Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 886/2020

Urteil vom 23. November 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,

gegen

Gemeinde U.________,
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
4. Kammer, vom 15. September 2020 (A 19 39).

Sachverhalt:

A.
A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ist Alleineigentümer von Grundeigentum in V.________/GR, auf welchem sich das Hotel Restaurant "B.________" befindet. Gemäss rechtskräftiger amtlicher Bewertung vom 23. September 2013 beträgt der Vermögenssteuerwert des Objekts Fr. 831'000.--, der Eigenmietwert Fr. 60'000.--. Weiter ist der Steuerpflichtige Alleingesellschafter der C.________ GmbH mit Sitz in U.________/GR. Die Geschäftsführung der Gesellschaft, die das Hotel Restaurant "B.________" betreibt, liegt gemäss Handelsregister in den Händen von D.________. Die Geschäftsführerin verfügt über Einzelunterschrift; der Steuerpflichtige ist nicht zeichnungsberechtigt.

B.
Die GmbH verbuchte im Geschäftsjahr 2016 einen Mietaufwand von Fr. 60'000.--. Im selben Zeitraum sank die Kontokorrentforderung der GmbH gegenüber dem Steuerpflichtigen um Fr. 19'700.-- (von Fr. 22'919.93 auf Fr. 3'219.93). Interne Abklärungen seitens der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (KSTV/GR; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) ergaben in der Folge, dass der Steuerpflichtige in seiner persönlichen Steuererklärung zur Steuerperiode 2016 keinen Mietertrag deklariert und lediglich "p.m. kein Geldfluss" vermerkt hatte. Aus diesem Grund rechnete die Veranlagungsbehörde zulasten des Steuerpflichtigen in der Veranlagungsverfügung vom 12. November 2018 einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen von Fr. 60'000.-- auf.

C.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Die Begründung ging dahin, dass zwischen der Gesellschaft und ihm unter dem Titel Mietzins in der Steuerperiode 2016 "kein Geld geflossen" sei. Der Steuerpflichtige liess hierzu der Veranlagungsbehörde die Kontenblätter "Mieten" und "Kontokorrent A.________" zukommen. Mit Einspracheentscheiden vom 21. Juni 2019 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprachen ab. Sie erwog, der Mietaufwand der GmbH sei gegen das Konto bei der Bank E.________, das Konto bei der PostFinance und das Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen, dessen Saldo um Fr. 19'700.-- abgenommen habe, gebucht worden.

D.

D.a. Am 10. Juli 2019 erhob der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde, wobei er die Aufrechnung von Fr. 19'700.-- nunmehr anerkannte und nur noch die Barbezüge von Fr. 40'300.-- bestritt. Die Belastung in Höhe von Fr. 60'000.-- sei lediglich pro forma erfolgt, da die Gesellschaft von der Veranlagungsbehörde aufgefordert worden sei, einen Mindestmietzins von Fr. 60'000.-- zu verbuchen, und zwar unabhängig davon, ob die Miete auch tatsächlich bezahlt werde. Die Barbezüge hätten vielmehr dazu gedient, betriebsnotwendige Auslagen zu tätigen (Küche, Keller, Reinigung/Wäsche, Verbrauchsmaterial usw.). Die Veranlagungsbehörde entgegnete in ihrer Vernehmlassung, die Leistungen von Fr. 40'300.-- seien mit dem Buchungstext "Barbezug" versehen worden, was der Treuhänder bestätigt habe. Der Geldabfluss sei erstellt. Eine anschliessende Verwendung der Barbezüge zur Begleichung von Ausgaben der GmbH hätte zu einer verdeckten Kapitaleinlage seitens des Steuerpflichtigen geführt, die nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden könne.

D.b. Mit Entscheid A 19 39 vom 15. September 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog vorab, der Steuerpflichtige beantrage die Einvernahme von F.________ (Treuhänder) und D.________ (Geschäftsführerin) als Zeugen. Dies erübrige sich indes, da das Gericht auch ohne Anhörung zur erforderlichen Überzeugung gelangt sei. Gleiches gelte für die beantragte Expertise hinsichtlich des Geldflusses. Die Beweisanträge seien abzuweisen.

D.c. In der Sache selbst erkannte das Verwaltungsgericht, im Geschäftsjahr 2016 sei in der Buchhaltung der GmbH ein Mietaufwand von Fr. 60'000.-- verbucht worden, der im Umfang von Fr. 40'300.-- bar bezogen worden sei. Für die angeblichen Betriebsausgaben, die damit gedeckt worden sein sollen, fehlten die erforderlichen Belege. Es sei davon auszugehen, dass die Geschäftsführerin den Mietzins abgehoben und dem Steuerpflichtigen ausgehändigt habe. Der Einwand, dass die Gesellschaft "praktisch zahlungsunfähig" sei, überzeuge nicht, nachdem die Bilanz am 31. Dezember 2016 einen Aktivenüberschuss von Fr. 10'828 zeige. Der Steuerpflichtige habe, so das Verwaltungsgericht, frei über den Mietzins verfügen können, zumal es sich bei der Geschäftsführerin zur fraglichen Zeit um seine Lebensgefährtin gehandelt habe. Falls die Geschäftsführerin die behaupteten Ausgaben getätigt haben sollte, würden diese Ausgaben in der Folge verdeckte Kapitaleinlagen darstellen (angefochtener Entscheid, E. 4).

D.d. Selbst wenn der Mietzins nicht an den Steuerpflichtigen geflossen wäre, fährt das Verwaltungsgericht fort, müsste die Aufrechnung vorgenommen werden, da diesfalls der rechtskräftig veranlagte Mietwert zu versteuern wäre. Dem kantonalen Recht zufolge sei der Eigenmietwert steuerbar, wenn ein Grundstück zu einem erheblich vom Marktwertpreis abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet werde (Art. 22 Abs. 5 StG/GR). Der Steuerpflichtige als Alleingesellschafter, dessen Lebensgefährtin und die Gesellschaft stünden einander nahe. Die Lebensgefährtin in ihrer Eigenschaft als einzige zeichnungsberechtigte Person vermöge die Gesellschaft wie ihre eigene zu benützen. Für einen Erlass oder die Uneinbringlichkeit von Fr. 40'300.-- liessen sich den Akten keine Hinweise entnehmen. Die vorbehaltene Eigennutzung des Objekts komme darin zum Ausdruck, dass eine Differenz von mehr als 20 Prozent vorliege (Fr. 19'700.-- anstelle von Fr. 60'000.--, was der amtlichen Bewertung entspreche). Die vorgebrachte Neubewertung vom 23. März 2020, die einen Mietwert von Fr. 36'000.-- ausweise, berühre die Steuerperiode 2016 nicht, zumal der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung einen Vermögenssteuerwert von Fr. 800'000.-
- deklariert habe (dies bei einem amtlichen Wert von Fr. 831'000.-- gemäss Bewertung 2013 und einem solchen von Fr. 534'000.-- aufgrund der Bewertung 2020; angefochtener Entscheid E. 5).

E.

E.a. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung nach weiterer Beweisabnahme und entsprechend den Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2016 dahingehend zu korrigieren, dass die Aufrechnung von Fr. 40'300.-- fallengelassen werde.

E.b. Der Steuerpflichtige hält die vorinstanzlichen Feststellungen für offensichtlich unrichtig, was die Folge dessen sei, dass die beantragte Zeugeneinvernahme von Treuhänder und Geschäftsführerin sowie die Expertise verweigert worden seien, und dies ohne nähere bzw. nachvollziehbare Erklärung. Dies begründe eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 7
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 7 - Die Grundrechte und Sozialziele sind im Rahmen der Bundesverfassung3 und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.
KV/GR). Die vorinstanzlichen Erwägungen seien dahingehend zu verstehen, dass die Beweiswürdigung selbst dann nicht zu überdenken gewesen wäre, wenn die Zeugen das Gegenteil ausgesagt hätten.

E.c. Dies sei willkürlich, wendet der Steuerpflichtige ein, nachdem der Sachverhalt genau in diesem Punkt nicht erstellt sei. Unhaltbar seien die vorinstanzlichen Feststellungen namentlich insofern, als gesagt werde, die Geschäftsführerin habe die Gesellschaft wie ihre eigene benützen können oder der Steuerpflichtige habe über einen gewissen Zugriff auf das Mietobjekt verfügt; richtigerweise sei ein Eigenzugriff de iure und de facto ausgeschlossen gewesen. Ebenso wenig erstellt sei die Aussage, dass der bezahlte Mietzins von (lediglich) Fr. 19'700.-- auf das Nahestehendenverhältnis zurückzuführen sei. Anders, als die Vorinstanz dies andeute, habe der Steuerpflichtige sich auch nie auf einen Erlass berufen. Neben den für geschäftliche Zwecke verwendeten Barbezügen von Fr. 40'300.-- wäre die Gesellschaft ausserstande gewesen, einen Mietzins von weiteren Fr. 40'300.-- auszurichten. Im Geschäftsjahr 2018 sei kein Mietzins mehr verbucht worden. Er, der Steuerpflichtige, habe seinerzeit einen Vermögenssteuerwert von Fr. 800'000.-- deklariert, weil dies der damaligen amtlichen Bewertung entsprochen habe.

E.d. "Pagando" sei im Umfang von Fr. 40'300.-- nie Geld an den Steuerpflichtigen geflossen, was die Zeugin hätte belegen können. Für die These, wonach die Geschäftsführerin den Betrag von Fr. 40'300.-- zuerst abgehoben und dann an den Steuerpflichtigen weitergeleitet habe, fehle jeglicher Beweis, auch für die verdeckte Kapitaleinlage. Der Mietzins sei "tatsächlich (...) buchhalterisch auf Grund früherer Vorgaben der Steuerverwaltung verbucht worden", die Buchung sei aber "nicht identisch mit der Vereinbarung" (Ziff. 12.6). Bei der Verbuchung von Fr. 60'000.-- habe es sich um eine "irrige Buchung" gehandelt (Ziff. 12.17). Die Beschwerde sei "schon wegen Verletzung des Gehörsanspruchs (Teilgehalt i.S. des Beweisführungsanspruchs) " gutzuheissen.

E.e. In der Sache selbst, ergänzt der Steuerpflichtige, habe die Vorinstanz in E. 4 angenommen, dass der Betrag von Fr. 40'300.-- dem Steuerpflichtigen zugeflossen und folglich von ihm als Einkommen zu versteuern sei. In E. 5 habe sie dann alternativ erörtert, der Betrag von Fr. 40'300.-- sei aufzurechnen, weil von einem Eigengebrauch der Liegenschaft auszugehen sei. Beides sei unzutreffend: Gemäss BGE 146 II 97 herrsche im Bereich der harmonisierten Steuern das Prinzip der "Ist-Besteuerung". Wenn kein Geld fliesse, scheide folglich der Tatbestand von Art. 21 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
1    Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b  der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d  Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2    Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft.
DBG bzw. Art. 22 Abs. 1 StG/GR aus. Zur E. 5 sei festzuhalten, dass eine entgeltliche Fremdnutzung aufgrund eines unbefristeten Vertrags mit einer juristischen Person keinen Raum für eine Eigenmietwertbesteuerung lasse, denn dabei fehle es an der Zugriffsmöglichkeit des Vermieters. Der im Jahr 2013 festgesetzte Eigenmietwert eigene sich ohnehin nicht als Vergleichsgrösse, wie die wesentlich geringere Neubewertung im Jahr 2020 verdeutliche.

F.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG), abgesehen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG [SR 642.11] und Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG [SR 642.14]) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Unklar bleiben indes die gestellten Anträge: Es wird davon auszugehen sein, dass der angebliche Eventualantrag als Hauptantrag gedacht war, da er weiterreicht als der Hauptantrag. Dementsprechend ist anzunehmen, dass der Steuerpflichtige in erster Linie darum ersucht, die Aufrechnung von Fr. 40'300.-- sei zu beheben.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

1.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3 S. 65). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 146 I 83 E. 1.3 S. 86). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2 S. 249). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 S. 80; vorne E. 1.3).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteil 2C 196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 145 II 49; BGE 141 V 557 E. 3 S. 563). Der Steuerpflichtige rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 7
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 7 - Die Grundrechte und Sozialziele sind im Rahmen der Bundesverfassung3 und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.
KV/GR, da die Vorinstanz die Beweisanträge abgewiesen und dafür keine überzeugende Begründung geliefert habe (Sachverhalt, lit. E.b). Die Vorinstanz hatte die Abweisung damit begründet, dass sie in antizipierter Beweiswürdigung auch ohne die beantragten Zeugeneinvernahmen und die Expertise zur erforderlichen Überzeugung gelangen könne (Sachverhalt, lit. D.b).

2.2. Dazu ist Folgendes zu sagen: Eine antizipierte Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn liegt vor, wenn das Gericht an sich taugliche Beweise, die gegen ein vorweggenommenes Beweisergebnis angerufen werden, mit der Begründung nicht abnimmt, dass es die erforderliche Überzeugung bereits gewonnen habe und sich davon auch durch den fraglichen Beweis nicht werde abbringen lassen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208). Dies ist zulässig: Denn eine Behörde darf von der Abnahme beantragter Beweismittel absehen, wenn sie sich, gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund abgenommener Beweise, ihre Überzeugung hat bilden können und sie ohne Verletzung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) annehmen darf, dass weitere Beweiserhebungen hieran nichts mehr änderten (BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171). Darin liegt keine Gehörsverletzung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.).

2.3. Bei der Frage, ob eine Behörde in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung zur Abweisung der beantragten Beweismittel gelangt sei, handelt es sich zudem um eine Tatfrage (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.4), sodass die Einwände im bundesgerichtlichen Verfahren nur zu hören sind, soweit die beschwerdeführende Person ihrer Rüge- und Begründungsobliegenheit genügt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorne E. 1.3). Diesen Ansprüchen werden die Beanstandungen nicht gerecht; sie bleiben im Appellatorischen haften, ohne dass die entscheidende Verfassungsfrage hinreichend aufgegriffen würde. Selbst wenn eine rechtsgenügliche Rüge vorläge, vermöchten die Einwände des Steuerpflichtigen nicht zu überzeugen: Jedenfalls im Bereich der vorinstanzlichen Überlegungen zur Frage der Realisation des Mietzinses (angefochtener Entscheid, E. 4) waren keine beweisfähigen Tat-, sondern hauptsächlich Rechtsfragen zu beantworten. Die ausschlaggebende Tatsache hierfür, die Verbuchung des Mietaufwands von Fr. 60'000.-- bei gleichzeitig fehlendem Nachweis, auf welche Weise der Barbezug von Fr. 40'300.-- verwendet worden sei, war unstreitig gegeben (Sachverhalt, lit. B). Was insbesondere das beantragte Gutachten zur Frage des "Geldflusses" betrifft, ist dem
Steuerpflichtigen entgegenzuhalten, dass die Beurteilung lediglich summarische buchhalterische Vorkenntnisse voraussetzte. Eine Expertise war damit erlässlich.

3.

3.1. In der Sache selbst ist die Aufrechnung von Fr. 40'300.-- auf Ebene des Steuerpflichtigen streitig und zu prüfen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei diesem um den Alleingesellschafter der C.________ GmbH, mit welcher er (als Vermieter) einen Mietvertrag über das Hotel Restaurant "B.________" geschlossen hat. Das Grundstück, auf welchem das Objekt gelegen ist, befindet sich im Alleineigentum des Steuerpflichtigen, wie die Vorinstanz ebenfalls festgestellt hat (Sachverhalt, lit. A). Zur Frage der Massenzugehörigkeit des Grundstücks lässt sich dem angefochtenen Entscheid hingegen nichts entnehmen. Aufgrund dessen, dass die Vorinstanz ihre Überlegungen aber auf Art. 21 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
1    Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b  der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d  Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2    Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft.
DBG stützt (und mithin nicht auf Art. 18
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
DBG), kann geschlossen werden, dass das Grundstück dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen ist.

3.2.

3.2.1. Zu den zweidimensionalen Verhältnissen hat das Bundesgericht immer wieder festgehalten, dass herrschende Ebene (hier: Alleingesellschafter) und beherrschte Ebene (hier: Gesellschaft) zwei unterschiedliche Rechts- und Steuersubjekte bilden (zuletzt Urteil 2C 576/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1; ausführlich dazu Martin Kocher, Aspekte der steuerlichen Zweidimensionalität, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 593, insb. 595). Darüber hinaus hat das Bundesgericht in ständiger Praxis betont, dass kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus bestehe. Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung folgen demzufolge auf Ebene der Gesellschaft einerseits und des Anteilsinhabers anderseits einer jeweils eigenen Logik. Entsprechend herrscht an sich die übliche Beweislastverteilung. Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen hat die Veranlagungsbehörde, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen die steuerpflichtige Person zu beweisen (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1 S. 449; 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508). In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat jedoch ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe
einer von der Veranlagungsbehörde auf seiner Ebene aufgerechneten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Lässt er dies bleiben oder begnügt er sich mit pauschalen Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (Urteil 2C 461/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2).

3.2.2. Im Bereich des Gewinnsteuerrechts ist vom Handelsrecht auszugehen (Massgeblichkeitsprinzip bzw. "principe de l'autorité du bilan commercial" oder "principe de déterminance" gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG; BGE 143 II 8 E. 7.1 S. 21 f.). Dieses bildet in Fragen der Buchführung und Rechnungslegung das "Leitrecht" und beruht seinerseits auf der Betriebswirtschaftslehre. Die Massgeblichkeit wird eingeschränkt durch die Korrekturen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1 S. 85). Die handelsrechtskonforme Jahresrechnung bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen. In begründeten Fällen ist allerdings denkbar, zugunsten der steuerpflichtigen Person von der Massgeblichkeit abzuweichen (BGE 143 II 674 E. 4.2 S. 684).

3.2.3. Das harmonisierte Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden beruht im Bereich der natürlichen Personen auf dem Reinvermögenszugangsprinzip ("théorie de l'accroissement du patrimoine" bzw. "imposition du revenu global net"; BGE 146 II 6 E. 4.1 S. 9; 146 II 97 E. 2.2.1 S. 99). Beim Vermögenszugang oder Vermögenszufluss handelt es sich um einen faktischen Vorgang. Er tritt ein, falls und sobald die steuerpflichtige Person die rechtliche Verfügungsmacht über die zugegangenen Vermögenswerte erlangt. Der Rechtserwerb kann sich als Forderungs- (obligatorisches Recht) oder Eigentumserwerb (dingliches Recht) darstellen. Auch blosse Gutschriften, die der Auszahlung der Leistung vorangehen oder als Alternative zu dieser bestehen, fallen unter die echten (und nicht bloss fiktiven) Erträge. Sie gelten als Vermögenszufluss, selbst wenn sie begrifflich von keinen Liquiditätsfolgen begleitet sind. Gutschrift und Auszahlung stellen nur unterschiedliche Modalitäten des Bezugs dar (Urteil 2C 342/2016 / 2C 343/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Diese Überlegungen treffen insbesondere auf den Bereich des Privatvermögens einer natürlichen Person zu, die als solche nicht buchführungspflichtig ist (Peter Locher, Kommentar zum
DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N. 18 f. und insb. 20 zu Art. 16
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3    Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
DBG; ähnlich Yves Noël, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, LIFD, N. 27 zu Art. 16
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3    Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
DBG; Markus Weidmann, Einkommensbegriff und Realisation, 1996, S. 204).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die GmbH in ihrer Erfolgsrechnung des Geschäftsjahrs 2016 einerseits einen Mietaufwand von Fr. 60'000.-- und anderseits eine Abnahme der Kontokorrentforderung von Fr. 19'700.-- gegenüber dem Steuerpflichtigen verbucht habe (Sachverhalt, lit. B). Die Veranlagungsbehörde qualifizierte den Betrag von Fr. 60'000.-- als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen (Art. 21 Abs. 1 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
1    Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b  der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d  Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2    Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft.
DBG), der auf Ebene des Steuerpflichtigen bzw. Vermieters aufzurechnen sei, da dieser in seiner Steuererklärung keinen entsprechenden Ertrag aus unbeweglichem Vermögen deklariert, sondern lediglich den Hinweis "p.m. kein Geldfluss" angebracht habe (auch dazu Sachverhalt, lit. B). Der Steuerpflichtige bestritt die Aufrechnung von Fr. 60'000.-- zunächst in ihrer Gesamtheit (Sachverhalt, lit. C), worauf er im vorinstanzlichen Verfahren den Betrag von Fr. 19'700.--, der über das Kontokorrentkonto gebucht worden war, anerkannte (Sachverhalt, lit. D.a).

3.3.2. Wie im vorinstanzlichen Verfahren ist auch vor Bundesgericht die Aufrechnung von Fr. 40'300.-- streitig. Der Steuerpflichtige erklärt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht damit, dass "pagando" keine Leistung geflossen sei (Sachverhalt, lit. E.d). Ihm ist ganz grundsätzlich entgegenzuhalten, dass das Steuerrecht auf die Realisation und nicht auf den pagatorischen Geldfluss abstellt. Entscheidend ist, ob und wann ein Anspruch entstanden ist, nicht ob und wann dieser Anspruch in liquider Form zur Auszahlung gelangt sei (vorne E. 2.2.3). Die Realisation einer Einkunft kann, muss aber nicht von Liquiditätsfolgen begleitet sein. Andernfalls wäre auch die Aufrechnung von Fr. 19'700.-- unbegründet gewesen, da dort als Gegenkonto des Mietaufwandes das Konto "Kontokorrent... [Alleingesellschafter]" bebucht worden war. Mit der Buchung wurde die Kontokorrentforderung, die sich bis dahin auf Fr. 22'919.93 belaufen hatte, um Fr. 19'700.-- herabgesetzt, worauf sich ein Saldo von noch Fr. 3'219.93 ergab (Sachverhalt, lit. B). Geld konnte bei dieser Buchung keines fliessen, lautete der Buchungssatz doch: Mietaufwand an Kontokorrent... [Alleingesellschafter]. Ein eigentlicher "Geldfluss", den der Steuerpflichtige mehrfach als
unerlässlich bezeichnet, ist damit entbehrlich.

3.3.3. Bedeutsam ist vielmehr, dass die GmbH einen Mietaufwand von Fr. 60'000.-- verbuchte, wobei als Gegenkonto das Kontokorrent... [Alleingesellschafter] mit Fr. 19'700.-- und zwei Bankkonti mit insgesamt Fr. 40'300.-- bebucht wurden (Sachverhalt, lit. C). In den Büchern findet sich hierzu der Buchungstext "Barbezug" (Sachverhalt, lit. D.a). Der Steuerpflichtige wandte im vorinstanzlichen Verfahren ein, die Barbezüge hätten dazu gedient, betriebsnotwendige Auslagen zu tätigen (auch dazu Sachverhalt, lit. D.a). Dies liess sich anhand der Jahresrechnung freilich nicht erhärten, wie die Vorinstanz festgestellt hat, fanden sich doch keinerlei Belege (Sachverhalt, lit. D.c). Dies erstaunt, dürften doch kaum Ausgaben von mehr als Fr. 40'000.-- getätigt worden sein, ohne dass hierfür Quittungen ausgestellt bzw. aufbewahrt wurden. Abgesehen von der Beweislosigkeit ist ganz grundsätzlich zu erwägen, dass die GmbH offenbar keine weiteren Mietverträge eingegangen ist, die einen Mietaufwand hervorgerufen haben könnten. Die Existenz weiterer Mietverträge bringt der Steuerpflichtige, der als Alleingesellschafter über den Geschäftsgang im Bilde sein muss, jedenfalls nicht vor. Die Buchung steht daher zwangsläufig im Zusammenhang mit dem
Steuerpflichtigen (in seiner Eigenschaft als Vermieter). Ob die Veranlagungsbehörde auf einem Mietzins von Fr. 60'000.-- bestanden hat (Sachverhalt, lit. E.d), was auf Ebene der Mieterin nicht einleuchtet, nur auf Ebene des Vermieters nachvollziehbar wäre und ohnehin unbewiesen geblieben ist, spielt dabei keine Rolle. Rechtserheblich ist einzig, dass es zur Verbuchung eines Mietaufwandes in dieser Höhe gekommen ist. Dies ist für die GmbH und die Steuerbehörden massgeblich (vorne E. 3.2.2).

3.3.4. Praxisgemäss besteht kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde auf seiner Ebene aufgerechneten geldwerten Leistung aber detailliert zu bestreiten (vorne E. 3.2.1). Dem Steuerpflichtigen ist anzulasten, dass er im ganzen Verfahren keinen schriftlichen Mietvertrag vorzulegen vermochte, aus welchem der angebliche Mietzins von Fr. 19'700.-- hätte hervorgehen können. Vor allem aber verstrickt er sich in Widersprüche, indem er einerseits geltend macht, der Mietzins sei "tatsächlich (...) buchhalterisch auf Grund früherer Vorgaben der Steuerverwaltung verbucht worden", die Buchung sei aber "nicht identisch mit der Vereinbarung" (Ziff. 12.6). Anderseits bringt er vor, bei der Verbuchung von Fr. 60'000.-- habe es sich um eine "irrige Buchung" gehandelt (Ziff. 12.17; Sachverhalt, lit. E.d).

3.3.5. Dass die bar bezahlten Ausgaben von Fr. 40'300.--, für welche keinerlei Quittungen vorliegen, nicht ihm zugeflossen sind, ist unwahrscheinlich, wie die Vorinstanz in willkürfreier Beweiswürdigung erkennen durfte. Entsprechend hatte sie, womit an die eingangs gemachten Ausführungen angeknüpft wird (vorne E. 2), keinerlei Anlass, Zeugen einzuvernehmen oder gar ein Gutachten einzuholen. Erörterungen darüber, ob die Geschäftsführerin das Geld abgehoben und dann in einem zweiten Schritt dem Steuerpflichtigen ausgehändigt habe, ob von einem Nahestehendenverhältnis auszugehen sei und die Geschäftsführerin die Gesellschaft wie ihre eigene habe benutzen können, sind ebenso erlässlich wie die Prüfung, ob eine verdeckte Kapitaleinlage vorliege (Sachverhalt, lit. D.c). Dies alles hat mit der Frage, ob der Alleingesellschafter den in seiner GmbH zu seinen Gunsten verbuchten Mietaufwand von Fr. 60'000.-- realisiert habe, nichts zu tun.

3.4. Die Vorinstanz durfte verfassungsrechtlich haltbar und bundesgesetzeskonform annehmen, der Steuerpflichtige habe einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen von Fr. 60'000.-- realisiert (vorne E. 3.2.3). Damit erübrigt es sich, auf die vorinstanzliche Eventualbegründung (angefochtener Entscheid E. 5; Sachverhalt, lit. D.d) einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden

4.
Das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden, insbesondere die Art. 7 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 7 Grundsatz - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung16, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.17 Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen.18 19
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung16, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.17 Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen.18 19
1bis    Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196520 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer).21
1ter    Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei.22
2    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.23
3    Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200624 (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sind nur steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.25
4    Steuerfrei sind nur:
a  der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
b  Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und d;
c  Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
d  der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Absatz 1ter bleibt vorbehalten;
e  Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
f  Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
g  Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die vom geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten erhaltenen Unterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
h  der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
hbis  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten jährlichen Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
i  Zahlungen von Genugtuungssummen;
k  Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
l  die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201730 (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
lbis  die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken oder zu einem nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
lter  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
m  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die nach kantonalem Recht bestimmte Grenze nicht überschritten wird;
n  Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 202035 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
und Art. 24 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 24 Allgemeines - 1 Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
1    Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
a  der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand;
b  die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne;
c  die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 29a).
2    Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu:
b  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
3    Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.109
3bis    Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben.110 Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.111
3ter    Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.112
3quater    Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d.113 114
3quinquies    Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3quater während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.115
4    Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.
4bis    Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.116
5    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
StHG, entspricht in allen Teilen den Normen der direkten Bundessteuer. In der Folge hat der Kanton Graubünden die harmonisierungsrechtliche Vorgabe zutreffend in das Steuergesetz (des Kantons Graubünden) vom 8. Juni 1986 (StG/GR; BR 720.000) überführt. Es kann daher auf das zur direkten Bundessteuer Dargelegte verwiesen werden.

IV. Kosten und Entschädigung

5.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_886/2020
Date : 23. November 2020
Published : 11. Dezember 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016


Legislation register
BGG: 32  65  66  68  82  83e  86  89  90  95  97  100  102  105  106
BV: 9  29
DBG: 16  18  21  58  146
SR 131.226: 7
StHG: 7  24  73
BGE-register
141-II-83 • 141-V-557 • 142-II-488 • 143-II-283 • 143-II-674 • 143-II-8 • 144-II-427 • 144-V-361 • 145-I-167 • 145-I-239 • 145-II-49 • 146-I-62 • 146-I-83 • 146-II-6 • 146-II-97 • 146-III-203 • 146-III-73 • 146-IV-114 • 146-IV-88 • 146-V-240
Weitere Urteile ab 2000
2C_196/2017 • 2C_342/2016 • 2C_343/2016 • 2C_461/2020 • 2C_576/2020 • 2C_886/2020
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