Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 184/2019

Urteil vom 23. April 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch syndicom Gewerkschaft Medien und Kommunikation, Frau lic. iur. Carole Humair,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 16. Januar 2019 (VV.2018.261/E).

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene A.________ erlitt am 3. Juni 1990 als Beifahrer bei einem Autounfall ein schweres Schädel-Hirntrauma, für dessen Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Weil er nach dem Unfall die begonnene Lehre zum Automonteur nicht beenden konnte, gewährte ihm die Invalidenversicherung eine Umschulung zum Sportartikelverkäufer (einschliesslich Vorbereitung und Nachholunterricht). Am 22. Januar 1998 eröffnete die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem Versicherten, dass er rentenausschliessend beruflich eingegliedert sei.
Im Juli 2016 meldete sich A.________ wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er geltend machte, dass sein Anstellungsvertrag als Sachbearbeiter bei der B.________ gekündigt werde. Die IV-Stelle veranlasste eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung (vom 23. Januar 2018) durch Prof. Dr. med. C.________ mit neuropsychologischer Zusatzuntersuchung durch Dr. med. D.________ (vom 8. Februar 2018). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Verlauf der Experte Prof. C.________ zu den Einwendungen des Versicherten aus medizinischer Sicht Stellung nahm, sowie in Kenntnis der Angaben des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) mit Verfügung vom 14. September 2018 ab.

B.
Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. Januar 2019 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren und ab 1. Juni 2017 sei ihm eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
IVG), Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG), aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG) sowie den nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung des bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. med. C.________ vom 27. Februar 2018 und der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung mit Symptomvalidierung durch Dr. med. D.________ vom 8. Februar 2018, welche sie als schlüssig und nachvollziehbar erachtete, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig und vermöge in der angestammten wie auch einer adaptierten Tätigkeit Erwerbseinkünfte zu erzielen, die den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessen. Die von der Invalidenversicherung übernommene Umschulung ermögliche eine Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer nur geringfügig qualitativ eingeschränkt ist. Damit erübrigten sich auch berufliche Massnahmen.

Aufgrund der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 und den darin als massgebend erklärten Indikatoren, welche nach BGE 143 V 409 auch für die Beurteilung von Folgen lege artis diagnostizierter leichter bis mittelschwerer depressiver Störungen anwendbar sind, prüfte die Vorinstanz des Weiteren, ob aufgrund eines solchen Leidens eine Einschränkung der Einsatzfähigkeit vorliege, nachdem wiederholt eine Depression diagnostiziert worden war. Sie gelangte indessen zum Schluss, es sei nicht von einem besonderen Schweregrad einer psychischen Erkrankung auszugehen; der Beschwerdeführer verfüge über namhafte Ressourcen und sei in seinem Aktivitätenniveau nicht wesentlich eingeschränkt. Aufgrund des Gesamtbildes sei weder zum Zeitpunkt der Begutachtung noch zwischen der Neuanmeldung (Juli 2016) und der Expertise des Prof. C.________ (Februar 2018) von einer wesentlichen quantitativen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die IV-Stelle habe keinen Grund gehabt, ein Gutachten bei Prof. C.________ in Auftrag zu geben. Am 9. Oktober 2017 habe eine umfassende neuropsychologische Abklärung in E.________ stattgefunden, und der Bericht der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ (Austritt am 15. Oktober 2017) erfülle die Beweisanforderungen und sei schlüssig. Diese Unterlagen seien vom RAD nicht in Zweifel gezogen worden. Das psychiatrische (Teil) Gutachten entspreche sodann nicht den neuesten Beweisanforderungen. Das strukturierte Beweisverfahren hätte vom Gutachter, nicht vom Gericht, durchgeführt werden müssen. Die Einschätzung des Experten, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt ausüben kann, beruhe auf unrichtigen Annahmen. Ferner sei entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht von einer leichten, sondern einer mittelschweren Depression auszugehen, was von den Psychiatrischen Diensten des Spitals F.________ bestätigt wurde. Wegen seiner eingeschränkten Ressourcen, gleichzeitig intakter Motivation und erfolglos gebliebener, intensiver Bemühungen, eine Stelle zu finden, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen. Übrigens habe seine ehemalige
Arbeitgeberin nach 17 Jahre dauernder Anstellung keinen seinen Einschränkungen entsprechenden Arbeitsplatz für ihn gefunden. Was schliesslich den ihm unterstellten Cannabiskonsum und dessen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand (leichte depressive Störung sowie kognitive Einschränkungen) betrifft, hätten sich Experte und Vorinstanz in Spekulationen verrannt. Ein chronischer Konsum sei nicht ausgewiesen; entgegen den tendenziösen Erörterungen des Administrativgutachters Prof. C.________ liessen sich psychische und kognitive Beeinträchtigungen nicht darauf zurückführen.

4.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einem vom vorinstanzlichen Entscheid abweichenden Ergebnis zu führen. Mit den aufgeführten Kritikpunkten vermag er nicht darzutun, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder anderweitig Bundesrecht verletzt hat (E. 1 hievor).

4.1. Dass die im vorinstanzlichen Verfahren unbeanstandet gebliebene Beauftragung des Prof. C.________ durch die IV-Stelle, ein bidisziplinäres Gutachten zu erstellen, Bundesrecht verletzen könnte, ist nicht erkennbar. Ob bereits ein neuropsychologischer und ein psychiatrischer Bericht vorgelegen haben, ist unerheblich und jedenfalls kein Grund, von der Anordnung einer fachärztlichen Expertise abzusehen.

4.2. Die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten ist unbegründet. Richtig ist, dass sich eine psychiatrische Expertise idealerweise am Indikatorenkatalog (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.) zu orientieren hat. Die medizinischen Sachverständigen verschaffen mit ihren Antworten den Rechtsanwendern anhand der relevanten Indikatoren Indizien, wie sie erforderlich sind, um die Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen oder Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409) zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.). Dies bedeutet nicht, dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die einzelnen Indikatoren schematisch abgearbeitet werden müssen. Letztlich obliegt es der Verwaltung oder dem Sozialversicherungsgericht, den Grad der Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinn (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) im Lichte der Standardindikatoren zu bestimmen (Urteil 9C 194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.2). Obwohl im Gutachten nicht ausdrücklich unter dem Titel Indikatoren aufgeführt, war es für die Vorinstanz ohne weiteres möglich, gestützt auf die Darlegungen des Prof. C.________ anhand der Standardindikatoren (Schweregrad der psychischen Erkrankung, Behandlungserfolg, Ressourcen, keine wesentliche Einschränkung im Aktivitätenniveau)
über den Grad der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, d.h. vorliegend über deren weitgehendes Fehlen, zu befinden. Ob der Gutachter eine leichte oder mittelschwere Depression diagnostiziert, ist des Weiteren nicht relevant. Denn massgebend für die Belange der Invalidenversicherung ist nicht die Diagnose, sondern entscheidend sind die Auswirkungen des fachärztlich festgestellten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit. Diese erreichen im vorliegenden Fall kein Ausmass, das einen Invalidenrentenanspruch begründen würde, wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat.

4.3. Schliesslich besteht bei praktisch uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten oder einer angepassten Tätigkeit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_184/2019
Date : 23. April 2019
Published : 11. Mai 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 6
BGG: 66  95  97  105
IVG: 15  17  18  28
BGE-register
141-V-281 • 143-V-409
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