Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 317/2022

Urteil vom 23. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution, Zustelldomizil, öffentliche Bekanntmachung
(Art. 88
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.
3    Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.
4    Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.
StPO),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Oktober 2021 (UE210193-O/U/MUL).

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm am 21. Juni 2021 eine vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte gegen die Interessengemeinschaft B.________ und gegen das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (bzw. gegen verantwortliche Personen dieser beiden Institutionen) nicht an die Hand. Nach Eingang der dagegen erhobenen Beschwerde forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2021 auf, innert 30 Tagen, von der Mitteilung der Verfügung an gerechnet, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Weil die Prozesskaution innert Frist nicht geleistet wurde, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2.
Verfahrens- und Beschwerdegegenstand ist ausschliesslich der Beschluss vom 6. Oktober 2021 (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Soweit der Beschwerdeführer namentlich im Zusammenhang mit der Instruktion des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ein strafrechtlich relevantes Verhalten in der Verfahrensführung erblickt und die Bestrafung der hierfür verantwortlichen Personen verlangt, ist er mit seinen diesbezüglichen Anträgen und Vorbringen nicht zu hören. Das Bundesgericht ist für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig.

3.
Die Vorinstanz, welche auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, hat sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Die Ausführungen in der Sache sind mithin von vornherein unzulässig.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).
Kann eine Zustellung nicht erfolgen, weil der Aufenthaltsort des Adressaten bzw. der Adressatin nicht zu ermitteln, eine Zustellung unmöglich ist bzw. mit aussergewöhnlichen Umtrieben verbunden wäre, oder eine Person entgegen Art. 87 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 87 Zustellungsdomizil - 1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
1    Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
2    Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können.
3    Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.
4    Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt.
StPO in der Schweiz kein Zustelldomizil bezeichnete, kann anstatt der Zustellung nach Art. 85 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
1    Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2    Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.
3    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.
4    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
. StPO eine Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt erfolgen (Art. 88 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.
3    Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.
4    Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.
StPO). Bevor allerdings zur "ultima ratio" einer Veröffentlichung im Amtsblatt gegriffen werden darf, muss die Behörde in jedem Fall geeignete Schritte in die Wege geleitet haben, um den Aufenthaltsort des Adressaten bzw. der Adressatin ausfindig zu machen (vgl. BGE 147 IV 518 E. 3.1; Urteil 6B 931/2018 vom 9. April 2019 E. 1.3). Als zumutbare Nachforschungen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.
3    Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.
4    Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.
StPO gelten etwa Erkundigungen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Einwohnerregistern, Nachbarn, den nächsten Angehörigen oder allenfalls beim aktuellen Arbeitgeber. Auch Internetrecherchen sind zulässig. Bei allen Nachforschungen ist das Amtsgeheimnis zu wahren und die Datenschutzgesetzgebung zu beachten (vgl. Urteil 6B 876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3.2 mit
Hinweis; s.a. BRÜSCHWEILER /NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber/Summers/Wohler [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 88
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.
3    Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.
4    Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.
StPO).

5.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerdeeingabe vom 2. Juli 2021 lediglich eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer, seinen Geburtsort und den Umstand angegeben, ohne festen Wohnsitz zu sein. Die getätigten Adressnachforschungen seien ohne Erfolg geblieben. Am 14. Juli 2021 habe sich der Beschwerdeführer mit gewöhnlicher E-Mail nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Sie (die Verfahrensleitung) habe ihn mit E-Mail vom 15. Juli 2021 aufgefordert, auf schriftlichem Weg ein Zustelldomizil bekanntzugeben; andernfalls habe er damit zu rechnen, dass Zustellungen durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt vorgenommen würden. Zugleich sei er darauf hingewiesen worden, dass E-Mail-Eingaben mit einer elektronischen Signatur versehen sein müssten. Künftige Eingaben via gewöhnlicher E-Mail würden daher abgelegt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer erneut mit gewöhnlicher E-Mail um "verschlüsselte" elektronische Zustellungen gebeten. Die Prozesskautionsverfügung vom 16. Juli 2021 sei am 23. Juli 2021 im Amtsblatt publiziert worden, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers trotz zumutbarer Nachforschungen nicht habe ermittelt werden können. Am 12. August 2021 habe der Beschwerdeführer wiederholt, er sei
darauf angewiesen, elektronisch kontaktiert zu werden. Da in der E-Mail-Eingabe kein Zustelldomizil genannt worden sei, sei sie zu den Akten gelegt worden. Die Kautionsverfügung gelte am Tage ihrer Veröffentlichung am 23. Juli 2021 als zugestellt. Die Frist zur Leistung der Kaution habe folglich am 24. Juli 2021 zu laufen begonnen und am 23. August 2021 geendet. Innert dieser Frist sei die Kaution nicht eingegangen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten sei.

6.

6.1. Was an diesen Erwägungen der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht dar. Anstatt sich mit dem angefochtenen Beschluss substanziiert auseinanderzusetzen, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, der Vorinstanz bzw. der für die Instruktion zuständigen Verfahrensleitung, namentlich im Zusammenhang mit der Publikation der Prozesskautionsverfügung im Amtsblatt, vorzuwerfen, seine persönliche Situation (fehlendes Obdach) trotz deren Kenntnis nicht berücksichtigt, rechtswidrig Nachforschungen über ihn angestellt, sich Informationen über ihn verschafft und Dritte damit bedient, Forderungen gestellt und diese mit Drohungen verknüpft und damit seine Grund- und Verfahrensrechte verletzt zu haben. Aus seinen Ausführungen ergibt sich indessen nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb das beanstandete Vorgehen der Vorinstanz respektive der Verfahrensleitung nicht im Einklang mit der Rechtsordnung, insbesondere mit Art. 88 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.
3    Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.
4    Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.
StPO, stehen sollte bzw. inwiefern es gegen seine Grund- und Verfahrensrechte verstossen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die getätigten Nachforschungen, wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht insinuiert, über rein
zweckdienliche Erkundigungen zu seinem Aufenthaltsort hinausgegangen und damit rechtswidrig und unverhältnismässig wären, sind weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. Schlicht aktenwidrig ist die Behauptung, die Nachforschungen hätten zu einer "rechtlich korrekten Zustellmöglichkeit" geführt, die in Verletzung der Verfahrensgarantien absichtlich unberücksichtigt geblieben sei. Die im Stile eines Rundumschlags gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich zur Hauptsache in haltlosen Unterstellungen und pauschalen Vorwürfen, ohne dass konkrete Rechtsverletzungen dargetan würden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

6.2. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtslage durch die Vorinstanz bzw. die Verfahrensleitung im Übrigen erläutert; er wurde darauf hingewiesen, ein Zustelldomizil bezeichnen zu müssen, ansonsten eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen könne. Auch wurde ihm mitgeteilt, dass Eingaben mit einfacher elektronischer Post, d.h. ohne anerkannte zertifizierte Signatur, im Strafverfahren grundsätzlich ungültig seien und weitere einfache elektronische Post abgelegt werde. Inwiefern ihm ein Nachteil entstanden sein soll, weil die Hinweise (mangels Zustelladresse) ausnahmsweise mit gewöhnlicher E-Mail erfolgten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Kritik zudem, dass kein Anspruch darauf besteht, sich Mitteilungen/Verfügungen selbst auf qualifiziert elektronischem Weg zustellen zu lassen. Die Behörden sind nach Gesetz und Rechtsprechung einzig befugt, sich mit dem Einverständnis der betroffenen Person für eine qualifizierte digitale Mitteilung zu entscheiden (vgl. BGE 147 IV 510 E. 2 im Zusammenhang mit Art. 86
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 86 Elektronische Zustellung - 1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201637 über die elektronische Signatur zu versehen.
1    Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201637 über die elektronische Signatur zu versehen.
2    Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Mitteilungen und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung als zugestellt gilt.
StPO). Dass die Staatsanwaltschaft bei der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juni 2021 von dieser Befugnis Gebrauch machte, schafft entgegen der vermeintlichen
Auffassung des Beschwerdeführers keine Vertrauensgrundlage dafür, dass auch die Vorinstanz oder andere Behörden von dieser Befugnis Gebrauch machen müssten. Mangels Vertrauensgrundlage und Vertrauensbetätigung kann sich der Beschwerdeführer daher nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Ebenso wenig ist hinreichend dargetan oder ersichtlich, dass und inwiefern ihm das Recht auf Beschwerde verweigert, das Verfahren verschleppt und/oder weitere Grund- und Verfahrensrechte verletzt worden sein sollen.

6.3. Der Beschwerdeführer erhebt schliesslich sinngemäss einen Befangenheitsvorwurf namentlich gegenüber der für die Verfahrensleitung verantwortlich zeichnenden Person. Inwiefern dieser Vorwurf zutreffen könnte, lässt sich der Beschwerde allerdings nicht entnehmen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Verfahrensführung bzw. der Instruktion und mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden ist, reicht jedenfalls nicht aus, um auf Befangenheit zu schliessen. Mit blossen Behauptungen lassen sich Verfassungsverletzungen nicht begründen.

7.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen, teilweise nur schwer verständlichen Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_317/2022
Date : 23. Mai 2022
Published : 10. Juni 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution, Zustelldomizil, öffentliche Bekanntmachung (Art. 88 StPO)


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  80  95  106  109
BV: 5  9
StPO: 85  86  87  88
BGE-register
145-I-26 • 147-IV-510 • 147-IV-518
Weitere Urteile ab 2000
6B_317/2022 • 6B_876/2013 • 6B_931/2018
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