Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 543/2013

Urteil vom 23. Juli 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,

gegen

B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good,

Baubehörde Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
B.________ ist Landwirt und Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. 2539 an der Seestrasse 47a in Willerzell. Die Parzelle wird durch die Strasse Erlen von seinem Betriebszentrum getrennt. Er beabsichtigt, eine auf dem Grundstück stehende Remise (Gebäude Nr. 3775) teilweise abzubrechen und anschliessend mit einem Anbau zu vergrössern. Die so umgebaute Remise soll unter anderem zum Einstellen landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge und Maschinen dienen.
Während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs vom 23. Dezember 2011 bis zum 10. Januar 2012 reichte A.________, Eigentümer der benachbarten und mit einem Ferienhaus überbauten Parzelle Nr. 2777, Einsprache ein.
Das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz teilte B.________ mit Schreiben vom 23. Februar 2012 mit, dass die Remise im beantragten Umfang nicht betriebsnotwendig und deshalb um 45 m2 auf 270 m2 zu reduzieren sei. Nachdem B.________ daraufhin ein abgeändertes Gesuch mit einem reduzierten Projekt eingereicht hatte, erteilte ihm das Amt mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2012 die kantonale Baubewilligung unter Auflagen. Mit Baubewilligung vom 4. Juni 2012 genehmigte in der Folge auch die Baubehörde des Bezirks Einsiedeln das Gesuch unter Auflagen. Sie eröffnete B.________ den kantonalen Gesamtentscheid und erklärte diesen zum Bestandteil der Baubewilligung. Die Einsprache von A.________ wurde abgewiesen.
A.________ erhob am 26. Juni 2012 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2012 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab. Eine von A.________ dagegen eingelegte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17. April 2013 ebenfalls ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 23. Mai 2013 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale Amt für Raumentwicklung hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Baubehörde Einsiedeln, der Regierungsrat und der Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung zu Grunde. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG das zutreffende Rechtsmittel. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, welcher in Bezug auf das vorliegend umstrittene Baugesuch das Verfahren abschliesst (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Nachbar durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft insofern nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer zitiert § 55 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (offensichtlich gemeint: des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 [VRP; SRSZ 234.110]) und macht geltend, infolge der beschränkten Sachverhaltsprüfung durch das Bundesgericht stehe kein Gericht mit voller Kognition zur Verfügung. Dies widerspreche der Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV). Die Gesetzesbestimmung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, unter voller Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen zu entscheiden.
Aus dieser Kritik des Beschwerdeführers geht weder hervor, worin die beanstandete Einschränkung der Rechtsweggarantie konkret liegen, noch, in welchen Punkten die Vorinstanz ihre Kognition in verfassungswidriger Weise eingeschränkt haben soll. Auf das Vorbringen ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

2.3. Unter dem Titel "Formelle Rechtsverweigerung durch Nichtausübung der verwaltungsgerichtlichen Kognition" kritisiert der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht stütze sich auf eine unzureichend begründete Stellungnahme, prüfe selber den Sachverhalt nicht, gehe nicht auf die mangelhaften Auflagen im Bereich des Gewässerschutzes ein und beschränke sich auf eine reine Plausibilitätsprüfung der in den Fachberichten der Ämter vorgetragenen Ansichten.
Wiederum geht aus der Kritik des Beschwerdeführers nicht hervor, worin die Kognitionsbeschränkung durch die Vorinstanz liegt bzw. inwiefern sich diese mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat. Auch darauf ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei zu Unrecht kein Augenschein durchgeführt worden. Ein solcher wäre seiner Ansicht nach notwendig gewesen, um die Einordnung in die Landschaft, die mögliche Beeinträchtigung eines Schutzobjekts, die Verkehrssituation und das von ihm selbst zur Diskussion gestellte Alternativprojekt zu beurteilen.

3.2. Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Indessen kann der Richter Beweisanträge ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen).

3.3. Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Entscheid davon aus, das Projekt sei hinreichend dokumentiert. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Neben den Baugesuchsplänen befinden sich in den Akten zahlreiche Fotos der Umgebung des Bauprojekts. Diese erfassen dessen Standort aus verschiedenen Perspektiven, auch aus der Luft. Der Beschwerdeführer hat zudem von seinem eigenen Alternativprojekt einen Plan vorgelegt. Dem Verwaltungsgericht kann vor diesem Hintergrund keine Willkür vorgeworfen werden, wenn es einen Augenschein als nicht erforderlich ansah. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Abstand zwischen dem Zaun auf seinem eigenen Grundstück und der geplanten Einfahrt der Remise ausgegangen. Er unterlässt es indessen, seine Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung mit einer rechtlichen Rüge zu verbinden. Es ist insofern nicht ersichtlich, inwiefern die Behebung eines allfälligen Mangels in der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

4.2. Im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Strassenabstands erfüllt sind, setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Verkehrssicherheit im Bereich der Einfahrt der Remise auseinander. Es sei davon auszugehen, dass sich der nächstgelegenen Kreuzung nähernde Fahrzeuge hier bloss mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h unterwegs seien. Zudem wäre die Verkehrssicherheit auch noch gewährleistet, wenn die Geschwindigkeit 30 km/h betragen würde. Der Beschwerdeführer rügt, diese Feststellung widerspreche der Bremsweg-Berechnungsformel der Luzerner Polizei. Daraus ergebe sich, dass bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h der Bremsweg 8 bis 9 m betrage. Ein Fahrzeug, das an der Einfahrt zur Remise vorbeifahre, könne deshalb 40 km/h erreichen und sei immer noch in der Lage, an der Kreuzung anzuhalten. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass nicht davon auszugehen ist, dass Fahrer, die sich der Kreuzung nähern, jeweils eine Vollbremsung vollziehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht mit weiteren für die Verkehrssicherheit relevanten Elementen auseinandergesetzt hat. Dazu gehört der Umstand, dass es sich um eine Sackgasse mit wenig Verkehr handelt. Darauf geht der
Beschwerdeführer nicht ein. Seine Rüge erweist sich somit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei gezwungen worden, neben dem Weg der Verwaltungsrechtspflege auch jenen des Zivilprozesses zu beschreiten. Diese Gabelung des Rechtswegs verletze Art. 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
und Art. 33 Abs. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1    Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3    Es gewährleistet:
a  die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b  die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4    Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
RPG (SR 700). Zumindest wäre das Baubewilligungsverfahren zu sistieren gewesen oder hätte die Baubewilligungsbehörde über die zivilrechtlichen Einwände vorfrageweise befinden müssen. Indem die Vorinstanz das von ihm in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument der Übereinstimmung der Schutzgüter nicht geprüft und den eingereichten Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz nicht gewürdigt habe, habe sie zudem den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Schliesslich habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie nicht ausreichend begründet habe, weshalb vorliegend nicht gemäss § 80 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (SRSZ 400.100; im Folgenden: PBG) ausnahmsweise eine Zusammenlegung der beiden Verfahren angezeigt gewesen sei.

5.2. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage des Rechtswegs auseinandergesetzt. Der angefochtene Entscheid ist insofern hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf § 80 Abs. 4 PBG berufen zu haben, und dies ist auch nicht ersichtlich. Seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb unbegründet. Nicht klar ist, inwiefern aus der Nichtberücksichtigung des erwähnten Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) resultieren sollte, bzw. welche Sachverhaltsfeststellung richtig wäre. Darauf ist mangels hinreichender Begründung der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen. Schliesslich widerspricht das Nebeneinander von Zivil- und Verwaltungsverfahren nicht der Koordinationspflicht nach Art. 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
RPG und damit auch nicht Art. 33 Abs. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1    Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3    Es gewährleistet:
a  die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b  die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4    Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
RPG ( ARNOLD MARTI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2010, N. 15 zu Art. 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
RPG; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, N. 26 zu Art. 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
RPG). Welche vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Rügen zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. welcher
Sistierungsantrag abgelehnt worden sein soll, geht zudem aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kritik ist auch insofern unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Baubewilligungsentscheid nenne die mitwirkenden Mitglieder der Baubehörde nicht. Es könne somit nicht festgestellt werden, ob Ausstandsgründe bestehen.

6.2. Der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der mitwirkenden Personen (BGE 127 I 128 E. 4c S. 132; vgl. auch Urteil 2C 8/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 136 II 551; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall konnte die Zusammensetzung der Baubehörde gemäss Verwaltungsgericht dem Staatskalender entnommen werden. Die Baubehörde legte zudem in ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren dar, dass im Ausstand befindliche Mitglieder jeweils namentlich in der Verfügung genannt würden, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte sich mithin über die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde aus einer allgemein zugänglichen Quelle informieren (vgl. dazu BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 323; Urteil 4A 217/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 138 III 702; je mit Hinweisen). Seine Rüge ist somit unbegründet.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Remise sei in ihrer Grösse nicht betriebsnotwendig. Sie habe bereits reduziert werden müssen, weil der Beschwerdegegner geplant habe, darin betriebsfremde Fahrzeuge einzustellen. Unklar sei, weshalb die bereits bestehenden überdachten Abstellmöglichkeiten nicht ausreichend seien. Für die Prüfung der Zonenkonformität brauche es ein Betriebskonzept. Der Beschwerdegegner müsse zudem über seine Tätigkeit als Dachdecker, die Tierzucht, die Futtergrundlage und die langfristige Sicherung des Betriebs Auskunft geben. Zudem müsse für jede einzelne Maschine nachgewiesen werden, dass der Beschwerdegegner deren Halter sei.

7.2. Art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG definiert die Voraussetzungen, unter denen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind. Art. 34
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV (SR 700.1) präzisiert diese Voraussetzungen und sieht in Abs. 4 insbesondere vor, dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).

7.3. Aus dem Mitbericht des Amts für Landwirtschaft vom 17. Juli 2012 ergibt sich, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdegegners 28.37 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 2.17 ha Wald und gut 34 Grossvieheinheiten umfasst. Der Betrieb erfordere 2.177 Standardarbeitskräfte und sein längerfristiger Weiterbestand könne bejaht werden. Der Bau der Remise bringe keine Veränderung in der Bewirtschaftung, sondern habe andere Gründe. Die bisherige Lösung für die Einstellung der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte sei nämlich nicht optimal gewesen. Letztere seien bisher in den Hocheinfahrten des Hauptstalls im Betriebszentrum sowie in der Hocheinfahrt eines Pachtstalls ausserhalb des Betriebszentrums eingestellt worden. Für einen weiteren Teil der Geräte sei auswärts auf eine Mietlösung zurückgegriffen worden. Das Einstellen von Maschinen und Geräten (insbesondere solchen mit Verbrennungsmotor) in Stallgebäuden sei indessen aus brandschutztechnischen Gründen nicht ideal. Eine zentral im Betriebszentrum angeordnete Remise vereinfache darüber hinaus die Betriebsabläufe, da die in der Hocheinfahrt eingestellten Maschinen und Geräte nicht jedes Mal vor dem Einführen von Dürrfutter weggestellt werde müssten und ohne mühsames
Umplatzieren direkt zugänglich seien.
Unter diesen Voraussetzungen bestand kein Anlass, vom Beschwerdegegner im Hinblick auf den Bau der Remise ein Betriebskonzept zu verlangen. Zudem ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Remise mit ihren reduzierten Dimensionen als für die Bewirtschaftung notwendig beurteilte. In einem bei den Akten befindlichen Schreiben vom 5. Februar 2012 listet der Beschwerdegegner seine Maschinen und Geräte sowie deren Verwendungszweck auf. Das Amt für Landwirtschaft nahm in der Folge in seiner Beurteilung des Projekts vom 15. Februar 2012 jene Maschinen und Geräte von der Berechnung aus, welche nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsinventar gehören. Es errechnete auf diese Weise eine zulässige Fläche von 270 m2. Der Beschwerdegegner passte daraufhin sein Projekt entsprechend an. Die Vorinstanz durfte sich in diesem Punkt auf die Berechnungen der kantonalen Fachbehörde stützen (vgl. Urteil 1C 22/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb deren Berechnungen unzutreffend und die Remise gemäss dem modifizierten Projekt immer noch zu gross sein sollte. Schliesslich verletzte die Vorinstanz auch nicht das rechtliche Gehör, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung (E. 3.2 hiervor) davon absah, in Bezug
auf jede Maschine den Nachweis der Haltereigenschaft zu verlangen.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer macht unter verschiedenen Titeln geltend, die Remise müsse an einem anderen Standort gebaut werden (Art. 34 Abs. 4 lit. b
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV, Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01], Art. 3 Abs. 2 lit. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Er bringt vor, dass eine Situierung südlich des Haupthofs des Beschwerdegegners weniger Land erfordere, weil bereits versiegelte Flächen für die Zufahrt verwendet werden könnten. Auch sei die Einbettung in die Landschaft dort besser und würde das Wohnhaus Erlen, ein kantonales Schutzobjekt, weniger beeinträchtigt. Er selbst wäre weniger vom Lärm betroffen, weil der Standort südlich des Haupthofs weiter weg von seinem Ferienhaus liege. Und schliesslich könnte die Remise dort so positioniert werden, dass Wendemanöver unnötig würden.

8.2. Das Verwaltungsgericht hat zum Flächenbedarf des vorgeschlagenen Alternativprojekts keine Feststellungen getroffen, was der Beschwerdeführer aber auch nicht beanstandet. Seine Behauptung, der Flächenbedarf lasse sich erheblich reduzieren, geht aus der von ihm vorgelegten Projektskizze nicht hervor, denn auch das Alternativprojekt würde das Anlegen eines Vorplatzes erforderlich machen. Der Unterschied zwischen den beiden Varianten erscheint insofern marginal, denn die Zufahrt für das geplante Projekt misst nur wenige Meter. Für dieses Projekt spricht, dass die bereits bestehende Remise verwendet wird. Diese soll teilweise abgebrochen und anschliessend mit einem Anbau versehen werden. Die bestehende, zu erweiternde Remise befindet sich sodann direkt an der Strasse und ebenfalls in unmittelbarer Nachbarschaft zum Haupthof. Vorteile in Bezug auf die Fahrtwege ergeben sich aus dem Alternativprojekt kaum. Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Baute am vorgesehenen Standort überwiegende Interessen entgegenstünden (Art. 34 Abs. 4 lit. b
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV).
Auch das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG) erfordert keine Verlegung der Remise. Falls die massgebenden Planungswerte eingehalten sind, lassen sich weitergehende Emissionsbegrenzungen gemäss der Rechtsprechung nur dann rechtfertigen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318 mit Hinweisen). In dieser Hinsicht hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Alternativstandort mit Mehrkosten verbunden wäre, was nicht als willkürlich erscheint. Zudem entfiele der Vorteil der Verwendung der bestehenden Remise.
Als unbegründet erweist sich auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 3 Abs. 2 lit. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist, dass eine konkrete Bundesaufgabe vorliegt, die einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist (Art. 78 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
BV und Art. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG). Nach der Rechtsprechung ist dies etwa bezüglich des Erfordernisses der Standortgebundenheit und der Interessenabwägung gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG der Fall, mithin bei Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BGE 139 II 271 E. 9.3 S. 274 f. mit Hinweisen). Vorliegend geht es indessen nicht um eine solche Ausnahmebewilligung, vielmehr ist eine in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Baute zu beurteilen. Dabei handelt es sich nicht um eine Bundesaufgabe im Sinne der genannten Bestimmungen.

9.

9.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art. 22
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 22 Allgemeine Anforderungen - 1 Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen (Art. 19 Abs. 2) müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legt der Bundesrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest.
1    Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen (Art. 19 Abs. 2) müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legt der Bundesrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest.
2    Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden.
3    Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird.
4    Wer Anlageteile herstellt, muss prüfen, ob diese dem Stand der Technik entsprechen und die Prüfergebnisse dokumentieren.
5    Werden Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, geändert oder ausser Betrieb gesetzt, so müssen die Anlageinhaber dies dem Kanton nach dessen Anordnungen melden.
6    Stellen der Inhaber einer Anlage mit wassergefährdenden Flüssigkeiten oder die mit dem Betrieb oder der Wartung betrauten Personen einen Flüssigkeitsverlust fest, so melden sie dies unverzüglich der Gewässerschutzpolizei. Sie treffen von sich aus alle Massnahmen, die ihnen zugemutet werden können, um drohende Gewässerverunreinigungen zu verhindern.
7    Die Absätze 2-5 gelten nicht für Anlagen, welche die Gewässer nicht oder nur in geringem Masse gefährden können.
des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) geltend. In der bestehenden Remise befänden sich zwei Dieseltanks.
Das Verwaltungsgericht wies auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amts für Raumentwicklung vom 16. Mai 2012 hin, wonach in der Remise ein dichter Bodenbelag einzubauen ist, damit das Versickern wassergefährdender Flüssigkeiten verhindert werden kann. Dem Beschwerdeführer hält sie vor, er lege nicht dar, inwiefern die Remise als Ganzes nach der Erweiterung die Gewässerschutzvorschriften nicht einhalte.
Der Beschwerdeführer konkretisiert seine Kritik auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung der Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

9.2. Eine weitere Rüge der Verletzung des Gewässerschutzgesetzes betrifft die Ableitung von Abwässern. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Ableitung in die Güllengrube sei unzulässig und fordert, dass die Ableitung stattdessen in die Kanalisation zu erfolgen habe.
Das kantonale Amt für Raumentwicklung hielt in seinem Gesamtentscheid als Auflage fest, die Reinigung einzelner Geräte und Landmaschinen habe auf einem dichten Bodenbelag, vorzugsweise auf der Mistplatte, zu erfolgen. Eine Motorenreinigung sei nicht zugelassen. Das anfallende Wasser von der Reinigung einzelner Geräte und Landmaschinen sei in die Güllengrube abzuleiten und zusammen mit der anfallenden Gülle landwirtschaftlich zu verwerten.
Die vom Beschwerdeführer angerufene Vorschrift von Art. 17 lit. a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 17 Grundsatz - Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn:
a  im Bereich öffentlicher Kanalisationen gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet (Art. 11 Abs. 1) oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 12 Abs. 4);
b  ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren gewährleistet (Art. 13 Abs. 1); die kantonale Gewässerschutzfachstelle ist anzuhören;
c  gewährleistet ist, dass Abwasser, das sich für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht eignet, zweckmässig beseitigt wird (Art. 12 Abs. 2).
GSchG sieht vor, dass Baubewilligungen für Neu- und Umbauten nur erteilt werden dürfen, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisationen gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder gemäss Art. 12 Abs. 4
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 12 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen - 1 Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
1    Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
2    Die kantonale Behörde entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3    Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
4    In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:
a  die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
b  die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
5    Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung nach Absatz 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation geleitet werden.
GSchG (betreffend das häusliche Abwasser) landwirtschaftlich verwertet wird. Verschmutztes Abwasser ist nach der Definition in Art. 4 lit. f
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 4 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Oberirdisches Gewässer: Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung;
b  Unterirdisches Gewässer: Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht;
c  Nachteilige Einwirkung: Verunreinigung und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen;
d  Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers;
e  Abwasser: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser;
f  Verschmutztes Abwasser: Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann;
g  Hofdünger: Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung;
h  Abflussmenge Q347: Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist;
i  Ständige Wasserführung: Abflussmenge Q347, die grösser als Null ist;
k  Restwassermenge: Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt;
l  Dotierwassermenge: Wassermenge, die zur Sicherstellung einer bestimm-ten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird;
m  Revitalisierung: Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen.
GSchG indessen nur Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann. Das Wasser von der Reinigung einzelner Geräte und Landmaschinen, welches im Sinne der Auflage des kantonalen Amts für Raumentwicklung in den Güllebehälter geleitet wird, ist kein verschmutztes Abwasser im Sinne dieser Definition. Die Vollzugshilfe der Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Landwirtschaft (BLW), auf die sich auch der angefochtene Entscheid bezieht, sieht für Wasser, dass für die Reinigung einzelner Geräte und Landmaschinen verwendet wurde, denn auch ausdrücklich vor, dass dieses in erster Priorität in den Güllebehälter und nur in zweiter Priorität in die Kanalisation zu leiten ist (BAFU/BLW, Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, 2011, S. 14). Die Rüge des Beschwerdeführers ist
unbegründet.

10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde Einsiedeln, dem Amt für Raumentwicklung, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_543/2013
Date : 23. Juli 2014
Published : 10. August 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  86  89  90  97  106
BV: 29  29a  78
GSchG: 4  12  17  22
NHG: 2  3
RPG: 16a  24  25a  33
RPV: 34
USG: 11
BGE-register
117-IA-322 • 127-I-128 • 127-II-306 • 134-I-140 • 136-I-229 • 136-II-551 • 137-V-57 • 138-III-702 • 139-II-271 • 140-III-86
Weitere Urteile ab 2000
1C_22/2012 • 1C_543/2013 • 2C_8/2010 • 4A_217/2012
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