Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 67/2022, 1B 68/2022, 1B 69/2022,

1B 97/2022, 1B 99/2022

Verfügung vom 23. Mai 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte
1B 67/2022
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler,

1B 68/2022, 1B 97/2022
B.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

1B 69/2022, 1B 99/2022
C.________ Limited,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Leupi-Landtwing,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe,
Weststrasse 70, 8003 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerden gegen die Verfügung und die Teilurteile des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, vom 7. Januar 2022, 20. Januar 2022, 10. Februar 2022 und 11. Februar 2022.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ wegen des Verdachts auf Veruntreuung und/oder ungetreuer Geschäftsbesorgung. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurde am 9. Dezember 2021 eine Hausdurchsuchung in der Privatwohnung von A.________ sowie den Geschäftsräumlichkeiten der C.________ Limited und der B.________ GmbH durchgeführt. A.________ sowie die C.________ Limited und die B.________ GmbH, beides Gesellschaften, in deren Verwaltungsrat A.________ Einsitz hat, verlangten jeweils die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände.

B.
Mit Verfügung und Teilurteil vom 7. Januar 2022 hiess das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht als Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft teilweise gut und gab ausgewählte Dokumente und Daten zur Durchsuchung frei. Bezüglich der restlichen Dokumente und Daten wurde das weitere Vorgehen im Entsiegelungsverfahren festgelegt. Mit drei inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Eingaben vom 7. Februar 2022 erheben A.________ (Verfahren 1B 67/2022), die B.________ GmbH (Verfahren 1B 68/2022) und die C.________ Limited (Verfahren 1B 69/2022) Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen in erster Linie, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Weiter werden zahlreiche Eventualanträge gestellt und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragt.
Das Zwangsmassnahmengericht hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 an seinem Entscheid fest. Die Staatsanwaltschaft reichte am 1. März 2022 eine Stellungnahme ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügungen vom 3. März 2022 gewährte das Bundesgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung und wies den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Mit drei (weitgehend übereinstimmenden) Eingaben vom 30. März 2022 replizierten die Beschwerdeführer.

C.
Mit Teilurteilen vom 20. Januar 2022, 10. Februar 2022 und 11. Februar 2022 gab das Zwangsmassnahmengericht weitere Dokumente und Daten zur Durchsuchung frei. Auch dagegen erheben die B.________ GmbH (Verfahren 1B 97/2022) sowie die C.________ Limited (Verfahren 1B 99/2022) mit zwei (wiederum inhaltlich mehrheitlich übereinstimmenden) Eingaben vom 25. Februar 2022 Beschwerde in Strafsachen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Stellungnahmen vom 22. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerden sowie die Vereinigung der Verfahren 1B 68/2022 und 1B 97/2022 einerseits sowie der Verfahren 1B 69/2022 und 1B 99/2022 andererseits. Mit Verfügung vom 22. März 2022 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde 1B 99/2022 teilweise die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführer liessen sich nicht mehr vernehmen.

D.
Mit Schreiben vom 5. April 2022 informierte die Staatsanwaltschaft das Bundesgericht über den Rückzug des Entsiegelungsgesuchs aufgrund bevorstehender Einstellung des zugrundeliegenden Strafverfahrens. Sie beantragte die Abschreibung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens unter Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 6. April 2022 wurde das Entsiegelungsverfahren vom Zwangsmassnahmengericht als gegenstandslos abgeschrieben, die Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen wurden dem Endentscheid der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Mit Blick auf den Verfahrensausgang wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung der Beschwerdeführer verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Verfahren 1B 67/2022, 1B 68/2022, 1B 69/2022, 1B 97/2022 und 1B 99/2022 betreffen dasselbe Entsiegelungsverfahren und haben die gleichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Die genannten Verfahren sind daher zu vereinigen und die Sache ist in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2.
Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG grundsätzlich offen steht.

3.
Mit dem Rückzug des Entsiegelungsgesuchs und der Abschreibung des kantonalen Entsiegelungsverfahrens ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer dahingefallen und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, zumal der angefochtene Entscheid die Kosten für das (abgeschriebene) kantonale Entsiegelungsverfahren dem Endentscheid vorbehalten hat (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.3.), stellen sich vorliegend nicht. Demzufolge ist das Verfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG) als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP).

4.
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (zum Ganzen BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 1B 465/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteile 1B 465/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1; 1B 261/2015 vom 25. November 2015 E. 2.1; 1B 325/2012 vom 7. August 2012 E. 3.1).

4.1. Nach der hiervor zitierten Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Inwiefern die Rügen der Beschwerdeführer zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten, bedürfte einer eingehenden bundesgerichtlichen Prüfung und Abwägung.

4.2. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend hatte die Staatsanwaltschaft das streitige Entsiegelungsgesuch gestellt und dieses, aufgrund der von ihr beabsichtigten Einstellung des zugrunde liegenden Strafverfahrens, sodann wieder zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft hat somit sowohl das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst als auch die Gründe zu verantworten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. Demnach sind ihr als Verursacherin die Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Urteil 1C 68/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6, zur analogen Situation beim Rückzug eines Baugesuchs).
Die Staatsanwaltschaft handelte in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Indessen sind die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer A.________ (Verfahren 1B 67/2022) und C.________ Limited (Verfahren 1B 69/2022 und 1B 99/2022) vom Kanton Zürich angemessen zu entschädigen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin B.________ GmbH (Verfahren 1B 68/2022 und 1B 97/2022) steht für das bundesgerichtliche Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.
Die Verfahren 1B 67/2022, 1B 68/2022, 1B 69/2022, 1B 97/2022 und 1B 99/2022 werden vereinigt.

2.
Die Verfahren 1B 67/2022, 1B 68/2022, 1B 69/2022, 1B 97/2022 und 1B 99/2022 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

4.1. Der Kanton Zürich hat A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.2. Der Kanton Zürich hat der C.________ Limited eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

5.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Haag

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_67/2022
Date : 23. Mai 2022
Published : 10. Juni 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Entsiegelung


Legislation register
BGG: 32  66  68  71  78  81
BZP: 72
StPO: 246  248  380
BGE-register
140-IV-74 • 142-V-551
Weitere Urteile ab 2000
1B_261/2015 • 1B_325/2012 • 1B_465/2020 • 1B_67/2022 • 1B_68/2022 • 1B_69/2022 • 1B_97/2022 • 1B_99/2022 • 1C_68/2021
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