Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 621/2012

Urteil vom 23. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Versuchte Anstiftung zu Mord,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer,
vom 27. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Die türkische Staatsangehörige X.________ war die Schwiegermutter von Y.________. Sie beschuldigte die Schwiegertochter mehrmals bei ihrer Familie und ihrem Vater in der Türkei eines unehrenhaften Lebenswandels, namentlich der Prostitution, und gab ihrem Vater zu verstehen, dass er wegen seiner Tochter "Hörner" trage. Am 23. Juli 2007 schrieb sie an eine Nachbarsfamilie in der Türkei einen Brief, in welchem sie die Schwiegertochter ("dieses stinkende Weib, diesen Y.________-hund") der Untreue gegenüber dem Ehemann (die "Hure Y.________" sei mit ihrem Freund, einem Kurden, geflohen), der Prostitution sowie des Diebstahls bezichtigte und Vater und Brüder aufrief, ihre Ehre zu reinigen ("Ihr Vater, ihre Brüder sollen ihre Ehre reinigen"). Einen Brief ähnlichen Inhalts schrieb sie am 20. Februar 2008 an den Gemeindepräsidenten des Heimatdorfes in der Türkei. Der Vater teilte seiner Tochter am 4. Mai 2008 mit, er habe durch den Brief erfahren, dass sie "eine Hure geworden" sei. Der Gemeindepräsident habe ihm gesagt: "Wenn ich dich wäre, würde ich dieses Mädchen reinigen." Und der Vater fügte an: "Falls der Brief (...) wahr ist, würden deine Brüder dich in der Türkei nicht leben lassen meine Tochter."

B.
Das Kollegialgericht Bern-Mittelland verurteilte X.________ am 26. Januar 2011 wegen versuchter Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung zu 42 Monaten Freiheitsstrafe.

Auf Berufung insbesondere der Staatsanwaltschaft qualifizierte das Obergericht des Kantons Bern die Tat am 27. Januar 2012 als versuchte Anstiftung zu Mord und erkannte auf 7 Jahre Freiheitsstrafe.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Freisprechung oder eventuell zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung könne nur erfolgen, wenn nachgewiesen werde, dass sie zumindest annehmen musste, ihre Äusserungen seien geeignet gewesen, einen Tatentschluss hervorzurufen. Das sei nicht der Fall. Nach ihrer Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Geschädigte nie erwartet, dass ihre Familie sie deswegen mit dem Tode bedrohen würde. Für ihren Vater sei der Wahrheitsgehalt der Äusserung entscheidend gewesen.

Die Vorbringen sind unbehelflich. Wie die Beschwerdeführerin und die Geschädigte bestätigten, bedeutet der Ausdruck "Ehre reinigen", "dass man eine Frau tötet" (Urteil S. 12). Nach der erstinstanzlichen Zusammenfassung der Aussagen der Geschädigten bezweckten die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin, die Familie so unter Druck zu setzen, dass ihr nichts anderes übrig blieb, als sie zu töten (Urteil S. 14). Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, rief die Beschwerdeführerin den Vater und die Brüder dazu auf, ihre Ehre zu reinigen, wobei feststeht, dass damit die Tötung der Geschädigten gemeint war. Der Vater stellte unmissverständlich klar, dass die Geschädigte umgebracht wird, wenn sich die Verdächtigungen bewahrheiten (Urteil S. 21).

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Verhalten könne nicht als Anstiftung zu einem Tötungsdelikt und schon gar nicht als Anstiftung zu Mord qualifiziert werden.

2.1 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB).

Nach dem massgebenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) rief die Beschwerdeführerin den Vater und die Brüder der Geschädigten auf, diese zu töten. Sie handelte mit direktem Vorsatz. Dass es nicht zur Tat kam, war dem Umstand zuzuschreiben, dass die Geschädigte ihren Vater von der Unwahrheit der Anschuldigungen zu überzeugen vermochte (Urteil S. 23). Es handelte sich um eine vollendet versuchte (erfolglose) Anstiftung zu einem Tötungsdelikt.

2.2 Vorsätzliche Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB).

Nach den in gewissen Kulturen verbreiteten Vorstellungen soll die Tötung der nicht gefügigen oder unbotmässigen Frau oder Tochter die so genannte "Ehre" der Familie oder Sippe wiederherstellen. Neben den tödlichen Konsequenzen im Einzelfall nimmt dieses Instrument in den Händen der "Familie" den Frauen die Möglichkeit ihrer individuellen Entwicklung und Lebensgestaltung. Es übt eine lähmende, tödliche Drohung aus und terrorisiert auch unausgesprochen die dieser Herrschaft unterworfenen Frauen. Der zerstörenden Wirkung auf die Individualität sowie der jederzeit möglichen Denunziation und andauernden Herabsetzung sind die betroffenen Frauen zumeist schutzlos ausgesetzt. Ein familiäres Todesurteil haben in der Regel Familienmitglieder, insbesondere (jüngere) Brüder oder Neffen, zu vollstrecken (vgl. Urteil 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007). Das Verbrechen wird im allgemeinen Sprachgebrauch als "Ehrenmord" bezeichnet. Es liegt nahe, die Tötung der Frau oder Tochter zwecks "Reinigung" der Ehre grundsätzlich als Mord zu qualifizieren. Beweggrund, Zweck der Tat und Art der Ausführung erscheinen in solchen Konstellationen besonders verwerflich (BGE 127 IV 10; Urteil 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007).

Die Vorinstanz stützt sich auf BGE 127 IV 10. Auf diesen Entscheid kann verwiesen werden. Nach ihren weiteren Feststellungen entsprach die Geschädigte ihren ehelichen Pflichten nicht gemäss den Vorstellungen ihres Ehemannes und der Beschwerdeführerin. Sie verliess ihn, nachdem er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden war. Die Beschwerdeführerin verfolgte ihr Ziel auf heimtückische und perfide Weise. Nach erfolglosen Telefonaten erhöhte sie mit Briefen an die Nachbarn und den Gemeindepräsidenten in der Türkei den Druck auf die Familie. Sie wusste, dass die "Familienehre" damit massiv in Frage gestellt und die Familie gezwungen wurde, umgehend zu handeln.

Mit der Qualifikation des angestifteten Verbrechens als Mord (Urteil S. 27) verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt die Strafe als unangemessen hart. Die persönlichen Verhältnisse, die massiven gesundheitlichen Einschränkungen, das fortgeschrittene Alter und die Strafempfindlichkeit würden unzureichend gewichtet.

Versuchte Anstiftung zum Mord wird wie Mordversuch bestraft (Art. 24 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB). Die Strafe ist lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB). Bei versuchter Tatbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) und ist nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB). Verschieden schwer wiegenden Anstiftungsversuchen ist Rechnung zu tragen. Die erfolglose Anstiftung, bei welcher der Anstifter den Tatentschluss beim Angestifteten nicht zu wecken vermag, erscheint weniger gravierend (Urteil 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.5.5).

Die Beschwerdeführerin befand sich zur Tatzeit in einer chronischen psychosozialen Dauerbelastung. Die Vorinstanz verweist dazu auf BGE 127 IV 10 (vgl. E. 1b, 1e und E. 4). Für die Vorinstanz kommt eine Strafminderung wegen Strafempfindlichkeit nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin, die seit vierzig Jahren in der Schweiz lebt, zeigte sich bis zuletzt äusserst hasserfüllt und völlig uneinsichtig. Die medizinische Betreuung ist im Strafvollzug grundsätzlich gewährleistet. Sie ist nicht berufstätig und hat keine familiären Pflichten. Die Täterkomponenten wirken sich im Ergebnis neutral aus. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, so dass diese Beurteilung nicht zu beanstanden ist (Urteile 6B 446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4 und 6B 470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5).

Die Vorinstanz legt die Einsatzstrafe bei zwölf Jahren fest. Diese reduziert sie wegen des Versuchs deutlich. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 121 IV 49 E. 1b) setzt sie die Einsatzstrafe um fünf Jahre herab. Das Strafmass erscheint nicht als unangemessen hart und liegt im vorinstanzlichen Ermessen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.

4.
Fürsprecher Peter Weibel wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_621/2012
Date : 23. Mai 2013
Published : 10. Juni 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte Anstiftung zu Mord


Legislation register
BGG: 64  105
StGB: 22  24  48a  111  112
BGE-register
121-IV-49 • 127-IV-10 • 134-IV-17
Weitere Urteile ab 2000
6B_446/2011 • 6B_470/2009 • 6B_621/2012 • 6S.44/2007
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