Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 296/2021

Urteil vom 23. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Justizvollzug,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2021 (VWBES.2020.407).

Sachverhalt:

A.
Das frühere Geschworenengericht des Kantons Bern sprach A.________ (Jahrgang 1962) am 24. November 1982 des Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Notzucht und des Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
In den Jahren 1983, 1986 und 1994 erfolgten weitere vier Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Diebstahls und Versuchs dazu.
Am 27. Juli 2005 sprach das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ der Schändung und des Hausfriedensbruchs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, schob deren Vollzug auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Seit dem 23. Dezember 2004 befand sich A.________ im vorzeitigen Massnahmenvollzug.
Das Obergericht verlängerte am 28. Oktober 2010 die stationäre Massnahme um fünf Jahre bis zum 22. Dezember 2014. Eine weitere Verlängerung um fünf Jahre bis zum 22. Dezember 2019 erfolgte am 19. Mai 2015.

B.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn hob am 27. November 2019 die stationäre Massnahme auf und beantragte beim Amtsgericht Thal-Gäu die Verwahrung.
In Gutheissung einer Beschwerde von A.________ hob das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 7. April 2020 die Verfügung des Departements des Innern vom 27. November 2019 auf.
Auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hob das Bundesgericht am 25. Juni 2020 den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück (Urteil 6B 534/2020 vom 25. Juni 2020).

C.
Das Verwaltungsgericht hiess am 18. August 2020 die von A.________ erhobene Beschwerde gut, soweit es auf sie eintrat, hob die Verfügung des Departements des Innern vom 27. November 2019 auf und wies seinerseits die Sache zur Neubeurteilung an das Departement des Innern zurück.
Das Departement des Innern hob mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 die stationäre Massnahme erneut auf und beantragte beim Amtsgericht Thal-Gäu wiederum die Verwahrung.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 4. Februar 2021 nunmehr ab, soweit es auf sie eintrat.

D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2021 sei aufzuheben und die stationäre Massnahme sei fortzuführen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung und Hinweis auf die Akten sowie den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Das Departement des Innern stellt in seiner Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerde. A.________ replizierte.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz nehme zu Unrecht die Aussichtslosigkeit der stationären Massnahme an. Daneben moniert er eine Verletzung wesentlicher Grundsätze der EMRK, völkerrechtlicher Verträge und der Bundesverfassung (Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK, Art. 9
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 9 - (1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.
UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV), weil mit der Aufhebung und Umwandlung der Massnahme in eine Verwahrung seine schrittweise Rückführung in die Gesellschaft desavouiert werde. Zusammengefasst bringt er vor, seine Eignung für eine Therapie werde in verschiedenen Berichten der behandelnden Fachpersonen und im aktuellsten psychiatrischen Gutachten vom 12. November 2018 bestätigt. Letzteres halte verschiedene Fortschritte fest, äussere keine Bedenken gegen begleitete milieutherapeutische Ausgänge, sondern erachte solche gar als therapeutisch und prognostisch notwendig, und qualifiziere die stationäre therapeutische Massnahme insgesamt nicht als aussichtslos. Bis das Amt für Justizvollzug die Meinung etabliert habe, die Massnahme abzubrechen, seien auch die Berichte der in den unmittelbaren Vollzug involvierten Fachpersonen positiv gestimmt gewesen und hätten diese die Fortführung der Massnahme befürwortet, ja geradezu propagiert, sogar mit Vollzugslockerungen. Der
plötzliche Paradigmenwechsel in ihren aktuellen Berichten, in denen die Fortschritte relativiert und keine Erfolgsaussichten der Behandlung mehr erkannt würden, sei nicht nachvollziehbar. Es sei insbesondere zu bezweifeln, ob sämtliche etablierten Therapieansätze angewendet worden seien, nachdem die unbedingt zur Therapie notwendigen milieutherapeutischen Ausgänge bislang verweigert worden seien.

1.2.

1.2.1. Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
1    Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a  deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b  die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
c  eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2    Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4    Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5    Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.58
6    Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
StGB aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.7; Urteile 6B 850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B 353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile 6B 850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B 82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
1    Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a  deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b  die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
c  eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2    Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4    Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5    Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.58
6    Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
StGB trifft gemäss Art. 62d Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
1    Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
StGB die zuständige Vollzugsbehörde (BGE 141 IV 49 E. 2.4).

1.2.2. Während der Entscheid über die adäquate Massnahme eine Rechtsfrage darstellt (Urteil 6B 796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 und 3.3), handelt es sich bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und des therapeutischen Nutzens einer Massnahme um Tatfragen (Urteil 6B 353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung, die sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB begangen, muss eine sachverständige Begutachtung auch vorliegen, wenn über die Aufhebung der Massnahme zu befinden ist (Art. 62d Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
1    Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
StGB).
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Umgekehrt kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).

1.2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz erwägt, mit Blick auf die Ausführungen des Gutachters und der übrigen Fachpersonen und nach 15 Jahren Massnahmendauer sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne innerhalb des Zeitraums einer erneuten verlängerten stationären Massnahme bedeutsam legalprognostisch erfolgreich therapiert werden. Sie betont dabei, dass mit dieser Einschätzung nicht von den Feststellungen des Gutachters zur Rückfallprognose und Therapierbarkeit abgewichen werde, sondern vielmehr andere Schlüsse gezogen würden in Bezug auf die rechtliche Beurteilung, ob sich die Legalprognose durch die Fortsetzung der Massnahme signifikant positiv beeinflussen lasse (angefochtener Entscheid E. II.8.1 ff. S. 12 ff., insbesondere E. II.8.3 S. 13 f.).

1.3.2. Im Rahmen ihrer Beurteilung würdigt die Vorinstanz das aktuelle psychiatrische Gutachten vom 12. November 2018, die Berichte der behandelnden Fachpersonen, die Einschätzungen der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) sowie die in diesen Dokumentationen behandelten bzw. festgestellten Sachumstände wie die Massnahmedauer, die Therapiebedürftigkeit und Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers, seine Behandelbarkeit, die Legalprognose und die bisher erzielten Behandlungsfortschritte. Sie anerkennt, dass im Verlauf der stationären Massnahme gewisse Fortschritte erreicht werden konnten, schätzt die künftig noch zu erwartenden Fortschritte aber nicht als derart deutlich ein, als dass sich eine Weiterführung und eine weitere Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um fünf Jahre rechtfertigen würde (angefochtener Entscheid E. II.4, II.6 und II.7.2 ff. S. 6 ff.).

1.3.3. Der Beschwerdeführer leidet laut dem aktuellen psychiatrischen Gutachten an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und narzisstischen Zügen und an einer Abhängigkeit von Opioiden, Cannabinoiden, Alkohol und Sedativa/Hypnoika, jeweils gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (angefochtener Entscheid E. II.6 S. 10).
Der Gutachter geht im aktuellen Gutachten weiterhin von der Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers aus und attestiert ihm Therapiebereitschaft (angefochtener Entscheid E. II.6 S. 10 f.). Er stellt indes eine eingeschränkte Behandelbarkeit des Beschwerdeführers fest. Im Vergleich zu anderen Sexualstraftätern sei von einer "deutlich geringeren Behandlungs- bzw. Beeinflussbarkeit" auszugehen. Gleichwohl hätten gewisse Fortschritte erzielt werden können. Es liessen sich einige Verbesserungen vor allem der dissozialen Persönlichkeitszüge und eine stärkere kognitive und emotionale Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen narzisstischen Persönlichkeitszügen nachweisen. Zudem hätten die wiederholten deliktsorientierten Therapien dazu beigetragen, dass er wichtige Bedingungsfaktoren seiner früheren Sexualdelikte wie auch des Anlassdelikts - und teilweise auch Parallelen zwischen diesen - verstanden habe (angefochtener Entscheid E. II.6 S. 10). Eine massgebliche Verbesserung der Legalprognose konstatiert der Gutachter allerdings nicht. Er attestiert dem Beschwerdeführer noch immer ein mittelgradiges bis hohes Risiko erneuter sexueller bzw. sexuell motivierter Gewaltdelikte. Das Risiko eines erneuten
Tötungsdelikts liege generell niedrig, sei aber nicht auszuschliessen (angefochtener Entscheid E. II.6 S. 11). Auch die behandelnden Fachpersonen gehen von der Notwendigkeit einer Therapie und der Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers aus, und erachten seine therapeutische Beeinflussbarkeit aber als gering (angefochtener Entscheid E. II.7.3 S. 11 f.). Sie führen ebenso "diskrete Fortschritte" an, insbesondere habe der milieu- und psychotherapeutische Prozess im veränderten Setting der Station 2 und unter verändertem Behandlungsfokus eine Beruhigung und Stabilisierung des Beschwerdeführers erkennen lassen (angefochtener Entscheid E. II.7.4 S. 12). Die behandelnden Fachpersonen stellen indes ebenfalls keine massgebliche Veränderung der legalprognostischen Einschätzung fest, sondern gehen (weiterhin) von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Erwachsenen aus (angefochtener Entscheid E. II.7.4 S. 12).

1.3.4. Das Gutachten und die Berichte der behandelnden Fachpersonen stimmen hinsichtlich der vorhandenen Therapienotwendigkeit und -bereitschaft, der deutlich eingeschränkten Behandelbarkeit, der erzielten kleinen Fortschritte und der weiterhin ungünstigen Legalprognose im Wesentlichen überein. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen werden vom Beschwerdeführer im Einzelnen denn auch nicht angefochten und binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Meinungen im Gutachten und in den Berichten gehen hingegen insofern auseinander, als der Gutachter die bereits erzielten Fortschritte als legalprognostisch relevant einschätzt und es als "durchaus möglich, wenn auch nicht hoch wahrscheinlich" erachtet, dass solche auch künftig erzielt werden könnten (vgl. kantonale Akten, Ordner 7, Register 4, Gutachten vom 12. November 2018 S. 227), während die behandelnden Fachpersonen, und übereinstimmend mit ihnen die KoFako, den erreichten Fortschritten keinen Effekt auf das Rückfallrisiko zuschreiben und ebenso für die weitere Zukunft keine entsprechenden Fortschritte erwarten. Auch die Schlussfolgerungen betreffend die weiteren Erfolgsaussichten der stationären Massnahme weichen dementsprechend voneinander ab: Der Gutachter
hält eine weitere Behandlung, insbesondere hinsichtlich einer relevanten Verbesserung der Kriminalprognose, insgesamt für noch nicht aussichtslos, wogegen die behandelnden Fachpersonen zum Schluss gelangen, die Zweckmässigkeit der stationären Massnahme, ausgerichtet auf einen Resozialisierungsprozess oder eine Unterbringung in einer wenig gesicherten Institution, sei zurzeit nicht in genügendem Ausmass gegeben. Die KoFako beantragt in ihrer aktuellsten Beurteilung ausdrücklich die Aufhebung der Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. angefochtener Entscheid E. II.4 S. 6, E. II.6 S. 10 f., E. II.7.4 S. 12).

1.4.

1.4.1. Ob ein Behandlungserfolg zu erwarten ist, der in genügendem Ausmass und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der erforderlichen Zeit eintritt und das Rückfallrisiko folglich deutlich im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
1    Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a  deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b  die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
c  eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2    Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4    Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5    Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.58
6    Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
StGB zu reduzieren vermag, stellt eine Rechtsfrage dar, die von der Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen ist (E. 1.2.2 oben; vgl. auch BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Dass schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Freiheit rechtfertigt, wird nach der Rechtsprechung dabei nicht vorausgesetzt. Die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung genügen für die Anordnung und damit auch Weiterführung einer therapeutischen Massnahme indes nicht (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B 1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1; 6B 237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

1.4.2. Der Gutachter empfiehlt trotz der deutlich eingeschränkten Behandelbarkeit die Weiterführung der bisherigen psycho- und milieutherapeutischen Behandlung in der kombinierten Einzel- und Gruppentherapie unter kontinuierlicher Umsetzung der Empfehlungen für eine effektive Therapie von Patienten mit sog. "psychopathy" und unter noch stärkerer Fokussierung auf die Sexualität und Suchtproblematik (kantonale Akten, Ordner 7, Register 4, Gutachten vom 12. November 2018 S. 228 ff.). Auch die behandelnden Fachpersonen sprachen sich für eine Fortsetzung der Therapie aus, bis die KoFako in ihrer aktuellsten Beurteilung vom 8. April 2019 begleitete Ausgänge als nicht verantwortbar qualifizierte (kantonale Akten, Ordner 7, Register 7, Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung III vom 9. Januar 2019 Ziff. 10.2.a S. 9 und Aktennotiz der Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juni 2019 S. 4 f.; Register 4, Beurteilung der KoFako vom 8. April 2019). Aus der Aktennotiz der Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juni 2019 und dem Behandlungsbericht vom 4. Dezember 2018 ergibt sich, dass die behandelnden Fachpersonen bis zum 26. Juni 2019 die Behandlung trotz eines Überwiegens der Behandlungshemmnisse nicht als "gänzlich aussichtslos" erachteten.
Die behandelnden Fachpersonen beschrieben die Massnahme bis dahin als weiterhin notwendig und mit Einschränkungen zweckmässig. Die Einschränkungen bestünden darin, dass sie die therapeutische Beeinflussbarkeit inzwischen als gering einschätzten und eine vollständige Entlassung des Beschwerdeführers aus beaufsichtigenden und begleitenden Rahmenbedingungen für unrealistisch hielten. Längerfristig sei eine Art von externer Sicherung notwendig, welche jedoch nicht in Form einer Verwahrung erfolgen müsse (vgl. angefochtener Entscheid E. II.7.3 S. 11 f.; kantonale Akten, Ordner 7, Register 5, Behandlungsbericht vom 4. Dezember 2018 S. 20; Register 7, Aktennotiz der Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juni 2019 S. 2).
Der Gutachter geht nicht nur unter Beibehaltung und Intensivierung des bisherigen Therapiesettings von relevanten Fortschritten aus, sondern insbesondere unter Berücksichtigung, dass künftig begleitete milieutherapeutische Ausgänge möglich sein werden. Er bezeichnet solche Ausgänge aus therapeutischen und prognostischen Erwägungen als sinnvoll und notwendig, und trotz der Rückfallgefahr als vertretbar (vgl. angefochtener Entscheid E. II.6 S. 11; kantonale Akten, Ordner 7, Register 4, Gutachten vom 12. November 2018 S. 233 f.). Die behandelnden Fachpersonen schätzen solche Ausgänge ebenso als therapeutisch wichtig ein und erachteten diese bis zur aktuellsten Beurteilung der KoFako vom 8. April 2019 als realistisch (kantonale Akten, Ordner 6, Register 5, Vollzugs- bzw. Behandlungsberichte vom 6. Dezember 2016 S. 14 f., 22. November 2017 S. 22 f., 28. November 2017 S. 4; Ordner 7, Register 7, Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung III vom 9. Januar 2019 Ziff. 10.2.b S. 9 f.). Erst nachdem die KoFako in ihrer aktuellsten Beurteilung begleitete milieutherapeutische Ausgänge als nicht verantwortbar abgelehnt hatte, gelangten die behandelnden Fachpersonen - weil wegen der ablehnenden Haltung der KoFako keine Einigkeit hinsichtlich
der Frage der Möglichkeit entsprechender Ausgänge bestand, welche sie angesichts der Wichtigkeit dieser Frage jedoch voraussetzten - ebenfalls zum Schluss, dass entsprechende Ausgänge aktuell nicht verantwortbar seien und (deshalb) die für eine Aussichtslosigkeit der Massnahme sprechenden Argumente insgesamt überwögen (kantonale Akten, Ordner 7, Register 7, Aktennotiz der Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juni 2019 S. 4 f.).

1.4.3. Wenn auch diese Überlegung der behandelnden Fachpersonen an sich nachvollziehbar ist, so bleibt zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Möglichkeit begleiteter milieutherapeutischer Ausgänge um eine Momenteinschätzung handelt. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn lehnte in Übereinstimmung mit der KoFako entsprechende Ausgänge zwar formell mit Verfügung vom 5. August 2019 ab, was sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht bestätigten (Urteil 6B 577/2020 vom 7. Juli 2020). Dass begleitete milieutherapeutische Ausgänge inskünftig in der Zeitspanne einer weiteren verlängerten Massnahme von fünf Jahren in keiner Weise möglich sein werden, lässt sich allein gestützt auf diese vergangene Ablehnung jedoch nicht ohne Zweifel sagen. Weder gestützt auf das Gutachten noch die Berichte der behandelnden Fachpersonen kann für die beträchtliche Zeitdauer von weiteren fünf Jahren leichthin ausgeschlossen werden, dass die Frage der Möglichkeit solcher Ausgänge aufgrund veränderter Faktoren, bedingt insbesondere durch die weitergeführte intensive Behandlung und/oder auch das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers, in Zukunft anders zu beurteilen sein wird. Immerhin gingen die behandelnden Fachpersonen
noch im Dezember 2016 und November 2017 wiederholt von der Fortsetzung der stationären Massnahme unter künftiger Durchführung von entsprechenden Ausgängen aus. Sie empfahlen die Durchführung solcher Ausgänge nicht trotz, sondern gerade wegen der bestehenden Rückfallgefahr, da die Ausgänge Teil des Behandlungskonzepts darstellten und wichtig seien, um die Chancen auf einen positiven Behandlungsverlauf (mit dem Ziel der Reduktion der Rückfallgefahr) zu erhöhen (vgl. kantonale Akten, Ordner 6, Register 5, Vollzugs- bzw. Behandlungsberichte vom 6. Dezember 2016 S. 14 f., 22. November 2017 S. 22 f., 28. November 2017 S. 4). Die damalige Empfehlung der behandelnden Fachpersonen, begleitete milieutherapeutische Ausgänge durchzuführen, erfolgte, obwohl bereits dannzumal - gleich wie heute - Beurteilungen der KoFako vorlagen, die sich gänzlich gegen Vollzugsöffnungen aussprachen und die Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit proklamierten (vgl. kantonale Akten, Ordner 6, Register 4, Beurteilungen der KoFako vom 6. Februar 2016 und 6. Februar 2017).

1.4.4. Trotz der gewichtigen Behandlungshemmnisse konstatieren somit nicht nur der aktuelle Gutachter eine weiterhin vorhandene relevante Erfolgsaussicht der stationären therapeutischen Massnahme, sondern - unter Vorbehalt ihrer Würdigung der aktuellen negativen Beurteilung der KoFako - ebenso die behandelnden Fachpersonen. Die insoweit übereinstimmende positive Einschätzung wird mithin nur dadurch getrübt, dass die behandelnden Fachpersonen wegen der abschlägigen Beurteilung der Möglichkeit begleiteter milieutherapeutischer Ausgänge durch die KoFako die Massnahme letztlich als aussichtslos einstufen. Bei dieser Sachlage und unter besonderer Berücksichtigung, dass eine definitive Unmöglichkeit entsprechender Ausgänge in der Zeitdauer von weiteren fünf Jahren heute nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann, liegt trotz der Behandlungshemmnisse und der langen Massnahmedauer noch keine ausreichende Grundlage vor, um entgegen der gutachterlichen Einschätzung und der (bisherigen) Beurteilung der behandelnden Fachpersonen von der Aussichtslosigkeit der Massnahme auszugehen. Dass die KoFako nebst der Möglichkeit von Ausgängen auch die Erfolgsaussichten der Massnahme per se als negativ beurteilt, vermag daran nichts zu
ändern, d.h. vermag die grundsätzlich positiven Prognosen des Gutachters und der behandelnden Fachpersonen allein noch nicht umzustossen, insbesondere nachdem die Beurteilung der KoFako nicht auf eigenen unmittelbaren Erhebungen beruht und weder eine gutachterliche Einschätzung noch die Beurteilung der in den unmittelbaren Vollzug involvierten Fachpersonen ersetzen kann. In Anbetracht der Einschätzungen des Gutachters und der behandelnden Fachpersonen sowie der Tatsache, dass die Durchführbarkeit der erheblich erfolgsbedeutsamen begleiteten milieutherapeutischen Ausgänge in einer weiteren Massnahmedauer von fünf Jahren nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, bestehen derzeit nach wie vor mehr als nur theoretische Aussichten auf weitere legalprognostisch relevante Fortschritte. Die Vorinstanz verletzt daher ihr Ermessen und verstösst gegen Bundesrecht, wenn sie in ihrer rechtlichen Beurteilung von der Aussichtslosigkeit der Massnahme ausgeht.

1.4.5. Zu bedenken bleibt indessen, dass der Beschwerdeführer wie erwähnt eine deutlich eingeschränkte Behandelbarkeit aufweist, die Massnahme bereits zweimal verlängert wurde und dem Beschwerdeführer trotz der zweimaligen Verlängerung noch immer eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist. Die behandelnden Fachpersonen gehen angesichts des langwierigen und zähen Behandlungsverlaufs nicht von einer Genesung des Beschwerdeführers aus, die ihm einmal ein Leben in Freiheit ermöglichen könnte, sondern nennen eine Unterbringung in einer weniger strengen/geschlossenen Einrichtung als Ziel; auch der Gutachter spricht nicht von einer dereinst denkbaren vollständigen Entlassung des Beschwerdeführers (vgl. kantonale Akten, Ordner 7, Register 4, Gutachten vom 11. November 2018 S. 234 f. und 238 ff.; Register 7, Behandlungsbericht vom 4. Dezember 2018 S. 20). Auf die Möglichkeit einer entsprechenden Unterbringung in einem weniger strikten Regime bzw. jedenfalls und zunächst von Vollzugslockerungen wird in der ein erneutes Mal zu verlängernden therapeutischen Massnahme zwingend hinzuarbeiten sein, sodass sich auch in Zukunft ein Freiheitsentzug weiterhin rechtfertigt. Es gilt zu beachten, dass einerseits bei fortwährend zähem
Behandlungsverlauf eine abermalige Verlängerung der Massnahme nach Ablauf der erneut verlängerten Massnahmedauer fraglich sein wird und andererseits eine im Fall der Aufhebung der Massnahme zu prüfende Verwahrung nur angeordnet werden kann, wenn sich diese mit Blick auf die Schwere des Anlassdelikts und die Dauer des Freiheitsentzugs aufgrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist (vgl. zur Verhältnismässigkeit BGE 142 IV 105 E. 5.4; Urteil 6B 280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.4; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B 109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4).
Nachdem die Beschwerde begründet ist und das vorliegende Verfahren ohnehin einzig die Aufhebung bzw. Verlängerung der Massnahme zum Gegenstand hat, nicht aber die in einem separaten Nachverfahren zu prüfende Verwahrung, braucht auf die vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungs- und menschenrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechte nicht näher eingegangen zu werden. Auch die Behandlung seiner daneben vorgebrachten Rügen (fehlende gutachterliche Grundlage des vorinstanzlichen Entscheids, effektiv kürzere Therapiedauer als die formelle Massnahmedauer) erübrigt sich.

2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, d.h. Verlängerung der stationären Massnahme, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_296/2021
Date : 23. Juni 2021
Published : 11. Juli 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB)


Legislation register
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
BV: 9  10  31
EMRK: 5
SR 0.103.2: 9
StGB: 56  59  62c  62d  64
StPO: 10
BGE-register
134-IV-315 • 141-IV-369 • 141-IV-49 • 142-IV-105 • 142-IV-49 • 143-IV-445 • 145-I-26 • 145-IV-154 • 146-IV-114 • 146-IV-88
Weitere Urteile ab 2000
6B_1088/2020 • 6B_109/2013 • 6B_237/2019 • 6B_280/2021 • 6B_296/2021 • 6B_353/2020 • 6B_534/2020 • 6B_577/2020 • 6B_796/2019 • 6B_82/2019 • 6B_850/2020
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