Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 390/2020
Urteil vom 23. Juli 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, Wiederherstellung der Einsprachefrist (Diebstahl); Willkür,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Februar 2020 (UH190205-O/U/HEI).
Sachverhalt:
A.
Am 15. Mai 2019 wurde A.________ auf frischer Tat bei einem Ladendiebstahl erwischt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2019 wurde er wegen Diebstahls mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft.
B.
Gegen den Strafbefehl liess A.________, verbunden mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist, am 20. Juni 2019 durch seinen Rechtsvertreter, Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erheben. Mit Entscheid vom 1. Juli 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs.
C.
Gegen die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 13. Februar 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 13. Februar 2020 sei aufzuheben und das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Schreiben vom 31. März 2020 wurde A.________ mitgeteilt, dass der Beschwerde in Strafsachen gestützt auf Art. 103 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz ist der Ansicht, es sei erstellt, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für das Verständnis des Strafbefehls ausreichend seien und er somit keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Einsprachefrist habe. Der Beschwerdeführer sei auf frischer Tat bei einem Diebstahl ertappt worden und habe den klar definierten Vorwurf noch vor Ort eingestanden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Probleme hätten nicht bestanden. Zudem habe der Beschwerdeführer, der explizit verneint habe, eine Übersetzung zu benötigen, die ihm anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2019 gestellten Fragen schlüssig und konzis beantwortet. Er habe sich auch nicht dazu veranlasst gesehen, das Informationsblatt für festgenommene Personen anstatt in deutscher in serbischer Sprache zu verlangen. Es sei sodann aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht nur Serbisch, sondern auch Deutsch und Russisch spreche. Inwiefern die Polizei unter diesen Umständen gehalten gewesen sein soll, eine Übersetzung beizuziehen, sei nicht ersichtlich. Daran ändere der Verweis des Beschwerdeführers auf die in früheren Strafverfahren erforderliche Übersetzung nichts. Weder seien die Sachverhalte identisch noch sei sicher, ob damals eine
Übersetzung wirklich notwendig gewesen sei. Ausserdem dürfte der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit sprachliche Fortschritte gemacht haben. Weiter wisse der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Vorstrafen, dass der Schuld- und Strafpunkt im Dispositiv eines Entscheids vor und nicht nach den Kostenfolgen aufgeführt sei. Der Schuldspruch und die Bestrafung seien für den Beschwerdeführer damit ohne Weiteres erkennbar gewesen. Schliesslich wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich nach dem Inhalt und der Tragweite des Entscheids zu erkundigen. Dies wäre für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, denn der Beschwerdeführer lebe seit über zehn Jahren mit seiner (Ex-) Frau und vier Kindern (unter anderem einer 18-jährigen Tochter) in der Schweiz. Zudem habe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Strafbefehls ein Mandatsverhältnis bestanden, weshalb er auch diesen hätte kontaktieren können. Objektive oder subjektive Gründe, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätten, die Einsprachefrist zu wahren, bestünden folglich nicht. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl erweise sich damit als unbegründet.
1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, obwohl seine Deutschkenntnisse offensichtlich mangelhaft seien, habe die Staatsanwaltschaft auf eine Übersetzung verzichtet. Unter diesen Umständen treffe ihn kein Verschulden an der verpassten Einsprachefrist. Die Vorinstanz habe zudem eine Vielzahl von willkürlichen Annahmen getroffen und sei so fälschlicherweise zum Ergebnis gelangt, dass seine Deutschkenntnisse für das Verständnis des Strafbefehls ausgereicht hätten. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, er hätte bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2019 selbst auf die Idee kommen müssen, ein in serbischer Sprache verfasstes Informationsblatt für Festgenommene zu verlangen. Vielmehr wäre es am einvernehmenden Polizisten gelegen, ihn darauf hinzuweisen, dass ein entsprechendes Informationsblatt existiere. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, in früheren Strafverfahren sei eine Übersetzung jeweils als erforderlich erachtet worden. Die Vorinstanz gehe ohne weitere Begründung davon aus, dass er seither sprachliche Fortschritte gemacht habe. Diese Annahme sei willkürlich, insbesondere, da das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 3. Februar 2020 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter anderem mit
einer mangelhaften sprachlichen Integration des Beschwerdeführers begründet habe. Weiter begründe die Vorinstanz ihren Entscheid damit, das Dispositiv des Strafbefehls sei logisch aufgebaut, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen könne, die Verfahrenskosten mit einer monetären Sanktion verwechselt zu haben. Diese Begründung ziele derart eklatant an der gelebten Realität des nicht ausgebildeten fremdsprachigen Bauarbeiters vorbei, dass sie schlicht willkürlich sei. Auch in Bezug auf die familiären Verhältnisse gehe die Vorinstanz von falschen Annahmen aus. So lebe seine 18 Jahre alte, aus erster Ehe stammende Tochter in Serbien und spreche kein Deutsch. Seine drei anderen Kinder lebten von ihm getrennt und seien noch sehr klein. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, diese nicht um eine Übersetzung gebeten zu haben.
1.3.
1.3.1. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. |
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1 | Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. |
2 | Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. |
3 | Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt. |
4 | Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren. |
5 | Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. |
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1 | Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. |
2 | Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. |
3 | Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt. |
4 | Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren. |
5 | Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten. |
Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil 6B 1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf. Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteil 6B 968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3 mit Hinweis).
1.3.2. Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen. |
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1 | Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen. |
2 | Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. |
3 | Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt. |
4 | Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist. |
5 | Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen. |
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1 | Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen. |
2 | Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. |
3 | Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt. |
4 | Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist. |
5 | Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss. |
1.4. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Strafbefehl zu verstehen, dessen Tragweite zu erfassen und die Notwendigkeit einer Einsprache abzuschätzen. Bereits die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Verfügung vom 1. Juli 2019 fest, der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache mächtig, weshalb er auf Deutsch habe einvernommen werden können. Seine Aussagen würden aufgrund des Inhalts, der Logik und der entsprechenden Antworten auf die gestellten Fragen davon zeugen, dass er genügend Deutsch verstehe. Auch die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer in deutscher Sprache einvernommen werden konnte. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2019 ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die gestellten Fragen adäquat zu beantworten. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, gab er dabei ausdrücklich an, keine Übersetzung zu benötigen. Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, er habe der Einvernahme vom 15. Mai 2019 nicht folgen können. Es ist gestützt auf diese Umstände nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Inhalt des Strafbefehls zu verstehen. Aus dem
Umstand, dass in früheren Verfahren eine Übersetzung erforderlich war und dem Beschwerdeführer in einem ausländerrechtlichen Verfahren mit Blick auf die Integration ungenügende sprachliche Fähigkeiten attestiert wurden, lässt sich nicht ableiten, dass er auch im vorliegenden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht komplexen Verfahren, auf eine Übersetzung angewiesen war.
Schliesslich durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit über zehn Jahren in der Schweiz lebt, mit der Zeit gewisse sprachliche Fortschritte erzielt und ausserdem Personen in seinem Umfeld hat, die ihm bei der Übersetzung des Strafbefehls hätten behilflich sein können. Der Beschwerdeführer hätte zudem gegenüber den Behörden signalisieren können, dass er eine Übersetzung benötigt hätte. Er blieb in dieser Hinsicht jedoch untätig. Somit kann sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht darauf berufen, ihn treffe keinerlei Verschulden in Bezug auf die verpasste Einsprachefrist. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt daher kein Bundesrecht.
2.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, eine notwendige Verteidigung zu bestellen, kann auf die Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |
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a | die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; |
b | ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; |
c | sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; |
d | die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; |
e | ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird. |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär