Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.301/2005/sza

Urteil vom 23. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hatzinger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,

gegen

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Personalrekursgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, 5000 Aarau.

Gegenstand
Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV (Bewilligung zur Nebenbeschäftigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom
29. Juli 2005.

Sachverhalt:
A.
X.________ erwarb Ende 1994 das aargauische Fürsprecherpatent und ist seit Mitte 1995 am Bezirksgericht Y.________ als Gerichtsschreiberin mit einem Arbeitspensum von 50 % tätig. Am 15. Juni 2004 ersuchte sie die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Aargau um Bewilligung einer Nebenerwerbstätigkeit (zu 20 bis 30 %) als Anwältin in einer Kanzlei in Aarau. Die Verwaltungskommission wies das Gesuch am 7. Juli 2004 ab. In der Folge empfahl die von X.________ angerufene kantonale Schlichtungskommission für Personalfragen, diese Tätigkeit im Kanton Aargau (auch unter Auflagen) nicht zu bewilligen. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 hielt die Verwaltungskommission an ihrem ersten Beschluss fest.
B.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Personalrekursgericht des Kantons Aargau am 29. Juli 2005 (Versand: 15. September 2005) ab, im Wesentlichen mit der Begründung, X.________ könne nicht ohne Gefahr von Interessenkollisionen gleichzeitig als Gerichtsschreiberin und Anwältin im Kanton Aargau tätig sein; die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit seien erfüllt.
C.
X.________ hat am 17. Oktober 2005 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, die Entscheide des Personalrekursgerichts vom 29. Juli 2005 und der Verwaltungskommission vom 7. Juli sowie 15. Dezember 2004 aufzuheben; ihr sei die Nebenerwerbstätigkeit als Anwältin in allen Bezirken des Kantons Aargau - ausser im Bezirk Y.________ - zu bewilligen. Eventuell seien die angefochtenen Urteile aufzuheben und das Personalrekursgericht anzuweisen, der Beschwerdeführerin die beantragte Bewilligung zu erteilen. Subeventuell seien die genannten Entscheide aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Personalrekursgericht zurückzuweisen.

Die Verwaltungskommission und das Personalrekursgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Urteil des Personalrekursgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Art. 84
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
und 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
OG; Art. 42 Abs. 4 des Aargauer Gesetzes vom 16. Mai 2000 über die Grundzüge des Personalrechts [Personalgesetz, PersG/AG]). Unzulässig ist der Antrag, den ebenfalls angefochtenen Entscheid der Verwaltungskommission aufzuheben, da dieser nicht letztinstanzlich ist. Die Prüfungsbefugnis des Personalrekursgerichts war nicht enger als diejenige des Bundesgerichts, was Voraussetzung für die Mitanfechtung des vorangegangenen unterinstanzlichen Entscheides wäre ("Dorénaz-Praxis", BGE 126 II 377 E. 8b S. 395, mit Hinweisen; Urteil 1P.576/2002 vom 16. April 2003, E. 1.3; vgl. § 42 Abs. 2 PersG/AG i.V.m. § 56 des Aargauer Verwaltungsrechtspflegegesetzes; siehe auch AGVE 2001 S. 517, insbes. S. 530 ff.).
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheids wiederhergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., mit Hinweisen); dies kann bei der Verweigerung einer Polizeibewilligung der Fall sein, wobei gegebenenfalls eine Anweisung an die kantonale Behörde in Frage kommt, die streitige Bewilligung zu erteilen (vgl. BGE 115 Ia 134 E. 2c S. 137 f.; Urteil 2P.35/2004 vom 14. Mai 2004, E. 1.2). Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Polizeibewilligung, weshalb es beim Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde bleiben muss. Soweit die Beschwerdeführerin mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV). In deren Schutzbereich fällt auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. BGE 130 II 87 E. 3 S. 92; 131 I 223 E. 4.1 S. 231; Urteil 2P.274/2004 vom 13. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen), weshalb sich die Beschwerdeführerin insofern auf Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV berufen kann. Auch wenn sie mit einem Arbeitspensum von 50 % als Gerichtsschreiberin angestellt ist, steht sie für die Verwertung der restlichen Arbeitszeit unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit.
2.2 Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV gewährleistet insbesondere die freie Wahl des Berufs und den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Abs. 2). Wie andere Grundrechte kann auch die Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt werden (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV): Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; sind sie schwerwiegend, müssen sie im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Erforderlich ist zudem ein öffentliches Interesse (Abs. 2). Schliesslich müssen Einschränkungen verhältnismässig sein (Abs. 3) und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Abs. 4).
2.3 Wird die Verletzung eines speziellen Grundrechts durch die kantonalen Behörden gerügt, prüft das Bundesgericht die Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür. Liegt dagegen ein besonders schwerer Eingriff in das angerufene Grundrecht vor, untersucht es auch die Auslegung kantonalen Rechts mit freier Kognition. Frei prüft das Bundesgericht in jedem Fall, ob eine an sich vertretbare Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts mit den angerufenen verfassungsmässigen Rechten vereinbar ist (vgl. etwa BGE 123 I 193 nicht publ. E. 2b; siehe auch BGE 129 I 35 E. 8.2 S. 43; 125 I 417 E. 4c S. 423). Eine Bewilligungspflicht (bzw. ein Verbot) für die Ausübung eines Berufs ist ein schwerer Eingriff (BGE 125 I 335 E. 2b S. 337; 123 I 212 E. 3a S. 217; RDAT 2003 I Nr. 49 S. 157, 2P.106/2002, E. 4, je mit Hinweis). Vorliegend wird der Beschwerdeführerin die (teilzeitliche) Anwaltstätigkeit zwar nicht generell, aber immerhin im ganzen Kanton verwehrt. Dies hätte zur Folge, dass sie als aargauische Fürsprecherin lediglich ausserkantonal anwaltlich tätig werden könnte. Ohne dass damit der Kernbereich ihrer Berufstätigkeit betroffen wäre (vgl. dazu auch BGE 126 I 112 E. 3a S. 115;
SJ 2005 I S. 205, 2P.134/2003, E. 6.4), muss das als schwerer Eingriff betrachtet werden. Die gesetzliche Grundlage ist daher frei zu prüfen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle eine genügende gesetzliche Grundlage, um ihr die nebenberufliche Anwaltstätigkeit innerkantonal zu verweigern.
3.1 Das Personalrekursgericht stützt sein Urteil insbesondere auf § 27 PersG/AG, wonach Nebenbeschäftigungen die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen dürfen (Abs. 1). Sie bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde bzw. vorliegend des Obergerichts (Abs. 2), wenn die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht (lit. a), die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung beim Kanton mehr als ein Vollpensum ergibt (lit. b) oder dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird (lit. c). Damit fehlt nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Rechtsgrundlage für ein generelles Verbot, als kantonale Mitarbeiterin innerkantonal nebenberuflich als Anwältin tätig zu sein. Das fragliche Kriterium der Interessenkollision sei nicht ausreichend gesetzlich geregelt; auch eine ständige Gerichtspraxis könne die fehlende Gesetzesgrundlage nicht ersetzen.
3.2 Das aargauische Personalgesetz sieht für Nebenbeschäftigungen, die mit möglichen Interessenkollisionen verbunden sind, eine Bewilligungspflicht vor; damit ist auch gesagt, dass die Bewilligung verweigert werden kann, sofern das Anliegen, solche Konflikte zu vermeiden, die gegenläufigen privaten Interessen des Arbeitnehmers überwiegt. Besteht die Möglichkeit einer Interessenkollision, muss die Bewilligung gemäss § 27 Abs. 2 lit. a PersG/AG zwar nicht zum vornherein verweigert werden; eine Verweigerung ist aber gegebenenfalls zulässig. In § 27 Abs. 2 PersG/AG werden die Voraussetzungen, unter welchen Nebenbeschäftigungen bewilligungspflichtig sind, ausdrücklich genannt. Dass dabei das Kriterium "Möglichkeit einer Interessenkollision" im Einzelfall zu konkretisieren ist, kann nicht beanstandet werden. Welcher Art die Interessenkonflikte sein müssen, braucht im Gesetz nicht näher bestimmt zu werden (vgl. auch BGE 121 I 326 E. 2c/bb S. 331). Daran ändert nichts, dass offenbar keine andere spezielle kantonalgesetzliche Grundlage bezüglich teilzeitbeschäftigter Gerichtsschreiber vorhanden ist (vgl. auch § 25 der Aargauer Personal- und Lohnverordnung vom 25. September 2000); im Übrigen gilt ohnehin das Personalgesetz (§ 1 Abs. 2
PersG/AG). Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist mit § 27 PersG/AG unter diesen Umständen gegeben.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Voraussetzung des öffentlichen Interesses wiege bei Gerichtsschreibern weniger schwer.
4.1 Ein öffentliches Interesse an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichtsschreiber ist grundsätzlich unbestritten. Ansonsten würde der verfassungsmässige Anspruch auf ein unabhängiges Gericht (vgl. Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV) unterlaufen, zumal der Gerichtsschreiber bzw. Protokollführer im Allgemeinen einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Willensbildung der richterlichen Behörde oder auf den Inhalt der Urteilsbegründungen haben kann (BGE 124 I 255 E. 5c/aa S. 265; vgl. auch Urteil 6P.126/2000 vom 20. Februar 2001, E. 1c, je mit Hinweisen). Dies ist gerade im Kanton Aargau der Fall, wo die Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte, welche regelmässig auch mit juristischen Laien besetzt sind, an den Sitzungen über eine beratende Stimme verfügen und die Entscheide verfassen (vgl. § 36 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1984 über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden [GOG/AG] und § 44 Abs. 1 GOG/AG).
4.2 Allerdings gelten die Bezirksgerichtsschreiber gemäss dem kantonalen Gerichtsorganisationsgesetz als "Kanzleipersonal" (vgl. § 40 ff. GOG/AG); sie haben keine Entscheidungsbefugnis (vgl. § 36 Abs. 3 und 44 GOG/AG). Damit kommt ihnen nicht die gleiche Bedeutung zu wie den voll- und teilamtlichen Richtern, denen die Tätigkeit als Anwalt im Übrigen ausdrücklich untersagt ist (§ 9 Abs. 1 GOG/AG). Auch wird einzig von den Richtern explizit Unabhängigkeit verlangt (Art. 2 Abs. 1 GOG/AG). Dies ändert aber nichts daran, dass das gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Verbot grundsätzlich geeignet ist, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz zu wahren und Interessenkollisionen zu vermeiden. Ein öffentliches Interesse, Gerichtsschreibern die Nebenbeschäftigung als Anwalt wegen der dadurch möglichen Interessenkonflikte zu verbieten, kann prinzipiell nicht verneint werden.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, es sei unverhältnismässig, ihr die teilzeitliche Anwaltstätigkeit innerhalb des Kantons gänzlich zu untersagen. Diese Frage ist mit freier Kognition zu prüfen (vgl. E. 2.3).
5.1 Wer eine Stelle als öffentlicher Bediensteter nur teilzeitlich ausübt, muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, in der übrigen Zeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das ist ein elementarer Ausfluss der Wirtschaftsfreiheit. Je nach Art der im öffentlichen Dienst ausgeübten Funktion kann die Möglichkeit anderweitiger Betätigung gewissen inhaltlichen Schranken unterworfen werden. Die Freiheit eines teilzeitlich beschäftigten Funktionärs, seine Rest-Arbeitszeit für eine andere Erwerbstätigkeit nutzen zu können, geniesst aber einen hohen Stellenwert, weshalb Einschränkungen dieser Freiheit entsprechend gewichtiger Gründe bedürfen. Diese Überlegung kam beispielsweise bei der Umschreibung des Unabhängigkeitsgebots für Anwälte zum Tragen: Auch wer teilzeitlich in einem Angestelltenverhältnis steht, soll in der Restzeit unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit haben, als Anwalt erwerbstätig zu sein, obwohl dies unter dem Gesichtswinkel der institutionellen Unabhängigkeit des Anwalts nicht unerhebliche Risiken in sich birgt; dieser Aspekt hat gegenüber der Wirtschaftsfreiheit zurückzutreten (BGE 130 II 87 ff., insbes. E. 5.2 S. 102 ff.). Eine entsprechende Interessenabwägung drängt sich auch für den vorliegend zu
beurteilenden umgekehrten Fall auf, wo es darum geht, ob und wieweit die Aufnahme einer teilzeitlichen Tätigkeit als Anwalt die korrekte Ausübung der (teilzeitlichen) Funktion als Gerichtsschreiber beeinträchtigen könnte. Es handelt sich damit hier im Übrigen nicht um eine blosse Nebenbeschäftigung eines vollamtlich angestellten Beamten, sondern um eine Teilzeitbeschäftigung. Wenn der Kanton Aargau Gerichtsschreiber mit einem Pensum von lediglich 50 % anstellt, darf er diesen grundsätzlich nicht allzu grosse Hindernisse in den Weg legen, damit sie ihre restliche Arbeitszeit auswerten und so ihren Lebensunterhalt vollständig erarbeiten können.
5.2 Dass jedoch ein Nebeneinander der Tätigkeiten als Anwalt und Gerichtsschreiber mit dem Risiko von Interessenkollisionen verbunden sein kann, lässt sich nicht in Abrede stellen. Wer als Richter oder Urteilsredaktor bei einem Gericht tätig ist und als Anwalt aufgrund von privaten Mandaten zugleich bestimmte Rechtspositionen vertritt, ist der Gefahr ausgesetzt, dadurch in seiner Mitwirkung bei der Rechtsprechung inhaltlich beeinflusst zu werden. Das Risiko solcher Befangenheiten ist im Interesse der Unabhängigkeit der Justiz möglichst zu vermeiden. Die gleichzeitige Tätigkeit in einem Gericht kann einem Anwalt ausserdem zusätzliche Informationen sowie den Vorteil persönlicher Beziehungen verschaffen und damit auch unter diesem Gesichtswinkel justizpolitisch unerwünscht sein. Diesen Risiken kann bei einem Bezirksgericht aber weitgehend dadurch begegnet werden, dass dem Gerichtsschreiber die Übernahme von Mandaten, welche seine Stellung und seine Obliegenheiten als Funktionär des Gerichts berühren könnten, verwehrt bleibt. Es kann dem teilzeitlich angestellten Gerichtsschreiber untersagt werden, vor dem Gericht, für das er arbeitet, als Anwalt aufzutreten oder überhaupt Mandate für Streitfälle anzunehmen, welche voraussichtlich zu
einem Verfahren vor dem betreffenden Bezirksgericht führen könnten. Die Rechtsprechung der Bezirksgerichte orientiert sich primär an den Präjudizien der oberen Gerichte und nicht an den (kaum publizierten) Entscheidungen anderer Bezirksgerichte; daher erscheint die Gefahr einer unzulässigen Beeinflussung durch die Anwaltstätigkeit des Bezirksgerichtsschreibers vor anderen Bezirksgerichten zum vornherein als gering. Anders kann es sich verhalten bei einem Nebeneinander von Anwaltstätigkeit und Anstellung als Gerichtsschreiber (oder Richter) bei einem oberen kantonalen bzw. für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Gericht.
5.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids ist sodann zu berücksichtigen, dass das aargauische Recht zwar nicht die gleichzeitige Tätigkeit voll- und nebenamtlicher Richter als Anwalt, aber eine solche Tätigkeit doch bei Ersatzrichtern zulässt. So gehören dem Verwaltungsgericht acht Ersatzrichter an, von denen sieben den Beruf des Anwalts ausüben bzw. im Anwaltsregister eingetragen sind (vgl. Staatskalender 2005). Ebenso sind zehn der elf Ersatzrichter des Obergerichts im Anwaltsregister eingetragene Anwälte. Auch wenn diese Ersatzrichter gemäss einem Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts nur sechs bis zehn Fälle pro Jahr referieren dürfen, ist damit ein latentes Risiko von Interessenkollisionen verbunden, zumal es ihnen nicht untersagt ist, vor dem gleichen Gericht auch als Anwalt aufzutreten. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Interessenlage zwar vom hier zu beurteilenden Fall, da es bei Ersatzrichtern erwünscht ist, dass sie Erfahrung aus der Praxis mitbringen, was insbesondere bei Anwälten der Fall ist. Wenn aber Gesetz und Praxis damit in Kauf nehmen, dass praktizierende Anwälte im Obergericht und im Verwaltungsgericht - wenn auch nur in einer beschränkten Anzahl von Fällen
- als (referierende) Ersatzrichter mitwirken dürfen, erscheint es unverhältnismässig, teilzeitlich beschäftigte Gerichtsschreiber eines Bezirksgerichts von einer teilzeitlichen Anwaltstätigkeit nicht nur für den Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts, sondern für das ganze Kantonsgebiet auszuschliessen.
5.4 Dass die Tätigkeit von Anwälten als Ersatzrichter bzw. als Richter an Spezialgerichten in der Praxis je zu Problemen geführt hätte, wird zudem nicht geltend gemacht. Zwar mögen solche Richter weniger stark in die Gerichtsorganisation eingebunden sein als die Gerichtsschreiber und weniger als diese einen Gesamtüberblick über die Tätigkeit der betreffenden Gerichte haben. Anders als die Gerichtsschreiber verfügen die Richter aber über Entscheidkompetenzen. Auch insofern erweist es sich als unverhältnismässig, wegen der theoretisch möglichen Interessenkollisionen nur gerade den Gerichtsschreibern die Tätigkeit als Anwalt im ganzen Kanton zu verbieten. Sollte im Einzelfall dennoch ein Interessenkonflikt drohen, dürften die Regeln des Anwaltsrechts (vgl. Art. 12 lit. b
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
und c des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61] bezüglich Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten) auch für sie genügen.
5.5 Das Gesagte bedeutet nicht, dass an Bezirksgerichten die Nebenbeschäftigung eines Gerichtsschreibers als Anwalt, soweit er nur vor andern Gerichten auftreten will, allgemein bewilligt werden müsste. Da sich durchaus gewisse Gründe gegen eine solche Kumulierung der Funktionen anführen lassen, bedarf es einer Interessenabwägung. Es ist vorab Sache des Gerichts, das einen Gerichtsschreiber für ein Teilpensum anstellen will, schon im Zeitpunkt der Anstellung die Opportunität einer allfälligen Nebentätigkeit als Anwalt zu klären und die Anstellung gegebenenfalls mit entsprechenden Bedingungen zu verknüpfen. Soweit gestützt auf § 27 Abs. 2 PersG/AG ein Entscheid des Obergerichts eingeholt werden muss, sind aber nicht nur die berührten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen; auch das - bei Teilzeitbeschäftigungen naturgemäss stark ins Gewicht fallende - private (berufliche bzw. finanzielle) Interesse des Gesuchstellers an einer zusätzlichen anderweitigen Erwerbstätigkeit und allfällige bei der Anstellung getroffene Vereinbarungen sind zu beachten. Der im vorliegenden Fall ergangene Entscheid beruht auf einer mangelhaften Interessenabwägung und verletzt Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV.
5.6 Es erweist sich zusammenfassend als unverhältnismässig (vgl. zum Begriff der Verhältnismässigkeit statt vieler BGE 131 I 91 E. 3.3 S. 99 f., mit zahlreichen Hinweisen), der Beschwerdeführerin die nebenberufliche Anwaltstätigkeit auf dem gesamten Kantonsgebiet zu verweigern. Eine solche Verweigerung lässt sich, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, für den fraglichen Bezirk Y.________ begründen, und ist insofern erforderlich (vgl. auch BGE 131 I 223 E. 4.3 S. 232); sie rechtfertigt sich aber nicht für den ganzen Kanton und sämtliche Rechtsgebiete, wie dies das Personalrekursgericht verlangt. Insofern ist eine sachliche Einschränkung ebenso wenig verhältnismässig, abgesehen davon, dass sie sich nicht einfach umsetzen und kontrollieren liesse. Das öffentliche Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz ist hinreichend gewahrt, wenn die Beschwerdeführerin nur Mandate für Streitigkeiten übernehmen darf, die klar ausserhalb der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Y.________ liegen.
6.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots braucht bei diesem Ausgang nicht näher eingegangen zu werden. Gerichtskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
OG). Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin indes eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 29. Juli 2005 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Verwaltungskommission des Obergerichts und dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2P.301/2005
Datum : 23. Juni 2006
Publiziert : 06. Juli 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliches Dienstverhältnis
Gegenstand : Art. 8 und 27 BV (Bewilligung zur Nebenbeschäftigung)


Gesetzesregister
BGFA: 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
30 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
OG: 84  86  156  159
BGE Register
115-IA-134 • 121-I-326 • 123-I-193 • 123-I-212 • 124-I-255 • 125-I-335 • 125-I-417 • 126-I-112 • 126-II-377 • 129-I-129 • 129-I-35 • 130-II-87 • 131-I-223 • 131-I-91
Weitere Urteile ab 2000
1P.576/2002 • 2P.106/2002 • 2P.134/2003 • 2P.274/2004 • 2P.301/2005 • 2P.35/2004 • 6P.126/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • aarau • aargau • anspruch auf eine unabhängige und unparteiische behörde • arbeitnehmer • arbeitszeit • ausserhalb • ausstand • beamter • bedingung • begründung des entscheids • beratende stimme • beurteilung • bezirk • bundesgericht • bundesgesetz über die freizügigkeit der anwältinnen und anwälte • endentscheid • entscheid • entscheidungsbefugnis • ersatzrichter • ersetzung • finanzielles interesse • frage • funktion • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesetzmässigkeit • gesuchsteller • gewicht • grundrechtseingriff • hauptsache • innerhalb • innerkantonal • interessenkonflikt • kantonale behörde • kantonales recht • kanzlei • kassatorische natur • kerngehalt • lausanne • nebenbeschäftigung • obliegenheit • operation • organisation • polizeibewilligung • privates interesse • privatwirtschaft • rechtsanwalt • richterliche behörde • sachverhalt • schwere des grundrechtseingriffs • staatsrechtliche beschwerde • stelle • unabhängigkeit des anwalts • verbindlichkeit • verfassung • verhalten • vertrag • vorteil • wiese • wille • wirkung • wirtschaftsfreiheit • öffentlicher angestellter • überprüfungsbefugnis
AGVE
2001, S.517
SJ
2005 I S.205