Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 41/2016
Urteil vom 23. Juni 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
Basler Versicherung AG,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna Ley,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1960 geborene A.________ war in der Ausbildung zur Gemeindehelferin in der Schule B.________, als sie am 9. August 1986 von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter geworfen wurde, mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den Hals, Nacken und Kopf bekam. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 ging die Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten seit diesem Unfall aus (mit Ausnahme des Zeitraums von April 1989 bis Juni 1990, wo sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sei) und bejahte bis 31. Dezember 2002 den Taggeldanspruch; weiter gewährte sie der Versicherten ab 1. März 1993 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades, ab 1. Januar 2003 eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer Erwerbseinbusse von 100 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 80 %; zudem übernahm sie weiterhin die unfallbedingten Behandlungskosten und Medikamente sowie die Kosten der Hauspflege.
A.b. Am 22. Dezember 2002 erlitt A.________ einen Autounfall; hierbei zog sie sich Verletzungen am Ellbogen, Gesäss und Fuss sowie ein HWS-Schleudertrauma zu. Mit Verfügung vom 23. März 2009 stellte die Basler die der Versicherten am 4. Dezember 2002 zugesprochene Rente und Hilflosenentschädigung per sofort ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 stellte sie die Leistungen rückwirkend per 31. Mai 2004 ein; sie forderte von der Versicherten Fr. 449'034.60 für unrechtmässig bezogene Renten, Teuerungszulagen und Hilflosenentschädigungen zurück; ebenfalls zurückgefordert wurden Leistungen für Heilbehandlungen ab 31. März 2004. Mit Entscheiden vom 4. März und 14. Juni 2010 wies sie die von der Versicherten und ihrem Krankenversicherer erhobenen Einsprachen ab. Die von ihnen eingereichten Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in Aufhebung beider Einspracheentscheide dahingehend gut, dass es die Sache zur Prüfung der adäquaten Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden bzw. zur Klärung der Wiedererwägungsvoraussetzungen mit Bezug auf die Verfügung vom 4. Dezember 2002 und zur Prüfung der Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 22. Dezember 2002 sowie zu anschliessender Neuverfügung an die Basler
zurückwies (Entscheid vom 5. Dezember 2011). Die dagegen von der Basler erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab; auf die Beschwerde der Versicherten trat es nicht ein (Urteil 8C 37 und 87/2012 vom 23. März 2012).
A.c. Mit Verfügung vom 26. September 2012 stellte die Basler die Leistungen bezüglich des Unfalls vom 9. August 1986 wiedererwägungsweise mangels adäquater Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten per 4. Dezember 2002 ein; die Leistungen für die Folgen der HWS-Distorsion sowie der Beschwerden an Knie und Ellbogen als Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2002 stellte sie per 31. Dezember 2003 ein. Die Einsprache der Versicherten wies sie mit Entscheid vom 30. April 2013 ab. In Gutheissung ihrer Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen diesen Entscheid auf; betreffend die Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2002 wies es die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Basler zurück (Entscheid vom 12. November 2014). Das danach angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde der Basler teilweise gut und hob diesen Entscheid auf; es wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C 913/2014 vom 8. Juni 2015).
B.
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 hob das kantonale Versicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 30. April 2013 auf; betreffend die Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2002 wies es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Basler zurück.
C.
Mit Beschwerde beantragt die Basler, in Bestätigung des Einspracheentscheides sei festzustellen, dass die Versicherte spätestens ab Anfang August 1990 (4 Jahre nach dem Unfall) keinen Anspruch auf UVG-Versicherungsleistungen mehr gehabt habe; der Rückerstattungsanspruch für die gegenüber der Versicherten ab 1. April 2004 zu Unrecht erbrachten Leistungen (Fr. 449'034.60 Renten und Hilflosenentschädigungen) sei zu bestätigen.
Die Versicherte schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Die Vorinstanz erwog, hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2002 sei die Sache nach wie vor nicht spruchreif. Diesbezüglich sei sie zur Vornahme weiterer Abklärungen - insbesondere auch medizinisch - und zu neuer Verfügung an die Basler zurückzuweisen. Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
ersichtlich, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
In E. 4.3 des Urteils 8C 913/2014 führte das Bundesgericht unter anderem aus, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Adäquanzfrage hinsichtlich des Unfalls vom 9. August 1986 per 4. Dezember 2002 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei prüfe.
An dieses nach Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
4.
4.1. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen oder nach der sog. Schleudertrauma-Praxis ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig
davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff., 115 V 133 E. 6 f. S. 138 ff.).
Die Unfallschwere ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht zu berücksichtigen sind die Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; derartigen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2 Ingress [8C 398/2012]).
4.2.
4.2.1. Fest steht, dass die Versicherte am 9. August 1986 von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter geworfen wurde, mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den Hals, Nacken und Kopf bekam (vgl. auch Urteil 8C 913/2014 Sachverhalt lit. A.a). Danach fiel sie zu Boden und erbrach. Divergierende Angaben bestehen zur Frage, ob die Versicherte bewusstlos war oder nicht.
4.2.2. Die Vorinstanz erwog, die Beurteilung der Adäquanz der Folgen aus dem Ereignis vom 9. August 1986 per 4. Dezember 2002 habe nach der Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 117 V 359 mit den damals geltenden Beurteilungskriterien zu erfolgen. Im Bericht der psychiatrischen Klinik C.________ vom 15. August 1988 sei ein "starker Schlag" beschrieben worden. Im Bericht des Dr. med. D.________, Allg. Medizin FMH, vom 26. August 1988 sei von einem "schweren Trauma" die Rede. Frau Dr. med. E.________, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, habe am 13. Mai 1997 dargelegt, die Versicherte sei "mit voller Wucht von rechts von einer geschleuderten Person im Bereich der HWS getroffen worden". Laut Bericht des Spitals F.________ vom 14. November 2000 sei sie mit dem rechten Fuss "mit hoher Energie am rechten Hals" getroffen worden und zu Boden gestürzt; sie habe anschliessend erbrechen müssen. Weiter führte die Vorinstanz aus, mit Blick auf den Geschehensablauf sei der Unfall im mittleren Bereich anzusiedeln. Es seien vier Adäquanzkriterien erfüllt, wovon zwei sogar ausgeprägt. Demnach sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. August 1986 und dem am 4. Dezember 2002 anhaltenden Gesundheitsschaden der Versicherten zu
bejahen, selbst wenn von einem Grenzfall zu einem leichten Unfall ausgegangen würde.
4.2.3. Die Basler macht geltend, die Adäquanz per Dezember 2002 hätte richtigerweise nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen beurteilt und verneint werden müssen, da der Unfall banal gewesen sei. Selbst wenn er als Grenzfall in den mittleren Bereich eingestuft würde, könne keines der Adäquanzkriterien als erfüllt erachtet werden.
4.3.
4.3.1. Entgegen der Vorinstanz ist der Unfall der Versicherten vom 9. August 1986 (zu dessen Ablauf vgl. E. 4.2.1 hievor) nicht mit Kopf- und Kopfgelenkverletzungen bei tätlichen Auseinandersetzungen - die praxisgemäss "in der Regel" dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet wurden (vgl. Urteil 8C 893/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil U 37/94 vom 21. August 1997, zusammengefasst wiedergegeben in: SZS 2001 S. 441 f.) - zu vergleichen. Ebenfalls nicht einschlägig ist der vorinstanzliche Vergleich mit dem Fall, in dem der Sturz eines Versicherten in alkoholisiertem Zustand eine Treppe hinunter mit Anschlagen des Kopfes als mittelschwerer Unfall eingestuft wurde (Urteil U 141/92 vom 19. September 1994 E. 4a; vgl. auch Urteil U 366/06 vom 23. Mai 2007 E. 5.1). Gleiches gilt für das von der Versicherten ins Feld geführte Urteil 8C 715/2009 vom 30. März 2010, worin ein Unfall, bei dem einem Versicherten eine etwa 15 kg schwere Reklametafel auf den mit einem Helm geschützten Kopf fiel, als Ereignis im eigentlichen mittleren Bereich qualifiziert wurde (Sachverhalt lit. A und E. 6.2).
Vielmehr ist der Unfall der Beschwerdegegnerin vom 9. August 1986 (E. 4.2.1 hievor) mit folgenden Ereignissen zu vergleichen, die als leicht qualifiziert wurden: der Versicherte erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement im Rücken getroffen wurde (Urteil U 202/99 vom 25. April 2000 E. 2b/bb); der Versicherte war bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor er sich in ärztliche Behandlung begab (Urteil U 5/01 vom 15. Oktober 2001 E. 5); beim Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen, worauf er das Training abbrach (Urteil U 126/04 vom 30. September 2004 Sachverhalt lit. A sowie E. 3.2 und 4.1); der Versicherte wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen (Urteil 8C 177/2009 vom 12. August 2009 E. 7.2).
Auch das hier zu beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso mehr, als die Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt aufsuchte.
4.3.2. Aus dem Umstand, dass die Basler den Unfall vom 9. August 1986 in der Verfügung vom 26. September 2012 und im Einspracheentscheid vom 30. April 2013 noch als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen eingestuft hatte, kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Beurteilung der Unfallschwere ist eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage (Urteil 8C 137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.2).
4.3.3. Bezüglich der beim Unfall vom 9. August 1986 (zu dessen Hergang vgl. E. 4.2.1 hievor) auf die Versicherte wirkenden Kräfte zitierte die Vorinstanz aus diversen ärztlichen Berichten (vgl. E. 4.2.2 hievor). Der älteste von ihnen wurde am 15. August 1988, mithin erst rund zwei Jahre nach dem Unfall erstellt. Die entsprechenden Mutmassungen in diesen ärztlichen Berichten, die im Wesentlichen auf den Schilderungen der Versicherten beruhen, genügen nicht dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Gleiches gilt für die von der Versicherten zusätzlich angeführten Berichte des Neurologen Dr. med. G.________ vom 30. Dezember 1993 und der Rheuma- und Rehabilitationsklinik H.________ vom 14. Mai 1996.
Im zeitlich näher beim Unfall liegenden Bericht vom 10. November 1986 führte Dr. med. I.________ aus, beim Turnen sei ihr ein Mitschüler von seitlich an den Körper gesprungen, wobei es ihr schlagartig den Kopf gegen Schlagseite gerissen habe. Auf diesen Bericht kann indessen nicht abgestellt werden, da Dr. med. I.________ - wie auch die Versicherte ausführt - den Unfallablauf nicht richtig wiedergab (vgl. E. 4.2.1 hievor).
Nach dem Gesagten ist eine besondere Krafteinwirkung auf den Körper der Versicherten, die den Unfall vom 9. August 1986 als mittelschwer erscheinen liesse, nicht erstellt.
5.
5.1. Nach der Rechtsprechung ist eine Adäquanzbeurteilung ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen mit psychischen Unfallfolgen oder Schleudertrauma der HWS vorzunehmen, wenn die unmittelbaren Folgen das Beschwerdebild im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen. Dabei sind die Kriterien heranzuziehen, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten (vgl. BGE 129 V 402 E. 4.4.2 S. 408; in SVR 2004 UV Nr. 12 S. 44 nicht publ. E. 4.2.2 des Urteils U 173/02 vom 15. Januar 2004; RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3b). Diese Gerichtspraxis ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters zurückhaltend anzuwenden. Das ist schon deshalb angezeigt, weil es sich bei den in Betracht fallenden unmittelbaren Unfallfolgen um Umstände handelt, z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche (auch) bei der Prüfung der massgebenden Kriterien von Bedeutung sind (Urteil U 106/04 vom 5. November 2004 E. 4.2.1).
5.2. Die Vorinstanz stellte in Würdigung der medizinischen Akten fest, die Versicherte habe beim Unfall vom 9. August 1986 ein HWS-Schleudertrauma erlitten; hiervon geht auch diese aus. Die Basler bestreitet dies. Selbst wenn indessen von einem HWS-Schleudertrauma ausgegangen wird, kann die Versicherte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Aus den Akten ergibt sich unter anderem, dass sie in der Lage war, im Jahre 1988 oder 1989 eine eineinhalb Jahre dauernde, jeweils abends und samstags stattfindende Ausbildung zur Haushaltsleiterin erfolgreich abzuschliessen. Danach arbeitete sie in einem Pensum von 20-40 % als stellvertretende Leiterin einer Pension für Lehrtöchter und machte gleichzeitig eine eineinhalbjährige Zusatzausbildung als Betriebsleiterin. 1995 bestand sie die Aufnahmeprüfung für das KV und erwarb 1997 das eidgenössische Handelsdiplom. Später durchlief sie eine therapeutische Ausbildung, bildete sich in Verhaltens- und Gesprächstherapie aus; diese Ausbildung schloss sie im Jahre 2000 ab (vgl. Berichte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik H.________ vom 14. Mai 1996 und der Frau Dr. med. E.________ vom 13. Mai 1997; Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) GmbH, Basel, vom 12. März 2009). Gemäss den beiden erstgenannten Berichten führte die Versicherte zudem die Buchhaltung der sehr gut laufenden Schreinerei ihres Ehepartners.
Unter diesen Umständen sind unmittelbare Folgen des leichten Unfalls vom 9. August 1986, die das Beschwerdebild der Versicherten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 4. Dezember 2002 nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen, zu verneinen. Demnach ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und dem anhaltenden Gesundheitsschaden ohne Weiteres zu verneinen.
6.
Auf die Anträge der Basler betreffend Verneinung der Versicherungsleistungen ab Anfang August 1990 und Bestätigung des Rückerstattungsanspruchs für die ab 1. April 2004 zu Unrecht erbrachten Leistungen von Fr. 449'034.60 ist nicht einzutreten. Denn diese Punkte waren weder Gegenstand der Verfügung vom 26. September 2012 noch des Einspracheentscheides vom 30. April 2013 noch des angefochtene Entscheides. In der Beschwerde finden sich hierzu auch keine substanziierten Ausführungen.
7.
Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2015 wird in Bezug auf den Unfall der Versicherten vom 9. August 1986 aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 30. April 2013 wird in diesem Punkt bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar