Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 54/2013

Urteil vom 23. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Kuny,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gefährdung des Lebens,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 30. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.

Am 24. November 2008 kam es um ca. 16.00 Uhr in der Wohnung von Z.________ zwischen dem Eisenleger Y.________ und X.________, dem Vater von Z.________, zu einer verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz klagte Y.________ wegen Körperverletzung (er habe den schutz- und wehrlos am Boden liegenden X.________ mit Stahlkappenschuhen getreten) und Gefährdung des Lebens an.

Nach der Anklageschrift hielt sich Y.________ in der Küche auf, als X.________ überraschend eintraf, um seine Tochter zu besuchen. Y.________ forderte ihn auf zu gehen. X.________ reagierte mit Schimpfworten und beleidigenden Äusserungen, worauf ihn Y.________ gegen einen Wandschrank und den Heizkörper stiess, so dass X.________ zu Boden fiel. Nachdem er sich erhoben hatte, packte ihn Y.________ mit überkreuzten Händen am Halsabschluss seiner Kleider und zog diese zusammen. "Nach ca. 5 bis 10 Sekunden oder womöglich noch länger ohne Luft, sackte X.________ zu Boden, da ihn seine Kräfte verliessen, evtl. liess er sich intuitiv fallen, in der Annahme, (Y.________) lasse ihn los, was auch geschah."

B.

Das Kantonale Strafgericht Schwyz verurteilte Y.________ am 24. November 2011 wegen Gefährdung des Lebens zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (unter Anrechnung von drei Tagen Untersuchungshaft) mit einer Probezeit von zwei Jahren. Im Übrigen sprach es ihn frei.

Auf Berufung von Y.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach ihn das Kantonsgericht Schwyz am 30. Oktober 2012 von Schuld und Strafe frei und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg.

C.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, Y.________ wegen Gefährdung des Lebens zu verurteilen, diesen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu verpflichten sowie eventualiter die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer, der im kantonalen Verfahren Zivilforderungen gestellt hatte, ist als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde gegen das freisprechende Urteil berechtigt (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).

2.

Der Beschwerdeführer macht eine widersprüchliche und willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Diese sei reine Spekulation, widerrechtlich und aktenwidrig. Die Begründung sei mangelhaft und verletze das rechtliche Gehör.

2.1. Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 135 I 313 E. 1.3). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern im Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 134 I 140 E. 5.4).

Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind offenkundig unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich mit dem subjektiven Sachverhalt differenziert auseinander. Von Willkür kann keine Rede sein.

2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV muss sich die Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2).

Die Vorinstanz begründet ihre Entscheidung bezüglich des umstrittenen subjektiven Sachverhalts eingehend (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Eine Verfassungsverletzung ist nicht ersichtlich.

3.

Gemäss Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wird bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.

3.1. Nach der zutreffenden Annahme der Vorinstanz wird eine unmittelbare Lebensgefahr bei Würgevorfällen grundsätzlich angenommen, wenn punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten vorhanden sind. Solche wurden sowohl im Bericht des Spitals als auch im Gutachten festgestellt. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil 6B 87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1). Die Vorinstanz bejaht den objektiven Tatbestand zu Recht.

3.2. Die Rechtsmedizin unterscheidet drei Arten von Strangulationen, nämlich das Erhängen, das Würgen mit den Händen und das Erdrosseln. Beim Erdrosseln wird der Druck auf den Hals durch den Zug an den Enden eines Stranges und damit durch Zuziehen einer Schlinge erzeugt ( BURKHARD MADEA, Praxis der Rechtsmedizin, 2. Aufl. 2007, S. 155). In der zu beurteilenden Sache handelt es sich um eine Form des Erdrosselns. Dabei ist zu beachten, dass die vom Beschwerdegegner angewendete Methode aus dem Kampfsport nicht mit dem gefährlicheren Zuziehen einer Schlinge gleichzusetzen ist. Sie erlaubt es dem Täter, den Griff zu dosieren und kontrolliert einzusetzen. Zu vergleichbaren Haltegriffen im Kampfsport führt der erwähnte Autor aus, die Folge sei die gewollte, innerhalb weniger Sekunden eintretende Handlungsunfähigkeit. Werde der Druck zu lange aufrecht erhalten, könne es zu Todesfällen kommen. Über Jahrzehnte wurde lediglich ein einziger Todesfall beim Judo-Sport gemeldet ( MADEA, a.a.O., S. 169).

Der Beschwerdegegner behauptet, in einer solchen Art und Weise verantwortbar und kontrolliert vorgegangen zu sein.

3.3. Zu beurteilen ist der subjektive Tatbestand.

3.3.1. Eine Tatbestandserfüllung gemäss Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erfordert direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Vorausgesetzt ist eine Gefahr für das Leben. Eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil 6B 87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.4).

Zu beachten ist, dass vorsätzlich nur handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Damit stellt das Gesetz klar, dass das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht genügt. Der Täter muss die Verwirklichung wollen ( NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, NN. 22 und 42 zu Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).

3.3.2. Nach den massgebenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) hatte der Beschwerdegegner glaubhaft dargetan, er habe aufgrund seines in verschiedenen Ausbildungen in Kampfsportarten erworbenen Wissens annehmen können, dass keine Gefahr eintreten würde. Der Beschwerdeführer hatte das Bewusstsein nicht verloren (Urteil S. 12).

Die Vorinstanz nimmt ein Wissensmanko bezüglich der objektiv erstellten Lebensgefahr an und verneint das Willenselement des Vorsatzes. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer während des Streites die Polizei rufen lassen. Eine Lebensgefährdung sei nicht die Zielrichtung des glaubhaft gemachten Beweggrundes gewesen. Dieser bestand darin, den Beschwerdeführer nur so kurz und fest zu strangulieren, als es zur Unterbindung der Gegenwehr, um ihn vor die Tür stellen zu können, nötig, aber nicht gefährlich schien (Urteil S. 12 f.). Davon ging nach dem Eventualstandpunkt der Anklage auch der Beschwerdeführer aus, als er sich in der Annahme fallen liess, der Beschwerdegegner lasse ihn los, was auch geschah (Urteil S. 2; oben Bst. A). Die vorinstanzliche Beurteilung verletzt kein Bundesrecht.

3.4. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass es sich um eine heikle Abgrenzung handelt. Doch führt die Abweisung der Beschwerde entgegen seiner Ansicht nicht zu einer "Lizenz zum Würgen", so dass der Beschwerdegegner "von nun an sein Würgen jederzeit ausführen" könne, er habe "es ja im Griff" (Beschwerde S. 13). Der Beschwerdegegner ist durch das Strafverfahren gewarnt, einen Sozialkonflikt nicht mit einer Kampfsportsituation zu verwechseln und gefährliche Haltegriffe inskünftig zu unterlassen. Er hatte denn auch eingeräumt, es hätte nicht so weit kommen sollen (Urteil S. 9).

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_54/2013
Date : 23. August 2013
Published : 10. September 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Gefährdung des Lebens


Legislation register
BGG: 66  81  105
BV: 29
StGB: 12  129
BGE-register
124-IV-53 • 133-IV-1 • 133-IV-9 • 134-I-140 • 135-I-313 • 136-I-229 • 137-IV-246 • 138-I-305 • 138-IV-81
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