Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 388/2023
Urteil vom 23. Oktober 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterin Scherrer Reber, nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse A.________,
vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2023 (BV.2022.00099).
Sachverhalt:
A.
Am 13. Dezember 2022 erhob die Pensionskasse A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die B.________ GmbH mit dem Rechtsbegehren, diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zur Zahlung von Fr. 20'843.20 zuzüglich 6% Zins seit 31. Dezember 2021 sowie Fr. 1'250.00 zuzüglich 6% Zins seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu verurteilen; der entsprechende Rechtsvorschlag sei aufzuheben. Mit Urteil vom 2. Mai 2023 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage teilweise gut, verpflichtete die B.________ GmbH zur Zahlung von Fr. 20'843.20 zuzüglich 6% Zins seit 31. Dezember 2021 und beseitigte den Rechtsvorschlag. Überdies auferlegte es den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 800.- je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 2) und sah davon ab, eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Dispositiv-Ziffer 3).
B.
Die Pensionskasse A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 2. Mai 2023. Die Gerichtskosten seien vollumfänglich der B.________ GmbH aufzuerlegen und ihr, der Beschwerdeführerin, sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die B.________ GmbH und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin die Hälfte der Gerichtskosten auferlegte und ihr - trotz weitgehenden Obsiegens im Hauptpunkt - keine Entschädigung zusprach.
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, sämtliche Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin zu überbinden, ist sie durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Dementsprechend fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse nach Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
3.
3.1. Das Klageverfahren nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
3.2. Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns sind bundesrechtlicher Natur. Sie sind erfüllt, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich alleine lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung
ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet sein, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil 9C 318/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3 mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz hiess die Klage der Beschwerdeführerin zwar zu einem grossen Teil gut, wies jedoch den Antrag auf Ausrichtung einer reglementarischen Entschädigungspauschale in Höhe von Fr. 1'250.- ab. Das kantonale Gericht qualifizierte in diesem Zusammenhang sowohl das Verhalten der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin als mutwillig (E. 4.1 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin habe trotz zahlreicher Ermahnungen in anderen Streitsachen wiederum eine Entschädigungspauschale von Fr. 1'250.00 geltend gemacht. Deshalb seien ihr die Prozesskosten zur Hälfte aufzuerlegen, und aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (E. 4.2).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht eine Bundesrechtsverletzung. Die Vorinstanz legt den bundesrechtlichen Begriff der Mutwilligkeit zu weit aus, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, im vorinstanzlichen Verfahren eine reglementarische Entschädigungspauschale beantragt zu haben. Wie die Beschwerdeführerin aufzeigt, ist die Praxis des kantonalen Gerichts zu dieser Frage nicht einheitlich. In der Vergangenheit sprach das Sozialversicherungsgericht Zürich wiederholt eine solche Prozessentschädigungspauschale zu (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2012 [BV.2012.00007], 12. Dezember 2014 [BV.2014.00077] und 30. Juni 2017 [BV.2017.00041]). Wenn die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund und trotz anderslautender Urteile im vorinstanzlichen Verfahren eine pauschale Entschädigung einklagte, kann dieses Vorgehen weder als aussichtslos noch als mutwillig bezeichnet werden.
5.2. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist insoweit aufzuheben, als die Beschwerdeführerin mit Gerichtskosten belastet wird. Dispositiv-Ziffer 3 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass keine mutwillige Prozessführung der Beschwerdeführerin vorliegt.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 2. Mai 2023 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin Gerichtskosten auferlegt werden. Dispositiv-Ziffer 3 wird aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner