Tribunal federal
{T 0/2}
5C.97/2004 /bnm
Urteil vom 23. Juni 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
R.A.________,
Berufungsklägerin,
vertreten durch ihre Mutter, T.B.________, diese vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius,
gegen
S.A.________,
Berufungsbeklagten,
vertreten durch Fürsprecher Krishna Müller,
Gegenstand
Namensänderung,
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23 März 2004.
Sachverhalt:
A.
R.A.________, geboren am 14. Januar 1998, ist die Tochter von S.A.________ und T.B.________, deren Ehe am 29. Mai 2001 geschieden wurde. Das Mädchen lebt bei der Mutter (T.B.________).
B.
T.B.________ stellte anfangs Juni 2003 im Namen der Tochter das Begehren, es sei dieser im Sinne einer Namensänderung zu bewilligen, fortan den Familiennamen "B.________" zu führen. Durch Verfügung vom 23. Dezember 2003 gab das Bau- und Justizdepartement (Abteilung Zivilstandsaufsicht und Bürgerrecht) des Kantons Solothurn dem Begehren statt.
Mit Urteil vom 23. März 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von S.A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde gut und hob die verfügte Namensänderung auf.
C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts hat T.B.________ im Namen von R.A.________ eidgenössische Berufung erhoben. Sie erneuert das für die Tochter gestellte Namensänderungsgesuch.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Verweigerung der Namensänderung ist die Berufung zulässig (Art. 44 lit. a OG). Auf die Eingabe der Berufungsklägerin ist unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres einzutreten.
2.
Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
2 | ...47 |
3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
2.1 Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (vgl. Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
2.2 Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
2 | ...47 |
3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW 61/1993, S. 375 Ziff. 2.11).
3.
3.1 Die Berufungsklägerin beanstandet nicht, dass das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts davon ausgegangen ist, die blosse Wiederherstellung der Namensidentität zwischen Kind und sorgeberechtigter Mutter (die beispielsweise nach einer Scheidung ihren früheren Familiennamen wieder angenommen hat) vermöge eine Namensänderung nicht zu rechtfertigen (dazu BGE 124 III 401 E. 2b/bb S. 403). Ebenso wenig wendet sie sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, der Name "A.________" sei im Vergleich zu "B.________" zwar eher ungewöhnlich, doch sei nicht nachzuvollziehen, dass er schwieriger zu schreiben wäre, und ein Grund für eine Namensänderung läge selbst dann nicht vor, wenn dies tatsächlich der Fall sein sollte. Dem Verwaltungsgericht ist in dieser Hinsicht denn auch nicht vorzuwerfen, dass es von dem ihm zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hätte. In ihren Ausführungen weist die Berufungsklägerin vor allem darauf hin, dass sie zu ihrem Vater, dem Berufungsbeklagten, seit Jahren keinen Kontakt mehr habe und dass der Familienname "A.________" in ihrer familiären Umwelt stark ablehnende Reaktionen auslöse und für sie persönlichkeitsverletzend sei.
3.2 Wie aus der oben (E. 2.2) dargelegten Rechtsprechung hervorgeht, beurteilt sich die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
2 | ...47 |
3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
3.3 Die Berufungsklägerin macht des Weitern geltend, die Vormundschaftsbehörde habe selbst festgestellt, dass der Familienname "A.________" in ihrer familiären Umwelt stark ablehnende Reaktionen auslöse, und die Beiständin habe in ihrem Bericht an die Vormundschaftsbehörde auf körperliche und seelische Symptome hingewiesen. In dieser Form finden die Vorbringen in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die einzig erklärt, der Kontakt zwischen Vater und Tochter sei nicht unproblematisch, keine Stütze. Sie erscheinen mithin als neu und sind deshalb unbeachtlich (vgl. Art.55 Abs.1 lit.c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
2 | ...47 |
3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
Das Institut der Namensänderung ist ferner nicht geeignet und mithin auch nicht dazu bestimmt, das Kind selbst vor einer negativen Einstellung des nächsten Umfelds gegenüber seinem Vater zu verschonen. Entgegen der Auffasung der Berufungsklägerin kann eine Namensänderung deshalb auch nicht als Kindesschutzmassnahme betrachtet werden, so dass die Rüge der Verletzung von Art.3 des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ins Leere stösst.
3.4 Aus Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
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1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
3.5 Unbegründet ist schliesslich der gegenüber dem Berufungsbeklagten erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Dass der leibliche Vater sich dem Begehren seiner Tochter, den von ihm stammenden Namen zu Gunsten eines andern aufzugeben, widersetzt, stellt kein nach Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
4.
Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Mithin ist die Gerichtsgebühr der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art.156 Abs.1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: