[AZA 7]
I 532/00 Vr

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiber Fessler

Urteil vom 23. Oktober 2001

in Sachen
Z.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

A.- Der 1953 geborene Z.________ ersuchte im Mai 1995 die Invalidenversicherung um berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung zum Naturarzt. Mit Verfügung vom 26. April 1996 lehnte die IV-Stelle Nidwalden das Leistungsbegehren ab, was das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 23. September 1996 bestätigte.
Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 1998 Entscheid und Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, an die Verwaltung zurück.

Gestützt auf den Arztbericht des Dr. med M.________, FMH Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, vom 8. April 1998 sowie den Schlussbericht des Berufsberaters vom 25. Juni 1998 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 1998 den Anspruch auf Umschulung zum Naturarzt erneut ab.

B.- Die von Z.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 31. Mai 1999 ab.

C.- Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung von Entscheid und Verfügung sei die Sache zur ergänzenden medizinischen und berufsberaterischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen; im Weitern sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, im Eventualstandpunkt bei Gutheissung des Rechtsmittels das Absehen von der Auferlegung von Kosten.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.

D.- Mit Eingabe vom 12. Oktober 2000 hat Z.________ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückziehen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Streite liegt der Anspruch auf Umschulung zum Naturarzt unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit der beruflichen Massnahme (annähernde Gleichwertigkeit mit dem bisherigen Beruf als Polier, vgl. BGE 124 V 110 Erw. 2a). Die für die Beurteilung dieser Frage massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG, werden im Urteil vom 2. Februar 1998 (I 448/96) dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Nach Auffassung des kantonalen Gerichts lässt sich die Einkommenssituation durch die beantragte Umschulung zum Naturarzt nicht entscheidend verbessern. Der mit diesem Beruf erzielbare mutmassliche Verdienst von Fr. 76'800.- (Angabe der Naturärzte-Vereinigung) sei sinngemäss nicht wesentlich höher als der als medizinischer Masseur erreichbare Lohn von Fr. 70'000.- bis Fr. 75'000.-. Der Beschwerdeführer sei somit aufgrund und im Rahmen seiner paramedizinischen Ausbildungen genügend wirksam eingegliedert, sodass kein Anspruch auf Umschulung zum Naturarzt bestehe.

3.- Gegen die im Grundsatze nicht bestrittene Argumentation der Vorinstanz wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Verfügungszeitpunkt als medizinischer Masseur nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dr. med. M.________ habe sich zwar in seinem Bericht vom 8. April 1998 in diesem Sinne geäussert.
Darauf könne indessen entgegen dem kantonalen Gericht nicht abgestellt werden. Dieser Einwand ist begründet.
Die Aussagen des Dr. med. M.________ sind insofern nicht schlüssig, als er die Arbeitsfähigkeit als medizinischer Masseur auf 100 % beziffert, gleichzeitig aber medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bejaht. Zu beachten ist sodann, dass der Versicherte gemäss Diagnose hauptsächlich an Rückenbeschwerden leidet. Daneben besteht auch eine auf einen Sturz mit dem Mountainbike im Sommer 1994 erlittene Schulterverletzung rechts, wofür er aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung bezieht. Aufgrund der Beeinträchtigungen im Rücken- und im Schulterbereich rechts erscheint fraglich, ob die Tätigkeit als medizinischer Masseur effektiv ohne wesentliche Einschränkung möglich und zumutbar ist, erfordert doch diese Arbeit häufig eine vornüber geneigte und abgedrehte Oberkörperhaltung, wobei gleichzeitig auch ein bestimmter Kraftaufwand notwendig ist. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, inwiefern das Massieren als Folge einer gemäss Anamnese 1975 operativ behandelten sowie einer weiteren 1994 erlittenen Verletzung des Daumens rechts beeinträchtigt wird. Gemäss Dr. med. M.________ war bei der Untersuchung vom 30. März 1998 ein leichter Endphasenschmerz im rechten
Daumengrundgelenk bei forciertem Bandstress feststellbar.
Die in diesem Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte, insbesondere derjenige des Dr. med. S.________ vom 14. September 2000, soweit für dieses Verfahren beweisrechtlich von Bedeutung (BGE 121 V 366 Erw. 1b und BGE 99 V 102), bestätigen die aus den bisherigen Akten sich ergebenden Zweifel an der Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % als medizinischer Masseur.
Die Äusserungen des Hausarztes werfen anderseits die für die streitige Umschulung wichtige Frage auf, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die angestrebte Tätigkeit als Naturarzt zumutbar ist oder wäre.

4.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen wird die IV-Stelle weitere (medizinische und berufsberaterische) Abklärungen vorzunehmen haben.

5.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle zu (Art. 159 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
OG in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
OG).
Die Verwaltung wehrt sich gegen die Auferlegung von Parteikosten. Der Versicherte habe in Verletzung seiner Meldepflicht nach Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV den - im Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 14. September 2000 ebenfalls erwähnten - Autoauffahrunfall vom 30. Juli 1998 verschwiegen.
Sinngemäss erst wegen dieses Fehlverhaltens sei es zum Prozess gekommen. Sämtliche Parteikosten seien daher nach Art. 159 Abs. 5
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
OG dem Beschwerdeführer zu überbinden. Diesem Antrag ist unter den gegebenen Umständen nicht stattzugeben. Dabei kann offen bleiben, ob der Versicherte durch das ihm vorgeworfene Verhalten die Auskunftspflicht gemäss Art. 71 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 71
IVV - der von der IV-Stelle angerufene Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV betrifft das Stadium des laufenden Leistungsbezuges (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 27. Oktober 1993 [I 178/92]) - verletzt hat. Selbst wenn es sich so verhielte, kann ihm dies entschädigungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen, nachdem die IV-Stelle laut Akten kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte, was in der Regel einen nicht heilbaren Mangel darstellt (vgl. Art. 73bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids - 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
1    Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
2    Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a  dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b  der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c  der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d  dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e  dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014311 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f  der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
IVV und BGE 116 V 28 sowie SVR 1996 IV Nr. 98 S. 297), und ihn so selber der Möglichkeit beraubte, vor Verfügungserlass den Autoauffahrunfall vom 30. Juli 1998 als (neues) tatsächliches Argument gegen die vorgesehene Ablehnung des Umschulungsgesuchs mitzuteilen.
Dass diese Tatsache auch nicht in der Beschwerde an die Vorinstanz erwähnt wurde, ist im Lichte des in Art. 156 Abs. 6
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
und Art. 159 Abs. 5
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
OG verankerten Verursacherprinzips schliesslich deshalb nicht von Bedeutung, weil nach den Darlegungen in Erw. 3 die Aktenlage in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit als medizinischer Masseur auch ohne deren Berücksichtigung nicht spruchreif war.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Nidwalden vom 31. Mai 1999 und die Verfügung vom 2. Oktober 1998 aufgehoben und es wird die Sache an
die IV-Stelle Nidwalden zurückgewiesen, damit sie,

nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen,
über den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers neu
verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle Nidwalden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses

zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Nidwalden, der Ausgleichskasse
Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : I 532/00
Datum : 23. Oktober 2001
Publiziert : 23. Oktober 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : [AZA 7] I 532/00 Vr III. Kammer Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin


Gesetzesregister
IVG: 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVV: 71 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 71
73bis 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids - 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
1    Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
2    Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a  dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b  der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c  der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d  dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e  dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014311 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f  der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
OG: 135  156  159
BGE Register
116-V-28 • 121-V-362 • 124-V-108 • 99-V-98
Weitere Urteile ab 2000
I_178/92 • I_448/96 • I_532/00
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nidwalden • iv-stelle • umschulung • masseur • frage • eidgenössisches versicherungsgericht • vorinstanz • unentgeltliche rechtspflege • stans • gerichtsschreiber • bundesamt für sozialversicherungen • wiese • entscheid • leistungsbezug • bewilligung oder genehmigung • rechtsbegehren • arztbericht • gerichtskosten • kantonales rechtsmittel • gesuch an eine behörde
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