Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 1134/2016

Urteil vom 23. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Zwicky,

gegen

Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Fremdenpolizei,

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden.

Gegenstand
Fremdenpolizei, Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,
vom 25. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene kubanische Staatsangehörige A.A.________ reiste im Juli 2004 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und blieb nach Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer illegal in der Schweiz. Am 1. Juni 2005 heiratete sie den 1938 geborenen Schweizer Bürger B.A.________; die beiden hatten sich über ein Inserat kennen gelernt. Schon am 23. Juni 2005 reiste die Ehefrau in ihre Heimat zurück. Das Gesuch von B.A.________ um Familiennachzug für sie wurde zunächst am 24. Januar 2006 und in einem zweiten Umgang am 26. Januar 2007 abgewiesen; die Ausländerbehörde schloss aufgrund der gesamten Umstände auf eine Ausländerrechtsehe, was das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden kantonal letztinstanzlich am 23. August 2007 bestätigte. Am 21. März 2011 und weiter am 27. Mai 2011 stellte B.A.________ ein neues Gesuch um Jahresaufenthaltsbewilligung und Familiennachzug für seine Ehefrau. Die Ausländerbehörde qualifizierte das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat am 14. Juli 2011 mit der Begründung darauf nicht ein, dass keine Gründe für eine geänderte Sach- oder Rechtslage gegenüber dem ursprünglichen Entscheid von 2007 vorgebracht worden seien. Auch die diesbezüglichen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2012).
Am 3. Dezember 2014 ersuchte A.A.________ um Einreise in die Schweiz zwecks dauernden Verbleibs bei ihrem Ehegatten. Das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden qualifizierte das Begehren als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf nicht ein, weil weder Wiedererwägungs- noch Widerrufs- noch Revisionsgründe vorlägen; namentlich fand es, dass die Gestaltung des dreimonatigen Visums-Aufenthalts der Ehegattin im Schengen-Raum zwischen Oktober 2013 und Januar 2014 eher für eine Scheinehe denn für einen Ausbau der ehelichen Beziehung und damit für eine Änderung der Verhältnisse sprechen würde. Es trat daher mit Verfügung vom 8. April 2015 auf das Gesuch erneut nicht ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden blieb erfolglos (Entscheid vom 24. Februar 2016), und mit Urteil vom 25. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die gegen den Entscheid des Departements erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Dezember 2016 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Einreisegesuch vom 3. Dezember 2014 gutzuheissen; eventualiter sei der Abweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde wird im Namen von B.A.________ sowie von A.A.________ erhoben. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der die Ehegatten vertretende Rechtsanwalt von der Ehefrau gültig bevollmächtigt ist. Hingegen liess sie die 2011 ausgestellte Vollmacht für den Beschwerdeführer nicht gelten, weil dieser seither verbeiständet worden war und der Beistand sein Einverständnis zur Prozessführung bzw. zur Bestellung eines Rechtsanwalts nicht erteilt hatte. Ob dies zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt, soweit sie durch ihn erhoben wird, kann offenbleiben. Da eine hinreichende Vollmacht der Ehefrau vorliegt, ist zumindest insofern auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführerin, die seit 2005 mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, wurde nie eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil die Behörden die Ehe als Ausländerrechtsehe/Scheinehe werteten; der erste diesbezügliche Entscheid wurde 2007 rechtskräftig. Ein zweiter rechtskräftiger Entscheid von 2012 bestätigt, dass sich bis zu jenem Zeitpunkt daran nichts geändert hat und keine Verpflichtung zur Wiedererwägung bzw. zu neuer Prüfung des Begehrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestand. Vorliegend ist streitig, ob das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden das weitere Gesuch vom 3. Dezember 2014 zum Anlass hätte nehmen müssen, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau materiell zu prüfen.

3.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass das Gesuch vom 3. Dezember 2014 vor dem Verwaltungsgericht wie auch vor der Erstinstanz nicht unbefangen geprüft worden sei, und rügen die Verletzung von Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Abgesehen davon, dass letztere Konventionsgarantie in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133 f.), erschöpft sich die Rüge in der Kritik, dass die mit dem neuen Gesuch befassten Personen schon in früheren Verfahren über die Natur der Ehe der Beschwerdeführer als Scheinehe befunden haben. Damit lässt sich, wie das Verwaltungsgericht in E. 3 seines Urteils richtig feststellt, eine Befangenheit der zum Entscheid berufenen Behördemitglieder nicht dartun (BGE 114 Ia 278 E. 1; so ausdrücklich für das Verfahren vor Bundesgericht Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG).

4.

4.1. Nach Abweisung eines Bewilligungsgesuchs ist die Behörde von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) nur dann verpflichtet, auf ein weiteres Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich wesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Ob dabei von einem Wiedererwägungsgesuch oder von einem "neuen Gesuch" gesprochen werden muss, ist unerheblich; die Bewilligungsfrage ist so oder anders nur bei wesentlich veränderten tatsächlichen Verhältnissen materiell neu zu prüfen. Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Ehe geltend gemacht, es liege nun (wiederum) eine tatsächlich gelebte Ehe vor (sog. "amor superveniens"), gelten erhöhte Anforderungen an diesen Nachweis (BGE 121 II 1 E. 2d S. 4). Es ist in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt (Urteil 2C 883/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.4). Die Anforderungen an den Nachweis des sog. "amor superveniens" sind entsprechend höher, wenn ein solcher, nach ursprünglicher Bewilligungsverweigerung, bereits einmal erfolglos behauptet worden ist (Urteil 2C 900/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.2).

4.2. Die Beschwerdeführer verkennen weitgehend die Natur des vorliegenden Rechtsstreits, wenn sie auf die Frage der Rechtsmissbrauchsehe grundsätzlich eingehen und erwähnen, dass eine solche nicht leichthin angenommen werden darf bzw. dass den Behörden die diesbezügliche Beweislast obliegt. Zu prüfen hatten die kantonalen Behörden einzig, ob Gründe vorliegen, die nach der zuletzt im Februar 2012 rechtskräftig erfolgten Feststellung einer blossen Ausländerrechtsehe nunmehr eine andere Einschätzung der Natur der Ehe der Beschwerdeführer rechtfertigten, was aufzuzeigen diesen oblag (vorstehend E. 3.1). Im Rahmen dieses eng begrenzten Prozessthemas begnügen sich die Beschwerdeführer nun aber damit, auf die Ehedauer von elf Jahren hinzuweisen und zu kritisieren, dass die Behörden weiterhin ihr eheliches Zusammenleben verhinderten. Dass seit 2012 massgebliche Änderungen eingetreten sein sollen, zeigen sie nicht auf. Namentlich lassen sie jegliche Auseinandersetzung mit E. 4e des angefochtenen Urteils vermissen, wo das Verwaltungsgericht sich mit dem dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Schengenraum befasst, für die Ehegatten in dieser Phase eine gemeinsam verbrachte Zeit von bloss gut zwei Wochen errechnet und aus dem
Grund die Erhärtung bzw. Glaubhaftmachung eines nunmehr ernsthaften Versuchs zur Führung und Vertiefung einer Lebensgemeinschaft verneint. Auf diese Erwägung kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Wenn das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage die erforderliche massgebliche Veränderung der Verhältnisse seit 2012 nicht erkennen mag, lässt sich ihm weder die Verletzung von Verfahrensgarantien (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) noch eine Verletzung des Willkürverbots vorwerfen. Da die Ehe unter dem Aspekt von Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sowie Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
resp. Art. 51
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG gegenüber der 2012 erfolgten Beurteilung nicht in einem neuen Licht erscheint und die Beschwerdeführer den Anforderungen an den Nachweis des "amor superveniens" offensichtlich nicht genügen, verletzt das angefochtene Urteil auch diese von ihnen herangezogenen Normen nicht.

4.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen.

4.4. Es ist allein für den Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt worden. Diesem könnte schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) werden gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG). Vorliegend rechtfertigen es die Umstände, dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. E. 1). Hingegen besteht kein Grund, von der Beschwerdeführerin keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für den Beschwerdeführer wird abgewiesen.

3.
Vom Beschwerdeführer werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1134/2016
Date : 23. Dezember 2016
Published : 10. Januar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Fremdenpolizei, Familiennachzug


Legislation register
AuG: 42  51
BGG: 34  64  65  66  109
BV: 13  29  30
EMRK: 6  8
BGE-register
114-IA-278 • 121-II-1 • 136-II-177 • 137-I-128
Weitere Urteile ab 2000
2C_1134/2016 • 2C_883/2015 • 2C_900/2016
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