Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 503/2016

Urteil vom 23. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Kocher,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung des Beirates,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 2. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ war Ende der achtziger und zu Beginn der neunziger Jahre Beirat nach aArt. 395 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB der inzwischen verstorbenen A.________ (Betroffene). Y.________ ist ihr Sohn.

A.b. Am 23. Oktober 2008 fasste die Commissione tutoria regionale 11, sede di Losone (Vormundschaftsbehörde), Beschluss betreffend die "Tassazione note di onorario per mercede e rimborso spese dell'ex-assistente legale avv. X.________". Die vorliegend einzig interessierende Dispositivziffer 1 lautet wie folgt:

"L'istanza è parzialmente accolta.
Di conseguenza, sono tassati ed approvati nella seguente misura mercede e spese relative all'attività di assistente legale dell'avv. X.________ per il periodo dal 1.1.1991, importo dal quale andranno dedotti gli eventuali acconti già incassati.
Mercede 1.1.1991 - 31.12.1991 fr. 120'000.--
Mercede 1.1.1992 - 04.06.1992 (5 mesi) fr. 50'000.--
Rimborso spese 1.1.1991 - 04.06.1992 fr. 20'772.--
Totale fr. 190'772.--."

A.c. Die gegen diesen Beschluss von X.________ und Y.________ erhobenen Rekurse wies die Autorità di vigilanza sulle tutele (Aufsichtsbehörde) am 27. Februar 2009 ab. Der Entscheid ist rechtskräftig.

B.
Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Kreis Klosters (Betreibungs-Nr. xxxx) vom 1. Februar 2010 forderte X.________ von Y.________ die Zahlung von insgesamt Fr. 360'537.10 (Fr. 190'772.-- sowie aufgelaufene Zinsen und Spesen) zuzüglich Zinsen. Als Forderungsurkunde gab er den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 27. Februar 2009 an. Y.________ erhob Rechtsvorschlag. Das Gesuch von X.________ vom 26. April 2010 um definitive Rechtsöffnung wies das Bezirksgericht Prättigau/Davos am 9. Juni 2010 ab. Dagegen beschwerte sich X.________ beim Kantonsgericht Graubünden und beim Bundesgericht. Der Beschwerde war kein Erfolg beschieden, weil die Verfügung der Vormundschaftsbehörde einen Vorbehalt hinsichtlich allfällig bereits geleisteter Akontozahlungen enthielt und somit der tatsächlich geschuldete Betrag nicht behördlich festgestellt war (Urteil 5A 866/2010 vom 4. Februar 2011).

C.
Mit Klage vom 7. August 2013 gelangte X.________ an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Er verlangte von Y.________ die Bezahlung von ausstehenden Honoraren und Spesen aus der Beiratschaft im Umfang von Fr. 190'772.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Juni 1992. Mit Entscheid vom 4. September 2014 (mitgeteilt am 27. Januar 2015) hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete Y.________ zur Zahlung von Fr. 190'772.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Oktober 2008. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- auferlegte es im Umfang von Fr. 6'000.-- Y.________ und im Umfang von Fr. 4'000.-- X.________. Ausserdem verpflichtete es Y.________, X.________ mit Fr. 2'669.75 zu entschädigen.

D.
Gegen diesen Entscheid reichte Y.________ am 27. Februar 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein. Mit Urteil vom 2. Juni 2016 (eröffnet am 7. Juni 2016) wies das Kantonsgericht das Rechtsmittel ab. Dagegen hiess es eine von X.________ erhobene Anschlussberufung teilweise gut. In Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids auferlegte es die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 9'000.-- Y.________ und im Umfang von Fr. 1'000.-- X.________. Weiter verurteilte es Y.________ zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 10'679.05 (inkl. MWSt) an X.________. Ausserdem auferlegte das Kantonsgericht die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- Y.________ und verpflichtete diesen, X.________ für das Berurungsverfahren mit Fr. 4'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) zu entschädigen.

E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Juli 2016 gelangt Y.________ (Beschwerdeführer) mit den folgenden Anträgen an das Bundesgericht:

"1. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Klage von X.________ sei nicht einzutreten.
2. Evt. sei das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Juni 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Klage von X.________ sei abzuweisen.
3. Subevt. sei das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Juni 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht von Graubünden zurückzuweisen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 10'000.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau-Davos sowie die Gerichtskosten von CHF 10'000.00 für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden seien X.________ aufzuerlegen.
5. X.________ sei zu verpflichten, Y.________ für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau-Davos ausseramtlich mit CHF 12'000.00 zuzüglich MWST von 8 % und für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden mit CHF 5'000.00 zuzüglich MWST von 8 % zu entschädigen.
6. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zulasten von X.________."
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. Mit Vernehmlassungen vom 5. September 2016 und vom 27. Oktober 2016 beantragen das Kantonsgericht und X.________ (Beschwerdegegner), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Strittig ist die Einforderung der von der Vormundschaftsbehörde festgelegten Entschädigung (inkl. Spesen) des Beschwerdegegners für seine Tätigkeit als Beirat. Unbesehen darum, ob damit ein zivil- oder ein öffentlich-rechtlicher Anspruch im Streit steht (vgl. hinten E. 2.1), ist jedenfalls das Gebiet des Erwachsenenschutzes betroffen. Auch wenn keine Zivilsache vorliegen sollte, ist folglich eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht gegeben. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit das zutreffende Rechtsmittel (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der Beschwerde führenden Person angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

2.

2.1. Der vorliegenden Streitsache liegt die Frage zugrunde, ob der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für die Tätigkeit als Beirat der Betroffenen in der von der Vormundschaftsbehörde festgelegten Höhe entschädigen muss. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die fragliche Entschädigung sei öffentlich-rechtlicher Natur. Die Zivilgerichte seien daher nicht zur Beurteilung der strittigen Frage zuständig und die Vorinstanzen hätten auf die Klage des Beschwerdegegners nicht eintreten dürfen. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner gehen demgegenüber von einer zivilrechtlichen Streitigkeit aus, die vor den Zivilgerichten auszutragen sei. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist demnach die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Beurteilung der Klage vom 7. August 2013.

2.2. Gemäss Art. 1 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO sind die Zivilgerichte zur Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten berufen. Selbst bei Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit gilt die Regelung von Art. 1 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO indessen nur unter dem Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften (BERNHARD BERGER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 24 zu Art. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO; MARKUS SCHOTT, in: Paul Oberhammer und andere [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 15a zu Art. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO). Für die Festlegung der Entschädigung und Spesen von Beistandspersonen enthält das ZGB eine eigene Zuständigkeitsregelung. Dabei ist das Erwachsenenschutzrecht in der heute geltenden Fassung massgebend: Der Beschwerdegegner hat die hier interessierende Klage am 7. August 2013 und damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2013 (AS 2011 725 ff., S. 767) eingereicht, womit dieses anwendbar ist (Art. 14 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
SchlT ZGB und hierzu RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 14
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
SchlT ZGB).

2.3. Gemäss Art. 404 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
ZGB hat die Beistandsperson Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
Satz 1 ZGB). Diese Regelung knüpft an die altrechtliche Bestimmung zur Entschädigung des Vormunds an (aArt. 416
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, S. 7051 Ziff. 2.2.5; PHILIPPE MEIER, Droit de la protection de l'adulte, 2016, Rz. 982 S. 471). Zum Verständnis von Art. 404
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
ZGB kann daher auf die Rechtsprechung und Lehre zu dieser Regelung zurückgegriffen werden (vgl. BGE 140 III 355 E. 2.3.2 S. 360, 550 E. 2.7 S. 553). Demnach ist die Erwachsenenschutzbehörde zur Festlegung der Entschädigung und des Spesenersatzes der Beistandsperson ausschliesslich (sachlich) zuständig (BGE 113 II 394 E. 2 S. 396; 85 II 103 E. 2f S. 110; Urteil 5D 215/2011 vom 12. September 2012 E. 3.2 am Ende). Ihr Entscheid ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG; BGE 113 II 394 E. 2 S. 395; RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014,
N. 41 zu Art. 404
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
ZGB; MEIER, a.a.O., S. 471 Fn. 1588; BIDERBOST/AFFOLTER-FRINGELI, Beistandschaft, in: Christina Fountoulakis und andere [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 8.222 S. 261; STEINAUER/FOUNTOULAKIS, Droit des personnes physiques et de la protection de l'adulte, 2014, Rz. 1185 S. 528). Der Beistandsperson ist es damit möglich, ihre Entschädigung und den Spesenersatz nach der Festsetzung durch die Erwachsenenschutzbehörde auf dem Weg der Schuldbetreibung durchzusetzen (vgl. Art. 38 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
SchKG und dazu BGE 137 II 17 E. 2.6 S. 21; 134 I 293 E. 3.2 S. 296). Nicht nötig ist dieses Vorgehen dort, wo die Beistandsperson das Vermögen der verbeiständeten Person noch verwaltet. Diesfalls kann sie den festgesetzten Betrag direkt diesem Vermögen entnehmen (REUSSER, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N. 41 zu Art. 404
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
ZGB; vgl. auch Urteil 5C.162/2002 vom 28. Januar 2003).

2.4. Vorliegend umstritten ist freilich nicht die erstmalige Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes. Vielmehr steht die Geltendmachung des bereits festgesetzten Entschädigungsanspruchs in Frage, der nicht auf dem Betreibungsweg erhältlich gemacht werden konnte, weil der Entscheid der zuständigen Behörde nicht als Rechtsöffnungstitel taugte (vorne Bst. B; Urteil 5A 866/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.4). Allein die erfolglose Schuldbetreibung ändert indessen nichts an der Zuständigkeit zum Entscheid über die Entschädigung und den Spesenersatz: Wird einem Gläubiger die Rechtsöffnung verweigert, so bleibt ihm die Möglichkeit, beim Sachgericht auf Anerkennung der Forderung und Beseitigung des Rechtsvorschlags zu klagen (vgl. Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG; BGE 135 III 315 E. 2.6 S. 321; Urteil 5A 487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.2.3). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich dabei nach den allgemeinen zivilprozessualen und verwaltungsrechtlichen Regeln (BGE 134 III 115 E. 3.2 S. 118 f.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 13 zu Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG; DOMINIK VOCK, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG). Sachlich
(ausschliesslich) zuständig zur Beurteilung der Entschädigung und der Spesen der Beistandsperson ist aufgrund der Regelung des ZGB wie ausgeführt die Erwachsenenschutzbehörde.

2.5. Damit ergibt sich Folgendes: Nach Art. 404
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
ZGB setzt die Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung der Beistandsperson und den Spesenersatz fest. Die Beistandsperson kann den ihr geschuldeten Betrag entweder dem Vermögen der betroffenen Person entnehmen oder ihn auf dem Weg der Schuldbetreibung erhältlich machen. Falls die Schuldbetreibung scheitert, etwa weil der Entscheid der Behörde (wie hier) nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel taugt, kann die Beistandsperson sich an die Erwachsenenschutzbehörde wenden und gegebenenfalls einen erneuten Entscheid und die Beseitigung des Rechtsvorschlags erwirken (vgl. betreffend nacheheliche Unterhaltsbeiträge: BGE 135 III 315 E. 2.5 f. S. 320 f.; Urteil 5A 487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.2.3). Hierbei ist allerdings die Rechtskraft des ersten Erkenntnisses zu beachten (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 1999, N. 20 zu Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG). Für alle sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen sind somit die Erwachsenenschutzbehörden zuständig. Eine Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht demgegenüber nicht. Keine Rolle spielt dabei, ob eine zivilrechtliche Streitigkeit
nach Art. 1 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf die Überlegungen der Verfahrensbeteiligten zur Rechtsnatur des strittigen Anspruchs ist daher nicht einzugehen.

2.6. Zusammenfassend hätte der Beschwerdegegner die (auch örtlich zuständige; Art. 442 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 442 - 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
1    Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
2    Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
3    Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.
4    Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.
5    Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
ZGB) Erwachsenenschutzbehörde anrufen müssen. Die Zivilgerichte sind zur Beurteilung des strittigen Anspruchs sachlich nicht zuständig. Die Vorinstanzen hätten dementsprechend auf die Klage nicht eintreten dürfen.

3.

3.1. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Auf die Klage vom 7. August 2013 ist nicht einzutreten. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. Der Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens über die Buchhaltung des Beschwerdegegners sowie anderer (natürlicher und juristischer) Personen wird abgewiesen.

3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner für die Gerichtskosten aufzukommen und den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten der kantonalen Verfahren entsprechend dem neuen Verfahrensausgang ist vom Kantonsgericht vorzunehmen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 2. Juni 2016 wird aufgehoben. Auf die Klage vom 7. August 2013 wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur neuen Festsetzung und Verteilung der Kosten der kantonalen Verfahren an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_503/2016
Date : 23. Dezember 2016
Published : 10. Januar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Entschädigung des Beirates


Legislation register
BGG: 42  66  67  68  72  74  75  76  90  100  106
SchKG: 38  79  80
ZGB: 395  404  416  442
ZGB SchlT: 14
ZPO: 1
BGE-register
113-II-394 • 134-I-293 • 134-III-115 • 135-III-315 • 137-II-17 • 140-III-115 • 140-III-355 • 140-V-136 • 141-III-426 • 85-II-103
Weitere Urteile ab 2000
5A_487/2011 • 5A_503/2016 • 5A_866/2010 • 5C.162/2002 • 5D_215/2011
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AS
AS 2011/725
BBl
2006/7001