Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1411/2017

Urteil vom 23. Mai 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bart Krenger,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung (Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB); Willkür, Gebot von Treu und Glauben etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 31. Oktober 2017 (SST.2017.51 / CH / rd).

Sachverhalt:

A.
Am 4. März 2012 liess X.________ A.________ auf ihrem Pferd reiten. Dieser stürzte kurz nach dem Aufsteigen und zog sich schwerste Verletzungen zu.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach X.________ am 23. November 2016 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Die dagegen erhobene Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 31. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, X.________ sei wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung, eventuell fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen. Sie sei zu einer Genugtuung von Fr. 150'000.-- zu verurteilen, eventualiter sei ihre Haftung im Grundsatz festzustellen. Allenfalls sei ein Obergutachten einzuholen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert. Die Vorinstanz hat seine Zivilforderung infolge Freispruchs der Beschuldigten auf den Zivilweg verwiesen. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Darauf ist einzutreten.

2.
Der eigentliche Unfallhergang sowie die Folgen sind unbestritten. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 vor, sie habe die ihr als geübte Reiterin obliegende Sorgfalt verletzt, weil sie ihn auf ihrem für Reitanfänger ungeeigneten Sportpferd habe reiten lassen. Zudem habe sie das Pferd losgelassen, bevor er angeritten sei, mithin als er noch mit dem korrekten Sitz beschäftigt gewesen sei. Sie sei ferner zu weit entfernt gewesen und habe das Pferd nicht an der Longe geführt. Schliesslich hätte sie die Übung nach dem ersten Aufsitzen sowie nach dem ersten Halt abbrechen müssen, da sie bemerkt habe, dass weder der Sitz noch die Bügelhaltung des Beschwerdeführers korrekt gewesen seien.

2.1. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3; Urteil 6B 351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b). Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Grenze dieser Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden. Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht liegt in der Eigenverantwortung des einzelnen Sportlers. Es ist zu berücksichtigen, dass in erster Linie dieser für die Folgen der Gefährdung seiner Gesundheit einzustehen hat. Denn es muss dem eigenverantwortlich Handelnden offenstehen, sich sportlich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzugehen. Die Anforderungen an die Gefahrenabwendung haben sich mit anderen Worten unter anderem danach
auszurichten, dass sie nicht zum Ziel haben können, völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren. Sie sollen vielmehr die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Jede Sportart birgt in sich ein unterschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko. So sind etwa Betreiber von Sportanlagen grundsätzlich nicht gehalten, das sportartspezifische tolerable Grundrisiko zu vermindern bzw. die eigenverantwortlichen Sportler von einer kalkulierbaren Selbstgefährdung abzuhalten (Urteil 6S.610/1998 vom 2. Februar 1998 E. 3 mit Hinweisen auf die Literatur; vgl. auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung und einverständliche Fremdgefährdung: BGE 134 IV 149 E. 4; 131 IV 1 E. 3.2 f.; 125 IV 189 E. 3a; zum Ganzen: Urteil 6B 800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6).
Ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist, ist eine Rechtsfrage (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin 2verneint.
Nach Einschätzung des Sachverständigen, welche die Vorinstanz nachvollziehbar als schlüssig einstuft, handelt es sich beim Pferd der Beschwerdegegnerin 2 um ein braves Reitpferd, welches für einen Reitanfänger mindestens ebenso gut geeignet ist wie ein Schulpferd. Es sei auch sinnvoll gewesen, das Pferd vorab einige Zeit an der Longe zu bewegen, damit es "allfälligen Dampf ablassen" könne. Dadurch und weil sich auf dem Reitplatz kein Material befunden habe, habe die Beschwerdegegnerin 2 alle möglichen Sicherheitsmassnahmen getroffen. Zwar liessen sich Tempo und Gangart des Pferdes an der Longe leichter beeinflussen, die Sturzgefahr des Reiters sei aber aufgrund der Zentrifugalkraft höher, wenn sich das Pferd erschrecke und los renne. Unabhängig davon, ob es an der Longe oder frei gehe, sollte sich ein gesunder Mann egal welchen Alters auf dem Pferd halten können, wenn es sich, wie vorliegend, im Schritt bewege. Das beschriebene Anlaufen sei lediglich eine Taktänderung im Schrittbereich und kein Fluchtverhalten. Wenn das Pferd denjenigen in der Mitte kenne, sei es zudem nicht so relevant, ob die Longe dran sei. Das Anlaufen sei nicht zu verhindern. Zudem könne der Longenführer nichts machen, wenn der Reiter das Gleichgewicht
verliere.
Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 sei, so die Vorinstanz weiter, nicht pers se sorgfaltswidrig, weil es weder illegal sei noch damit in objektiver Hinsicht negative Zeile verfolgt würden. Auch von einer Übernahmefahrlässigkeit könne angesichts der rund 30-jährigen Reiterfahrung der Beschwerdegegnerin 2 nicht gesprochen werden. Diese habe ferner kein unerlaubtes Risiko geschaffen, da sie alles Zumutbare unternommen habe, damit die mit einem gewissen Risiko behaftete Tätigkeit zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Sie habe Pferd und Reiter stets im Blick gehabt und dem Beschwerdeführer Anweisungen zur richtigen Sitzposition bzw. zur Haltung der Füsse in den Steigbügeln gegeben. Auch wenn die Beschwerdegegnerin 2 das Pferd an der Longe geführt hätte, hätte sie gemäss Experten den Sturz nicht verhindern können. Darin liege deshalb keine Sorgfaltspflichtverletzung. Der grundsätzlich vorhersehbare Taterfolg sei schliesslich nicht vermeidbar gewesen, sodass die Beschwerdegegnerin 2 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen sei. Ein weiteres Gutachten sei nicht notwendig.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

2.3.1. Nicht gefolgt werden kann zunächst dem Argument, es liege ein Unterlassen vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht der in der Anklageschrift formulierte Tatvorwurf primär dahin, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer ihr Pferd zur Verfügung stellte und dabei nicht die nötige Sorgfalt walten liess. Ihr ist zuzustimmen, dass die diesem Verhalten notwendig inhärente Unterlassung nicht zur Annahme eines Unterlassungsdelikts führt und dass nach dem Grundsatz der Subsidiarität immer zuerst zu prüfen ist, ob ein aktives, tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Tun vorliegt (BGE 121 IV 109 E. 3b; 115 IV 199 E. 2a; Urteil 6B 1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3). Dies ist hier der Fall. Die Frage einer Garantenpflicht stellte sich daher nicht.

2.3.2. Die Vorinstanz verkennt sodann keineswegs, dass das Pferd der Beschwerdegegnerin 2 kein Reitschulpferd war und dass diese wusste, dass er ein Reitanfänger war. Davon geht vielmehr offensichtlich auch die Vorinstanz aus. Sie legt aber gestützt auf das Gutachten eines diplomierten Reitlehrers nachvollziehbar dar, weshalb weder die Eigenschaft des Pferdes noch der Anfängerstatus des Beschwerdeführers für den Unfallhergang eine Rolle spielten. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Pferd nicht an der Longe führte und sich beim Unfall in der Mitte des Reitplatzes befand. Damit hätte sich weder das Anlaufen verhindern lassen, noch hätte die Beschwerdegegnerin 2 eingreifen können, wenn der Reiter, wie vorliegend, das Gleichgewicht verliert. Der Experte hält denn auch fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 alle möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehren getroffen hat, um Schaden vom Beschwerdeführer abzuwenden.

2.3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens vorbringt, überzeugt nicht.
Es ist unerfindlich, inwiefern es einen Widerspruch darstellen soll, wenn der Experte einerseits festhielt, an der Longe könnten Gangart und Tempo des Pferdes mehr oder weniger mitbestimmt werden und er andererseits ausführte, einem Anfänger müsse empfohlen werden, sich bei Schwierigkeiten mit der Hand vorne am Sattel festzuhalten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ging der Experte offensichtlich ebenfalls nicht davon aus, das Pferd der Beschwerdegegnerin 2 werde als Schulpferd eingesetzt. Er hat lediglich festgehalten, das Pferd sei schon von Dritten geritten worden und sich daher verschiedene Reitstile gewohnt, sodass es bei einer falschen Verständigung nicht gleich überreagiere oder sich erschrecke. Ein "normal braves Reitpferd" wie dasjenige der Beschwerdegegnerin 2 gebe sogar mehr Sorge als ein Schulpferd und reagiere unter Umständen weniger extrem, wenn jemand nicht reiten könne.
Wenn der Beschwerdeführer die Schlüssigkeit des Gutachtens schliesslich unter Hinweis auf eine weitere Expertise mit dem Argument bestreitet, ersteres beruhe auf einer falschen Prämisse, weil das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 unter dem Gesichtspunkt einer Reitstunde zu prüfen gewesen wäre, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass dieser Einwand fehl geht. Die Beschwerdegegnerin 2 ist zwar unbestritten eine geübte Reiterin, aber keine ausgebildete Reitlehrerin. Sie bot dem Beschwerdeführer augenscheinlich auch keine Reitlektion an, sondern erwies ihm spontan einen freundschaftlichen Gefallen, nachdem die von ihm erwünschte Reitlektion bei einer Lehrerin nicht zustande gekommen war. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich das Mass der gebotenen Sorgfalt trotz der Reiterfahrung der Beschwerdegegnerin 2 nicht nach allfälligen für professionelle Reitlehrer geltenden Bestimmungen richtet. Wie sie im Übrigen zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer den vom Gericht beigezogenen Experten selber vorgeschlagen. Es erscheint widersprüchlich, wenn er dessen Qualifikation nun bestreitet. Die Vorinstanz war jedenfalls nicht gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen.

2.3.4. Nach dem vorstehend Gesagten gelangt die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss, der Taterfolg sei zwar voraussehbar aber nicht vermeidbar gewesen. Sie weist in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf die grundsätzliche Eigenverantwortung eines jeden hin, der eine mit gewissen Risiken verbundene Tätigkeit ausübt. Namentlich war das Risiko eines Sturzes mit möglicherweise gravierenden Folgen auch für den Beschwerdeführer vorhersehbar. Dass sich dieses verwirklicht hat, ist tragisch, aber nicht der Beschwerdegegnerin 2 anzulasten. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass sie ihm grundlegende Anleitungen bezüglich Sitzen im Sattel, Aufsteigen, Zügelhaltung, Bügelhaltung etc. gab, weil sie um seine Anfängereigenschaft wusste. Entgegen seiner Auffassung lag es aber nicht in ihrer Verantwortung, ihn von einem Ritt abzuhalten, zumal sich gemäss der als nachvollziehbar beurteilten Einschätzung des Experten auch ein Anfänger wie der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen auf dem Pferd hätte halten können müssen und nicht ersichtlich ist, dass er sich über die möglichen Folgen nicht im Klaren gewesen wäre.

2.4. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Anklage beinhalte einzig den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 hätte ihr Pferd an der Longe führen müssen, sodass die weiteren Vorhaltungen des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden müssten. Selbst wenn die Anklageschrift allgemein den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens im Zusammenhang mit dem inkriminierten Reitunfall enthielte, wie der Beschwerdeführer meint, wäre der Beschwerdegegnerin 2 kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen. Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz die allenfalls unvollständige Anklageschrift zu Ergänzungen oder Erweiterungen an die Staatsanwaltschaft hätte zurückweisen müssen. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung beantragt, weist sie zudem zutreffend darauf hin, dass ein Vorsatzdelikt nicht angeklagt war und deshalb von vornherein ausschied. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gehen im Übrigen fehl. Gleiches gilt für den Einwand, die Staatsanwaltschaft verhalte sich widersprüchlich, wenn sie eine fahrlässige Körperverletzung anklage,
das freisprechende Erkenntnis aber nicht anfechte. Abgesehen davon, dass sie hierzu nicht verpflichtet war, verkennt diese Argumentation, dass die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts allein dem Gericht obliegt (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Es ist insoweit auch ohne Belang, ob die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft rechtsgültig war. Soweit der Beschwerdeführer auf eine gewisse Nähe der Beschwerdegegnerin 2 zum Staatsanwalt aufgrund früherer beruflicher Umstände hinweist, bringt er nichts vor, was auf eine Befangenheit schliessen liesse. Dies behauptet er auch nicht. Er macht lediglich geltend, diese Nähe sei in der richterlichen Urteilsfindung zu berücksichtigen. Dass der Vorinstanz diesbezüglich Rechtsfehler vorzuwerfen wären, behauptet er ebenfalls nicht und ist nicht ersichtlich.

3.

3.1. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die Vorinstanz sei auf die in der Berufung im Namen des Beschwerdeführers erhobene Rüge seines Rechtsvertreters betreffend die Festsetzung des amtlichen Honorars zu Unrecht nicht eingetreten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist hierzu nur der Rechtsvertreter persönlich legitimiert (BGE 140 IV 213 E. 1.4; Urteil 6B 115/2017 vom 6. September 2017 E. 3). Daran ändert nichts, dass die Einwände gegen die Festsetzung des amtlichen Honorars gegebenenfalls im Berufungsverfahren zu beurteilen sind, worauf die Vorinstanz ebenfalls zutreffend hinweist.

3.2. Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Zivilforderung einzig mit dem beantragten Schuldspruch. Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs braucht darauf nicht eingegangen zu werden.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Bei deren Festsetzung ist seiner finanziellen Situation Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1411/2017
Date : 23. Mai 2018
Published : 10. Juni 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung (Art. 125 Abs. 2 StGB); Willkür, Gebot von Treu und Glauben etc.


Legislation register
BGG: 64  65  66  81
StGB: 12  125
StPO: 350
BGE-register
106-IV-80 • 115-IV-199 • 121-IV-109 • 125-IV-189 • 131-IV-1 • 134-IV-149 • 134-IV-189 • 134-IV-193 • 135-IV-56 • 140-IV-213
Weitere Urteile ab 2000
6B_115/2017 • 6B_1332/2016 • 6B_1411/2017 • 6B_351/2017 • 6B_800/2010 • 6S.610/1998
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