Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 608/2019

Urteil vom 23. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Marc Siegenthaler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtgewähren des Vortritts mit einem Motorfahrzeug gegenüber einem Fussgänger auf einem Trottoir; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Februar 2019 (2M 18 32).

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 1. Mai 2017 um 21 Uhr mit ihrem Personenwagen vom Zentrum der Stadt Luzern herkommend auf der Baselstrasse in Richtung Reussbühl. Sie beabsichtigte, über die vorgesehene Abbiegespur nach links in die fast rechtwinklig von der Baselstrasse abzweigende Zufahrt des Parkhauses am Gütsch zu fahren. Beim Abbiegen fuhr sie den Fussgänger A.________ an.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern erliess einen Strafbefehl, gegen den X.________ Einsprache erhob. Das Bezirksgericht Luzern bestätigte den Schuldspruch wegen Nichtgewährens des Vortritts gegenüber einem Fussgänger auf dem Trottoir und belegte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 500.-- (Urteil vom 14. August 2018).

B.
X.________ legte Berufung ein und beantragte einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, mit der sie eine Erhöhung von Geldstrafe und Busse verlangte. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte den Schuldspruch, beliess es bei einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und setzte die Busse auf Fr. 300.-- fest (Urteil vom 20. Februar 2019).

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie erneuert den Antrag auf Freispruch. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie verlangt, es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin beantragt, der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend die Verhältnisse an der Unfallstelle sei durch einen bundesgerichtlichen Augenschein zu überprüfen. Die Bindung des Bundesgerichts an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) lässt von vornherein nur dann Raum für einen Augenschein, wenn die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Tatsachen offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117), oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden sind (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) oder wenn die Rechtsanwendung als solche (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einen direkten Einblick in die örtlichen Begebenheiten voraussetzt (vgl. etwa das teilweise amtlich zu publizierende Urteil 1C 435/2018 vom 15. Mai 2019 E. 6.4.3). Letzteres fällt hier ausser Betracht; der zu fällende Entscheid erfordert nicht, dass sich das Gericht vorab einen persönlichen Eindruck verschafft hat. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind zudem willkürfrei (unten E. 3), weshalb der Beweisantrag auch unter diesem Titel gegenstandslos ist. Im Übrigen wäre die Sache bei willkürlicher oder sonstwie Bundesrecht verletzender Feststellung der massgebenden Tatsachen ohnehin regelmässig an die Vorinstanz
zurückzuweisen, welche die allenfalls erforderlichen Beweise abzunehmen hätte. Vorbehalten wären einzig Fälle, in denen das Bundesgericht den Sachverhalt ausnahmsweise selbst ergänzen kann (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.3 S. 188; 136 V 362 E. 4.1 S. 366; in BGE 144 IV 345 nicht publ. E. 1.3.2 des Urteils 6B 804/2017 vom 23. Mai 2018).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO) sowie von Strassenverkehrsrecht geltend. Zu Unrecht habe die Vorinstanz eine "Trottoirsituation" bejaht. Es fehle an den Merkmalen einer Trottoirüberfahrt, d.h. an einer beidseitigen Niveaudifferenz und auch an einer ausreichenden, optisch wahrnehmbaren Kennzeichnung. Selbst wenn objektiv eine Trottoirüberfahrt gegeben wäre, hätte die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen, dass eine solche erkennbar gewesen sei. So oder anders sei sie gegenüber dem Fussgänger vortrittsberechtigt gewesen.

2.2. Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden (Art. 43 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 43 - 1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
1    Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
2    Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3    Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.
SVG). Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen (Abs. 2). Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen (Art. 41 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 41 Fusswege, Trottoirs - (Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG)
1    Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.154 155
1bis    Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.156 157
2    Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.158
3    Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.159
4    Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.160
VRV; NINA RINDLISBACHER, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 47 f. zu Art. 43
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 43 - 1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
1    Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
2    Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3    Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.
SVG). Entsprechend vortrittsbelastet sind Fahrzeuge, die aus der einmündenden Strasse über ein Trottoir in die Hauptfahrbahn fahren, und solche, die von der Hauptfahrbahn über das Trottoir abbiegen. Was unter Trottoir zu verstehen ist, wird in der Strassenverkehrsgesetzgebung nicht in allgemeingültiger Form umschrieben (vgl. Art. 43
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 43 - 1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
1    Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
2    Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3    Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.
SVG, Art. 41
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 41 Fusswege, Trottoirs - (Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG)
1    Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.154 155
1bis    Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.156 157
2    Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.158
3    Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.159
4    Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.160
VRV). Bei der Bestimmung dieses Begriffs sind auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (BGE 103 IV 265 E. 2).
Vorliegend ist fraglich, ob sich der Unfall auf einem (entlang der Hauptfahrbahn) durchgehenden Trottoir resp. auf einer Trottoirüberfahrt, d.h. auf einem durchgezogenen Gehweg ereignet hat, der es dem Fussverkehr erlaubt, eine einmündende Strasse vortrittsberechtigt zu queren (vgl. Norm 640 240 des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS "Querungen für den Fussgänger und leichten Zweiradverkehr; Grundlagen", 2003). Die Frage ist nicht nur für die Vortrittsregelung, sondern auch mit Blick darauf bedeutsam, welchen Umständen die Aufmerksamkeit der abbiegenden Fahrzeugführerin in erster Linie zu gelten hatte.
Eine Trottoirüberfahrt (nichtsignalisierte Aufpflästerung) muss aufgrund ihrer äusseren Erscheinungsform für die Verkehrsteilnehmer unmittelbar und eindeutig als Trottoir erkennbar sein (BGE 123 IV 218 E. 3b S. 222). Dies ist insbesondere wegen der mit einer Trottoirüberfahrt verbundenen Modifikationen des Vortritts geboten (BUNDESAMT FÜR STRASSEN [ASTRA], Erläuterungen zur E-StBV, Beilage 2B zur Anhörung vom 5. Januar 2011). Bei unklaren Verhältnissen gilt die normale Vortrittsregelung (BGE 123 IV 218 E. 3a S. 221; Urteil 4A 527/2007 vom 25. Februar 2008 E. 5.2.3). Zur Erkennbarkeit der Trottoireigenschaft trägt u.a. bei, wenn zwischen Trottoir und Trottoirüberfahrt eine bauliche und gestalterische Kontinuität besteht, die Trottoirüberfahrt hingegen baulich und optisch deutlich von der Fahrbahn abgegrenzt ist (ASTRA, Trottoirüberfahrten und punktuelle Querungen ohne Vortritt für den Langsamverkehr, Forschungsauftrag VSS 2008/203, 2013, S. 75). In der Regel soll der Trottoirrand der Hauptfahrbahn mit durchgehenden Randsteinen versehen und auf der anderen Seite der Überfahrt (in der Verlängerung der Trottoirhinterkante) das Ende des Fahrbahnbereichs der einmündenden Strasse baulich markant (evtl. mittels Niveaudifferenz)
gekennzeichnet sein (PATRICK EBERLING, Strassenraumgestaltung, bfu-Fachdokumentation 2.048, 2013, S. 98).
Die Vorgaben an eine Trottoirüberfahrt sind hier insofern nicht erfüllt, als die Verlängerung der durch die Gebäudeflucht entlang der Baselstrasse gebildeten Trottoirhinterkante im Bereich der Einmündung der Zufahrtsstrasse baulich nicht gekennzeichnet, d.h. weder optisch noch durch einen Niveauunterschied abgegrenzt ist. Der einmündende, das Trottoir querende Verkehrsweg ist keine (Erschliessungs-) Strasse, sondern bloss eine Parkhauszufahrt. Haupt- und Nebenfahrbahn bilden damit keine eigentliche Verzweigung. Im technischen Sinn um eine Trottoirüberfahrt handelt es sich vor allem dann, wenn die einmündende Strasse ebenfalls über Trottoirs verfügt, die ohne Niveaudifferenz an die angrenzenden Trottoirs angebunden sind und dadurch eine optische Lücke im Verlauf des Trottoirs zur Hauptfahrbahn schaffen (vgl. ASTRA, Trottoirüberfahrten, S. 27). Dies trifft etwa bei Zufahrten zu Grundstücken oder zu einem Parkhaus meist nicht zu, so auch hier. Hinzu kommt, dass bauliche Massnahmen auf der von der Hauptfahrbahn abgewandten Seite des Fussgängerbereichs vor allem für Fahrzeugführer signalwirksam sind, die auf der einmündenden Strasse in Richtung der Trottoirüberfahrt fahren, und kaum für solche, die, wie die Beschwerdeführerin, von der
Hauptfahrbahn in die Nebenfahrbahn abbiegen.
Somit kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Fahrbahn der Zufahrt erst an der Hauptfahrbahn durch eine abgesenkte Randsteinkante baulich abgegrenzt ist, keine Vortrittsberechtigung für sich ableiten. Aus der Perspektive der in die Nebenfahrbahn abbiegenden Fahrzeuglenkerin ist massgeblich, wie sich die Situation im konkreten baulichen Kontext darstellt (vgl. BGE 123 IV 218 E. 3b S. 222). Das parallel zur Baselstrasse verlaufende Trottoir erscheint nicht nur vor und nach der Einmündung der Zufahrtsstrasse zum Parkhaus als solches. Die Randsteinkante ist im Bereich der einmündenden Zufahrtsstrasse abgesenkt, erscheint aber gut sichtbar als durchgehendes, farblich klar abgehobenes Band. So ist aus Sicht des abbiegenden Fahrzeuglenkers deutlich zu erkennen, dass es sich um einen den Fussgängern vorbehaltenen Bereich handelt. Die "Trottoirsituation" ist gegeben.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzlichen Feststellungen zur Beleuchtung des Unfallorts, zur Erkennbarkeit des Geschädigten und zum Unfallhergang seien tatsachenwidrig. Auch wendet sie sich gegen die Annahme der Vorinstanz, Stockungen in der Videosequenz einer Überwachungskamera, welche den Unfallhergang zeigt, hätten keinen Einfluss auf die Beweislage mit Bezug auf die Fragen, woher der Fussgänger kam, wo er unmittelbar vor der Kollision stand, wie er vom Auto erfasst wurde, wie er gekleidet war und wie die Lichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt waren. Aufgrund des nicht flüssig abspielenden Videos, so die Beschwerdeführerin, könne der genaue Unfallhergang nicht festgestellt werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Fussgänger, wie schon bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, plötzlich vor ihr Auto gesprungen sei. Das ergebe sich auch aus der Standbildserie. Denn anders sei nicht erklärlich, wie der Fussgänger, der noch rund eine halbe Sekunde vor der Kollision in der Mitte der Zufahrtsstrasse zu sehen sei, sich zum Zeitpunkt der Kollision (von der Beschwerdeführerin aus gesehen) plötzlich viel weiter rechts befinden konnte. Die Fotos der Kollision zeigten, dass diese auf der rechten Hälfte der
(Zufahrts-) Strasse stattgefunden habe, die Fotos des beschädigten Wagens, dass der Geschädigte mit der rechten Vorderseite des Autos getroffen worden sei. Anhand der Videosequenz sei der Unfallhergang unter verschiedenen Aspekten nicht hinreichend erstellbar.
Ein nach vorinstanzlicher Feststellung geringfügiges "Ruckeln" des Videos hat keinen Einfluss auf seine Aussagekraft hinsichtlich der entscheidenden Frage, wo sich der Fussgänger in den letzten Sekunden vor der Kollision befand und an welcher Stelle sich der Unfall ereignet hat. Bereits die auszugsweise in den Akten liegenden Bilder des Videos sind mit der These der Beschwerdeführerin, der Fussgänger sei plötzlich vor ihr Auto gesprungen, nicht vereinbar. Um "21h 01min 57.061sek" ist zu sehen, wie er auf der Fahrbahn der Parkingzufahrt auf die Baselstrasse zugeht. Um "21h 01min 58.946sek" ist er im Begriff, immer noch in die gleiche Richtung gehend, den Fussgängerbereich parallel zur Baselstrasse zu betreten. Um "21h 02min 01.809sek" steht er, nunmehr seitlich abgewandt, nahe an der Randsteinlinie; das Fahrzeug der Beschwerdeführerin ist noch nicht zu sehen. Der Fussgänger bewegte sich bis dahin geradeaus. Das Standbild "21h 02min 02.386sek" lässt ihn unmittelbar nach der Kollision auf der Kühlerhaube des Fahrzeugs liegend erkennen; bei "21h 02min 03.876sek" liegt er vor dem stillstehenden Auto. Bei der Kollision befindet sich der Fussgänger von der Baselstrasse her gesehen zwar rechts der zuvor eingeschlagenen Fortbewegungsachse.
Diese Verschiebung erscheint indes - unter Berücksichtigung der Fahrlinie des abbiegenden Fahrzeugs - als natürliche Folge der Kollision. Wenn die Vorinstanz die Version der Beschwerdeführerin, der Fussgänger sei unvermittelt von rechts vor ihr Auto gesprungen, mit Blick auf die Bilderfolge (sowie die weiteren Beweise, namentlich Zeugenaussagen) für eindeutig widerlegt hält, so liegt darin jedenfalls keine offensichtlich unrichtige Feststellung. Ebenso konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, der Fussgänger habe sich schon im Trottoirbereich vor der Einfahrt aufgehalten, als die Beschwerdeführerin von der Baselstrasse her einbog (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 E. 3.3.).
Was sodann die Beleuchtung des Trottoirübergangs und damit die Erkennbarkeit der Gesamtsituation und insbesondere des Fussgängers betrifft, hat die Vorinstanz entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wiederum keine offensichtlich unrichtigen Annahmen getroffen: Der Schluss, die Fotodokumentation der Polizei und die Videosequenz zeigten, dass die Unfallstelle ausreichend beleuchtet gewesen sei, erscheint nicht aktenwidrig. Insbesondere verhält es sich nicht so, dass die Standbilder aus der Videoaufzeichnung nur deswegen hell erscheinen, weil die Lichter des Autos der Beschwerdeführerin die nächtliche Szene erleuchten. Wenn die Scheinwerfer des heranfahrenden Autos auf dem nassen Asphalt und an einer Hauswand im Video sichtbar reflektieren, bedeutet das nicht, dass die Ausleuchtung des Trottoirbereichs ansonsten mangelhaft war. Ob es hinter der Gebäudeflucht in der Zufahrtsstrasse dunkel war, ist unerheblich. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang noch geltend, der Fussgänger sei für sie auch deswegen nicht rechtzeitig erkennbar gewesen, weil die Sicht in die Seitenstrasse zum Parkhaus durch die umliegenden Häuser stark eingeschränkt sei. Dazu ist wiederum festzuhalten, dass sich der Fussgänger ausweislich der
Bilder der Überwachungskamera schon vor der Kollision auf der Fläche des die Zufahrtsstrasse querenden Trottoirs zur Baselstrasse aufgehalten haben musste. Die Sicht der Beschwerdeführerin auf diese Stelle konnte nur vor dem Abbiegen durch auf der Baselstrasse entgegenkommende Autos verdeckt gewesen sein.
Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Unfallhergang sind insgesamt willkürfrei. Die Vorinstanz war auch nicht veranlasst, in dubio von einem anderen Sachverhalt auszugehen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, sie habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen, indem sie die Regel grob verletzt habe, wonach sich jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG). Ihr Verhalten falle nicht unter diesen Tatbestand. Sie beruft sich auf den aus Art. 26 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz. Danach darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsregelkonform verhält, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten - ihn also nicht behindern oder gefährden -, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen (BGE 143 IV 138 E. 2.1 S. 140).
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Geschädigte habe "die Strasse ausserhalb eines Fussgängerstreifens und auch nicht auf dem Trottoir" überquert, ist gegenstandslos. Die vorinstanzliche Feststellung, der Fussgänger sei angefahren worden, als er sich auf einem Trottoir befand, ist rechtsbeständig (oben E. 2 und 3). Insoweit gibt es kein Fehlverhalten des Fussgängers, das für die Beschwerdeführerin allenfalls unvorhersehbar hätte sein können. Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem Vorbringen verhält, die Beschwerdeführerin habe sich pflichtgemäss aufmerksam verhalten. Sie macht (mit Hinweis auf BGE 122 IV 225) geltend, sie habe ihre Aufmerksamkeit in erster Linie dem vortrittsberechtigten Gegenverkehr widmen und nicht mit dem plötzlichen Auftauchen eines Fussgängers rechnen müssen. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin hätte auf der Einspurstrecke solange warten müssen, bis sie sich der freien Fahrt über das Trottoir sicher sein konnte. Dann hätte sie auch den ohne Weiteres erkennbaren Fussgänger auf dem Trottoir sehen müssen. Die diesbezügliche Rüge einer unrichtigen Anwendung von Bundesrecht ist wiederum gegenstandslos, da sie auf der von der Vorinstanz zu Recht verworfenen Prämisse beruht, der Fussgänger sei
wegen der Sichtverhältnisse, der schlechten Beleuchtung und seiner dunklen Kleidung nur schwer sichtbar gewesen.

4.2. Für den Fall, dass entgegen ihrer Ansicht von einem Vortrittsrecht des Geschädigten auszugehen sei, bringt die Beschwerdeführerin vor, der Fussgänger habe nach eigener Aussage das Fahrzeug kommen sehen. Er hätte daher sein Vortrittsrecht nicht ausüben dürfen, indem er einfach stehen blieb, sondern die Einfahrt frei machen müssen. Er habe blind auf sein vermeintliches Vortrittsrecht vertraut, obwohl er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sehen können, dass er daran gehindert werde. Die Vorinstanz hat festgehalten, der - nach Zeugenaussagen durch einen Kollegen auf der gegenüberliegenden Seite der Baselstrasse abgelenkte (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2.1) - Geschädigte habe davon ausgehen dürfen, das abbiegende Auto werde anhalten, weshalb es ihm nicht zum Nachteil gereiche, dass er einen Moment lang auf dem Trottoir stehen blieb und sich nicht bewegte. Da sich der Geschädigte in einem Fussgängerbereich befunden hat und ihn hier keine besondere Aufmerksamkeitspflicht traf, relativieren die Vorbringen der Beschwerdeführerin den sie treffenden Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung nicht.

4.3. Schliesslich verwahrt sich die Beschwerdeführerin gegen den Vorhalt eines rücksichtslosen Verhaltens (angefochtenes Urteil E. 5.3).
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen mit dem Vorwurf eines "rücksichtslosen" Verhaltens keine bewusste Fahrlässigkeit unterstellt haben. Vorgeworfen wird (nur) das Nichtbedenken resp. Nichtbefolgen einer elementaren Vorsichtspflicht. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Bei fahrlässigem Handeln (vgl. Art. 100 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG) ist mindestens grobe Fahrlässigkeit verlangt. Diese ist jedenfalls zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 S. 290). In diesem Sinn rücksichtslos ist nicht nur das bedenkenlose Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, sondern auch ein blosses (momentanes) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen; vgl. auch
GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar zum SVG, N 95 zu Art. 90
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin genügt den konkreten Umständen nach die Nichtbeachtung der im Strassenverkehr zentralen Verhaltensregeln von Art. 26 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG und 41 Abs. 2 VRV (vgl. YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, N 41 f. zu Art. 90
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG) und die damit offenkundig eingetretene grosse Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, um den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG zu verwirklichen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_608/2019
Date : 23. September 2019
Published : 11. Oktober 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Nichtgewähren des Vortritts mit einem Motorfahrzeug gegenüber einem Fussgänger auf einem Trottoir; willkürliche Beweiswürdigung


Legislation register
BGG: 66  105  106
SVG: 26  43  90  100
StPO: 10
VRV: 41
BGE-register
103-IV-265 • 118-IV-285 • 122-IV-225 • 123-IV-218 • 131-IV-133 • 136-V-362 • 140-III-115 • 143-IV-138 • 143-V-177 • 144-IV-345
Weitere Urteile ab 2000
1C_435/2018 • 4A_527/2007 • 6B_608/2019 • 6B_804/2017
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
footpath • lower instance • turning • behavior • right of way • federal court • driveway • statement of affairs • question • forfeit • gross negligence • appearance • [noenglish] • cantonal legal court • diligence • automobile • hamlet • finding of facts by the court • acquittal • clerk
... Show all