Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 458/2022

Urteil vom 23. September 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schmid,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung (Rückweisung) / Anordnung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 18. August 2022 (UB220131-O/U/MUL).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung, Fälschung von Ausweisen sowie weiterer Delikte. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf setzte A.________ mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 in Untersuchungshaft. Diese wurde mehrfach verlängert. Verschiedene Beschwerden gegen die Haftverlängerungsentscheide von A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich blieben erfolglos.

A.b. Am 10. Juni 2022 ersuchte A.________ um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dieses Gesuch wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. Juni 2022 ab. Dagegen reichte A.________ am 27. Juni 2022 eine Beschwerde beim Obergericht ein. Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 schrieb dieses das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B 380/2022 vom 28. Juli 2022 gut und wies die Sache zur unverzüglichen Prüfung des Haftentlassungsgesuchs an das Obergericht zurück.

A.c. Noch vor dem Urteil des Bundesgerichts erhob die Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2022 Anklage gegen A.________ und beantragte gleichzeitig die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ in Sicherheitshaft und bewilligte diese vorerst bis zum 8. Oktober 2022. Hiergegen erhob A.________ am 27. Juli 2022 Beschwerde an das Obergericht. Dieses vereinigte in der Folge das Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft mit dem durch das Urteil des Bundesgerichts 1B 380/2022 vom 28. Juli 2022 zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren betreffend das Haftentlassungsgesuch vom 10. Juni 2022 und wies die Beschwerden mit Beschluss vom 18. August 2022 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. September 2022 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 18. August 2022 sei aufzuheben und er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) im Zusammenhang mit deren Bejahung des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Vorwürfe der Urkundenfälschung und des Betrugs. Dieser Einwand geht fehl. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss hinreichend dar, weshalb sie den dringenden Tatverdacht bezüglich der genannten Tatvorwürfe als gegeben erachtet (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Beschlusses). Wenn sie dabei namentlich im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers bezüglich einer möglichen Opfermitverantwortung der Geschädigten B.________ AG (vgl. hinten E. 4.2.2) teilweise auf ihre früheren Haftentscheide verweist, ist dies nicht zu beanstanden. Ein solches Vorgehen ist nach der Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteile 1B 45/2021 vom 2. März 2021 E. 2.2; 1B 461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste sich die Vorinstanz auch nicht mit jedem seiner tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen im Einzelnen auseinandersetzen, sondern konnte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dies verletzt ebenfalls kein Bundesrecht (vgl. BGE 143 III 65 E.
5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1).

2.2. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er von der Vorinstanz nicht persönlich angehört worden ist. Diese Rüge ist unbegründet. Bei vorbestehender Untersuchungshaft richtet sich das Verfahren auf Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft - 1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
1    Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
2    Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3    Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
a  ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;
b  bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.
StPO nach Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts zu Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO ist eine mündliche Verhandlung, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (vgl. Art. 225
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
StPO; Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV), unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (Urteile 1B 413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2; 1B 598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2; 1B 84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2). Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt (Urteile 1B 413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2, 1B 26/2017 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.1-2.1.2;
je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt mit keinem Wort auf, weshalb sich in seinem Fall eine nochmalige persönliche Befragung durch die Vorinstanz aufgedrängt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers absah.

3.
Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO).
Das Obergericht bejahte den dringenden Tatverdacht. Zudem ging es von Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Hauptvorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung, des Betrugs und der mehrfachen einfachen Körperverletzung. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht Fluchtgefahr angenommen.

4.
In der Sache zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejahen durfte.

4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt, wenn gegen eine in Haft befindliche Person Anklage erhoben wurde (vgl. Urteile 1B 505/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 2.1; 1B 390/2019 vom 27. August 2019 E. 2.3). Dass vorliegend die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist, weshalb ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

4.2.1. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bezüglich des Vorwurfs des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung zusammengefasst angelastet wird, er habe mittels Einreichung gefälschter Lohnabrechnungen der Eltern seiner Ex-Freundin bei der geschädigten B.________ AG Darlehen im Umfang von mind. Fr. 68'000.-- zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhältlich gemacht. Zur Begründung des dringenden Tatverdachts verwies die Vorinstanz teilweise auf die ihres Erachtens weiterhin zutreffenden Erwägung in ihren früheren Haftbeschlüssen. Darin führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, der dringende Tatverdacht stütze sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden, den Beschwerdeführer belastenden Aussagen seiner Ex-Freundin und deren Eltern. Jener der Urkundenfälschung beruhe auf die bei den Akten liegenden abgeänderten Lohnabrechnungen und den Umstand, dass die originalen Lohnabrechnungen gemäss den glaubhaften Aussagen der genannten Personen dem Beschwerdeführer zur Stellung des Kreditantrags bei der B.________ AG ausgehändigt worden seien.

4.2.2. Der Beschwerdeführer führt keine Gründe ins Feld, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Ex-Freundin oder deren Eltern aufkommen lassen würden. Er macht vielmehr einzig geltend, er hätte die Lohnabrechnungen niemals so gut fälschen können, dass es die Compliance-Abteilung der geschädigten B.________ AG, die sämtliche Dokumente vor der Kreditvergabe prüfe, nicht bemerkt hätte. Wie die Vorinstanz diesbezüglich unter Hinweis auf ihre früheren Haftbeschlüsse zu Recht ausführt, ist es nicht die Aufgabe des Haft- sondern jene des Sachgerichts, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen. Das Sachgericht wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit Handlungen bzw. Unterlassungen der Compliance-Abteilung der Geschädigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs, namentlich unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung (vgl. dazu BGE 147 IV 73 E. 3.2), zu berücksichtigen sein werden. Angesichts der vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Zweifel gezogenen Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen verschiedener Personen sowie den bei den Akten liegenden abgeänderten Lohnabrechnungen bestehen zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls genügend konkrete Verdachtsmomente, wonach das
Verhalten des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale des ihm vorgeworfenen Delikts des Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung erfüllen könnte. Die Vorinstanz durfte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts damit bejahen, ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen.

4.2.3. Bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Partnerin macht der Beschwerdeführer geltend, die Beweislage für die Bejahung des dringenden Tatverdachts sei zu schwach, da er die Taten bestreite und abgesehen der Aussagen seiner Ex-Partnerin keine Beweise vorlägen. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Ex-Partnerin vertieft zu prüfen. Diese Vorbringen vermögen den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Einerseits trifft es nicht zu, dass sich der Tatvorwurf lediglich auf die Aussagen der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers abstützt. Vielmehr werden diese gemäss den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz durch die gleichlautenden Schilderungen der Mutter der Ex-Partnerin, welcher sich diese anvertraut habe, bestätigt. Andererseits führt der Beschwerdeführer wiederum keinerlei Gründe an, weshalb die Vorinstanz die Aussagen seiner Ex-Partnerin und die diese bestätigenden Ausführungen von deren Mutter vorderhand nicht als glaubhaft hätte werten dürfen. Wie diese Aussagen sodann im Zusammenhang mit den weiteren Beweisergebnissen abschliessend zu beurteilen sind, setzt eine Beweiswürdigung des
Sachgerichts voraus, die über das hinausgeht, was im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens verlangt und möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt es daher kein Bundesrecht, wenn sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts auf die in den Einvernahmeprotokollen vermerkten Aussagen der genannten Personen abstützte und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
-4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV; Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) von zusätzlichen Beweismassnahmen absah (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1).

5.
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht von Fluchtgefahr ausging.

5.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE
145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1).

5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit bald einem Jahr in strafprozessualer Haft. In ihrer Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 35 Monaten sowie die Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren. Im Falle eines Schuldspruchs hat der wegen mehrfachem Betrug einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer damit ernsthaft mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Der ihm drohende noch vollziehbare Strafrest - nach Anrechnung der bereits erstandenen strafprozessualen Haft - durfte vom Obergericht als erheblicher potenzieller Fluchtanreiz gewertet werden, der durch die zusätzlich beantragte Landesverweisung weiter verstärkt wird. Neben der Schwere der drohenden Strafe sprechen vorliegend auch die übrigen konkreten Verhältnisse für eine ausgeprägte Fluchtgefahr.
Wie dem angefochtenen Beschluss entnommen werden kann, hat der aus Sri Lanka stammende 38-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz zwar eine Ausbildung zum Automonteur abgeschlossen. Vor seiner Inhaftierung lebte er gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz jedoch von Familienunterstützung und erzielte kein eigenes Einkommen. Weiter hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Vermögen, sondern Schulden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.--. Die finanziellen bzw. beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz erweisen sich demnach als schlecht und hindern ihn folglich nicht an einer Flucht. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer bis auf seine vier Kinder und seine Mutter über keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen in der Schweiz verfügt. Er behauptet zwar, er habe Bekannte in der Schweiz, legt dies allerdings nicht näher dar. Zu seinen Kindern pflegt er nach den unwidersprochen gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz lediglich einen sporadischen Kontakt. Wie eng diese Beziehung in Zukunft aussehen wird, erscheint vor dem Hintergrund, dass er seinen Unterhaltspflichten gemäss den Ausführungen der Vorinstanz nicht nachkommt, unklar. Nach
deren Erwägungen gilt es im Zusammenhang mit der familiären Situation des Beschwerdeführers zusätzlich zu beachten, dass sich dieser mit der in Paris lebenden C.________ verlobt habe. Gemäss dem aktenkundigen handschriftlichen Brief von C.________ habe sie der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zudem regelmässig in Paris besucht und zeitweise hätten die beiden sogar zusammen gewohnt. Der Beschwerdeführer macht insoweit zwar geltend, einzig aufgrund eines Briefes von C.________ könnten keine Schussfolgerungen hinsichtlich einer Verschiebung seines Lebensmittelpunkts nach Frankreich gezogen werden. Er zeigt allerdings nicht auf, weshalb deren Schilderungen nicht glaubhaft sein sollten. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2021 selber erklärte, er habe sich in den Jahren 2020 und 2021 mehrmals für längere Zeit in Frankreich aufgehalten, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Brief von C.________ im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers - unabhängig davon ob die beiden tatsächlich ein Zusammenleben in Paris anstreben - als Indiz für ein mögliches Untertauchen in Frankreich deutete.
Bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Fluchtgefahr durfte die Vorinstanz schliesslich auch berücksichtigen, dass seine Aufenthaltsbewilligung wegen wiederholter Delinquenz am 29. September 2011 widerrufen und ein von ihm gestelltes Asylgesuch am 21. Dezember 2016 abgelehnt wurde. Zusätzlich verweigerte ihm das Staatssekretariat für Migration mit Verfügung vom 24. Juli 2017 die vorläufige Aufnahme. Der Beschwerdeführer hat zwar unterdessen erneut ein Asylgesuch gestellt. Nach der Auffassung der Vorinstanz erscheint es angesichts des bereits einmal abgelehnten Asylgesuchs und der vorliegend zu beurteilenden erneuten Delinquenz jedoch als unwahrscheinlich, dass er ein Bleiberecht erwerben kann. Diese Beurteilung ist, anders als dies der Beschwerdeführer pauschal behauptet, nachvollziehbar. Die Vorinstanz durfte seine unklare Aufenthaltssituation in der Schweiz folglich als ein die Fluchtgefahr zusätzlich erhöhendes Indiz werten.

5.3. Zusammengefasst liegen aufgrund der erwähnten konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie der ihm drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich durch Flucht im In- oder Ausland der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nach dem Gesagten nicht. Folglich verstösst die vorinstanzliche Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO nicht gegen Bundesrecht.

6.
Bei einer wie vorliegend ausgeprägten Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der Rechtsprechung regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B 131/2022 vom 25. März 2022 E. 4.5; 1B 264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1). Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht nicht vor, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Sicherheitshaft schliesslich auch nicht als unverhältnismässig. Angesichts der Straftaten, deren der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist und der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 24. Juni 2022 beantragten unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten droht noch keine Überhaft.

7.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Marc Schmid wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Hahn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_458/2022
Date : 23. September 2022
Published : 11. Oktober 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftentlassung (Rückweisung) / Anordnung Sicherheitshaft


Legislation register
BGG: 64  78  81
BV: 29  31
StGB: 51
StPO: 5  212  221  225  227  229  237
BGE-register
123-I-31 • 125-I-60 • 134-I-83 • 139-IV-179 • 141-III-28 • 143-III-65 • 143-IV-160 • 143-IV-316 • 145-IV-503 • 147-IV-73
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1B_131/2022 • 1B_26/2017 • 1B_264/2020 • 1B_380/2022 • 1B_390/2019 • 1B_413/2021 • 1B_45/2021 • 1B_458/2022 • 1B_461/2020 • 1B_505/2020 • 1B_598/2020 • 1B_84/2018
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