Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1068/2019
Urteil vom 23. Juli 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Pironato,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, Zivilforderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juni 2019 (SBR.2018.79).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Kreuzlingen erklärte A.________ am 4. September 2018 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil seiner Schwester B.________ schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und erteilte ihm die Weisung, während der Dauer der Probezeit die begonnene Psychotherapie fortzuführen. Im Zivilpunkt verpflichtete es ihn, B.________ insgesamt Fr. 19'771.40 als Schadenersatz und Fr. 20'000.-- als Genugtuung zu zahlen. Darüber hinaus gehende Forderungen verwies es auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte am 12. Juni 2019 - mit Ausnahme der Weisung zur Fortführung der Psychotherapie - das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verzichten auf eine Vernehmlassung. B.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ replizierte.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und seinen Antrag, C.________ und D.________ als Zeuginnen zu befragen, zu Unrecht abgelehnt.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.4).
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
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1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
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1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
a | Akten einzusehen; |
b | an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; |
c | einen Rechtsbeistand beizuziehen; |
d | sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; |
e | Beweisanträge zu stellen. |
2 | Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
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1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
1.2.
1.2.1. Hinsichtlich der beantragten Zeugenbefragungen bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei C.________ um seine langjährige Lebensparterin handle. Mit ihr habe er als erste Person überhaupt über die Handlungen zum Nachteil seiner Schwester gesprochen und sie dabei umfassend orientiert. C.________ sei zudem auch Heilpädagogin und somit darauf ausgebildet, das Verhalten von Menschen zu deuten. Von ihr seien entscheidende Erkentnisse hinsichtlich der Vorgehensweise, der Zeitverhältnisse, der Interaktion zwischen ihm und seiner Schwester sowie zu seinen emotionalen Regungen zu erwarten. Es sei willkürlich, die Einvernahme von C.________ zu verweigern, gleichzeitig aber E.________, den damaligen Lebenspartner der Schwester, als Zeuge zuzulassen. D.________ sei hingegen die Psychotherapeutin, zu welcher er sich zwecks Aufarbeitung der ganzen Angelegenheit in Behandlung begeben habe. Diese sei namentlich in der Lage, zu bestätigen, in welcher Reihenfolge er ihr was erzählt habe. Bekanntlich habe D.________ noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung per E-Mail erklärt, dass sein Suizidversuch bereits vor Beginn der Therapie thematisiert worden sei. Diesen als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei deshalb willkürlich.
Ebenso könne D.________ bezeugen, dass es sich bei act. Z 18 nicht um eine Chronologie oder um einen Lebenslauf handle, sondern um eine Auflistung verschiedener Problemkomplexe.
1.2.2. Die Vorinstanz hält zu den beantragten Einvernahmen fest, dass von den beiden Zeuginnen keine näheren Erkenntnisse zu erwarten seien, zumal diese noch mehr als die Familienangehörigen über die Übergriffe nur vom Hörensagen berichten könnten (Urteil, S. 22).
Sowohl C.________ als auch D.________ können zum Sachverhalt nur das berichten, was sie vom Beschwerdeführer selbst erfahren haben. Es ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, wenn die Vorin stanz annimmt, es seien von ihnen keine weitergehende Erkenntnisse zum Sachverhalt zu erwarten. Dass der Lebenspartner der Geschädigten, jedoch nicht die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers befragt wurde, ändert daran nichts. Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass C.________ und D.________ über besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, zumal die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte ist (BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2; je mit Hinweisen). Schliesslich reichte D.________ - nach entsprechender Entbindung vom Berufungsgeheimnis - das Patientendossier des Beschwerdeführers ein und äusserte sich auch per E-Mail gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht. Die eingereichten Akten sind einer selbständigen Beweiswürdigung zugänglich, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Einvernahme von D.________ nicht zwingend erforderlich war.
1.3. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine willkürliche Sachverhaltsfestellung rügt und dabei zusammengefasst geltend macht, er habe nach seinem achtzehnten Geburtstag keine - oder zumindest keine vollendeten - Straftaten zum Nachteil seiner Schwester mehr begangen (Beschwerde, S. 7 bis 31), erschöpfen sich seine Vorbringen in unzulässiger, appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist. Die Rüge, die Verjährung sei bereits eingetreten (Beschwerde, S. 31 f.), stützt sich ausschliesslich auf diese von der Vorinstanz abweichenden Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Genugtuung zugunsten von B.________ müsse aufgrund des Umstandes, dass es nach seiner Volljährigkeit ausschliesslich zu versuchten sexuellen Übergriffen gekommen sei, auf höchstens Fr. 3'000.-- reduziert werden (Beschwerde, S. 32). Die Vorinstanz erklärte den Beschwerdeführer wegen vollendeten Delikten schuldig. Nachdem auf die dagegen gerichtete Kritik nicht einzutreten ist (vgl. oben, E. 1.3), ist auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Höhe der Genugtuungsumme nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe B.________ Schadenersatz zugesprochen, ohne zwischen den Taten, die vor Eintritt der Verjährung stattfanden, und den - bestrittenen - Handlungen, die danach erfolgten, zu unterscheiden (Beschwerde, S. 32 f.).
3.2. Die Vorinstanz erwägt hierzu im Wesentlichen, B.________ leide gemäss einem psychiatrischen Bericht vom 6. November 2017 an einer posttraumatischen Belastungsstörung bei mehrjährigem sexuellen Missbrauch in der Kindheit und habe sich mehrmals stationär in psychiatrischer Behandlung befunden. Dem Bericht des behandelnden Psychiaters, F.________, vom 22. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass B.________ bis Mitte Mai 2019 zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Als Diagnose habe F.________, neben der posttraumatischen Belastungsstörung, eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung sowie Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie angegeben. Der Schaden setze sich aus einem Lohnausfall in der Höhe von Fr. 18'684.75 sowie Gesundheitskosten im Umfang von Fr. 1'088.65 zusammen. Zwischen den Auswirkungen der sexuellen Übergriffe vor und nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers könne nicht unterschieden werden (Urteil, S. 31 f.).
3.3. Gemäss Art. 122 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
|
1 | Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
2 | Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen. |
3 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
4 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
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1 | Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
2 | Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen. |
3 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
4 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |
Die Anklageschrift vom 8. Juni 2018 erstreckt sich einzig auf den Deliktszeitraum nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz durfte daher keinen Schadenersatz zusprechen, der sich - auch nur teilweise - auf Handlungen stützt, die vor diesem Zeitpunkt stattfanden. Sie verstösst gegen Bundesrecht, indem sie es ablehnt, zwischen den Auswirkungen der sexuellen Übergriffe vor und nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu unterscheiden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bestimmt, welcher Teil des Schadens auf die von der Anklageschrift erfassten Straftaten zu rückzuführen ist, oder die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verweist.
4.
4.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2. Im Umfang seines Unterliegens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Die Bedürftigkeit von B.________ ist ausgewiesen und ihre Anträge waren nicht von vornherein aussichtslos, weshalb ihr Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen ist. Im Umfang ihres Unterliegens hat sie deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen und ihr Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer hat B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
5.
Der Kanton Thurgau und B.________ haben dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-- zu bezahlen.
6.
Der Vertreter von B.________, Rechtsanwalt Stefan Wenger, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses