Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4221/2011

Urteil vom 24. Januar 2014

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Blaise Vuille,
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

A._______,

Parteien Beschwerdeführer,

Zustelladresse: B._______,

gegen

Bundesamt für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein 1970 geborener algerischer Staatsangehöriger, wurde erstmals am 29. März 1994 in der Schweiz angehalten, und zwar in der offenen Drogenszene auf dem Letten-Areal in Zürich. Bei seiner Kontrolle bediente er sich unzutreffender Personalien und einer falschen Nationalität. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 30. März 1994 wurde er wegen illegaler Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt.

Am 22. Juli 1994 erfolgte eine erneute Anhaltung auf dem Letten-Areal in Zürich. Diesmal war der Beschwerdeführer im Besitz von Haschisch. Gegenüber der Polizei gestand er ein, nebst diesem Stoff regelmässig auch Kokain zu konsumieren. Ein drittes Mal wurde der Beschwerdeführer am 8. März 1995 in Zürich angehalten.

B.
Mit Verfügung vom 10. März 1995 wurde der Beschwerdeführer von der Migrationsbehörde des Kantons Zürich aus der Schweiz weggewiesen und zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert. Zur Sicherstellung des Vollzugs wurde er gleichzeitig in Ausschaffungshaft genommen.

C.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. April 1995 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens im Sinne des damals geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sowie der mehrfachen Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig befunden und mit drei Monaten Gefängnis bestraft. Gleichzeitig wurde der mit Strafbefehl vom 30. März 1994 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. Der Einzelrichter sah als erstellt an, dass sich der Beschwerdeführer zwischen März 1994 und März 1995 illegal in der Schweiz aufgehalten und im gleichen Zeitraum täglich ein bis drei Joints Haschisch und ein bis zwei Gramm Kokain konsumiert hatte.

D.
Am 26. April 1995 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch, welches das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 9. Juni 1995 abwies.

E.
Nachdem es den zuständigen Behörden (in Unkenntnis der wahren Identität) nicht gelungen war, innert nützlicher Frist heimatliche Reisepapiere für ihn zu organisieren, wurde der Beschwerdeführer am 4. Oktober 1995 aus der Ausschaffungshaft entlassen und von der kantonalen Migrationsbehörde einmal mehr zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz aufgefordert.

F.
Am 30. August 1996 erliess die Vorinstanz gegen den (immer noch nicht unter seiner wahren Identität bekannten) Beschwerdeführer eine fünfjährige Einreisesperre.

G.
Der Beschwerdeführer blieb weiterhin widerrechtlich in der Schweiz. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 25. November 1996 wurde er der Fälschung von Ausweisen und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen und zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Strafbefehlsrichter sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer trotz abweisendem Asylentscheid und Wegweisung in der Schweiz verblieben war und anlässlich von Kontrollen am 24. August und 20. September 1996 gefälschte Ausweise vorgelegt hatte.

H.
Am 11. Januar 1997 erfolgte eine weitere Kontrolle durch die Stadtpolizei Zürich, bei der der Beschwerdeführer Haschisch auf sich trug und eingestand, dieses Rauschmittel zu konsumieren.

I.
In der ersten Hälfte des Jahres 1997 will der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen haben und anfangs September des gleichen Jahres (wiederum ohne entsprechendes Visum) hierher zurückgekehrt sein. Am 4. Oktober 1997 heiratete er hier eine Schweizer Bürgerin. Gestützt darauf erteilte ihm die Migrationsbehörde des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. In diesem Zusammenhang konnten offenbar die korrekten Personalien des Beschwerdeführers erfasst werden.

Die erneute illegale Einreise und der anschliessende rechtswidrige Aufenthalt bis zur Regelung seiner Anwesenheit hatten für den Beschwerdeführer strafrechtliche Konsequenzen: Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 26. November 1997 wurde er zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.

J.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer des untauglichen Versuchs der Hehlerei, der mehrfachen Hehlerei, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gesprochen und zu drei Monaten Gefängnis (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs) verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug der mit Urteil vom 13. April 1995 verhängten dreimonatigen Gefängnisstrafe angeordnet. Das Bezirksgericht sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon und ein Fahrrad erworben hatte, von denen er wissen musste, dass sie aus einer deliktischen Handlung stammten. Bei einem zweiten Mobiltelefon schloss das Gericht auf untauglichen Versuch der Hehlerei. Des weiteren erkannte das Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum zwischen November 1997 und August 1999 Haschisch an eine Drittperson verkauft und solches gekauft, aufbewahrt und konsumiert habe.

K.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie des Vergehens und der mehrfachen Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer 14-tägigen Gefängnisstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 16. Dezember 1999 angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert. Das Gericht sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle am 24. April 2000 unberechtigterweise im Besitze eines als Feuerzeug getarnten Stellmessers war und er am 5. April 2000 zivilen Fahndern der Kantonspolizei 7,1 Gramm Haschisch zum Kauf angeboten hatte. Des weiteren erkannte das Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren unregelmässig, etwa einmal in der Woche, geringe Mengen Haschisch konsumierte, die er zuvor gekauft hatte.

L.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 24. November 2004 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens und der mehrfachen Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig befunden und zu 21 Tagen Gefängnis verurteilt. Der Strafbefehlsrichter sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer zwischen Februar 2003 und September 2004 wiederholt kleine Mengen an Drogen (vor allem Haschisch, aber auch vereinzelt Kokain und Heroin) gekauft und in zwei Fällen versucht hatte, Haschisch an zivile Fahnder der Kantonspolizei zu verkaufen.

M.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. November 2005 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens und der mehrfachen Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu 21 Tagen Gefängnis verurteilt. Der Strafbefehlsrichter sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer zwischen November 2004 und November 2005 wiederholt kleine Mengen Haschisch und Heroin gekauft und konsumiert, sowie in einem Fall 3,3 Gramm Haschisch verkauft hatte. Gleichzeitig mit dem Strafbefehl wurde der mit Strafbefehl vom 24. November 2004 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen.

N.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens und der mehrfachen Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und des Fahrens ohne Fahrausweis schuldig gesprochen und zu 60 Tagen Gefängnis verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 4. November 2005. Der Strafbefehlsrichter sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2005 und Mai 2006 regelmässig geringe Mengen an Betäubungsmitteln (vor allem Haschisch, aber gelegentlich auch Marihuana, Kokain und Heroin) gekauft und konsumiert, in einem Fall eine Portion Haschisch verkauft und dass er befristet gültige Kontrollschilder an seinem Fahrzeug manipuliert hatte. Eine bedingte Aussetzung des Strafvollzugs wurde diesmal verweigert.

O.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens und der mehrfachen Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu 75 Tagen Gefängnis und einer Busse von 800 Franken verurteilt. Der Strafbefehlsrichter sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer zwischen Anfang Dezember 2006 und Mitte Januar 2007 Betäubungsmittel (v.a. Haschisch, aber auch geringe Mengen an Heroin) gekauft, besessen und konsumiert hatte. Eine bedingte Aussetzung des Strafvollzugs wurde auch diesmal verweigert.

P.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. April 2008 wurde der Beschwerdeführer der Hehlerei schuldig befunden und zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Der Strafbefehlsrichter sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Februar 2008 ein gestohlenes Mobiltelefon gekauft hatte.

Q.
Nach Feststellung, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wurde und nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs weigerte sich die kantonale Migrationsbehörde in einer Verfügung vom 9. Januar 2009, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern und wies ihn unter Fristansetzung (31. März 2009) aus der Schweiz weg. In der erwähnten Verfügung wurde auf die erwirkten Strafurteile Bezug genommen und unter anderem erwogen, dass der Beschwerdeführer während seines ordnungsgemässen Aufenthaltes in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und mit mehr als 210'000 Franken habe unterstützt werden müssen. Die Verfügung blieb unangefochten.

R.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2009 wurde der Beschwerdeführer der qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie des mehrfachen Vergehens und der Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von 200 Franken verurteilt. Das Gericht sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau am 23. November 2008 im Streit eine Ammoniak-Lösung ins Gesicht geschüttet und damit eine Verätzung ersten bis zweiten Grades des linken Auges verursacht hatte. Gemäss den Feststellungen des Gerichts hatte der Beschwerdeführer zudem zwischen Juli und November 2008 vier oder fünf Mal je eine Portion Haschisch verkauft, in einem Fall Kokain erworben, aufbewahrt, teilweise konsumiert und teilweise für den Wiederverkauf proportioniert. Zudem habe er in der Nacht der tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau alleine Heroin und zusammen mit ihr Kokain konsumiert. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auch diesmal nicht aufgeschoben.

S.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Vergehens und der mehrfachen Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig befunden und zur Leistung von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von 120 Franken verurteilt. Der Strafbefehlsrichter sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer im Januar 2010 wöchentlich mindestens 10 Gramm Haschisch veräussert sowie täglich rund ein Gramm Heroin, wöchentlich ein Gramm Kokain und monatlich ein Gramm Haschisch konsumiert hatte.

T.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens und der Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie des Vergehens im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen belegt. Der Strafbefehlsrichter sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 einem zivilen Fahnder zwei Portionen Haschisch verkauft, seit einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt beinahe täglich Marihuana konsumiert und einer Wegweisungsverfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 7. Februar 2010 keine Folge geleistet hatte.

U.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. April 2010 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens im Sinne des Ausländergesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Der Strafbefehlsrichter hielt dem Beschwerdeführer vor, sich einer Ausreiseaufforderung der kantonalen Migrationsbehörde vom 25. Februar 2010 widersetzt zu haben und rechtswidrig im Land verblieben zu sein.

V.
Im Juni 2011 gelang es den schweizerischen Behörden, ein Laisser-passer für die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien zu organisieren. Er widersetzte sich allerdings der auf den 29. Juli 2011 angesetzten Ausreise und musste in den Strafvollzug zurückversetzt werden.

W.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Vorinstanz am 27. Juni 2011 gegenüber dem Beschwerdeführer ein neunjähriges Einreiseverbot, gültig ab 31. Juli 2011. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten in schwerer Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe beziehungsweise diese gefährde. Einer allfälligen Beschwerde entzog das Bundesamt vorsorglich die aufschiebende Wirkung.

X.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 24. Juli und 24. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. In diesen beantragt er die ersatzlose Aufhebung der Fernhaltemassnahme. Zur Begründung bringt er implizit vor, das verfügte Einreiseverbot sei nicht verhältnismässig. Er sei seit 17 Jahren mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, habe alle sozialen Bindungen hier und könne in kein anderes Land gehen.

Y.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde.

Z.
Nach Beizug der Akten der kantonalen Migrationsbehörde stellte das Bundesverwaltungsgericht im September 2013 fest, dass sich der Beschwerdeführer wieder im Strafvollzug befand (Vollzugsende: 19. September 2013); dies aufgrund zweier weiterer Verurteilungen zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen wegen rechtswidrigen Aufenthalts.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff . des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2011/1 E. 2).

3.

3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Das Bundesamt kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).

3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

4. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
VZAE).

5.

5.1 Schon allein in der wiederholten Missachtung von behördlich festgelegten Ausreisefristen (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG), aber auch in der Verursachung von Sozialhilfekosten und der behördlich verfügten Ausschaffungshaft sind beim Beschwerdeführer eigenständige Gründe für eine Fernhaltemassnahme gegeben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
und c AuG). In Anbetracht der abgeurteilten Delinquenz sowie angesichts der systematischen Missachtung und Hintertreibung behördlicher Anordnungen durch Angabe falscher Identitäten, Einreichung eines missbräuchlichen Asylgesuches und in der permanenten Weigerung, die Schweiz zu verlassen ist aber in erster Linie der Fernhaltegrund einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu bejahen.

5.2 Der Beschwerdeführer wurde über einen langen Zeitraum und bis in jüngste Zeit hinein straffällig. Ein grosser Teil dieser Delinquenz stand im Zusammenhang mit Drogenmissbrauch. Dabei ging es zwar vor allem um Haschisch und damit um sogenannt weiche Drogen. Der Beschwerdeführer hat aber auch immer wieder harte Drogen wie Kokain und Heroin gekauft, aufbewahrt und konsumiert. Damit ist er immer wieder in einem besonders sensiblen Bereich straffällig geworden, in dem selbst ein geringes Restrisiko weiterer Rechtsverletzungen nicht in Kauf genommen werden kann (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3, 16 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die wohl schwerste der abgeurteilten Straftaten, der körperliche Übergriff auf seine Ehefrau, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls im Drogenrausch begangen. Angesichts des langjährigen, ausgeprägten Drogenmissbrauchs und des sonstigen stark belasteten Vorlebens muss davon ausgegangen werden, dass in der Person des Beschwerdeführers auch der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist.

5.3 Indem die Vorinstanz das Einreiseverbot auf neun Jahre befristet, stützt sie sich - ohne es zu deklarieren oder näher zu begründen - auf die Bestimmung von Art. 67 Abs. 3
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
zweiter Satz AuG, die eine Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren Dauer zulässt, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine Störung oder einfache Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. In einem neuesten Urteil hat das Bundesgericht erwogen, dass eine solche schwerwiegende Gefahr nur ausnahmsweise anzunehmen ist. Sie kann sich - so das Bundesgericht - aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 83 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung gemäss Lissabon-Vertrag, Abl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 49 ff.) namentlich den Terrorismus, den Menschen- und den Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Gemäss Bundesgericht kann sich eine entsprechend qualifizierte Gefährdung überdies aus der zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3).

5.4 Vorweg ist klarzustellen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogendelinquenz, wie vom Beschwerdeführer begangen, eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
zweiter Satz AuG darstellen kann. Voraussetzung ist, dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein, als die, welche der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt. Davon kann vorliegend ausgegangen werden. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht im grossen Stil mit Drogen gehandelt. Er hat aber über einen langen Zeitraum hinweg und bis in jüngere Zeit sowohl weiche wie auch harte Drogen gekauft, aufbewahrt, konsumiert und zeitweise auch versucht, solche zu verkaufen. Von seiner Delinquenz liess er sich weder durch Strafen noch durch Verwarnungen seitens der kantonalen Migrationsbehörde abhalten. Die Verurteilungen lassen einen konstanten, wenn nicht gar steigenden Schweregrad erkennen und eine ungünstige Legalprognose führte dazu, dass bei vielen der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafen der bedingte Vollzug nicht gewährt bzw. nachträglich widerrufen wurde.

5.5 Welche Gefahren vom Beschwerdeführer ausgehen können, illustriert in eindrücklicher Weise die von ihm am 23. November 2008 zum Nachteil seiner Ehefrau begangene Körperverletzung. Der zum Tatzeitpunkt unter Drogeneinfluss stehende Beschwerdeführer hatte seiner Partnerin im Streit eine Ammoniak-Lösung ins Gesicht geschüttet, was zu Verätzungen eines Auges führte und nach den Erkenntnissen des Strafgerichts nur deshalb keine bleibenden Schäden hinterliess, weil das Opfer von dritter Seite umgehend fachkundige Hilfe erhielt. Der Beschwerdeführer selbst hatte sich vom Tatort entfernt, ohne sich um die Verletzte zu kümmern.

5.6 Dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von seiner Drogensucht hätte lösen können, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird solches von ihm selbst behauptet.

5.7 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass mit der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und deren Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Fernhaltegründe bestehen und darüber hinaus eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
AuG zu bejahen ist, welche die Verhängung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer rechtfertigen kann.

6.
Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).

6.1 Mit seinem langjährigen Fehlverhalten, namentlich mit seiner Drogen- und sonstigen Delinquenz hat der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Darüber hinaus ist in seiner Person auch der andere in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG genannte Fernhaltegrund gegeben, nämlich der einer rechtlich relevanten Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Schliesslich ist auch anzunehmen, diese Gefahr sei schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
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Satz 2 AuG. Daneben hat der Beschwerdeführer noch sonstige Fernhaltegründe gesetzt (vgl. E. 5.1 vorstehend). Alles in allem ist festzustellen, dass insbesondere die verwirklichten Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für diese Rechtsgüter ein gewichtiges, general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer langjährigen Fernhaltung begründen.

6.2 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer in pauschaler Weise sein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz entgegen. Hier allein habe er ein soziales Umfeld und hier sei er seit 17 Jahren mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Man möge ihm die Möglichkeit eines Neustarts gewähren, damit er sich auch beruflich integrieren könne.

6.3 Die solchermassen geltend gemachten Interessen können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass nicht eine erneute Aufenthaltsregelung, sondern einzig seine Fernhaltung nach erfolgter Ausreise aus der Schweiz Verfahrensgegenstand bildet. Über eine Verlängerung seines (gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerbürgerin erwirkten) Aufenthaltsrechts hat die kantonale Migrationsbehörde in einem Entscheid vom 9. Januar 2009 abschlägig entschieden. Dabei stellte diese Behörde unter anderem fest, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens anfangs 2008 aufgegeben worden sei. Gestützt auf den blossen Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er immer noch verheiratet sei, kann vor diesem Hintergrund nicht schon eine seither wesentlich veränderte Interessenlage angenommen werden. Im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Fernhaltemassnahme ist einzig massgebend, ob der Beschwerdeführer valable Gründe dafür geltend machen kann, über die für ihn bestehende Visumspflicht für künftige Einreisen in die Schweiz hinaus nicht noch zusätzlichen Restriktionen unterstellt zu werden (in Form des grundsätzlichen Einreiseverbots bzw. der Pflicht, für Einreisen jeweils um Suspension dieses Verbots nachzusuchen). Solche Interessen macht er gar nicht geltend. Was das (auch nur andeutungsweise geltend gemachte) soziale Umfeld in der Schweiz betrifft, so hätte der Beschwerdeführer bereits aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts und der Verpflichtung zur Ausreise Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Inwieweit ihn das Einreiseverbot darüber hinaus noch unverhältnismässig belasten sollte, legt er gar nicht dar.

7.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die bis zum 30. Juli 2020 befristete Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

8.

8.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem SIS.

8.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).

8.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).

8.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Eine Mehrzahl der von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllt sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn [...]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung (...) rechtfertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten und der von ihm ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2).

Dispositiv S. 17

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

- die Migrationsbehörde des Kantons Zürich ad [...]

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : C-4221/2011
Date : 24 janvier 2014
Publié : 06 février 2014
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Droit de cité et droit des étrangers
Objet : Einreiseverbot


Répertoire des lois
LEtr: 64d  67  112
LTAF: 31  37
LTF: 83
OASA: 80
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
PA: 48  49  50  52  62  63
Répertoire ATF
139-I-145 • 139-II-121
Weitere Urteile ab 2000
2C_282/2012
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
1995 • algérie • amende • annexe • antécédent • autorisation de séjour • autorisation ou approbation • autorité cantonale • autorité inférieure • autorité judiciaire • autorité suisse • avance de frais • cannabis • circonstances personnelles • commerçant • comportement • condamnation • condamné • conjoint • conscience • contrat-cadre • cycle • d'office • directive • directive • document de voyage • durée • début • décision • délai • délit impossible • départ d'un pays • détention aux fins d'expulsion • détention pour insoumission • déterminabilité • effet suspensif • entrée dans un pays • entrée illégale • exactitude • expulsion • exécution des peines et des mesures • faux dans les certificats • frais de la procédure • hameau • héroïne • illicéité • infraction • inscription • instance nationale • intégrité corporelle • intégrité sexuelle • intérêt privé • jour • juge unique • loi fédérale sur la procédure administrative • loi fédérale sur le tribunal fédéral • loi fédérale sur les stupéfiants et les substances psychotropes • loi fédérale sur les étrangers • loi sur le tribunal administratif fédéral • lésion corporelle simple • marchandise • mariage • mesure d'éloignement • mesure de protection • ministère public • mois • motivation de la décision • moyen de droit • nationalité • nationalité suisse • nuit • office fédéral des migrations • ordonnance de condamnation • organisation criminelle • parlement européen • peine complémentaire • peine privative de liberté • peintre • personne concernée • plaque de contrôle • poids • pouvoir d'appréciation • pronostic • proportionnalité • pré • président • prévention générale et spéciale • période d'essai • quantité • recel • recours au tribunal administratif fédéral • refoulement • rejet de la demande • revente • réalisation • soupçon • stupéfiant • sursis à l'exécution de la peine • terrorisme • toxicomanie • travail d'intérêt général • tribunal administratif fédéral • tribunal fédéral • tribunal pénal • téléphone mobile • union conjugale • usage abusif de permis et de plaques • victime • vie • violation du droit • volonté • à l'intérieur • état de fait • état membre
BVGE
2012/21 • 2011/1 • 2011/48
BVGer
C-4221/2011
FF
2002/3709
EU Amtsblatt
2006 L105 • 2006 L381 • 2009 L243 • 2012 C326