Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 3/03

Urteil vom 23. September 2003
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer

Parteien
N.________, 1955, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 2. Dezember 2002)

Sachverhalt:
A.
N.________, geboren 1955, wurde in seiner kroatischen Heimat als Kellner ausgebildet und arbeitete seit 1985 als Servicefachangestellter - zuletzt Chef de Service - in der Schweiz. In den Jahren 1991 und 1995 musste er sich einer Diskektomie L4/L5 und L5/S1 und im September 2000 einer Rediskektomie L4/L5 links unterziehen. In der Folge gelangte er mit dem Ersuchen um Berufsberatung, Umschulung und Rente an die Eidgenössische Invalidenversicherung (Anmeldung vom 12. September 2001). Die IV-Stelle Bern zog Arztberichte von Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH Neurochirurgie, Klinik X.________, vom 30. Oktober 2001 und von Dr. med. W.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 7. November 2001 sowie Auskünfte des Arbeitgebers bei. Sodann liess sie den Versicherten durch Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, begutachten (Bericht vom 19. April 2002). Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen gelangte die IV-Stelle zur Überzeugung, N.________ erleide durch seine beeinträchtigte Gesundheit eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'255.-, was einem Invaliditätsgrad von 41 % entspreche. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. August 2001 eine Viertelsrente nebst Zusatzrenten für seine
Ehefrau und eine Tochter zu (Verfügungen vom 1., 10. und 22. Juli 2002).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Dezember 2002 ab.
C.
N.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, beantragt eine höhere Invalidenrente und ersucht sinngemäss um eine Verfügung über seinen Anspruch auf Umschulung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Mit Schreiben vom 22. August 2003 machte die Instruktionsrichterin N.________ darauf aufmerksam, dass möglicherweise vor dem Entscheid über den Rentenanspruch über berufliche Massnahmen zu befinden sein wird und machte ihn auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen aufmerksam. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 28. August 2003 Stellung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 , 98 lit. b - h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Frage nach der Festlegung des Anfechtungsgegenstandes beurteilt sich nicht ausschliesslich auf Grund des effektiven Inhalts der Verfügung. Wohl bilden zunächst diejenigen Rechtsverhältnisse Teil des Anfechtungsgegenstandes, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören aber - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welche für das gesamte Administrativverfahren der Invalidenversicherung massgeblich sind (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit der Anmeldung alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche. Die Abklärungspflicht der IV-Stelle erstreckt sich auf die nach dem Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen. Insoweit trifft sie auch eine Beschlusses- bzw. Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b).
2.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352). Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
3.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung und die Höhe seines Invaliditätsgrades und damit seines Rentenanspruchs.

Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Rechtsfragen zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.
3.1 IV-Stelle und Vorinstanz stützen ihre Entscheidung auf das Gutachten der Neurochirurgin Dr. L.________ vom 19. April 2002. Demnach wird die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kellner wegen seiner ausgeprägten degenerativen Veränderungen im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule, insbesondere der chronisch-erosiven Osteochondrose L4/5 und L5/S1, weitgehend verunmöglicht. Die Ärztin erachtet Arbeiten, bei welchen nur gelegentliches Heben oder Tragen von Gewichten bis 10 kg in gerader Rückenstellung und nur eine sehr kurze Stehdauer an Ort und Stelle verlangt wird, sowie das Sitzen jeweils nach einer Stunde unterbrochen werden kann, als während sechs Stunden am Tag für zumutbar. Unter Berücksichtigung von vermehrten Pausen schätzte sie die Arbeitsfähigkeit an einer solchermassen geeigneten Arbeitsstelle auf 60 %.
3.2 Es gibt keinerlei Anhaltspunkte oder der gutachterlichen Beurteilung widersprechende weitere Arztzeugnisse, welche an der Befunderhebung und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Expertin Zweifel erwecken würden. Den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Gutachten erhobenen Einwänden, insbesondere dem Argument, der Beschwerdeführer könne keinesfalls während sechs Stunden arbeiten, nachdem ihn die am bisherigen Arbeitsplatz erbrachten zwei Stunden schon bis an die Grenze belasten würden, ist entgegenzuhalten, dass auch Dr. med. L.________ davon ausgeht, die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Die sich aus dem Gutachten ergebende Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich (minus 15 % für zusätzliche Pausen) bezieht sich ausschliesslich auf eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und gerade nicht auf die Arbeit eines Kellners oder Chefs de Service. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das strittige Gutachten die gemäss Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) notwendigen Kriterien für ein umfassendes ärztliches Zeugnis erfüllt, und dass die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar sind, sodass darauf abzustellen ist.
4.
4.1 Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
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IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Diese Bestimmung beinhaltet damit den materiellrechtlichen Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Ohne dass zumindest geprüft wird, ob für einen Versicherten Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen, kann somit gar kein Einkommensvergleich durchgeführt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn von einem hypothetischen Invalideneinkommen ausgegangen wird.
4.2 In seinem Antrag auf Versicherungsleistungen hat der Beschwerdeführer ausdrücklich um Berufsberatung und Umschulung ersucht. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die IV-Stelle keinerlei Aktivitäten hinsichtlich irgendwelcher beruflicher Massnahmen unternommen. Sie hat es schliesslich auch unterlassen, über einen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar und wird letztinstanzlich ausdrücklich und zu Recht gerügt. Das gilt umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen Versicherten mit Berufsabschluss handelt, der sich trotz erheblichen Beschwerden selbst um eine Wiedereingliederung ins Berufsleben bemüht hat. Da es - wie dargelegt - in den Akten mangels Berufsberatung an jeglichen Anhaltspunkten fehlt, welche es dem Gericht in Erweiterung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes ermöglichen würden, die Anspruchsberechtigung auf irgendwelche berufliche Eingliederungsmassnahmen hin zu prüfen, ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Durchführung von beruflichen Massnahmen (Berufsberatung, eventuell Umschulung oder Arbeitsvermittlung) an die Verwaltung zurückzuweisen. Erst danach wird sie neu über den Anspruch auf eine
Invalidenrente zu verfügen haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der angefochtene Entscheid vom 2. Dezember 2002 und die Verfügung vom 22. Juli 2001 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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Dokument : I_3/03
Datum : 23. September 2003
Publiziert : 11. Oktober 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
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OG: 97  98  128
BGE Register
104-V-135 • 111-V-261 • 116-V-23 • 119-IB-33 • 125-V-256 • 125-V-351 • 125-V-413 • 128-V-29 • 129-V-1
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I_3/03
Stichwortregister
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