Tribunal federal
{T 0/2}
8G.59/2003 /pai
Urteil vom 23. Juni 2003
Anklagekammer
Besetzung
Bundesrichter Karlen, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
7001 Chur,
Gesuchstellerin,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen A.________.
Sachverhalt:
A.
Am 16. Oktober 2002 wurde in einer Bijouterie in Langenthal/BE ein Einbruchsdiebstahl verübt. Die Täterschaft fuhr mit einem entwendeten Kleinlaster rückwärts in die Fensterscheibe des Geschäfts, aus welchem Uhren und Schmuck im Wert von über Fr. 80'000.-- gestohlen wurden. Es entstand ein Sachschaden von über Fr. 120'000.--.
Am 27. Dezember 2002 wurde in einem Uhren- und Bijouteriegeschäft in Lenzerheide/GR ein weiterer Einbruchsdiebstahl verübt. Auch in diesem Fall wurde mit einem entwendeten Personenwagen die Schaufensterscheibe aufgebrochen. Aus dem Geschäft wurden Uhren und Schmuck im Wert von über Fr. 150'000.-- gestohlen. Am Gebäude und an Uhren entstand ein Sachschaden von über Fr. 300'000.--. Zwei unbeteiligte Passanten begaben sich, nachdem sie das Klirren und eine Alarmsirene gehört hatten, zum Tatort. Einer der Täter warf ihnen einen vier Kilogramm schweren Kreuzschlaghammer entgegen, ohne sie zu treffen.
Die Täter des zweiten Einbruchs fuhren nach der Tat in Richtung San Bernardino. Dort konnte die Polizei die Verfolgung aufnehmen. In Mesocco/GR verursachten die Täter einen Selbstunfall, worauf sie zu Fuss flüchteten. Später wurde B.________ in Mesocco nach einem Sturz in unwegsamem Gebiet tot aufgefunden. Die Abklärungen ergaben, das B.________ und A.________ die beiden Einbruchsdiebstähle in Langenthal und in Lenzerheide (den ersten zusammen mit einer unbekannten dritten Person) begangen haben könnten.
A.________ war zunächst flüchtig und wurde erst am 8. Januar 2003 in Zürich festgenommen und dem Polizeikommando Graubünden überstellt. Er bestreitet, an den Einbruchsdiebstählen teilgenommen zu haben.
Aus dem ihm zur Verfügung stehenden Personenwagen wurde ein Camcorder sichergestellt. Die Ermittlungen ergaben, dass dieser am 28. Juni 2002 bei einem Einbruch in Zürich gestohlen worden war. A.________ macht geltend, er habe den Camcorder im August 2002 in Belgrad erworben, ohne gewusst zu haben, dass es sich um Deliktsgut handelt.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wendet sich mit Eingabe vom 2. Juni 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Bern seien zu verpflichten, alle A.________ zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2003, es seien die Behörden des Kantons Graubünden, jedenfalls nicht die Behörden des Kantons Bern, zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher A.________ zur Last gelegten Delikte zu verpflichten (act. 6).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Bezug auf die in den Kantonen Bern und Graubünden begangenen Straftaten vom 16. Oktober und 27. Dezember 2002 werfen die Parteien die Frage nach der Qualifikation des zweiten Einbruchsdiebstahls auf, bei welchem einer der Täter - vermutlich B.________ - zwei Passanten einen vier Kilogramm schweren Kreuzschlaghammer entgegengeworfen hat. Nur wenn dieser Einbruchsdiebstahl mit einer schwereren Strafe als die erste Straftat bedroht ist, ist der Kanton Graubünden auch für die Beurteilung der übrigen Delikte, die dem Beschuldigten vorgeworfen werden, zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
1.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...193 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
1.3 Zunächst ist davon auszugehen, dass sowohl beim Delikt im Kanton Bern als auch bei demjenigen im Kanton Graubünden eine bandenmässige Tatbegehung vorliegen könnte. Davon gehen auch die Parteien aus (act. 1 S. 4 mit Hinweis). Grundsätzlich kommt somit bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...193 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
1.4 Zu prüfen ist nur, ob der Tatbestand des (bandenmässigen) räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
1.5 Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
Gesuchstellerin muss deshalb im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben.
Nach der zutreffenden Auffassung der Gesuchstellerin ist die Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
Die Gesuchstellerin beruft sich auf die Aussagen der beiden Passanten (act. 1 S. 5). Danach befanden sich diese in unmittelbarer Nähe der Bijouterie, als sie das Klirren von Glas und eine Sirene hörten; sie erblickten eine Person, die etwas wie einen Hammer in der Hand hielt, und einen blauen Kleinbus mit laufendem Motor; aus Angst rannten sie davon, worauf sie hörten, dass etwas hinter ihnen auf der Strasse aufschlug, was sich später als Hammer herausstellte; sie rannten zu einem Hotel, von wo aus sie die Polizei anriefen; etwa fünf bis zehn Minuten später gingen sie langsam wieder zur Bijouterie zurück; dort stand der blaue Kleinbus immer noch mit laufendem Motor vor dem Geschäft, worauf sie sich erneut entfernten (vgl. Einvernahmeprotokolle der Kantonspolizei Graubünden vom 27. Dezember 2002, Gerichtsstandsakten act. 5 und 6).
Diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass die Passanten ganz am Anfang des Geschehens am Tatort aufgetaucht sein dürften. Es spricht nichts dafür, dass die Täter zu diesem Zeitpunkt die Beute bereits weggenommen hatten, zumal sie sich rund zehn Minuten später immer noch am Tatort aufhielten. Dem steht gerade auch das Argument des Gesuchsgegners nicht entgegen, wonach es sich beim Einbruchsdiebstahl um eine "Blitzaktion" gehandelt hat (act. 6 S. 2). Diese "Blitzaktion" dürfte sich genau im Verlauf der zehn Minuten abgespielt haben, während denen sich die Passanten vom Tatort entfernt hatten, um die Polizei anzurufen. Aufgrund der Akten, die der Anklagekammer vorliegen, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Täter in Lenzerheide einen räuberischen Diebstahl begangen haben. Es deutet alles darauf hin, dass ein bandenmässiger Diebstahl (in Konkurrenz mit einer Nötigung gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1.6 Aus den genannten Gründen ist für die Frage des Gerichtsstands davon auszugehen, dass die beiden Straftaten, die im Kanton Bern und im Kanton Graubünden begangen wurden, als bandenmässige Diebstähle mit einer gleich hohen Strafe bedroht sind.
2.
Ein weiterer Einbruch wurde am 28. Juni 2002 in Zürich verübt. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, zwar sei bei A.________ anlässlich seiner Festnahme der in Zürich seinerzeit gestohlene Camcorder gefunden worden, aber es gebe keine Hinweise darauf, dass A.________ an dem Einbruchsdiebstahl beteiligt gewesen sein könnte, weshalb er im Kanton Zürich denn auch nur wegen Hehlerei verfolgt werde (act. 1 S. 3/4 Ziff. 2.1.). Demgegenüber vertritt der Gesuchsgegner die Auffassung, unter anderem wegen des Auffindens des Camcorders im Personenwagen könne der Einbruchsdiebstahl A.________ zugeordnet werden (act. 6 S. 2/3 Ziff. 2 mit Hinweis auf Gerichtsstandskorrespondenz act. 5 Ziff. 4).
Aufgrund der Akten, die der Anklagekammer vorliegen, kann zur Zeit nicht davon ausgegangen werden, dass A.________ an der Tat in Zürich beteiligt war. Der Umstand, dass der Camcorder in seinem Fahrzeug aufgefunden wurde, lässt für sich allein nur den Verdacht auf Hehlerei zu. Andere Indizien dafür, dass A.________ zusammen mit mindestens einem anderen Täter den Einbruch begangen haben könnte, fehlen. Die Polizei hat denn auch nur gegen eine unbekannte Person rapportiert, weshalb nicht einmal feststeht, dass es sich seinerzeit um einen bandenmässigen Diebstahl gehandelt hat (vgl. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 28. Juni 2002, Gerichtsstandsakten act. 13). Bei dieser Sachlage fällt dieses Delikt für die Bestimmung des Gerichtsstands von vornherein ausser Betracht.
3.
Von den beiden für die Bestimmung des Gerichtsstands massgebenden und mit der gleichen Strafe bedrohten Delikten wurde das erste im Kanton Bern begangen. Folglich ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gutzuheissen.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________ vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2003
Im Namen der Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: