Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 535/2019

Urteil vom 23. Juli 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Gegenstand
Einfuhren von Biodiesel,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. Mai 2019 (A-3193/2018, A-3194/2018).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 12. August 2013 gewährte die Oberzolldirektion (OZD) der B.________ mit Sitz in U.________ (SG) eine Steuererleichterung "für den bei der Firma C.________ AG, V.________ [...] gekauften, durch die Firma D.________, W.________, Frankreich, aus Altspeise- und Tierfetten der Kategorie 3 hergestellten Biodiesel". Der B.________ wurde für die Einfuhr solchen Biodiesels die Nachweisnummer xxx zugeteilt.

A.b. Ende Dezember 2015 ging bei der Zollfahndung Basel (nachfolgend: die Zollfahndung) eine anonyme Meldung ein, wonach A.________ und die B.________ unrechtmässig Steuerbefreiungen für Biodiesel in Anspruch genommen hätten. Im Rahmen der daraufhin eröffneten Zollstrafuntersuchung kam die Zollfahndung zum Ergebnis, dass zwischen dem 10. September 2013 und dem 26. Oktober 2015 anlässlich von insgesamt 58 Einfuhren importierte Waren fälschlicherweise als Biodiesel deklariert worden seien. Dadurch seien Steuererleichterungen gewährt worden, obwohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachweisnummer xxx nicht gegeben gewesen seien. Im Umfang dieser zu Unrecht erwirkten Steuererleichterungen seien Steuern nachzuentrichten.
Zum Vorgehen führte die Zollfahndung namentlich Folgendes aus:

"Der durch die B.________ [GmbH] importierte Biodiesel wurde bei der Firma D.________ in Frankreich hergestellt. Die Rohstoffe hierfür wurden massgeblich durch A.________ organisiert und meistens von der Firma [C.________ AG] bezahlt. Die D.________ gehört zum Firmengeflecht der [E.________ AG]. Der produzierte Biodiesel wurde im Anschluss von der [C.________ AG] an die Firma F.________ GmbH, [...] in X.________ fakturiert. Die F.________ [GmbH] gehört zur A.________ Unternehmensgruppe. Diese wiederum verkaufte den Treibstoff in der Folge an die Firma B.________ [GmbH]."

Gestützt auf den Untersuchungsbefund der Zollfahndung verpflichtete die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: die Zollkreisdirektion) A.________ und die B.________ mit Verfügung vom 3. März 2017 solidarisch zur Entrichtung eines Betrages von insgesamt Fr. 1'522'870.50 (bestehend aus Mineralölsteuern von Fr. 809'057.55, Mineralölsteuerzuschlägen von Fr. 529'141.50, Einfuhrmehrwertsteuer von Fr. 107'055.90 und Verzugszins von Fr. 77'615.55).

B.
A.________ und die B.________ fochten die Verfügung vom 3. März 2017 bei der Oberzolldirektion an. Mit separaten Entscheiden vom 26. April 2018 wies die Oberzolldirektion die Rechtsmittel ab.
Mit Urteil vom 7. Mai 2019 vereinigte das daraufhin befasste Bundesverwaltungsgericht die Verfahren betreffend A.________ und die B.________. Es hiess ihre Beschwerden teilweise gut und setzte die nachzuleistenden Abgabebeträge neu auf Fr. 632'744.75 (Mineralölsteuern), Fr. 413'829.-- (Mineralölsteuerzuschläge) bzw. Fr. 83'725.90 (Einfuhrmehrwertsteuer) fest; im Übrigen wies es die Beschwerden ab. Zur Neufestsetzung des Verzugszinses sowie der Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens wies es die Angelegenheit an die Oberzolldirektion zurück.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2019 gelangen A.________ und die B.________ an das Bundesgericht. In der Sache beantragen sie die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Umfang ihres Unterliegens; es sei festzustellen, dass sie keine Nachleistungspflicht für die Einfuhren von Biodieseltreibstoff treffe. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung über die Nachleistungspflicht an die Zollkreisdirektion bzw. das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Ausserdem verlangen sie entsprechende Anpassungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren.
Während das Bundesverwaltungsgericht auf inhaltliche Stellungnahme verzichtet, beantragt die Oberzolldirektion, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. A.________ und die B.________ beantragen zudem vorsorglich den Ausstand des im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wirkenden, mittlerweile am Bundesgericht tätigen Gerichtsschreibers.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Ausnahme von Art. 83 lit. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG greift nicht. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf ihre frist- und formgerecht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft das Bundesgericht jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich jenen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen, und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Die Partei, die sich auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung beruft, hat substanziiert darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen gegeben sind; wird sie dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Soweit Feststellungen allerdings nicht auf der beweismässigen Würdigung von vorgebrachten Umständen oder konkreten Anhaltspunkten beruhen, sondern ausschliesslich aufgrund von Erfahrungssätzen getroffen wurden, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, und daher allgemein für gleich gelagerte Fälle Geltung beanspruchen, mithin die Funktion von Normen übernehmen, können sie vom Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten frei überprüft werden (BGE 140 I 285 E. 6.2.1 S. 296 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116 f.).

3.
Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich bei Fehlen anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich nach jenem Recht, das bei Verwirklichung des massgeblichen Sachverhalts Gültigkeit hatte (BGE 144 II 326 E. 2.1.1 S. 328; 143 II 297 E. 5.3.3 S. 319 f.; 140 V 136 E. 4.2.1 S. 139 f.). Umstritten sind vorliegend Treibstoffeinfuhren die sich zwischen 2013 und 2015 zugetragen haben und die nach Auffassung der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht abgaberechtliche Folgen ausgelöst haben. In Bezug auf diese Einfuhren gelangt damit das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61) in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2016 gültigen Fassung (AS 2011 3333 ff.) zur Anwendung (heute nicht mehr in Kraft stehende Bestimmungen des MinöStG in der erwähnten Fassung werden nachfolgend mit "aMinöStG" gekennzeichnet). Soweit die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611) zur Anwendung gelangt, kann ebenfalls auf die ab dem 1. Januar 2012 gültige Fassung (AS 2011 3359) abgestellt werden, zumal spätere - während der streitgegenständlichen Zeitperiode ergangene - Änderungen auf die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens keinen Einfluss haben (vgl. zu weiteren intertemporalrechtlichen
Fragestellungen E. 7 hiernach; heute nicht mehr in Kraft stehende Bestimmungen der MinöStV in der erwähnten Fassung werden nachfolgend mit "aMinöStV" gekennzeichnet).

4.

4.1. Der Bund erhebt eine Mineralölsteuer und einen Mineralölzuschlag unter anderem auf Treibstoffen (Art. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 1 Grundsatz - Der Bund erhebt:
a  eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen;
b  einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen.
MinöStG). Steuerobjekt bildet die Einfuhr dieser Treibstoffe ins Inland (Art. 3 Abs. 1 lit. b
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 3 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen:
1    Der Steuer unterliegen:
a  die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Artikeln 1 und 2 Absätze 1 und 2 im Inland;
b  die Einfuhr solcher Waren ins Inland.
2    Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
MinöStG), insbesondere von Biodiesel und Mischungen der Zolltarifnummer 3826 (Art. 3 Abs. 1 lit. b
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 3 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen:
1    Der Steuer unterliegen:
a  die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Artikeln 1 und 2 Absätze 1 und 2 im Inland;
b  die Einfuhr solcher Waren ins Inland.
2    Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. i
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 2 Begriffe - 1 Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1    Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind:
a  Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen (Zolltarifnummer 27074);
b  Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh (Zolltarifnummer 2709);
c  Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle); anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 Prozent oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle (Tarifnummer 2710);
d  Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Zolltarifnummer 2711);
e  zubereitete Schmiermittel (Zolltarifnummer 3403).
2    Treibstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Waren, soweit sie als Treibstoffe verwendet werden:
a  Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte nach Absatz 1;
b  Kohlenwasserstoffe, acyclische und cyclische (Zolltarifnummern 2901 und 2902);
c  acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (Zolltarifnummer 2905);
d  Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetalperoxide und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitliche) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (Zolltarifnummer 2909);
e  Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3811, ausgenommen Antiklopfmittel und Additive für Schmieröle;
f  Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3814;
g  Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Zolltarifnummern 2707 oder 2902 (Zolltarifnummer 3817);
h  Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3824;
i  Biodiesel und Mischungen der Zolltarifnummer 3826;
j  andere Waren, die unvermischt oder vermischt zu Treibstoffen bestimmt sind oder als Treibstoffe verwendet werden.
3    Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
a  «Steuer»: die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag;
b  «Importeur»: die Person, die eine Ware über die Grenze bringt, sowie die Person, auf deren Rechnung die Ware eingeführt wird;
c  «zugelassener Lagerinhaber»: wer eine Bewilligung der Steuerbehörde besitzt, unversteuerte Waren in einem zugelassenen Lager zu bearbeiten, zu gewinnen, zu erzeugen oder zu lagern;
d  «biogener Treibstoff»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird.
MinöStG). Steuerpflichtig sind unter anderem die Importeure und Personen, die unversteuerte Treibstoffe abgeben, verwenden oder verwenden lassen (Art. 9 lit. a
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 9 Steuerpflichtige Personen - Steuerpflichtig sind:
a  die Importeure;
b  die zugelassenen Lagerinhaber;
c  Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen;
d  Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.
und d MinöStG). Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr; als solche gilt für Treibstoffe, die eingeführt werden, der Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 4 Entstehung der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Als solche gilt:
1    Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Als solche gilt:
a  für Waren, die eingeführt werden, der Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  für Waren in zugelassenen Lagern (Art. 27-32) der Zeitpunkt, in dem die Waren das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden;
c  für Waren, die dem Verkehr unter Steueraussetzung entnommen werden (Art. 32), der Zeitpunkt nach Buchstabe a oder b;
d  für Waren, die ausserhalb eines zugelassenen Lagers hergestellt werden, der Zeitpunkt ihrer Herstellung.
2    Ausserdem entsteht die Steuerforderung:
a  für die Steuerdifferenz bei versteuerten Waren, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die einem höheren Steuersatz unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung;
b  bei steuerfreien Waren, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die der Steuer unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung.
MinöStG). Für die Steuerbemessung sind Art, Menge und Beschaffenheit der Ware in diesem Zeitpunkt massgebend (Art. 43 Abs. 1
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 43 Steuerbemessung - 1 Für die Steuerbemessung sind Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt massgebend, in dem die Steuerforderung entsteht.
1    Für die Steuerbemessung sind Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt massgebend, in dem die Steuerforderung entsteht.
2    Für Waren in einem zugelassenen Lager ist dies der Zeitpunkt, in dem sie beim Durchlauf durch die Messeinrichtung erfasst werden.62
MinöStV).

4.2. Wer Waren nach dem MinöStG einführt, hat nach Art. 19 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 19 Steueranmeldung - 1 Wer Waren nach diesem Gesetz einführt, muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung eine Steueranmeldung abgeben.27
1    Wer Waren nach diesem Gesetz einführt, muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung eine Steueranmeldung abgeben.27
2    Personen, die zur periodischen Steueranmeldung berechtigt sind, können die eingeführten Waren provisorisch anmelden. Sie müssen für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit leisten.
MinöStG gleichzeitig mit der Zollanmeldung eine Steueranmeldung abzugeben. Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv durch die Zollstelle veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung (Art. 44 Abs. 1
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 44 Steuerveranlagung - 1 Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv von der Zollstelle veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung.63
1    Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv von der Zollstelle veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung.63
2    Bei periodischer Steueranmeldung muss die steuerpflichtige Person die Steuer unaufgefordert veranlagen und nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes zahlen.
3    Bei Steueranmeldung nach Artikel 42 Absatz 1 veranlagt die Steuerbehörde die Steuer; die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4    Bei jeder anderen Steuerveranlagung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt.
MinöStV).

4.3. Gemäss Art. 12b Abs. 2 aMinöStG legte der Bundesrat unter Berücksichtigung des inländischen Angebots die Menge an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen fest, die steuerbefreit eingeführt werden durften, wobei die Steuerbefreiung nur gewährt wurde, wenn die vom Bundesrat festzulegenden Mindestanforderungen an den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz erfüllt und zudem sozial annehmbare Produktionsbedingungen erstellt waren (Art. 12b Abs. 3 lit. b aMinöStG). Der Bundesrat bestimmte zudem unter Berücksichtigung der einheimischen erneuerbaren Rohstoffe, des Beitrags der [eingeführten] Treibstoffe an den Umweltschutz und an die energiepolitischen Zielsetzungen sowie der Wettbewerbsfähigkeit dieser Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs den Umfang der Steuerbefreiung (Art. 12b Abs. 3 lit. a aMinöStG).

4.4. Gemäss Art. 19a Abs. 1 aMinöStV wurde die Steuererleichterung für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen - wozu namentlich Methylester von pflanzlichen oder tierischen Ölen gehörten (Art. 19a Abs. 2 lit. b aMinöStV) - nach dem Tarif in Anhang 2 gewährt. Nach diesem Anhang war Biodiesel der Zolltarifnummer 3826.0010 - unter dem bereits erwähnten (vgl. E. 4.3 hiervor) Vorbehalt der Einhaltung der Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz (Art. 19b und 19c aMinöStV) bzw. die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen (Art. 19d aMinöStV) - vollständig von der Steuer befreit. Unter demselben Vorbehalt wurde eine Steuererleichterung auf dem biogenen Anteil von Gemischen aus Treibstoffen mit Steuererleichterung und anderen Treibstoffen gewährt (Art. 45a Abs. 1 aMinöStV).

4.5. Die Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz waren nach Art. 19b Abs. 1 aMinöStV erfüllt, wenn die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen vom Anbau bis zum Verbrauch bezogen auf den biogenen Anteil mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen erzeugten als fossiles Benzin (lit. a), die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen vom Anbau bis zum Verbrauch die Umwelt nicht erheblich mehr belasteten als fossiles Benzin (lit. b) und der Anbau der erneuerbaren Rohstoffe, aus denen Treibstoffe gewonnen wurden, die Erhaltung der Regenwälder und der biologischen Vielfalt nicht gefährdete (lit. c). In jedem Fall als erfüllt galten die Mindestanforderungen bei Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik hergestellt wurden und die aus biogenen Abfällen oder Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wurden (Art. 19b Abs. 2 aMinöStV). Um eine Steuererleichterung für Treibstoffe im Sinne von Art. 19b Abs. 2 aMinöStV zu erhalten, musste der Importeur oder der Hersteller vor Abgabe der ersten Steueranmeldung auf amtlichem Formular oder auf eine andere von der Oberzolldirektion zugelassene Weise unter Angabe der verwendeten Rohstoffe einen Antrag
für eine Nachweisnummer einreichen (Art. 19f Abs. 1 lit. b aMinöStV; vgl. Art. 19f Abs. 1 aMinöStV für die weitere Voraussetzung, dass die Einhaltung der Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen glaubhaft zu machen war). Die Oberzolldirektion entschied in der Folge im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt sowie dem Staatssekretariat für Wirtschaft über das entsprechende Gesuch um Steuererleichterung und teilte dem Antragsteller gegebenenfalls die zugewiesene Nachweisnummer mit (Art. 19f Abs. 2 aMinöStV). Die verfügte Steuererleichterung galt für vier Jahre ab Verfügungsdatum und wurde widerrufen, falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren (Art. 19g Abs. 2 aMinöStV); Änderungen an den Rohstoffen oder am Herstellungsprozess, welche die ökologische Gesamtbilanz oder die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen beeinflussten, mussten zur allfälligen Anpassung der Verfügung unverzüglich der Oberzolldirektion gemeldet werden (Art. 19g Abs. 2
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 44 Steuerveranlagung - 1 Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv von der Zollstelle veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung.63
1    Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv von der Zollstelle veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung.63
2    Bei periodischer Steueranmeldung muss die steuerpflichtige Person die Steuer unaufgefordert veranlagen und nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes zahlen.
3    Bei Steueranmeldung nach Artikel 42 Absatz 1 veranlagt die Steuerbehörde die Steuer; die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4    Bei jeder anderen Steuerveranlagung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt.
aMinöStV).

5.
Der Einfuhrsteuer unterliegt grundsätzlich jede Einfuhr eines Gegenstandes ins Inland (Art. 52 Abs. 1 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 52 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen:
1    Der Steuer unterliegen:
a  die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte;
b  das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG88 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.89
2    Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45-49) sind anwendbar.90
3    Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19.
MWSTG). Besteuert wird die räumliche Bewegung des Gegenstandes über die Zollgrenze (Urteil 2C 217/2019 vom 27. April 2020 E. 5.2).
Einfuhrmehrwertsteuerpflichtig wird, wer nach Art. 70 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
und 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) Zollschuldner ist (Art. 51 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
1    Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2    Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a  zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b  die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG86 (ZAZ) belastet erhält; und
c  der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3    Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.87
MWSTG). Dazu gehören unter anderem Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 lit. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG). Erfasst ist jede Person, welche die Einfuhr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht veranlasst (Urteile 2C 177/2018 vom 22. August 2019 E. 5.4; 2C 420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4 2C 415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4). Natürliche Personen sind nach der Rechtsprechung selbst dann Zollschuldner, wenn sie als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (Urteile 2C 912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3; 2C 747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2); dies kann zur Folge haben, dass eine natürliche Person, die als Organ einer juristischen Person gehandelt hat, zugleich sich selbst und die juristische Person zollrechtlich verpflichtet (Urteil 2C 420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4 und 3.5).
In die Bemessungsgrundlage - soweit nicht bereits darin enthalten - einzubeziehen sind die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben (Art. 54 Abs. 3 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG).

6.

6.1. Dem vorliegenden Fall liegen verschiedene Einfuhren zugrunde, bei denen in den Zollanmeldungen unter Verwendung der Zolltarifnummer 3826.0010 und unter implizitem Verweis auf die Verfügung der Oberzolldirektion vom 12. August 2013 (vgl. Bst. A.a hiervor) "Biodiesel rein, hergestellt aus Altspeisefett" als Handelsware angegeben wurde. Im Einklang mit diesen Deklarationen sind namentlich für Einfuhren vom 9. Oktober 2014, vom 28. Oktober 2014, vom 30. Oktober 2014, vom 4. November 2014, vom 5. November 2014, vom 7. November 2014, vom 12. November 2014, vom 18. November 2014, vom 28. November 2014, vom 2. Dezember 2014, vom 3. Dezember 2014, vom 4. Dezember 2014, vom 9. Dezember 2014, vom 11. Dezember 2014, vom 18. Dezember 2014, vom 19. Dezember 2014, vom 23. Dezember 2014, vom 24. Dezember 2014, vom 16. Januar 2015, vom 20. Januar 2015, vom 21. Januar 2015, vom 4. Februar 2015, vom 6. Februar 2015, vom 10. Februar 2015, vom 12. Februar 2015, vom 13. Februar 2015, vom 17. Februar 2015, vom 24. Februar 2015 und vom 27. Februar 2015 (zusammengefasst: "Einfuhrgruppe 1"; dazu E. 8 hiernach) bzw. vom 10. September 2013, vom 26. September 2013 (bzw. vom 25. bzw. vom 24. September 2013), vom 21. Oktober 2013, vom 12. November 2013,
vom 30. Januar 2015, vom 2. Februar 2015, vom 23. Oktober 2015 und vom 26. Oktober 2015 (zusammengefasst: "Einfuhrgruppe 2"; dazu E. 9 hiernach) keine Mineralölsteuern und Mineralölsteuerzuschläge erhoben worden. Dass keine entsprechenden Abgaben erhoben worden sind, wirkte sich auch auf die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer aus (Art. 54 Abs. 3 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG).

6.2. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass anlässlich der vorerwähnten Einfuhren - anders als deklariert - Treibstoffgemische eingeführt worden seien, die nicht von der Steuer befreit gewesen seien, weil ihnen (rohes) Rapsöl beigegeben gewesen sei. Es sei zu Unrecht darauf verzichtet worden, Mineralölsteuern, Mineralölsteuerzuschläge und Einfuhrmehrwertsteuern zu erheben. Die entsprechenden Abgaben seien nachzuentrichten.
Rechtlich stützte sich die Vorinstanz auf Art. 12 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) ab. Nach dieser Bestimmung sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten. Leistungspflichtig ist nach Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR unter anderem, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete. Für die auf Art. 12 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR gestützte Nachleistungspflicht genügt, dass der objektive Tatbestand einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes erfüllt ist; nicht erforderlich ist, dass die Leistungspflichtigen ein Verschulden trifft oder dass gegen sie eine Strafverfolgung eingeleitet wurde (BGE 129 II 385 E. 3.4.3 S. 391; Urteile 2C 382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; 2C 912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.1).

6.3. Ausser Streit steht vorliegend, dass die Beschwerdeführerin als steuerpflichtige Importeurin (Art. 9 lit. a
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 9 Steuerpflichtige Personen - Steuerpflichtig sind:
a  die Importeure;
b  die zugelassenen Lagerinhaber;
c  Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen;
d  Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.
MinöStG) bzw. Auftraggeberin (Art. 70 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG) zur Zahlung allfälliger im Zusammenhang mit den streitbetroffenen Treibstoffeinfuhren angefallenen Abgaben verpflichtet wäre. Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer (Art. 9 lit. d
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 9 Steuerpflichtige Personen - Steuerpflichtig sind:
a  die Importeure;
b  die zugelassenen Lagerinhaber;
c  Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen;
d  Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.
MinöStG; Art. 70 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG [vgl. E. 5 hiervor]). Strittig - und nachfolgend zu prüfen - ist jedoch, ob es die Beschwerdeführer (wie von der Vorinstanz angenommen) in Verletzung von Art. 38
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 38 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer - 1 Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder hinterzieht oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder zu verschaffen versucht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197437.
1    Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder hinterzieht oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder zu verschaffen versucht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197437.
2    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.38 Als erschwerende Umstände gelten:
a  die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung;
b  die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen.
3    Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt.
4    Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.39
MinöStG bzw. Art. 96 Abs. 4 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
MWSTG zu Unrecht unterlassen haben, im Zusammenhang mit den streitbetroffenen Einfuhren Mineralölsteuern, Mineralölsteuerzuschläge und die auf diesen Abgaben geschuldeten Einfuhrmehrwertsteuern zu deklarieren und zu bezahlen.

7.
In rechtlicher Hinsicht strittig ist, ob die steuerbefreite (Art. 19a ff. aMinöStV) bzw. steuererleichterte (Art. 45a aMinöStV) Einfuhr von Biodiesel zu den hier massgeblichen Zeitpunkten (vgl. E. 3 hiervor) eine vorgängige Verfügung der Oberzolldirektion voraussetzte, oder ob auch nachträglich eine solche gewährt werden konnte.

7.1. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die in Art. 19b Abs. 2 aMinöStV vorgesehenen Steuererleichterungen nur für die Einfuhr von Stoffen griffen, die in einer vorgängig bei der Oberzolldirektion einzuholenden und bei der konkreten Einfuhr für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung anzurufenden Verfügung erwähnt seien. Im vorliegenden Fall liege zwar eine Verfügung der Oberzolldirektion vom 12. August 2013 vor; diese beziehe sich jedoch nur auf "bei der Firma C.________ AG, V.________ [...], gekauften, durch die Firma D.________, W.________, Frankreich, aus Altspeise- und Tierfetten der Kategorie 3 hergestellten Biodiesel". Sofern bei den streitbetroffenen Einfuhren anders zusammengesetzte Treibstoffgemische eingeführt worden seien, könne keine Steuerbefreiung nach Art. 19b Abs. 2
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 19b Steuererleichterung für biogene Treibstoffe - Die Steuererleichterung für biogene Treibstoffe wird auf Gesuch hin nach dem Tarif in Anhang 2 gewährt.
aMinöStV in Verbindung mit Art. 19a Abs. 1
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 19a Biogene Treibstoffe - Als biogene Treibstoffe gelten:
a  Bioethanol: Ethanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
b  Biodiesel: Fettsäuremonoalkylester von pflanzlichen oder tierischen Ölen;
c  Biogas: methanreiches Gas aus der Vergärung oder Vergasung von Biomasse, einschliesslich Klärgas und Deponiegas;
d  Biomethanol: Methanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
e  Biodimethylether: Dimethylether aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
f  Biowasserstoff: Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
g  synthetische biogene Treibstoffe: synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
h  pflanzliche und tierische Öle sowie pflanzliche und tierische Altöle.
aMinöStV und Anhang 2 MinöStV gewährt werden. Ausgeschlossen sei die Steuerbefreiung in diesem Sinne namentlich für die Einfuhr von Treibstoffen, die rohes Rapsöl enthalten hätten und nicht ausschliesslich aus Altspeise- und Tierfetten der Kategorie 3 hergestellt worden seien. Ausser Betracht falle diesfalls auch eine anteilsmässige Steuererleichterung im Sinne von Art. 45a Abs. 1 aMinöStV,
zumal auch die teilsteuerbefreite Einfuhr eines solchen Treibstoffs nach den Vorschriften des 2. Kapitels der aMinöStV (insbesondere Art. 19e Abs. 2, Art. 19f Abs. 2 und Art. 19g Abs. 1 aMinöStV) eine vorgängige Verfügung der Oberzolldirektion voraussetze.

7.2. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die (Teil-) Steuerbefreiung nach Art. 45a Abs. 1 aMinöStV hänge davon ab, dass vorgängig eine Verfügung nach Art. 19f Abs. 1
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 19f Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen - 1 Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind zu erbringen:
1    Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind zu erbringen:
a  für eingeführte biogene Treibstoffe: vom Importeur;
b  für im Inland hergestellte biogene Treibstoffe: vom Herstellungsbetrieb.
2    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten für den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung regelt die Einzelheiten für die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen.
und 2
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 19f Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen - 1 Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind zu erbringen:
1    Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind zu erbringen:
a  für eingeführte biogene Treibstoffe: vom Importeur;
b  für im Inland hergestellte biogene Treibstoffe: vom Herstellungsbetrieb.
2    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten für den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung regelt die Einzelheiten für die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen.
aMinöStV ergangen sei. Sie machen geltend, seit der per 1. August 2016 in Kraft getretenen Änderung der MinöStV sei es nicht mehr erforderlich, den für die Abgabebefreiung von Biodiesel erforderlichen Nachweis vor der ersten Steueranmeldung zu erbringen (vgl. Art. 19f
SR 641.611 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
MinöStV Art. 19f Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen - 1 Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind zu erbringen:
1    Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind zu erbringen:
a  für eingeführte biogene Treibstoffe: vom Importeur;
b  für im Inland hergestellte biogene Treibstoffe: vom Herstellungsbetrieb.
2    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten für den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung regelt die Einzelheiten für die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen.
MinöStV). Vorliegend müsse diese neue Regelung zur Anwendung gelangen, zumal Verfahrensvorschriften mit dem Tag ihres Inkrafttretens zur Anwendung gelangten; überdies handle es sich dabei um die lex mitior.

7.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführer überzeugen nicht. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass unter dem Regime der aMinöStV vor Abgabe der ersten Steueranmeldung bei der Oberzolldirektion unter Angabe der verwendeten Rohstoffe ein Antrag für eine Nachweisnummer eingereicht werden musste (Art. 19f Abs. 1 lit. b aMinöStV). Nach dem unzweideutigen Wortlaut der erwähnten Verordnungsbestimmung war das vorgängige Tätigwerden für die Steuerbefreiung konstitutiv. Nichts anderes galt für die teilweise Steuererleichterung gemäss Art. 45a aMinöStV, zumal dort auf die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Art. 19b verwiesen wurde, und eben dieser Art. 19b aMinöStV mit Art. 19f Abs. 1 aMinöStV in engem Zusammenhang stand (vgl. zur Verordnungssystematik E. 4.4 und 4.5 hiervor). Es wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) nicht zu vereinbaren, die Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Abgabepflichtigen, die in der massgeblichen Zeitperiode ebenfalls Treibstoffe einführten, durch die sofortige Anwendung des neuen, insoweit materiell allenfalls günstigeren Mineralölsteuerrechts zu privilegieren, indem auf das für die Steuerbefreiung (jedenfalls vormals konstitutive) Erfordernis des vorgängigen Tätigwerdens verzichtet würde.
Aus dem strafrechtlichen Intertemporalrecht können die Abgabepflichtigen nichts für sich ableiten, zumal vorliegend kein strafrechtliches oder strafrechtsähnliches Verfahren in Frage steht.

8.

8.1. In Bezug auf die "Einfuhrgruppe 1" (vgl. E. 6.1 hiervor) schloss die Vorinstanz aus der aktenkundigen "température limite de filtrabilité" (TLF; äquivalent zum "Cold Filter Plugging Point" [CFPP]) der eingeführten Treibstoffe von unter -15°C, dass den von der Verfügung der Oberzolldirektion vom 12. August 2013 abgedeckten Altspeise- und Tierfetten (rohes) Rapsöl beigemischt gewesen sein müsse. Die Steuerbefreiung sei daher zu Unrecht in Anspruch genommen worden.
Ihre Annahme begründete die Vorinstanz mit dem "Erfahrungssatz", dass aus Altspeisefetten hergestellter Biodiesel ohne Beimischung von rohem Rapsöl (jedenfalls bei Fehlen von Additiven) regelmässig keinen bei -15°C oder tiefer liegenden TLF-Wert aufweise. Grundlage für die Annahme dieses Erfahrungssatzes bildeten einerseits eine chemische Dissertation JOSEF RATHBAUERS (Kalttemperatureigenschaften von Fettsäuremethylestern, Steinakirchen 2009), anderseits aktenkundige Aussagen des früheren Geschäftsführers der E.________ AG, G.________. Den Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines Expertengutachtens zur Produktion von wintertauglichem Biodiesel wies die Vorinstanz vor dem Hintergrund des vermeintlichen Bestehens eines Erfahrungssatzes in antizipierter Beweiswürdigung ab.

8.2. Die Beschwerdeführer beanstanden das Vorgehen zu Recht als willkürlich. Für die Entscheidung des vorliegenden Falls bedurfte es mit Blick auf die "Einfuhrgruppe 1" zuverlässiger Aussagen zum Temperaturverhalten unterschiedlich zusammengesetzter Treibstoffgemische. Um solche Aussagen treffen zu können, waren besondere naturwissenschaftliche Fachkenntnisse erforderlich, die Richterinnen und Richter nicht bereits aufgrund ihrer Ausbildung haben. Im Grundsatz erwägt die Vorinstanz diesbezüglich zwar zu Recht, dass Gerichte sich solches Fachwissen auch ad hoc auf Basis von Fachliteratur aneignen können (vgl. für Beispiele aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 144 V 333 E. 5.1 S. 339; 139 IV 214 E. 3.4.2 S. 217 f.; 135 V 201 E. 7.1.2 S. 212 f.). Dass im vorliegenden Fall allein durch die (selektive) Lektüre der Dissertation RATHBAUERS und die Verwertung der aktenkundigen Zeugenaussage des ehemaligen Mitarbeiters des Beschwerdeführers die Herleitung eines allgemeinen Erfahrungssatzes (vgl. E. 8.1 hiervor) möglich gewesen wäre, wird im angefochtenen Urteil jedoch nicht schlüssig begründet.
Namentlich erscheint zweifelhaft, inwiefern aus der von der Vorinstanz zitierten (singulären) bildlichen Darstellung in der Dissertation RATHBAUERS, die noch dazu aus von der Vorinstanz nicht näher überprüften Drittquellen stammt, ein allgemeiner Erfahrungssatz abgeleitet werden könnte. Wie das von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren eingereichte Parteigutachten des Autors der von der Vorinstanz angerufenen Dissertation aufzeigt, fehlte dem Bundesverwaltungsgericht vorliegend das Hintergrundwissen, um die von RATHBAUER gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse (dargestellt insbesondere auch anhand der erwähnten bildlichen Darstellung) richtig einorden und mit Blick auf die hier interessierenden konkreteren Fragestellungen verwerten zu können. Offensichtlich nicht geeignet, einen allgemeinen Erfahrungssatz zu begründen, war sodann auch die simple - von der Vorinstanz nicht näher auf ihre Allgemeingültigkeit hin überprüfte - Zeugenaussage des ehemaligen Geschäftspartners des Beschwerdeführers.
Vor diesem Hintergrund muss als unhaltbar bezeichnet werden, dass die Vorinstanz die Einholung des von den Beschwerdeführern beantragten Sachverständigengutachtens (Art. 12 lit. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) in antizipierter Beweiswürdigung ablehnte.

8.3. Damit ist freilich nicht gesagt, dass die von den Beschwerdeführern eingeführten Treibstoffe zu Recht steuerbefreit in die Schweiz eingeführt worden wären. Entgegen dem, was die Beschwerdeführer mit ihrem Zitat aus dem Parteigutachten von RATHBAUER suggerieren, ist vorliegend nämlich nicht Beweisthema, ob es sich bei den (eingeführten) "Fettsäuremetyhlester[n] um [steuerbefreite] Altspeiseölmethylester" oder um ein anderes (nicht steuerbefreites) spezifisches Gemisch handelte. Weil die steuerbefreite Einfuhr von Biodiesel zu den hier interessierenden Zeitpunkten eine vorgängige Bewilligung der Oberzolldirektion voraussetzte (vgl. E. 7 hiervor), genügt für die Verweigerung der Steuerbefreiung der Nachweis, dass das eingeführte Treibstoffgemisch (anders als in der Verfügung vom 12. August 2013 bewilligt [vgl. Bst. A.a hiervor]) bei den deklarierten TLF-Werten nicht ausschliesslich aus Altspeise- und Tierfetten (unter Beimischung gewisser Additive) bestanden haben kann. Zur Abklärung dieser Tatfrage und zu neuer Entscheidung über allfällige Nachsteuerfolgen für die "Einfuhrgruppe 1" ist die Sache an die Oberzolldirektion zurückzuweisen, zumal diese nach dem Entscheid der Vorinstanz ohnehin noch Verzugszinsen neu zu berechnen hat
(vgl. Bst. B hiervor). Ob dabei neben der Anordnung eines Expertengutachtens auch einer ergänzende Befragung H.________ zur Verarbeitung der Rohstoffe in W.________ anzuordnen ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht entschieden werden.

9.

9.1. Auch (vgl. E. 8.1 hiervor) bezüglich der "Einfuhrgruppe 2" (vgl. E. 6 hiervor) kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass den gestützt auf die Verfügung der Oberzolldirektion vom 12. August 2013 (vgl. Bst. A.a hiervor) steuerfrei in die Schweiz eingeführten Treibstoffen unzulässigerweise (rohes) Rapsöl beigemischt gewesen sei. Dafür stützte sie sich im Wesentlichen auf Lieferketten, die sich auf Grundlage von Auszügen aus den Buchhaltungen der verschiedenen an der Dieselherstellung beteiligten Unternehmen sowie von Lieferscheinen (und ähnlichen Dokumenten) nachzeichnen liessen.
Betreffend Einfuhren vom 10. September 2013, vom 26. September 2013, vom 21. Oktober 2013, vom 12. November 2013, vom 30. Januar 2015, vom 2. Februar 2015, vom 23. Oktober 2015 und vom 26. Oktober 2015 kam die Vorinstanz in diesem Sinne zum Schluss, dass im Rahmen einer ersten Lieferkette von Ölmühlen (insbesondere der I.________ GmbH, der J.________, der K.________ GmbH sowie der Ölmühlen Y.________ und Z.________) stammendes (rohes) Rapsöl über die L.________ in das Werk der D.________ in W.________ eingeliefert worden sei; auch sei bewiesen, dass im Rahmen einer zweiten Lieferkette ein in diesem Werk zeitnah hergestelltes Produkt abtransportiert und dieses teilweise im Rahmen der streitgegenständlichen Einfuhren in die Schweiz gebracht worden sei. Die beiden Lieferketten seien jeweils derart miteinander verknüpft gewesen, dass zumindest ein Teil des über die L.________ bezogenen rohen Rapsöls in die Herstellung des über die zweite Lieferkette in die Schweiz gebrachten Produktes miteingeflossen sei.

9.2. Mit ihren weitgehend appellatorischen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer die insoweit stichhaltigen Ausführungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Vielmehr beschränken sie sich weitgehend darauf, der wohlbegründeten Sichtweise der Vorinstanz ihre eigene Interpretation der Indizienlage entgegenzuhalten, ohne indes substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei einer Gesamtbetrachtung in Willkür verfallen wäre. Auch mit Blick auf die hohen Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; E. 2.2 hiervor) sind die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht geeignet, die Schlüsse der Vorinstanz in Frage zu stellen.
Im Einzelnen:

9.2.1. Mit Blick auf die Einfuhr vom 10. September 2013 hat sich die Vorinstanz entgegen den Beschwerdeausführungen ausdrücklich mit dem von den Beschwerdeführern bereits vorinstanzlich vorgetragenen Argument befasst, bei "Rapsöl nach DIN 51606" handle es sich nicht um einen Rohstoff, der zur Herstellung von Biodiesel für den Strassenverkehr verwendet werde; einen in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Einholung einer Expertise zur Bedeutung der DIN-Norm 51605 hat die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 15.1.2.1, S. 43) setzen sich die Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander. Auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände überzeugen nicht: So trifft es beispielsweise offensichtlich nicht zu, dass sich die Vorinstanz mit einer "bloss möglichen Sachverhaltsvariante" begnügt hätte (vgl. die Ausführungen unter 1.1.2.1 a) und e) der Beschwerdeschrift); unter Würdigung der verschiedenen Indizien kam sie vielmehr zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten im Rahmen der Einfuhr vom 10. September 2013 mit (rohem) Rapsöl versetzten Treibstoff in die Schweiz verbracht. Die Beschwerdeführer vermögen diesen Schluss mit ihren
weiteren Ausführungen nicht in Frage zu stellen.

9.2.2. Dasselbe gilt für die Einfuhr vom 26. September 2013. Mit den zentralen Begründungselementen der Vorinstanz (vgl. E. 15.2.1 a.E.) setzen sich die Beschwerdeführer auch hier nicht auseinander. Angesichts der klaren Beweislage ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern vorhielt, sie hätten gestützt auf die aktenkundigen Dokumente keinen plausibleren Warenfluss dargelegt, als er von der Eidgenössischen Zollverwaltung gestützt auf die zahlreichen Dokumente rekonstruiert worden ist.

9.2.3. Was die Einfuhr vom 18. Oktober 2013 betrifft, beanstanden die Beschwerdeführer vorliegend in erster Linie, dass die Vorinstanz mit Blick auf die (angeblich eingeschränkte) Produktionskapazität des Werks in W.________ zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung H.________ als Zeugen verzichtet habe. Mit der entsprechenden vorinstanzlichen Begründung, dass sich die Verarbeitung des Rapsöls in W.________ ohne Weiteres darauf beschränkt haben könne, eine wesentlich geringere Teilmenge des von der L.________ angelieferten Rapsöls zu verarbeiten und diese dem im Übrigen bereits für die Lieferung (in die Schweiz) fertiggestellten Produkt beizufügen (vgl. E. 15.1.2 des angefochtenen Urteils), setzen sich die Beschwerdeführer indessen nicht substanziiert auseinander.
Auch die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen der Beschwerdeführer zum Temperaturverhalten von Biodiesel überzeugen nicht: Einerseits bringen sie vor, die Kunden der B.________ hätten im Oktober aus klimatischen Gründen kein Interesse an Biodiesel mit einem weit über dem Gefrierpunkt liegenden TLF-Wert; sie stellen in diesem Sinne den dokumentierten Wert des eingeführten Produktes von 6°C in Frage (vgl. 1.1.2.3 (2) der Beschwerde). Anderseits machten sie im vorinstanzlichen Verfahren aber auch geltend, die Beweiswürdigung der Oberzolldirektion sei willkürlich, weil die Kältefestigkeit bei einer Beimischung von Rapsöl auf -5°C sinke, beriefen sich mit anderen Worten genau darauf, dass der TLF-Wert des eingeführten Produktes gemäss den Akten 6°C betrug. Schon aufgrund der Widersprüchlichkeit dieser Argumentation kann hier auf eine eingehendere Prüfung verzichtet werden.

9.2.4. Was die Einfuhr vom 12. November 2013 angeht, wiederholen die Beschwerdeführer im Wesentlichen die Argumente, die sie schon der Vorinstanz vorgetragen haben. Mit den wesentlichen Entscheidungsgründen der Vorinstanz setzen sie sich hingegen - wie auch andernorts (vgl. E. 9.2.2 und 9.2.3 hiervor) - nicht substanziiert auseinander; namentlich legen sie auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwiefern Warenflüsse anzunehmen wären, die von den Feststellungen der Vorinstanz abweichen würden. Auf die entsprechenden Beschwerdepassagen ist nicht weiter einzugehen.

9.2.5. In Bezug auf die Einfuhr vom 30. Januar 2015 bringen die Beschwerdeführer vor, das Bundesverwaltungsgericht verkenne seine Funktion, wenn es die Beweiswürdigung seiner Vorinstanz bloss mit Blick auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente hin prüfe; eine derart eingeschränkte Überprüfung sei dem Bundesgericht vorbehalten. Zutreffend ist, dass die Untersuchungsmaxime auch für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren gilt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Allerdings ist das Bundesverwaltungsgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde, die jeden ihr unterbreiteten Fall unbesehen konkret vorgebrachter Rügen von vorne aufrollen könnte. Vielmehr darf sich das Bundesverwaltungsgericht im Lichte von Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG (Pflicht der beschwerdeführenden Partei zur Formulierung eines Begehrens und einer Begründung) - wie vorliegend geschehen - grundsätzlich darauf beschränken, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (hier: der Oberzolldirektion) im Lichte der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei (en) auf ihre Überzeugungskraft hin zu überprüfen (vgl. AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 9 f. zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Diesen prozessualen Anforderungen ist die
Vorinstanz gerecht geworden. Auch inhaltlich vermögen die Beschwerdeführer keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz darzutun, zumal sie sich mit den entscheidenden Argumenten der Vorinstanz (insbesondere handschriftliche Umnummerierung des Rapsöls in Nr. 1518 der kombinierten Nomenklatur) nicht auseinandersetzen. Auch zeigen sie nicht auf, inwiefern sie - entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil - schon im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend substanziiert hätten, dass die Umschreibung der Ware in von der M.________ GmbH an die L.________ gestellten Rechnung das Vorliegen rohen Rapsöls ausschliesse. Inwiefern sodann dem Phosphorgehalt des Rapsöls entscheidende Bedeutung zukommen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal es vorliegend unstrittigerweise nicht um für den menschlichen Verzehr bestimmtes Rapsöl geht und für den technischen Gebrauch vorgesehenes Rapsöl nicht zwingend Altspeiseöl zu sein braucht.

9.2.6. Mit Blick auf die Einfuhr vom 2. Februar 2015 ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, warum es die Tabelle "Eingang W.________ ex Liste RECAP dechargement" für verwertbar und aussagekräftig hielt (vgl. E. 10.3 a.E. des angefochtenen Entscheids). Eine Gehörsverletzung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführer nicht dartun, ihnen sei die Einsicht in Dokumente verweigert worden, die den schweizerischen Zollbehörden vorliegen würden. Auch soweit Differenzen zwischen dieser Tabelle und den Dokumenten auf dem bei D.________ sichergestellten Stick in Frage stehen, hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, warum nicht zwingend Übereinstimmung zu erwarten sei (vgl. E. 15.1.4.1 a.E. des angefochtenen Urteils). Eine willkürliche Beweiswürdigung ist auch in diesem Zusammenhang nicht dargetan.

9.2.7. Nicht überzeugend sind schliesslich auch die Einwendungen, welche die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung betreffend sechs Einfuhren vom 23. und 26. Oktober 2015 vortragen. Soweit sie vorbringen, die Änderungen der an die D.________ ausgelieferten Produkte in "Techn. 1518" (Zolltarifnummer 1518) beziehe sich (nur) auf die in der Europäischen Union verwendete Kombinierte Nomenklatur, verkennen sie einerseits, dass auch die Vorinstanz von genau diesem Sachverhalt ausging (vgl. E. 15.5.2); anderseits übersehen sie, dass das schweizerische Zolltarifsystem - wie auch die kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union - auf dem harmonisierten System des Weltzollrats beruht und bezüglich der Zolltarifnummer 1518 übereinstimmende Einordnungen vorgenommen werden. Auch das Argument der Beschwerdeführer bezüglich des Phosphorgehalts des angelieferten Rapsöls überzeugt nicht (vgl. 9.2.5 hiervor). Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts des Fehlens gegenteiliger Hinweise davon ausging, das bei der D.________ angelieferte rohe Rapsöl sei allen am 23. bzw. 26. Oktober 2015 in die Schweiz eingeführten Treibstoffen beigemischt gewesen, zumal angesichts der von den Beschwerdeführern selbst
geltend gemachten Marktbedürfnisse (vgl. E. 9.2.3) keine überzeugenden Gründe dargetan sind, bei gleichzeitiger Produktion unterschiedlich zusammengesetzte Gemische in die Schweiz einzuführen.

9.3. Damit ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerde in Bezug auf die "Einfuhrgruppe 2" unbegründet und abzuweisen ist.

10.

10.1. In Bezug auf die "Einfuhrgruppe 1" erweist sich der Eventualantrag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als begründet; die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Oberzolldirektion zurückzuweisen (vgl. E. 8.2 hiervor). Im Übrigen - das heisst hinsichtlich der "Einfuhrgruppe 2" - ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 9 hiervor). Betragsmässig steht damit fest, dass die Eidgenössische Zollverwaltung von den Beschwerdeführern Mineralölsteuern von Fr. 155'430.50, Mineralölsteuerzuschläge von Fr. 101'681.80 und Einfuhrsteuern von Fr. 20'569.-- zu Recht nacherhoben hat (vgl. Akten EZV, pag. 013078).

10.2. Die Rückweisung der Sache zu neuerlicher Behandlung mit offenem Ausgang gilt für die Frage der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen; Urteil 2C 779/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4). Soweit mit vorliegendem Urteil eine Rückweisung vorgenommen wird, gilt die Eidgenössische Zollverwaltung als unterliegend und sind ihr - da sie Vermögensinteressen des Bundes verfolgt - die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführer haben insoweit Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

10.3. Soweit die Beschwerde hingegen abzuweisen ist, haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist insoweit nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Betreffend die Einfuhren vom 9. Oktober 2014, vom 28. Oktober 2014, vom 30. Oktober 2014, vom 4. November 2014, vom 5. November 2014, vom 7. November 2014, vom 12. November 2014, vom 18. November 2014, vom 28. November 2014, vom 2. Dezember 2014, vom 3. Dezember 2014, vom 4. Dezember 2014, vom 9. Dezember 2014, vom 11. Dezember 2014, vom 18. Dezember 2014, vom 19. Dezember 2014, vom 23. Dezember 2014, vom 24. Dezember 2014, vom 16. Januar 2015, vom 20. Januar 2015, vom 21. Januar 2015, vom 4. Februar 2015, vom 6. Februar 2015, vom 10. Februar 2015, vom 12. Februar 2015, vom 13. Februar 2015, vom 17. Februar 2015, vom 24. Februar 2015 und vom 27. Februar 2015 wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Oberzolldirektion zurückgewiesen. Im Übrigen - d.h. betreffend die Einfuhren vom 10. September 2013, vom 26. September 2013 (bzw. vom 25. bzw. vom 24. September 2013), vom 21. Oktober 2013, vom 12. November 2013, vom 30. Januar 2015, vom 2. Februar 2015, vom 23. Oktober 2015 und vom 26. Oktober 2015 - wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- werden zu Fr. 3'250.-- den Beschwerdeführern und zu Fr. 9'750.-- der Eidgenössischen Zollverwaltung auferlegt.

3.
Die Eidgenössische Zollverwaltung schuldet den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.--.

4.
Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahren A-3193/2018 und A-3194/2018 wird die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_535/2019
Date : 23. Juli 2020
Published : 10. August 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Einfuhren von Biodiesel


Legislation register
BGG: 42  65  66  68  82  83  86  89  90  95  97  100  105  106
BV: 8
MWSTG: 19g  51  52  54  96
MinöStG: 1  2  3  4  9  19  38
MinöStV: 19a  19b  19f  43  44
VGG: 37
VStrR: 12
VwVG: 12  52
ZG: 70
BGE-register
129-II-385 • 135-V-201 • 137-V-210 • 139-IV-214 • 140-I-285 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-V-136 • 142-I-135 • 143-II-297 • 144-II-326 • 144-V-333
Weitere Urteile ab 2000
2C_177/2018 • 2C_217/2019 • 2C_382/2017 • 2C_415/2013 • 2C_420/2013 • 2C_535/2019 • 2C_747/2009 • 2C_779/2019 • 2C_912/2015
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BVGer
A-3193/2018 • A-3194/2018
AS
AS 2011/3359 • AS 2011/3333