[AZA 0/2]
7B.109/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
************************************
23. Juli 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter
Bianchi, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
---------
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid vom 6. April 2001 der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen,
betreffend
Versteigerung, Pfandausfall, Pfändung, hat sich ergeben:
A.- Das Betreibungsamt Y.________ stellte in der Betreibung Nr. xxx gegen A.________ (Schuldner) am 18. Oktober 2000 der Bank B.________ (Gläubigerin) den Pfandausfallschein für den Betrag von Fr. 909'222.-- aus, nachdem am 8. September 2000 das Grundstück Nr. ..., Grundbuch X.________, verwertet worden war. Am 19. Oktober 2000 stellte die Bank B.________ (nebst weiteren Gläubigern) das Fortsetzungsbegehren; die nachfolgende Pfändung vom 10. November 2000 erwies sich als fruchtlos. Am 26. Januar 2001 stellte das Betreibungsamt Y.________ einen neuen Pfandausfallschein von Fr. 913'196. 20 aus, mit welchem es den Pfandausfallschein vom 18. Oktober 2000 ersetzte. Dieser neue Pfandausfallschein wurde A.________ am 29. Januar 2001 mit einem die Berichtigung erklärenden Schreiben zugestellt. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen mit Entscheid vom 6. April 2001 abwies.
B.- A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 20. April 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen festzustellen; sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wobei den Gegenbemerkungen eine Erklärung von Richter C.________ beiliegt, dass er nicht Bankrat der Bank B.________ sei. Andere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Befangenheit der am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen C.________, D.________ und E.________ geltend. Der Vorwurf, Richter C.________ habe seine Ausstandspflicht gemäss Art. 10
SchKG verletzt, weil er Bankrat der Bank B.________ sei, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer legt keine Gründe dar, dass er die Tatsache, Richter C.________ sei Bankrat, als Ablehnungsgrund nicht im kantonalen Verfahren habe vorbringen können (Art. 79 Abs. 1
OG), zumal in seiner Sache bereits früher ein Entscheid der Aufsichtsbehörde unter Mitwirkung von Richter C.________ ergangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 1999 [7B. 253/1999]). Inwiefern betreffend die Gerichtspersonen D.________ und E.________ eine Interessenkollision im Sinne von Art. 10
SchKG vorgelegen habe, setzt der Beschwerdeführer gar nicht erst auseinander, so dass er mit seinen Vorbringen nicht gehört werden kann (Art. 79 Abs. 1
OG).
2.- a) Der Beschwerdeführer weist im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes darauf hin, er habe sich gegen die Zulässigkeit des von der Bank B.________ als Beschwerdegegnerin verlangten Doppelaufrufes und die Versteigerung des Grundstückes nicht wehren können, weil er sich seit dem 21. August 2000 in der Strafanstalt Z.________ befinde. Es liege keine regelkonforme Versteigerung vor, weil die Beschwerdegegnerin mit der Einwohnergemeinde X.________, welche den Steigerungszuschlag erhielt, bereits vor der Versteigerung einen Kaufvertrag über die erst noch zu verwertende Liegenschaft abgeschlossen habe, was sich erst später herausgestellt habe.
b) Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin am 30. August 2000 den Doppelaufruf verlangt hatte und die Liegenschaft am 8. September 2000 versteigert wurde, und ist weiter davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer Strafanstalt inhaftiert ist. Sie hat festgehalten, es sei grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers, in einem hängigen Verwertungsverfahren dafür zu sorgen, dass ihm entweder die Mitteilungen des Betreibungsamtes direkt nach Z.________ zugestellt würden, oder einen Vertreter zu bestimmen, welcher für ihn innert Frist allfällige Handlungen vorzunehmen habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Versteigerung verpasst.
c) Der inhaftierte Schuldner ist in seiner Bewegungsfreiheit und manchmal in seinen psychischen Kräften eingeschränkt, weshalb ihm das Gesetz die Möglichkeit gewährt, seine Interessen angemessen zu wahren; deshalb hat das Betreibungsamt gemäss Art. 60
SchKG dem Verhafteten, der keinen Vertreter hat, eine Frist zur Bestellung eines Vertreters einzuräumen. Bis zum Ablauf dieser Frist geniesst der Schuldner Rechtsstillstand (Art. 56 Ziff. 3
SchKG; BGE 108 III 3 E. 1 u. 2 S. 5; Bauer, in: Kommentar zum SchKG, N. 1 zu Art. 60
SchKG; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 10 zu Art. 60
SchKG). Vorliegend geht aus dem Lastenverzeichnis hervor, dass der Beschwerdeführer auf der zu verwertenden Liegenschaft mit seiner Familie wohnt und seine Ehefrau zu- dem ein Wohnrecht geniesst. Vor diesem Hintergrund haben die Verwertungshandlungen betreffend die Liegenschaft nicht (nur) den Individualbereich des Beschwerdeführers, sondern die Interessen der ehelichen Gemeinschaft betroffen (vgl. Hasenböhler, in: Kommentar zum ZGB, N. 4, 6 u. 17 zu Art. 166
ZGB). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war daher ohne weiteres gestützt auf Art. 166 Abs. 1
ZGB (oder Art. 166 Abs. 2 Ziff. 2
ZGB, falls nur die erweiterten Familienbedürfnisse betroffen wären)
ermächtigt, in seinem Namen Beschwerde gegen Betreibungshandlungen, die während seiner Abwesenheit vorgenommen wurden, zu erheben, bevor er ihr - wie aus Akten hervorgeht - am 5. November 2000 eine ausdrückliche Vollmacht ausgestellt hat. Da der Beschwerdeführer seit seiner (nach eigener Angabe) am 21. August 2000 erfolgten Inhaftierung seine Ehefrau als gesetzliche Vertreterin hatte (Bauer, a.a.O., N. 4 zu Art. 60
SchKG), beruft er sich von vornherein vergeblich auf den Rechtsstillstand gemäss Art. 60
SchKG; im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, die Umstände seiner Inhaftierung hätten nicht zugelassen, zuvor einen Vertreter zu bestellen (vgl. Gilliéron, a.a.O., N. 11 zu Art. 60
SchKG). Inwiefern die Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen habe, die Beschwerdefrist gemäss Art. 132a Abs. 2
SchKG sei verwirkt, legt der Beschwerdeführer nicht dar, so dass seine Einwände gegen die Versteigerung vom 8. September 2000 ohnehin nicht gehört werden können (Art. 79 Abs. 1
OG).
3.- a) Der Beschwerdeführer weist sodann auf die Nichtigkeit der in der Betreibung Nr. yyy am 24. Oktober 2000 zugestellten Pfändungsankündigung und des Verlustscheins vom 26. März 2001 über Fr. 874'380. 30 hin, weil unter der betreffenden Betreibungsnummer keine gültige Betreibung gegen ihn existiere. Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxx der Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2000 den Pfandausfallschein für den Betrag von Fr. 909'222.-- ausgestellt und diese am 19. Oktober 2000 das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte; aus dem angefochtenen Entscheid sowie den Akten geht sodann hervor, dass diese anbegehrte Betreibung für die Ausfallforderung (Art. 158 Abs. 2
SchKG) die Nr. yyy trägt. Von einer nichtigen Betreibung kann keine Rede sein.
b) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht festgehalten, er sei am 10. November 2000 im Amtslokal in W.________ fruchtlos gepfändet worden; er sei zum betreffenden Zeitpunkt im Strafvollzug gewesen. Dass die obere Aufsichtsbehörde - deren Feststellungen für die erkennende Kammer verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2
i.V.m. Art. 81
OG) - eine bestimmte Aktenstelle unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Übrigen geht aus dem Pfändungsprotokoll vom 10. November 2000 hervor, dass der Beschwerdeführer vertreten durch seine Ehefrau auf der Amtsstelle W.________ gepfändet wurde, so dass nichts auf ein offensichtliches Versehen der Aufsichtsbehörde hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2
i.V.m. Art. 81
OG; BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74).
c) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihm den Kaufpreis der F.________ AG nicht gutgeschrieben und den Betrag von Fr. 1'400'000.-- von den Schuldbriefen nicht reduziert bzw.
mit der Hypothekarschuld nicht verrechnet sowie Schuldbriefe missbraucht, wendet er sich gegen die dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde liegende Forderung. Diese Vorbringen sind von vornherein unzulässig, da im Beschwerdeverfahren nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane, nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden wird (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 3).
4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SchKG). Damit ist auch das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 23. Juli 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber:
7B.109/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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23. Juli 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter
Bianchi, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid vom 6. April 2001 der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen,
betreffend
Versteigerung, Pfandausfall, Pfändung, hat sich ergeben:
A.- Das Betreibungsamt Y.________ stellte in der Betreibung Nr. xxx gegen A.________ (Schuldner) am 18. Oktober 2000 der Bank B.________ (Gläubigerin) den Pfandausfallschein für den Betrag von Fr. 909'222.-- aus, nachdem am 8. September 2000 das Grundstück Nr. ..., Grundbuch X.________, verwertet worden war. Am 19. Oktober 2000 stellte die Bank B.________ (nebst weiteren Gläubigern) das Fortsetzungsbegehren; die nachfolgende Pfändung vom 10. November 2000 erwies sich als fruchtlos. Am 26. Januar 2001 stellte das Betreibungsamt Y.________ einen neuen Pfandausfallschein von Fr. 913'196. 20 aus, mit welchem es den Pfandausfallschein vom 18. Oktober 2000 ersetzte. Dieser neue Pfandausfallschein wurde A.________ am 29. Januar 2001 mit einem die Berichtigung erklärenden Schreiben zugestellt. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen mit Entscheid vom 6. April 2001 abwies.
B.- A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 20. April 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen festzustellen; sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wobei den Gegenbemerkungen eine Erklärung von Richter C.________ beiliegt, dass er nicht Bankrat der Bank B.________ sei. Andere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Befangenheit der am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen C.________, D.________ und E.________ geltend. Der Vorwurf, Richter C.________ habe seine Ausstandspflicht gemäss Art. 10
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 10 [1] |
||||||
| Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: | ||||||
| in eigener Sache; | ||||||
| in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie; | ||||||
| in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; | ||||||
| in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. | ||||||
| Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 10 [1] |
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| Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: | ||||||
| in eigener Sache; | ||||||
| in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie; | ||||||
| in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; | ||||||
| in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. | ||||||
| Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 10 [1] |
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| Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: | ||||||
| in eigener Sache; | ||||||
| in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie; | ||||||
| in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; | ||||||
| in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. | ||||||
| Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 10 [1] |
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| Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: | ||||||
| in eigener Sache; | ||||||
| in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie; | ||||||
| in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; | ||||||
| in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. | ||||||
| Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
2.- a) Der Beschwerdeführer weist im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes darauf hin, er habe sich gegen die Zulässigkeit des von der Bank B.________ als Beschwerdegegnerin verlangten Doppelaufrufes und die Versteigerung des Grundstückes nicht wehren können, weil er sich seit dem 21. August 2000 in der Strafanstalt Z.________ befinde. Es liege keine regelkonforme Versteigerung vor, weil die Beschwerdegegnerin mit der Einwohnergemeinde X.________, welche den Steigerungszuschlag erhielt, bereits vor der Versteigerung einen Kaufvertrag über die erst noch zu verwertende Liegenschaft abgeschlossen habe, was sich erst später herausgestellt habe.
b) Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin am 30. August 2000 den Doppelaufruf verlangt hatte und die Liegenschaft am 8. September 2000 versteigert wurde, und ist weiter davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer Strafanstalt inhaftiert ist. Sie hat festgehalten, es sei grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers, in einem hängigen Verwertungsverfahren dafür zu sorgen, dass ihm entweder die Mitteilungen des Betreibungsamtes direkt nach Z.________ zugestellt würden, oder einen Vertreter zu bestimmen, welcher für ihn innert Frist allfällige Handlungen vorzunehmen habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Versteigerung verpasst.
c) Der inhaftierte Schuldner ist in seiner Bewegungsfreiheit und manchmal in seinen psychischen Kräften eingeschränkt, weshalb ihm das Gesetz die Möglichkeit gewährt, seine Interessen angemessen zu wahren; deshalb hat das Betreibungsamt gemäss Art. 60
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 60 |
||||||
| Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. [1] Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 56 [1] |
||||||
| Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden: | ||||||
| in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen; | ||||||
| während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien; | ||||||
| gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist. | ||||||
| Für die Klagen nach diesem Gesetz, die vor einem Gericht einzureichen sind, sind ausschliesslich die Bestimmungen der ZPO [2] über den Stillstand der Fristen anwendbar. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [2] SR 272 [3] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 60 |
||||||
| Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. [1] Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 60 |
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| Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. [1] Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 166 |
||||||
| Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. | ||||||
| Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten: | ||||||
| wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist; | ||||||
| wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann. | ||||||
| Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 166 |
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| Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. | ||||||
| Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten: | ||||||
| wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist; | ||||||
| wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann. | ||||||
| Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 166 |
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| Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. | ||||||
| Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten: | ||||||
| wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist; | ||||||
| wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann. | ||||||
| Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten. | ||||||
ermächtigt, in seinem Namen Beschwerde gegen Betreibungshandlungen, die während seiner Abwesenheit vorgenommen wurden, zu erheben, bevor er ihr - wie aus Akten hervorgeht - am 5. November 2000 eine ausdrückliche Vollmacht ausgestellt hat. Da der Beschwerdeführer seit seiner (nach eigener Angabe) am 21. August 2000 erfolgten Inhaftierung seine Ehefrau als gesetzliche Vertreterin hatte (Bauer, a.a.O., N. 4 zu Art. 60
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 60 |
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| Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. [1] Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 60 |
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| Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. [1] Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 60 |
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| Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. [1] Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 132a [1] |
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| Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. | ||||||
| Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist. | ||||||
| Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 10 [1] |
||||||
| Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: | ||||||
| in eigener Sache; | ||||||
| in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie; | ||||||
| in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; | ||||||
| in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. | ||||||
| Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
3.- a) Der Beschwerdeführer weist sodann auf die Nichtigkeit der in der Betreibung Nr. yyy am 24. Oktober 2000 zugestellten Pfändungsankündigung und des Verlustscheins vom 26. März 2001 über Fr. 874'380. 30 hin, weil unter der betreffenden Betreibungsnummer keine gültige Betreibung gegen ihn existiere. Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxx der Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2000 den Pfandausfallschein für den Betrag von Fr. 909'222.-- ausgestellt und diese am 19. Oktober 2000 das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte; aus dem angefochtenen Entscheid sowie den Akten geht sodann hervor, dass diese anbegehrte Betreibung für die Ausfallforderung (Art. 158 Abs. 2
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 158 |
||||||
| Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus. [1] | ||||||
| Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB [2]) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich. [3] | ||||||
| Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
b) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht festgehalten, er sei am 10. November 2000 im Amtslokal in W.________ fruchtlos gepfändet worden; er sei zum betreffenden Zeitpunkt im Strafvollzug gewesen. Dass die obere Aufsichtsbehörde - deren Feststellungen für die erkennende Kammer verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 158 |
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| Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus. [1] | ||||||
| Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB [2]) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich. [3] | ||||||
| Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 158 |
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| Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus. [1] | ||||||
| Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB [2]) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich. [3] | ||||||
| Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 158 |
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| Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus. [1] | ||||||
| Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB [2]) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich. [3] | ||||||
| Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 158 |
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| Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus. [1] | ||||||
| Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB [2]) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich. [3] | ||||||
| Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
c) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihm den Kaufpreis der F.________ AG nicht gutgeschrieben und den Betrag von Fr. 1'400'000.-- von den Schuldbriefen nicht reduziert bzw.
mit der Hypothekarschuld nicht verrechnet sowie Schuldbriefe missbraucht, wendet er sich gegen die dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde liegende Forderung. Diese Vorbringen sind von vornherein unzulässig, da im Beschwerdeverfahren nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane, nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden wird (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 3).
4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 20a [1] |
||||||
| ... [2] | ||||||
| Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen: [3] | ||||||
| Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. | ||||||
| Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [4] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). | ||||||
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 23. Juli 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
OG 63OG 79OG 81
SchKG 10
SchKG 20 a
SchKG 56
SchKG 60
SchKG 132 a
SchKG 158
ZGB 166
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 10 [1] |
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| Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: | ||||||
| in eigener Sache; | ||||||
| in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie; | ||||||
| in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; | ||||||
| in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. | ||||||
| Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 20a [1] |
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| ... [2] | ||||||
| Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen: [3] | ||||||
| Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. | ||||||
| Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [4] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 56 [1] |
||||||
| Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden: | ||||||
| in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen; | ||||||
| während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien; | ||||||
| gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist. | ||||||
| Für die Klagen nach diesem Gesetz, die vor einem Gericht einzureichen sind, sind ausschliesslich die Bestimmungen der ZPO [2] über den Stillstand der Fristen anwendbar. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [2] SR 272 [3] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 60 |
||||||
| Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. [1] Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 132a [1] |
||||||
| Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. | ||||||
| Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist. | ||||||
| Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 158 |
||||||
| Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus. [1] | ||||||
| Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB [2]) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich. [3] | ||||||
| Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 166 |
||||||
| Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. | ||||||
| Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten: | ||||||
| wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist; | ||||||
| wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann. | ||||||
| Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten. | ||||||
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