Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 77/2015

Urteil vom 23. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich, Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1983 geborene A.________, iranischer Staatsangehöriger, reiste am 27. November 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 23. Dezember 2008 wurde er dem Kanton Zürich zugewiesen und im Rahmen der ersten Unterbringungsphase im Durchgangszentrum C.________ untergebracht. Für die zweite Unterbringungsphase wurde er der Gemeinde D.________ zugewiesen. Nachdem er auf den 1. Juli 2010 eine Erwerbstätigkeit hatte aufnehmen können, wurde er auf diesen Zeitpunkt von der Asylfürsorge abgelöst. Am 31. Oktober 2010 zog er nach E.________.
Mit Verfügung vom 23. November 2009 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch von A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab (Entscheid vom 23. Dezember 2011). Das BFM forderte A.________, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden war, mit Schreiben vom 5. Januar 2012 auf, die Schweiz bis Ende Januar 2012 zu verlassen. Es teilte ihm zugleich mit, dass er mit Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids von der Sozialhilfe gemäss Asylgesetz ausgeschlossen werde. A.________ reichte in der Folge gegen den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid Beschwerde beim United Nations Committee against Torture (UNO-Ausschuss gegen Folter) ein. Der Vollzug der Wegweisung wurde deshalb am 1. März 2012 ausgesetzt.
Das Sozialamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Sozialamt) informierte am 11. Januar 2012 die Gemeindeverwaltung E.________ über die Abweisung des Asylgesuchs. Sollte A.________ Sozialhilfe beantragen, stehe ihm lediglich noch ein Anspruch auf Nothilfe zu. Die Asylkoordination E.________ teilte dem Sozialamt am 14. Februar 2012 mit, A.________ habe seine Arbeitsstelle auf Ende Januar 2012 aufgeben müssen. Da sie für ihn kein Bett frei habe, sei er notfallmässig in der Unterkunft der Gemeinde F.________ platziert worden.

A.b. Am 10. September 2013 wies das Sozialamt A.________ zwecks Gewährung der Nothilfe per 1. Oktober 2013 der Notunterkunft G.________ zu (Verfügung vom 8. Oktober 2013). Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Januar 2014 in der Hauptsache ab.

A.c. Nachdem die Notunterkunft G.________ in ein Durchgangszentrum für Asylsuchende umgewandelt worden war, wiesen die Behörden A.________ am 1. September 2014 der Notunterkunft H.________ zu. Per 16. Januar 2015 wurde er als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist dem Sozialamt nicht bekannt.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, an welches A.________ im Anschluss an den Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 24. Januar 2014 mittels Beschwerde gelangt war, hiess diese, soweit die Abweisung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz betreffend, gut, wies das Rechtsmittel im Übrigen jedoch ab (Entscheid vom 4. Dezember 2014 )

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm rückwirkend ab 1. Oktober 2013 Nothilfe im Betrag Fr. 13.20 pro Tag (abzüglich des seit 1. Oktober 2013 bereits erhaltenen Nothilfegeldes von Fr. 8.50 pro Tag) auszurichten, eventualiter sei der ihm zustehende Nothilfebetrag monatlich auszurichten, subeventualiter sei festzustellen, dass der ihm zustehende Anspruch auf Nothilfe bei einem verpassten Auszahlungstermin nicht verwirke und in der Folge rückwirkend vergütet werde, subsubeventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm der Abschluss eines allfälligen Vernehmlassungsverfahrens anzuzeigen und es sei ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Vorinstanz und Sozialamt schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dazu liess sich A.________ in der Folge vernehmen.

D.
Mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 4. Mai 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 30; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24; je mit Hinweisen; Urteile 8C 57/2015 vom 24. April 2015 E. 1 und 8C 804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.1).

2.
Der Beschwerdeführer ist per 16. Januar 2015 - und damit vor letztinstanzlicher Beschwerdeeinreichung vom 30. Januar 2015 - als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Als Folge davon verfügt er aktuell unbestrittenermassen wiederum über einen Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. Art. 86 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung - 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1    Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG275 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.276
1bis    Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:
a  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b  Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB278 oder Artikel 49a oder 49abis MStG279 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind;
c  staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d  staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.281
2    Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994282 über die Krankenversicherung anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20] in Verbindung mit Art. 80
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 80 Zuständigkeit in den Zentren des Bundes - 1 Der Bund gewährleistet die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und in einem Zentrum des Bundes oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen untergebracht sind. Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Standortkanton die Gesundheitsversorgung und den Grundschulunterricht sicher. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Artikel 81-83a gelten sinngemäss.
1    Der Bund gewährleistet die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und in einem Zentrum des Bundes oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen untergebracht sind. Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Standortkanton die Gesundheitsversorgung und den Grundschulunterricht sicher. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Artikel 81-83a gelten sinngemäss.
2    Das SEM gilt den beauftragten Dritten durch Vertrag die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
3    Das SEM kann mit dem Standortkanton vereinbaren, dass dieser die obligatorische Krankenversicherung abschliesst. Das SEM vergütet die Kosten für die Krankenkassenprämien, den Selbstbehalt und die Franchise pauschal.
4    Der Standortkanton organisiert den Grundschulunterricht für asylsuchende Personen im schulpflichtigen Alter, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten. Der Unterricht wird nach Bedarf in diesen Zentren durchgeführt. Der Bund kann für die Durchführung des Grundschulunterrichts Beiträge ausrichten. Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Entschädigung einmalig anfallender Kosten.
- 84
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 84 Kinderzulagen - Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AIG233 vorläufig aufgenommen wird.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 3 Abs. 2
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 3 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe - 1 Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten.8
1    Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten.8
2    Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absätze 3 und 3bis sowie 83 Absatz 1 des AsylG.9
3    Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht:10
a  Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;
b  Personen in einem Verfahren nach Artikel 111b oder 111c AsylG;
c  Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde.11
der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312] und die im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Ständerates von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren [SODK] erstellten Tabellen zu den kantonalen Leistungen im Asylbereich [www.sodk.ch/fachbereiche/migration/sozialhilfe-und-nothilfe-im-asylbereich/]; ferner Urteil 8C 804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.1.2 und 3.1.3).

3.

3.1. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, die bezüglich Höhe und Auszahlungsmodus der ausgerichteten Nothilfe gerügten Punkten beträfen auch die derzeit gewährte wirtschaftliche Unterstützung. Der Beschwerdeführer begründet sein aktuelles Interesse an der Nachforderung von Nothilfe für den vorangehenden Zeitraum ab 1. Oktober 2013 vielmehr im Wesentlichen mit einem rückwirkenden Anspruch auf existenzielle Leistungen, welche ihm vor der vorläufigen Aufnahme durch gegen die Menschenwürde verstossendes, willkürliches Verhalten der Behörden vorenthalten worden seien.

3.2. Er beruft sich in diesem Zusammenhang schwergewichtig auf Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV. Nach dieser Bestimmung hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe" bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Durch das ausdrückliche Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips hat der Verfassungsgeber somit (bereits) den Anspruch als solchen relativiert. Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d.h. tatsächlich eingetretenen Notlage (BGE 138 V 310 E. 2.1 S. 313 mit Hinweisen; Urteil 8C 57/2015 vom 24. April 2015 E. 2.2).

3.2.1. Wie hievor erwähnt, verfügt der Beschwerdeführer seit dem 16. Januar 2015 über den Status eines vorläufig Aufgenommenen und kann daher Sozialhilfeleistungen beanspruchen. Eine aktuelle Notlage, wie sie Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV voraussetzt, besteht folglich nicht und wird auch nicht geltend gemacht. Die Nothilfe hat nach dem Bedarfsdeckungsprinzip das tatsächlich zum Überleben Notwendige in der Gegenwart (so lange die Notlage anhält) abzudecken, weshalb für bereits überwundene Notlagen grundsätzlich keine Leistungen nachgefordert werden können (Urteil 8C 804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Es fehlt damit an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse, nachträglich Nothilfe einzufordern. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands, die gewährte Hilfe sei zu tief ausgefallen. Überdies vermöchten weder eine entsprechende Feststellung noch die nachträgliche Ausrichtung von zusätzlicher Nothilfe oder eine Änderung des beanstandeten Auszahlungsmodus eine allfällige Notlage im fraglichen Zeitraum zu beseitigen. Der Beschwerdeführer hat demnach kein praktisches Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe.

3.2.2. Daran ändert entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers der Umstand nichts, dass die vorläufige Aufnahme allenfalls wieder aufgehoben und er "eines Tages wiederum dem Nothilferegime des Kantons Zürich unterstehen" könnte. Obwohl die vorläufige Aufnahme grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann (Art. 84 f
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
. AuG), sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft in eine analoge Situation geraten wird, wie sie im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beschwerdeerhebung noch bestanden hatte. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen in analogen Fällen nie dem Bundesgericht unterbreitet werden könnten. Ebenso wenig lässt der Hinweis auf derzeitige politische Bestrebungen, wonach die Sozialhilfe der vorläufig Aufgenommenen sowie der Asylbewerber auf das Niveau der Nothilfe gekürzt werden soll, einen anderen Schluss zu. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse, weil sich die gestellten Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, rechtfertigt sich daher nicht. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, worin die grundsätzliche Bedeutung der
Fragestellung bestehen soll, die eine unmittelbare Beantwortung im öffentlichen Interesse indizierte.

4.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Verfügung vom 4. Mai 2015 infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen worden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_77/2015
Date : 23. Juni 2015
Published : 11. Juli 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)


Legislation register
AsylG: 80  84
AsylV 2: 3
AuG: 84  86
BGG: 64  66  89
BV: 12
BGE-register
137-I-23 • 138-V-310 • 141-II-14
Weitere Urteile ab 2000
8C_57/2015 • 8C_77/2015 • 8C_804/2012
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