattaktion. Insofern habe die Beschwerdeführerin damals nicht befürchten müssen, es könnte etwas Kompromittierendes auf ihrem Laptop gefunden werden.

Das Untertauchen bei ihrem Schwiegervater und bei dessen Kollegen habe sie zwar in der Befragung zur Person nicht erwähnt; sie habe aber damals darauf hingewiesen, dass die Details noch geklärt werden müssten. Bezüglich des Zeitpunktes, bis zu welchem sie an ihrer Wohnadresse gewesen sei, habe es ein Missverständnis gegeben. Sie habe nicht zwei Wochen, sondern zwei Monate gemeint. Es handle sich möglicherweise um einen Übersetzungsfehler oder einen Irrtum.

Die Feststellung des SEM, es sei nicht logisch, dass sich die Beschwerdeführerin nach all den Geschehnissen wieder politisch betätigt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Sie sei keine Duckmäuserin und engagiere sich auch in der Schweiz gegen die Todesstrafe im Iran und nehme an Demonstrationen gegen das Regime teil.

Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten aufgrund ihrer Familiengeschichte und im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten kurz vor der Flucht durchaus begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Sie seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren

5.

5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereignisse in ihrem Heimatland geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

5.1.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aus dem Protokoll der Anhörung vom 6. Juni 2014 an keiner Stelle ersichtlich ist, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ihre Fähigkeit beeinträchtigt hätte, ihre Asylgründe zusammenhängend vorzubringen und die gestellten Fragen kohärent zu beantworten. Der Hinweis der Hilfswerksvertretung, die Beschwerdeführerin sei aufgewühlt gewesen und habe geweint, tangiert weder den Inhalt noch die Kohärenz ihrer Aussagen und ist daher nicht geeignet, Widersprüche zu erklären.

Die in der Beschwerde mehrmals erwähnte Bemerkung der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten Befragung, dass "man es dann noch genau erklären" müsse (vgl. A7 Ziff. 7.01), vermag allenfalls Lücken zu erklären, nicht aber die widersprüchlichen Aussagen. Zwar werden die Asylgründe bei der Befragung zur Person nur summarisch erfragt und es besteht weniger Raum für detaillierte Aussagen und ausführliche Nachfragen. Dieser Umstand ist bei der Gegenüberstellung der dortigen Angaben mit denjenigen in der einlässlichen Anhörung zu beachten. Dennoch kann von asylsuchenden Personen erwartet werden, dass sie die wesentlichen Asylgründe bereits anlässlich der summarischen Befragung im Kern vorbringen. Die Beschwerdeführerin wurde nach der Nennung ihrer Gesuchsgründe ausdrücklich nach weiteren Gründen gefragt (vgl. A7 Ziff. 7.01). Ihre Antwort, man müsse es noch genau erklären, kann nicht als Freikarte für weitere, noch nicht erwähnte Vorbringen gelten. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich auf Präzisierungen und eine detailliertere Darlegung der bereits genannten Gründe bezog. Die erneute Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, verneinte sie ausdrücklich (vgl. A7 Ziff. 7.03).

5.1.2 Die Beschwerdeführerin vermochte die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüche nur teilweise aufzulösen. Die Erklärung, die Flugblätter an ihre Kolleginnen weitergegeben zu haben (vgl. A16 F64, F76, F87 f., F122), stelle auch eine Art des Verteilens dar, leuchtet vor dem Hintergrund ihrer ausdrücklichen Aussage, sie habe die Flugblätter an der (...) verteilt und sie auch anderen Studenten zum Verteilen gegeben (vgl. A7 Ziff. 7.01 f.), nicht ein. Dass es nicht darauf ankomme, ob sie die Flugblätter selbst verteilt oder an andere Personen zum Verteilen weitergegeben habe, mag für das angestrebte Ziel (der Verteilung möglichst vieler Flugblätter) zutreffen, löst den Widerspruch in ihren Aussagen aber keineswegs auf. Die divergierende Zahl von Verteilaktionen führt die Beschwerdeführerin darauf zurück, dass sie bei der ersten Befragung grossen Stress gehabt habe. Die Ansicht, ihre diesbezüglichen unterschiedlichen Aussagen müssten nicht zwingend als Widerspruch gewertet werden, teilt das Gericht jedoch nicht. Bezüglich Inhalt der Flugblätter ist demgegenüber mit ihr einig zu gehen, dass die Forderung nach einer Besserstellung der Frauen als implizite Kritik an der Regierung betrachtet werden kann, wenngleich die Beschwerdeführerin in der Anhörung nicht vorbrachte, die Flugblätter hätten eine konkrete, gegen die Regierung gerichtete Kritik enthalten (vgl. A16 F72 f.). Auch hinsichtlich der Zeitangaben zur Verteilung von Flugblättern und dem Eindringen der Polizei ist, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wurde, nicht zwingend von einem Widerspruch auszugehen, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen wird, sie habe die Formulierung "nach dem Zeitpunkt als sie Flugblätter verteilt haben" (vgl. A16 F70) als Frage nach der gesamten Dauer von Beginn der Flugblattaktionen bis zur Hausdurchsuchung verstanden.

Wie die Vorinstanz ausführte, ist die erst in der Anhörung vorgebrachte Hausdurchsuchung infolge der Festnahme ihrer Kolleginnen dennoch zu bezweifeln. Der diesbezüglichen Argumentation in der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Vielmehr deutet die hypothetisch formulierte Erwähnung einer möglichen Beschlagnahmung der "Flugblätter in den Computern" (vgl. A7 S. 8) darauf hin, dass eine solche eben gerade nicht stattgefunden hat und es in diesem Zeitpunkt auch nicht zu einer Hausdurchsuchung kam, was ihren späteren Vorbringen (vgl. A16 F62 und F69) widerspricht. Weiter gelang es ihr nicht, das vorgebrachte Untertauchen bei ihrem Schwiegervater und den angeblichen zweimonatigen Aufenthalt bei einem Freund des Schwiegervaters glaubhaft zu machen. In der Befragung zur Person hatte sie solches nicht nur unerwähnt gelassen, sondern in klarem Widerspruch dazu angegeben, sie habe bis zwei Wochen vor der Befragung (also bis Anfang August 2012) an ihrer langjährigen Wohnadresse gelebt (vgl. A7 Ziff. 2.01), sie habe ihren Ehemann zuletzt einen Monat zuvor dort gesehen (vgl. A7 Ziff. 3.01) und sei von ihrem Haus über H._______ ausgereist (vgl. A7 Ziff. 5.02). Ihr Hinweis, die Details müssten noch geklärt werden, erfolgte nicht im Zusammenhang mit diesen Angaben. Ohnehin werden die Aufenthalte und der Reiseweg bei der Befragung zur Person vollständig erfragt, so dass die Notwendigkeit einer nachträglichen Klärung von "Details" (wovon bei einem mehrmonatigen Aufenthalt ohnehin nicht die Rede sein kann) nicht besteht. Im Übrigen findet die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei nicht zwei Wochen, sondern zwei Monate vor der Befragung letztmals an ihrer Adresse gewesen und es habe diesbezüglich ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler gegeben, in den Akten keine Stütze. Sie bestätigte am Ende der Befragung und nach Rückübersetzung des Protokolls, dass dieses ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche, und es bestehen keine Hinweise für die Annahme, es sei bei der Protokollierung zu Verständnisschwierigkeiten oder Fehlern gekommen.

Schliesslich scheint zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin, obwohl ihr Haus im vorangehenden Jahr bei jeder Gelegenheit durchsucht worden sei (vgl. A16 F61) und ihr Ehemann befürchtet habe, abgehört zu werden (vgl. A7 Ziff. 7.02; A16 F96), sich zu Hause mit ihren Kolleginnen getroffen und den Laptop mit den gespeicherten Flugblättern dort aufbewahrt habe. Dass sie kein Feigling und politisch engagiert sei, leuchtet als Erklärung für diese Unvorsichtigkeit nicht ein.

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, glaubhaft zu machen, sie habe im Iran Flugblätter verteilt respektive geschrieben und sei deswegen von den Behörden verfolgt worden.

5.1.3 Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zur Asylrelevanz ihrer weiteren Vorbringen. In Übereinstimmung mit dem SEM gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angebliche Festnahme ihres Ehemannes und ihre Suspendierung und spätere Entlassung durch die (...) für sie und ihre Familie einschneidend und schwierig waren, jedoch die erforderliche Eingriffsintensität gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erreichen. Weiter ist durchaus denkbar, dass sie nach der Tötung ihres Bruders gewisse Benachteiligungen erleiden musste, dass ihre Familie vermehrt überprüft und sie selbst länger als üblich nicht fest angestellt und nicht befördert wurde. Diese Benachteiligungen können jedoch ebenfalls nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden und stellen keine asylrelevante Verfolgung dar. Zudem hörten die Schikanen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin mit der Zeit auf (vgl. A20 F27). Es ist nicht erkennbar, dass ihr aus den genannten Gründen in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte.

5.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.

An dieser Einschätzung vermag das eingereichte Schreiben von F._______ vom (...) nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin wurde darin als rege Aktivistin bezeichnet, welche unter anderem im Jahr 2009 den Präsidentschaftskandidaten I._______ aktiv unterstützt habe. Als ihre zahlreichen politischen Aktivitäten entdeckt worden seien, sei sie beschuldigt worden, die nationale Sicherheit des Iran zu gefährden. Sie habe deshalb flüchten müssen. Diese Darstellung ihrer Aktivitäten und Fluchtgründe stimmt mit ihren eigenen Vorbringen nicht überein und wird in der Replik nicht näher kommentiert. Das Beweismittel ist deshalb nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen.

5.2 In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz politisch betätigt und sei deswegen den iranischen Behörden bekannt.

5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1).

5.2.2 Bekanntermassen ist der iranische Geheimdienst auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, iranische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der iranische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch iranische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des iranischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Asylgesuchstellung für sich alleine bei einer Rückkehr in den Iran regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.

5.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung im Heimatland - wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben - insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden kann, weshalb grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, sie sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise als politische Aktivistin bekannt gewesen und entsprechend registriert worden. Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass sie in der Vergangenheit, insbesondere infolge der Tötung ihres Bruders, in gewissen polizeilichen oder geheimdienstlichen Kreisen als Familienangehörige eines früheren Aktivisten bekannt war.

5.2.4 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren (erstmaligen) Angaben in der Beschwerdeschrift am (...) an einer Demonstration gegen Hinrichtungen im Iran teilgenommen und sich am (...) vom (...) beteiligt. Ausserdem sei sie Aktivistin der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran.

Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die in Zeit und Umfang beschränkten Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Es gebe keine Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betätigung der Beschwerdeführerin. Sie sei zwar auf einem im Internet publizierten Bild der Kundgebung in der Gruppe der Demonstrierenden zu sehen. Der dazugehörige Text enthalte jedoch keine Angaben zu ihrer Person und handle von der Kritik an der Praxis der Schweizer Asylbehörden, mithin seien weder die Kundgebung noch der Bericht gegen den Iran oder die dortige Menschenrechtssituation gerichtet.

5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen an, auch wenn eine Kritik von Exiliranern an der schweizerischen Asylpolitik sehr wohl eine indirekte Kritik an der Menschenrechtssituation im Iran beinhaltet. Zwar macht die Beschwerdeführerin exilpolitische Aktivitäten geltend, jedoch ist ein fortgesetztes und ernsthaftes politisches Engagement nicht erkennbar. Für die vergangenen zwei Jahre werden keinerlei politische Aktivitäten dokumentiert und abgesehen vom Hinweis, dass sie Aktivistin in einer Menschenrechtsvereinigung sei, auch nicht geltend gemacht. Angesichts dieser Sachlage entstehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer politischen Aktivität; ein namhaftes politisches Profil vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass sie in den Anhörungen vom 6. Juni 2014 und 18. Mai 2015 trotz expliziter Fragen nicht auf die wenige Monate zurückliegenden Teilnahmen an zwei exilpolitischen Anlässen hingewiesen hat (vgl. A16 F3, F125-128; A20 F3 f., F71 f.), lässt sodann den Schluss zu, dass sie diese nicht als für ihre Person gefährlich und potentiell asylrelevant einschätzte und keine daraus resultierende Furcht vor einer Verfolgung hatte.

Es ist nicht davon auszugehen, sie sei mit ihren Aktivitäten aus der Masse der im Exil tätigen, regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorgetreten und werde als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen. Ihre exilpolitische Tätigkeit ist als marginal zu bezeichnen. Es ist trotz ihrer Schwierigkeiten in der Vergangenheit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden sie hier in der Schweiz identifiziert hätten und sie bei einer Rückkehr in den Iran deswegen verfolgt würde.

5.2.6 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und ihr Asylgesuch ablehnte.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Die Beschwerdeführenden machten geltend, aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. Insbesondere sei der 14-jährige Sohn zwischenzeitlich nach erfolgter psychiatrischer Behandlung einigermassen stabilisiert und gut integriert. Er stehe am Anfang der Adoleszenz. Unter dem Aspekt des Kindeswohls müsse davon ausgegangen werden, dass eine Rückschiebung in den Iran für ihn unabsehbare negative Folgen haben werde, zumal er sich in der Schule gut integriert und viele gleichaltrige Freunde gefunden habe, namentlich im Fussballclub.

7.2.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.

7.2.2 Die Beschwerdeführenden verfügen im Iran mit dem Ehemann beziehungsweise Vater, den Schwieger- beziehungsweise Grosseltern, dem Schwager beziehungsweise Onkel sowie weiter entfernten Verwandten über ein stabiles und relativ breites familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr wird unterstützen können. Zudem ist aufgrund des langjährigen Aufenthalts und ihrer Arbeit in G._______ davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, selbst wenn ihre Eltern und ihr Bruder, welche im August 2012 noch in G._______ wohnten (vgl. A7 Ziff. 3.01) mittlerweile nach J._______ gezogen sein sollten (gemäss Zweitanhörung allerdings bereits vor August 2012; A20 F15). Gemäss ihren Angaben war sie selbst nach ihrer Entlassung von der (...) in der Lage, den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten respektive zu diesem beizutragen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Iran in eine wirtschaftliche Notlage geraten.

7.2.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).

Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Kindes beziehungsweise Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen.

7.2.4 B._______ war bei der Ausreise aus dem Iran im August 2012 zehnjährig. Im vergangenen November ist er vierzehn Jahre alt geworden und lebt nun seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz. In dieser Zeit ist er mit den hiesigen Verhältnissen zweifellos vertraut geworden, hat Freundschaften geschlossen und sich offenbar bereits gut integriert. Dies reicht indessen nicht aus, um eine Verwurzelung in der Schweiz oder eine Entwurzelung aus dem Heimatstaat anzunehmen. Er ist in einem anpassungsfähigen Alter, und es ist davon auszugehen, dass seine sozialen Bindungen und Beziehungen derzeit immer noch in erster Linie innerhalb der Familie angesiedelt sind. Aus dem eingereichten Abschlussbericht von Dr. med E._______ des K._______ vom (...) ist ersichtlich, dass er wegen Konzentrationsproblemen und Ängsten in Behandlung war, welche nach einer Besserung der Symptome im November 2014 abgeschlossen werden konnte. Seither besteht offenbar kein Behandlungsbedarf. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich nach einer Rückkehr in den Iran, wo er namentlich auch auf die Zuwendung seines Vaters zählen kann, mit Hilfe seiner Mutter und seiner Angehörigen schnell wieder integrieren und den dortigen Verhältnissen anpassen können wird.

Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Wegweisungsvollzug abzusehen.

7.2.5 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Bescheinigung für die psychotherapeutische Behandlung von Dr. med. D._______ vom (...) an einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom, mit verschiedenen Ängsten nach posttraumatischer Belastungsstörung. Sie nehme Antidepressiva und ein Schlafmittel.

Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

Die gesundheitlichen Beschwerden bedürfen zwar möglicherweise auch heute noch einer medikamentösen und/oder psychotherapeutischen Behandlung, sie können jedoch nicht als schwere Erkrankung bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin wird auf die im Iran bestehenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen können, zumal dort die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weitreichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung ist. Somit stehen dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin keine Gründe medizinischer Natur entgegen. Ergänzend ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei allfälligem Bedarf beim SEM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG Art. 75
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

7.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung beider Beschwerdeführenden als zumutbar.

7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei Bedarf bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Nachdem den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 (S. 3) keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand ist deshalb aufgrund der Akten abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE) ist Fürsprecher Thomas Wenger für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1800.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3966/2015
Datum : 24. Februar 2016
Publiziert : 02. März 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylV 2: 75
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
SR 0.107: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
11 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
12 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  48  49  52  63
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • adresse • angabe • anhörung oder verhör • anmerkung • anschreibung • arbeitnehmer • asylgesetz • asylpolitik • asylrecht • asylverordnung • aufenthaltsbewilligung • aufenthaltsort • ausgabe • auslobung • ausreise • ausschaffung • bedürfnis • beendigung • beginn • begründung des entscheids • bescheinigung • beschuldigter • beschwerdeantwort • beschwerdeschrift • beurteilung • beweismittel • bezogener • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • dauer • demokratie • drittstaat • druck • eigenschaft • einreise • einsprache • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • erwachsener • europäischer gerichtshof für menschenrechte • familie • festnahme • flucht • form und inhalt • fotografie • frage • frist • gefahr • geld • gesuch an eine behörde • gewicht • grosseltern • hausdurchsuchung • heimatstaat • honorar • innerhalb • integration • iran • irrtum • italienisch • kindeswohl • kopie • kosten • kostenvorschuss • kreis • landwirtschaftliche wohnbaute • lastwagen • leben • maler • mann • mass • monat • mutter • onkel • pferd • polizei • profil • prognose • protokoll • prozessvertretung • psychotherapie • rasse • rechtsgleiche behandlung • replik • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schenker • schriftstück • schwager • schweizer bürgerrecht • staatsangehörigkeit • stelle • student • tag • tod • todesstrafe • treffen • unentgeltliche rechtspflege • vater • veranstaltung • verbot unmenschlicher behandlung • verfahrenskosten • verfassung • verhalten • verwandtschaft • voraussehbarkeit • vorinstanz • vorläufige aufnahme • vorteil • wahrheit • weiler • wert • wesentlicher punkt • wiederholung • wiese • wissen • zahl • zimmer • zweifel • übereinkommen über die rechte des kindes • überprüfungsbefugnis
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2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2009/2 • 2009/28 • 2009/51 • 2008/34
BVGer
E-3966/2015