Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 211/2020

Urteil vom 23. September 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen,
Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Februar 2020 (VV.2019.158).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1957 geborene A.________ wurde am 9. Juli 2010 an einer Tankstelle von einem rückwärts fahrenden Auto erfasst. Sie erlitt eine Prellung der Wirbelsäule sowie eine rechtsseitige Fraktur des proximalen Humerus (ohne Beteiligung des Gelenks). Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 sprach die SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) als zuständiger Unfallversicherer mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad 19 %) sowie eine Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse 25 %) zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. November 2014 fest. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 28. Oktober 2015 insoweit teilweise gut, als es den versicherten Verdienst auf Fr. 36'295.15 festsetzte und der Versicherten eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 37%-igen Erwerbseinbusse zusprach. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden beurteilte es als nicht unfallkausal.

A.b. Nach Anmeldung bei der Invalidenversicherung liess die IV-Stelle des Kantons Thurgau A.________ bei der Swiss Medical Assessment- and Business Center (SMAB) AG, Bern, polydisziplinär abklären (Gutachten vom 21. April 2017). Danach ist A.________ sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Personalrestaurant der Thurgauer Kantonalbank als auch in einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig, wobei die 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch begründet wurde. Mit Verfügung vom 13. September 2018 stellte die SWICA ihre Rentenleistungen rückwirkend auf den 1. Februar 2018 ein, da keine unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr vorliege. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2019.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2019 geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Februar 2020 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ sinngemäss beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 3. Juni 2019 sei ihr die auf einem Invaliditätsgrad von 37 % basierende Invalidenrente über den 1. Februar 2018 hinaus zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die SWICA und das Bundesamt für Gesundheit haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; Urteil 9C 297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 27 zu Art. 30
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 30 Erlöschen des Anspruchs - Der Rentenanspruch erlischt:
a  mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG219, ausser die Altersrente wurde nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente vorbezogen;
b  mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG;
c  mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person.
-31
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 31
IVG). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105; 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

2.2. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist gegebenenfalls auch die Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhanges für die Zukunft aufgrund der im Zeitpunkt der Leistungsanpassung gegebenen Verhältnisse neu zu prüfen (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C 833/2016 E. 5).

2.3. Nach der Rechtsprechung wird der in Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG verwendete Begriff "für die Zukunft" so verstanden, dass eine Anpassung der Rente auf den Verfügungszeitpunkt erfolgt; dies wird damit begründet, dass die sich pflichtgemäss verhaltende versicherte Person darauf vertrauen können müsse, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolge (BGE 145 V 141 E. 7.3.2 S. 148 f.; 140 V 65 E. 3.3 S. 68 mit Verweis auf BGE 133 V 67 E. 4.3.5 S. 70).

2.4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die von der SWICA am 13. September 2018 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2019 bestätigte Aufhebung der für den Unfall vom 9. Juli 2010 erbrachten Invalidenrente auf den 1. Februar 2018 zu Recht schützte.
Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für eine Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG bildet der Einspracheentscheid vom 13. November 2014(BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

3.

3.1. Die Vorinstanz mass dem Gutachten der SMAB AG vom 21. April 2017 in Bezug auf die unfallbedingten Einschränkungen vollen Beweiswert bei. Sie bejahte gestützt auf die Einschätzungen der Experten eine anspruchserhebliche gesundheitliche Verbesserung im Vergleichtszeitraum (E. 2.1 und 2.4 hiervor) und verzichtete in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen. Aus dem orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten der SMAB AG gehe hervor, dass keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende (residuelle) rechtsseitige Frozen Shoulder mehr vorliege, wie sie im - der ursprünglichen Rentenzugsprache zugrunde liegenden - rheumatologischen Teilgutachten der MEDAS Zentralschweiznoch diagnostiziert worden sei. Soweit die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens mit der Voreingenommenheit der Dres. med. B.________ und C.________ in Zweifel gezogen wurde, verneinte die Vorinstanz Ausstands- oder Ablehnungsgründe.

3.2. Die Beschwerdeführerin hält ihren Vorwurf der Voreingenommenheit der Experten der SMAB AG nicht weiter aufrecht, doch stellt sie sich auf den Standpunkt, deren Gutachten sei nicht beweistauglich und beinhalte eine bloss abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes. Der Umstand, dass keine Frozen Shoulder mehr diagnostiziert worden sei, rechtfertige jedenfalls nicht die Annahme eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, zumal die Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit bereits für einen vor der Untersuchung durch die MEDAS liegenden Zeitpunkt angenommen hätten.

4.

4.1. Hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegt, steht fest, dass die damals diagnostizierte (residuelle) rechtsseitige Frozen Shoulder bei Status nach subkapitaler Humerusfraktur die Arbeitsfähigkeit beeinflusste. So lässt sich dem MEDAS-Gutachten vom 20. August 2012 entnehmen, dass diese aus rheumatologischer Sicht des damaligen Gutachters Dr. med. D.________ als Hauptproblematik mit alleiniger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestand. Die Schulterbeschwerden führten zu einer geschätzten Leistungseinschränkung um 70 % als Küchenhilfe. In einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde die Restarbeitsfähigkeit bezogen auf die unfallkausalen Beschwerden im Bereich der rechten Schulter gestützt auf das rheumatologische Teilgutachten vom kantonalen Gericht auf 80 % festgesetzt.

4.2. Es steht ebenso fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der jüngsten Begutachtung durch die SMAB AG bei der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung am rechten Schultergelenk eine Funktionseinschränkung demonstrierte. Es bestand bei der gezielten klinischen Prüfung der Wirbelsäulenfunktion und bei der Untersuchung der rechten oberen und unteren Extremitätengelenke keine Mitwirkung/Compliance. Die Funktionen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule waren nach Dr. med. C.________ ebenfalls nahezu aufgehoben. Seitens der rechten Schulter seien eine Abduktion bis 45° und eine Anteversion bis 60° demonstrierbar. Beim Versuch der passiven Weiterbewegung spanne die Versicherte "muskulär aktiv gegen". Radiologisch seien die gezeigten Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Sämtliche Einschränkungen würden bewusstseinsnah negativ verstärkt präsentiert im Sinne einer Aggravation. Der Experte führte weiter aus, dass daher die im rheumatologischen Gutachten vom 10. August 2012 festgestellte residuelle Frozen Shoulder nicht erhoben werden könne, da die Versicherte eine Funktionsüberprüfung der rechten Schulter nicht zulasse bzw. frühzeitig mit einer muskulären Gegenspannung antworte. Dasselbe wiederholten die SMAB-Gutachter aus
polydisziplinärer Sicht, indem sie angaben, die Diagnose einer residuellen Frozen Shoulder liege zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor bzw. könne klinisch nicht gestellt werden. Die somatische Untersuchung habe sich sehr schwierig gestaltet, bei mangelnder Compliance und bewusstseinsnaher Beeinflussung der Funktion liege Aggravation vor. Die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Vorgutachten beantworteten die Experten im polydisziplinären Konsens dementsprechend mit dem Wegfall der Diagnose der Frozen Shoulder.

4.3. Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, der von der SMAB AG erhobene Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von der Situation anlässlich der MEDAS-Begutachtung, indem in Bezug auf die rechte Schulter der Versicherten die Frozen Shoulder nicht mehr habe nachgewiesen werden können. Nach dem soeben Dargelegten dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand nicht durch, es werde im Gutachten der SMAB AG zu wenig substanziiert aufgezeigt, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand verändert habe, weshalb im Vergleich zum Gutachten der MEDAS vom 20. August 2012 bloss eine neue Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands erfolgt sei. Denn dass sich Dr. med. C.________ nicht ausführlicher zur Befundlage bezüglich der rechten Schulter im Rahmen der klinischen Untersuchung äussern konnte, hat sich die Versicherte durch ihre mangelnde Mitwirkung selbst zuzuschreiben, was sich in beweisrechtlicher Hinsicht zu ihren Lasten auswirkt. Ob die fehlende Compliance auf einer Aggravation fusst, wofür Dr. med. C.________ aufgrund des Verhaltens bei der Untersuchung des Achsenorgans und der Extremitätengelenke deutliche Hinweise fand, ist hier ohne Belang. Selbst wenn es sich dabei um den Ausdruck
eines psychischen Gesundheitsschadens handeln würde, bliebe dieser - da unfallfremd (vgl. Sachverhalt A.a hiervor) - im vorliegenden unfallversicherungsrecht lichen Kontext unerheblich. Und was die im Vergleich zum MEDAS-Gutachten divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Experten der SMAB AG angeht, die retrospektiv bereits neun Monate nach dem Unfall (April 2011) den somatischen Leiden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr einräumten, mag dies auf eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts hindeuten. Das ändert jedoch nichts daran, dass im Gutachtenszeitpunkt insoweit eine rentenbeeinflussende Verbesserung des Gesundheitszustands gegeben war, als die demonstrierten Einschränkungen somatisch nicht erklärbar waren und keine Frozen Shoulder mehr diagnostiziert werden konnte. Gestützt auf die gutachterlichen Darlegungen lässt sich daher bundesrechtskonform ableiten, dass sich der Gesundheitszustand in Bezug auf die Frozen Shoulder massgeblich verändert hat, weshalb die vorinstanzliche Auffassung, der Rentenanspruch sei einer Revision zugänglich, zu schützen ist. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Bei dieser Sach- und Rechtslage sind keine weiteren Abklärungen im
Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_211/2020
Date : 23. September 2020
Published : 11. Oktober 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision)


Legislation register
ATSG: 17
BGG: 42  65  66  95  96  97  105  106
IVG: 30  31
BGE-register
130-V-343 • 133-V-108 • 133-V-67 • 134-V-131 • 140-V-65 • 141-V-234 • 141-V-9 • 143-V-77 • 144-I-103 • 145-V-141
Weitere Urteile ab 2000
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