Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 9/2013
Urteil vom 23. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Romeo Da Rugna,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alban Brodbeck,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 30. November 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1970) und Y.________ (geb. 1966) heirateten am 15. Januar 1999. Sie haben drei Söhne: A.________ (geb. 1999), B.________ (geb. 2001) und C.________ (geb. 2004). Seit Juni 2008 leben die Eheleute getrennt; Y.________ verliess den gemeinsamen Haushalt. Jedenfalls seit Ende 2008 waren A.________ beim Vater und die beiden anderen Söhne bei der Mutter untergebracht.
B.
Am 5. März 2009 stellte Y.________ beim Kantonsgerichtspräsidium Glarus ein Eheschutzgesuch. Anlässlich einer Referentenaudienz vom 4. Juni 2009 verständigten sich die Parteien darauf, dass der Sohn A.________ für die Dauer des Eheschutzverfahrens weiterhin vom Vater und die beiden anderen Söhne von der Mutter betreut werden sollten. Am 25. November 2009 erliess die Kantonsgerichtsvizepräsidentin eine umfassende Eheschutzverfügung. Sie wies die eheliche Wohnung dem Ehemann zu, unter dessen Obhut sie auch die drei Söhne stellte; der Mutter räumte sie ein Besuchsrecht ein. Weiter legte sie den vom Ehemann rückwirkend und bis zur Rechtskraft der Eheschutzverfügung zu leistenden Unterhalt für die beiden jüngeren Söhne und für die Ehefrau fest. Die Richterin entband die Mutter von jeglicher Unterhaltspflicht mit Ausnahme allfälliger Kinderzulagen, die sie an den Ehemann weiterzuleiten hat. Demgegenüber verpflichtete sie den Ehemann, bis Ende März 2010 Frauenalimente von monatlich Fr. 1'300.-- zu bezahlen, und ordnete im Übrigen die Gütertrennung an. Schliesslich wies die Eheschutzrichterin Y.________s Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab.
C.
Anfang Juni 2010 reichte Y.________ beim Kantonsgericht Glarus die Scheidungsklage ein. Das Scheidungsverfahren ist hängig.
D.
In der Folge hiess das Obergericht des Kantons Glarus einen Rekurs der Ehefrau gegen die Eheschutzverfügung vom 25. November 2009 teilweise gut. Es stellte A.________ für die Dauer des Getrenntlebens bzw. des Scheidungsverfahrens unter die Obhut des Vaters und die beiden Söhne B.________ und C.________ unter diejenige der Mutter, regelte das jeweilige Besuchs- und Ferienrecht der Eltern sowie den Kindes- und Frauenunterhalt und verurteilte X.________ zur Bezahlung eines einmaligen Prozesskostenvorschusses an seine Ehefrau (Entscheid vom 9. Juli 2010). Hierauf ergriff der Ehemann die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel gut, soweit es darauf eintrat. Es befand, das Obergericht des Kantons Glarus habe beim Obhutsentscheid nicht alle rechtserheblichen Umstände abgeklärt, und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück. Zur ebenfalls angefochtenen Unterhaltsregelung äusserte sich das Bundesgericht nicht, da diese vom neuerlichen Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Obhut abhängig war (Urteil 5A 552/2010 vom 23. Februar 2011).
E.
Nachdem es beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in P.________ zur Frage der Obhuts- und Sorgerechtsregelung ein Gutachten eingeholt hatte und sich die Parteien hierzu äussern konnten, fällte das Obergericht des Kantons Glarus am 30. November 2012 sein neues Urteil. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, verurteilte es X.________, an Y.________s persönlichen Unterhalt rückwirkend ab 1. Januar 2009 pro Monat Fr. 2'425.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 6) und ihr einen einmaligen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 9). Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auferlegte es den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 10); Parteientschädigungen sprach es keine zu (Dispositiv-Ziff. 11).
F.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Dezember 2012 wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) erneut an das Bundesgericht. Er beantragt, die erwähnten Ziffern des obergerichtlichen Urteilsspruchs vom 30. November 2012 aufzuheben und in diesen Punkten den Entscheid des Kantonsgerichts Glarus vom 25. November 2009 vollumfänglich zu bestätigen. "Im Falle der lediglich teilweisen Gutheissung der Beschwerde sei vom Bundesgericht ein neuer Entscheid im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu fällen". Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne seiner Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf Antrag des Beschwerdeführers erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, jedoch nur für die bis und mit November 2012 geschuldeten Unterhaltsbeiträge.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2013 beantragt Y.________ (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde "vollumfänglich abzuweisen". Das Obergericht des Kantons Glarus hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.
Erwägungen:
1.
Binnen Frist ficht der Beschwerdeführer den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz an (Art. 75
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SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 75 Autorità inferiori - 1 Il ricorso è ammissibile contro le decisioni pronunciate dalle autorità cantonali di ultima istanza, dal Tribunale amministrativo federale e dal Tribunale federale dei brevetti.37 |
|
1 | Il ricorso è ammissibile contro le decisioni pronunciate dalle autorità cantonali di ultima istanza, dal Tribunale amministrativo federale e dal Tribunale federale dei brevetti.37 |
2 | I Cantoni istituiscono tribunali superiori quali autorità cantonali di ultima istanza. Tali tribunali giudicano su ricorso, salvo nei casi in cui: |
a | una legge federale prevede un'istanza cantonale unica; |
b | un tribunale specializzato nelle controversie di diritto commerciale giudica in istanza cantonale unica; |
c | è proposta loro direttamente, con il consenso di tutte le parti, un'azione con un valore litigioso di almeno 100 000 franchi. |
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SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 90 Decisioni finali - Il ricorso è ammissibile contro le decisioni che pongono fine al procedimento. |
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SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 100 Ricorso contro decisioni - 1 Il ricorso contro una decisione deve essere depositato presso il Tribunale federale entro 30 giorni dalla notificazione del testo integrale della decisione. |
|
1 | Il ricorso contro una decisione deve essere depositato presso il Tribunale federale entro 30 giorni dalla notificazione del testo integrale della decisione. |
2 | Il termine è di dieci giorni per i ricorsi contro le decisioni: |
a | delle autorità cantonali di vigilanza in materia di esecuzione e fallimento; |
b | nel campo dell'assistenza giudiziaria internazionale in materia penale e dell'assistenza amministrativa internazionale in materia fiscale; |
c | in materia di ritorno di un minore secondo la Convenzione europea del 20 maggio 198091 sul riconoscimento e l'esecuzione delle decisioni in materia di affidamento di minori e sul ristabilimento dell'affidamento oppure secondo la Convenzione del 25 ottobre 198092 sugli aspetti civili del rapimento internazionale di minori; |
d | del Tribunale federale dei brevetti in materia di rilascio di una licenza secondo l'articolo 40d della legge del 25 giugno 195494 sui brevetti. |
3 | Il termine è di cinque giorni per i ricorsi contro le decisioni: |
a | delle autorità cantonali di vigilanza in materia di esecuzione e fallimento pronunciate nell'ambito dell'esecuzione cambiaria; |
b | dei Governi cantonali su ricorsi concernenti votazioni federali. |
4 | Il termine è di tre giorni per i ricorsi contro le decisioni dei Governi cantonali su ricorsi concernenti le elezioni al Consiglio nazionale. |
5 | Per i ricorsi concernenti conflitti di competenza tra due Cantoni, il termine decorre al più tardi dal giorno in cui in ciascun Cantone sono state pronunciate decisioni impugnabili mediante ricorso al Tribunale federale. |
6 | ...95 |
7 | Il ricorso per denegata o ritardata giustizia può essere interposto in ogni tempo. |
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SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 176 - 1 Ove sia giustificata la sospensione della comunione domestica, il giudice, ad istanza di uno dei coniugi: |
|
1 | Ove sia giustificata la sospensione della comunione domestica, il giudice, ad istanza di uno dei coniugi: |
1 | stabilisce i contributi di mantenimento destinati ai figli e al coniuge; |
2 | prende le misure riguardanti l'abitazione e le suppellettili domestiche; |
3 | ordina la separazione dei beni se le circostanze la giustificano. |
2 | Un coniuge può parimenti proporre l'istanza quando la convivenza sia impossibile, segnatamente perché l'altro la rifiuta senza valido motivo. |
3 | Se i coniugi hanno figli minorenni, il giudice prende le misure necessarie secondo le disposizioni sugli effetti della filiazione. |
2.
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98
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SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 98 Limitazione dei motivi di ricorso - Contro le decisioni in materia di misure cautelari il ricorrente può far valere soltanto la violazione di diritti costituzionali. |
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SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
|
1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
machen hat.
3.
Der Streit dreht sich zum einen um die Frage, welcher Geldbetrag dem Beschwerdeführer, der seit 2006 die Zahnarztpraxis seiner Schwiegereltern in Q.________ führt, als monatliches Nettoeinkommen anzurechnen ist.
3.1 Als "qualifiziert falsch und damit willkürlich" bezeichnet der Beschwerdeführer die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Kantonsgerichtsvizepräsidentin seinen Angaben über seine "angeblich familienfernen" Ausgaben "unbesehen gefolgt sei". Vielmehr sei die erste Instanz seinen substantiierten Darlegungen gefolgt und gestützt auf seine Belege zum Schluss gelangt, dass er seit 2007 von seinem Einkommen als Zahnarzt monatlich rund Fr. 9'000.-- für die Bedürfnisse der Familie aufgewendet und den Rest des Gewinns für ausserordentliche Investitionen und für Steuern verwendet habe. Der Beschwerdeführer besteht darauf, auch im Rekursverfahren an seinen Ausführungen festgehalten und bestritten zu haben, dass der Unterhalt aufgrund seines Jahreseinkommens im Jahr 2007 von Fr. 285'400.-- zu berechnen sei. Mit seinen "detaillierten Vorbringen" habe sich das Obergericht jedoch nicht auseinandergesetzt. Stattdessen sei es seinerseits "unbesehen" den pauschalen Einwendungen der Beschwerdegegnerin gefolgt.
Willkür kann indessen nicht schon im blossen Umstand liegen, dass das Obergericht der Kantonsgerichtsvizepräsidentin nicht folgt, sondern anders entscheidet und dem Beschwerdeführer gestützt auf die Verhältnisse der Familie im Jahr 2007 zur Bestreitung des Familienunterhalts monatlich weitere Fr. 2'000.--, also insgesamt Fr. 11'000.-- als Monatseinkommen anrechnet (vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft das Obergericht auch nicht der Vorwurf einer Gehörsverletzung, wenn es sich nicht mit all seinen Standpunkten einlässlich auseinandersetzt bzw. nicht jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegt. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
|
1 | In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
2 | Le parti hanno diritto d'essere sentite. |
3 | Chi non dispone dei mezzi necessari ha diritto alla gratuità della procedura se la sua causa non sembra priva di probabilità di successo. Ha inoltre diritto al patrocinio gratuito qualora la presenza di un legale sia necessaria per tutelare i suoi diritti. |
diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Das Obergericht äussert sich sehr wohl dazu, weshalb dem Beschwerdeführer als massgebliches Einkommen nicht Fr. 9'000.--, sondern Fr. 11'000.-- anzurechnen seien. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts (dazu E. 3.2 hiernach).
3.2 In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer es als willkürlich, dass das Obergericht die "substantiiert vorgetragenen und belegten Aufwendungen im Jahre 2007" von insgesamt Fr. 34'500.-- (Umbauarbeiten am ehelichen Wohnhaus für Fr. 16'000.--, Gartenarbeiten für Fr. 3'500.-- und Anschaffung von Möbeln für Fr. 15'000.--) "ohne weitere Begründung, weshalb das so sein soll, als Positionen des laufenden Bedarfs qualifiziert" und damit sein für den laufenden Bedarf eingesetztes Einkommen auf Fr. 11'000.-- pro Monat erhöht. Er macht im Wesentlichen geltend, bei den Umbauarbeiten und der Anschaffung von Möbeln und Ausstattungen handle es sich um einmalige Kosten, die für die Deckung des laufenden Bedarfs gerade nicht zur Verfügung gestanden hätten und aus diesem Grund auch nicht zu den Lebenshaltungskosten der Familie bzw. zu seinem anrechenbaren Einkommen gerechnet werden dürften.
Dass die fraglichen Ausgaben letztlich der Befriedigung der - wie das Obergericht schreibt - "gehobenen Bedürfnisse der Familie" dienten, stellt der Beschwerdeführer bei alledem nicht in Abrede. Indessen setzt er den laufenden Bedarf der Familie mit deren Lebenshaltungskosten gleich. Warum es für die Festsetzung seines Erwerbseinkommens aber einzig und allein auf den "laufenden" Bedarf, das heisst auf die Bedürfnisse des täglichen Lebens, und nicht auch auf die weiteren Auslagen für den gehobenen Lebensstandard der Familie ankommen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eheleute ihre gesamten - nicht nur (mehr oder weniger) regelmässig, sondern auch einmalig anfallenden - Lebenshaltungskosten in erster Linie mit ihrem Einkommen bestreiten. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass das Obergericht ihm die im Jahr 2007 getätigten Aufwendungen nicht im vollen Umfang von Fr. 34'500.--, sondern nur in der Höhe von Fr. 2'000.-- pro Monat bzw. Fr. 24'000.-- pro Jahr anrechnet. Angesichts dessen kann von Willkür umso weniger die Rede sein. Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer schliesslich auch darauf, dass das Obergericht die
fraglichen Aufwendungen, wenn es sie schon als Positionen des laufenden Bedarfs qualifiziere, konsequenterweise auch in seine Bedarfsrechnung aufnehmen müsste, da er diese Ausgaben getätigt habe. Diese Argumentation geht schon deshalb fehl, weil im angefochtenen Entscheid - wie soeben ausgeführt - von einer Qualifikation als "laufender Bedarf" gar nicht die Rede ist. Im Übrigen kann allein daraus, dass der Beschwerdeführer während des ehelichen Zusammenlebens für gewisse Auslagen mit seinem Erwerbseinkommen aufgekommen ist, auch nicht gefolgert werden, er könne für das Getrenntleben in entsprechender Höhe einen Zuschlag in seinem Bedarf in Anspruch nehmen.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Festsetzung des Einkommens des Beschwerdeführers unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.
4.
Anlass zur Beschwerde gibt zum anderen die Festsetzung des anrechenbaren Einkommens der Beschwerdegegnerin. Das Obergericht rechnet ihr lediglich ihr Monatseinkommen von Fr. 2'335.-- an, das sie als Physiotherapeutin mit einem Pensum von 40 Prozent erzielt, nicht aber den Betrag von monatlich Fr. 1'840.--, mit dem der Beschwerdeführer sie dafür entschädigt hat, dass sie für seine Zahnarztpraxis die Wäsche erledigte.
4.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, keine Begründung dafür zu liefern, weshalb es "auf der Hand liegen" soll, dass der Verdienst aus der Erledigung der Praxiswäsche "in der Zwischenzeit weggefallen" ist. Er stellt sich auf den Standpunkt, auch die Beschwerdegegnerin habe ihre eigene Erwerbsfähigkeit "maximal anzuspannen". Deshalb könne ihr jedenfalls während der Dauer des Verfahrens zugemutet werden, diese Einkünfte "nicht ohne Not und freiwillig aufzugeben". Genau dies habe die Beschwerdegegnerin aber "unvermittelt" getan. Dass sie "wider besseres Wissen" behauptet habe, es seien keine Zahlungen eingegangen, habe er schon im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert vorgetragen und belegt. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihn zur Besorgung der Praxiswäsche nicht einmal sehen müsste, sei ihr der Betrag von Fr. 1'840.-- als hypothetisches Einkommen anzurechnen.
4.2 Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3
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SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 163 - 1 I coniugi provvedono in comune, ciascuno nella misura delle sue forze, al debito mantenimento della famiglia. |
|
1 | I coniugi provvedono in comune, ciascuno nella misura delle sue forze, al debito mantenimento della famiglia. |
2 | Essi s'intendono sul loro contributo rispettivo, segnatamente circa le prestazioni pecuniarie, il governo della casa, la cura della prole o l'assistenza nella professione o nell'impresa dell'altro. |
3 | In tale ambito, tengono conto dei bisogni dell'unione coniugale e della loro situazione personale. |
137 III 118 E. 2.3 S. 121 mit Hinweisen). Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7).
4.3 Dass der angefochtene Entscheid in diesem Zusammenhang gänzlich unbegründet ist, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesagt werden. Zusätzlich zu seiner Erkenntnis, wonach es "auf der Hand" liege, dass der streitige Verdienst aus der Praxiswäsche in der Zwischenzeit weggefallen ist, führt das Obergericht immerhin aus, die Sichtweise der ersten Instanz, wonach die Ehefrau die besagte Tätigkeit "während des Verfahrens freiwillig und ohne Not aufgegeben" und daher "die finanziellen Folgen selber zu tragen habe", sei nicht nachvollziehbar. Zwar wäre es gerade angesichts der gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b
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SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 112 Notificazione delle decisioni - 1 Le decisioni impugnabili mediante ricorso al Tribunale federale sono notificate per scritto alle parti. Contengono: |
|
1 | Le decisioni impugnabili mediante ricorso al Tribunale federale sono notificate per scritto alle parti. Contengono: |
a | le conclusioni, i motivi, le allegazioni probatorie e le dichiarazioni processuali delle parti, in quanto non risultino dagli atti; |
b | i motivi determinanti di fatto e di diritto, segnatamente l'indicazione delle disposizioni legali applicate; |
c | il dispositivo; |
d | l'indicazione dei rimedi giuridici, con menzione del valore litigioso nei casi in cui la presente legge prevede un valore litigioso minimo. |
2 | Se il diritto federale o il diritto cantonale lo prevede, di regola l'autorità notifica la sua decisione rapidamente senza motivarla.101 In tal caso le parti possono chiedere, entro 30 giorni, il testo integrale della decisione. La decisione non può essere eseguita finché tale termine non scade infruttuoso o il testo integrale della stessa non è notificato. |
3 | Se una decisione non soddisfa le esigenze di cui al capoverso 1, il Tribunale federale può rinviarla all'autorità cantonale affinché la completi o annullarla. |
4 | Nei campi in cui autorità federali hanno diritto di ricorrere al Tribunale federale, il Consiglio federale determina quali decisioni devono essere loro notificate dalle autorità cantonali. |
einmal sehen". Entbindet das Obergericht die Beschwerdegegnerin aber zumindest implizite mit der beschriebenen Begründung davon, für den Beschwerdeführer weiterhin die Praxiswäsche zu erledigen, so ist diese Beurteilung des Zumutbarkeitskriteriums jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn vom einen Ehegatten nicht zu verlangen, auch nach der Trennung des Paares noch für den anderen eine entgeltliche Tätigkeit zu verrichten, ist nachvollziehbar. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht, um einen Entscheid als willkürlich aufzuheben (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). Das gilt auch, wenn es - wie hier - nicht um die Ausweitung, sondern um die Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit geht. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die Beschwerdegegnerin das Einkommen, das sie mit der Erledigung der Praxiswäsche erzielt, auch anderweitig erzielen könnte.
5.
Der Beschwerdeführer hält dem Obergericht weiter entgegen, es habe der Beschwerdegegnerin auch deswegen einen zu hohen persönlichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen, weil es unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Kinder von den zur Verfügung stehenden Mitteln des Beschwerdeführers lediglich die beiden Unterhaltsbeiträge an die zwei jüngeren, der Beschwerdegegnerin zugeteilten Kinder in Abzug bringe, anstatt dem ältesten, ihm selbst zugeteilten Sohn zwar nicht formell, aber doch zumindest rechnerisch ebenfalls Fr. 1'200.-- als Unterhaltsbeitrag zukommen zu lassen. Im Ergebnis stehe ihm "aufgrund der Abführung des gesamten Überschusses an die Beschwerdegegnerin und die beiden jüngeren Söhne" für A.________ nur der Betrag von Fr. 680.-- (Grundbetrag und Krankenkasse) zur Verfügung, während die jüngeren Geschwister B.________ und C.________ für ihren Lebensunterhalt je Fr. 1'200.-- erhielten.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Kinderalimente (Dispositiv-Ziff. 5) gar nicht anficht, sind diese Vorwürfe auch in der Sache offensichtlich unbegründet. Erstens trifft es nicht zu, dass das Obergericht den ganzen Überschuss an die Beschwerdegegnerin und die beiden jüngeren Söhne "abführt". Vielmehr nimmt das Obergericht ausdrücklich eine "hälftige Teilung des verbleibenden Überschusses" von Fr. 3'652.50 vor. Ebenso wenig kann davon die Rede sein, dass das Obergericht die Alimente für B.________ und C.________ in irgendeiner Weise "in Abzug gebracht" hätte. Das Obergericht ermittelt für beide Streitparteien zunächst den (erweiterten) Notbedarf. Dabei setzt es für alle drei Kinder nichts anderes als den Grundbetrag und die Krankenversicherungskosten in die Unterhaltsrechnung ein. Die Kinderalimente für B.________ und C.________ von je Fr. 1'200.-- sind demgegenüber lediglich Anteile am Unterhaltsbetrag von insgesamt Fr. 4'825.--, den das Obergericht aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen der Familie für die Beschwerdegegnerin und die zwei jüngeren Kinder errechnet und nach seiner "gerichtsüblichen Praxis" auf diese drei Personen aufteilt. Die Anwendung dieser
Berechnungsmethode stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Frage.
6.
Streitig ist unter den Parteien schliesslich auch der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf einen Prozesskostenvorschuss.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
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SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
6.2 Die Rüge ist begründet. Wie der Anspruch gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege beruht auch derjenige gegenüber dem Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss (unter anderem) auf der tatsächlichen Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten (Urteile 5A 447/2012 vom 27. August 2012 E. 1.4; 5A 170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3; 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.4). Nachdem der Beschwerdeführer vor Obergericht ausdrücklich bestritt, dass die Beschwerdegegnerin über keine eigenen Mittel zur Finanzierung ihrer Prozesskosten verfüge, musste sich das Obergericht mit dieser Anspruchsvoraussetzung auseinandersetzen. Indem es dies in keiner Weise tut und auch keinerlei Erklärungen dafür liefert, weshalb es von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, verletzt das Obergericht die Verfassung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs aufzuheben. Das Obergericht wird in einem neuen Entscheid zu untersuchen haben, wie es um die Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin bestellt ist. Ein hypothetisches Einkommen kann dem Ehegatten in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden (Urteil 5P.346/2005 vom 5. November 2005 E. 4.4).
6.3 Der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht habe seine expliziten Vorbringen nicht gehört und damit sein rechtliches Gehör verletzt, hat nach dem Gesagten keine eigenständige Bedeutung mehr.
7.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Neben Ziff. 9 des angefochtenen Entscheids ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid (Dispositiv-Ziff. 10 und 11) aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer im Streit um die Frauenalimente unterliegt und nur in der Auseinandersetzung um den Prozesskostenvorschuss obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm vier Fünftel und der Beschwerdegegnerin ein Fünftel der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
|
1 | Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
2 | In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie. |
3 | Le spese inutili sono pagate da chi le causa. |
4 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso. |
5 | Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale. |
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SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 68 Spese ripetibili - 1 Nella sentenza il Tribunale federale determina se e in che misura le spese della parte vincente debbano essere sostenute da quella soccombente. |
|
1 | Nella sentenza il Tribunale federale determina se e in che misura le spese della parte vincente debbano essere sostenute da quella soccombente. |
2 | La parte soccombente è di regola tenuta a risarcire alla parte vincente, secondo la tariffa del Tribunale federale, tutte le spese necessarie causate dalla controversia. |
3 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non sono di regola accordate spese ripetibili se vincono una causa nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali. |
4 | Si applica per analogia l'articolo 66 capoversi 3 e 5. |
5 | Il Tribunale federale conferma, annulla o modifica, a seconda dell'esito del procedimento, la decisione sulle spese ripetibili pronunciata dall'autorità inferiore. Può stabilire esso stesso l'importo di tali spese secondo la tariffa federale o cantonale applicabile o incaricarne l'autorità inferiore. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 9-11 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Glarus vom 30. November 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden zu Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn