Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 633/2013

Urteil vom 23. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. Kommando der Kantonspolizei,
4. D.________, Kantonales Untersuchungsamt,
5. E.________, Untersuchungsamt St. Gallen,
6. F.________, Untersuchungsamt Uznach,
7. Amt für Justizvollzug, G.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.
Am 2. September 2010 lieferte die Republik Kosovo H.________ wegen des Vorwurfs der Tötung des Lehrers I.________ sowie von Sexualdelikten, begangen an seiner Tochter J.________, an die Schweiz aus. H.________ wurde im Kanton St. Gallen in Untersuchungshaft gesetzt. Am Morgen des 19. Novembers 2010 fand ihn ein Gefängnismitarbeiter an Kleidungsstücken an einem Träger eines Büchergestells hängend. Der herbeigerufene Notarzt stellte seinen Tod fest. Die Behörden des Kantons St. Gallen beschlossen am gleichen Tag, die Todesumstände nicht selbst zu untersuchen. Vielmehr zogen sie dafür den bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell im Kanton Thurgau tätigen J.________ bei. Dieser wurde in der Folge von der Vorsteherin des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen formell mit der Untersuchung des Todesfalls betraut.

B.
Am 4. Januar 2011 erhob K.________, Rechtsanwalt der Familie A.________, Strafanzeige gegen namentlich genannte und unbekannte Staatsangestellte. Am 11. März 2011 reichte A.________, Sohn des verstorbenen H.________, ebenfalls Strafanzeige ein, und zwar gegen die Gefängnisärzte B.________ und C.________, gegen den Beamten der Kantonspolizei St. Gallen L.________ und gegen die mit dem Strafverfahren gegen H.________ betraute D.________ wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen, schwerer Körperverletzung durch Unterlassen, Aussetzung, Unterlassen der Nothilfe und Amtsmissbrauchs. Beide Strafanzeigen wurden der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens überwiesen.

C.

C.a. Mit Entscheid vom 25. Mai 2011 wies die Anklagekammer unter anderem ein Ausstandsbegehren gegen J.________ ab und beauftragte diesen mit der Abklärung der Umstände des Todes von H.________. Zugleich beauftragte sie ihn, die Anklagekammer nach Abschluss der Untersuchungen über die Ermittlungsergebnisse umfassend zu unterrichten. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.

C.b. J.________ erstattete auftragsgemäss am 26. September 2011 Bericht. A.________ liess sich dazu vernehmen. K.________ reichte keine Stellungnahme ein und beantwortete die Anfrage der Anklagekammer nicht, welche Angehörigen er vertrete.

C.c. Am 29. Mai 2013 entschied die Anklagekammer, keine Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens zu erteilen.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Juli 2013 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen und die Staatsanwaltschaft St. Gallen anzuweisen, eine hinreichende Untersuchung anzuordnen. Im Wesentlichen macht er geltend, es sei für die verschiedenen mit H.________ befassten Behördenvertreter erkennbar gewesen, dass dieser aufgrund der erschwerten Haftbedingungen und seines angeschlagenen physischen und psychischen Gesundheitszustandes suizidgefährdet gewesen sei. Es bestünde ein genügender Tatverdacht, dass die Behörden die ihnen namentlich aufgrund der Menschenrechte obliegenden Schutzpflichten vernachlässigt hätten, was die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertige. Die Verweigerung der Ermächtigung der Strafverfolgung verstosse daher gegen Bundesrecht.

E.
Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Eingabe vom 23. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kantonspolizei St. Gallen stellt Antrag auf Abweisung. Die Anklagekammer und das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

F.
Mit Replik vom 12. Dezember 2013 hielt A.________ an seinem Standpunkt fest. Die Staatsanwaltschaft liess sich dazu am 14. Januar 2014 vernehmen.

G.
A.________ äusserte sich am 12. Februar 2014 nochmals zur Sache.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272). Die beanzeigten Mitarbeitenden der Strafverfolgungs- und -vollzugsbehörden sowie der Polizei des Kantons St. Gallen gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f.).

1.2. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht nicht erteilt worden ist. Wie der Beschwerdeführer selbst in einer Eingabe an das Bundesgericht vom 18. Juli 2013 darlegt, hat er gegen den Beschwerdegegner 6, F.________, keine Strafanzeige eingereicht; es sei ihm unbekannt, wie dieser ins Verfahren einbezogen worden sei. Eine allfällige Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 6 bildet demnach nicht Streitgegenstand.

1.3. Nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Dafür genügt ein tatsächliches Interesse. Der Beschwerdeführer verfolgt als Sohn des verstorbenen Häftlings vorwiegend private Interessen. Mit Blick auf die in Frage stehende mögliche Verletzung von Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ist er zur Beschwerde legitimiert (vgl. das Urteil 1B 272/2011 vom 22. März 2012 E. 2).

1.4. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht (vgl. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) gerügt werden.

2.

2.1. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen. Als Vollziehungsbehörden gelten alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Urteil des Bundesgerichts 1C 775/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.1).

2.2. Der Kanton St. Gallen hat von seiner gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht und ein Ermächtigungsverfahren eingeführt (vgl. Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung; Urteil des Bundesgerichts 1C 775/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.2). Die hier angezeigten Beschwerdegegner fallen in den Anwendungsbereich des Ermächtigungserfordernisses.

2.3. Für den Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung sind einzig strafrechtliche Gesichtspunkte massgeblich. Diese darf insbesondere nicht aus Gründen der Opportunität verweigert werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 278 f.). Das schliesst aber nicht aus, dass für die Erteilung der Ermächtigung genügende minimale Hinweise auf strafrechtliches Verhalten verlangt werden. Durch das Ermächtigungserfordernis sollen Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt und es soll damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sichergestellt werden. Dass eine Behörde einen unliebsamen Entscheid gefällt hat oder nicht wunschgemäss im Sinne eines Bürgers handelt, begründet noch keine Pflicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Vielmehr darf dafür vorausgesetzt werden, dass eine Kompetenzüberschreitung oder ein gemessen an den Amtspflichten missbräuchliches Verhalten oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1C 775/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht nicht mehr geltend, sein Vater sei möglicherweise Opfer eines tätlichen Angriffs geworden, sondern sieht die Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegner in einer Vernachlässigung ihrer Schutzpflichten gegenüber seinem Vater als Häftling. Diese leitet er aus Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV sowie aus Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ab. Überdies rügt er, nicht in der erforderlichen Weise in die Strafermittlungen einbezogen worden zu sein.

3.2. Ausgangspunkt ist, dass es im Ermächtigungsverfahren formell noch keine Strafuntersuchung gibt. Stattgefunden haben jedoch Vorermittlungen im Zusammenhang mit einem aussergewöhnlichen Todesfall gemäss Art. 253
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 253 Aussergewöhnliche Todesfälle - 1 Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an.
1    Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an.
2    Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei.
3    Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert.
4    Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden.
StPO, die im von der Anklagekammer verlangten Bericht des ausserordentlichen Staatsanwalts mündeten. Für die Eröffnung einer eigentlichen Strafuntersuchung braucht es einen hinreichenden Tatverdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Die Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen, in denen Häftlinge verstarben und den Behörden eine Verletzung ihrer Schutzpflichten vorgeworfen wurde, bezieht sich regelmässig auf Entscheide über die Nichteinleitung oder Einstellung von Strafverfahren. Das hier fragliche Ermächtigungsverfahren ist diesen Verfahren gleichzustellen, obwohl es sich streng genommen um ein Verwaltungs- und nicht Strafverfahren handelt. Es übernimmt in der vorliegenden Konstellation quasi die Funktion strafprozessualer Voruntersuchungen. Damit muss es aber auch die entsprechenden rechtlichen Vorgaben wahren.

3.3. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 2 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
und Art. 324 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91 f.). Er bedeutet, dass eine Einstellung - oder Nichtanhandnahme - durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die bundesgerichtlichen Vorinstanzen über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 137 IV 219 E. 7.1-7.2 S. 226 f.). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2 S. 91).

3.4. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Bevor die Ermächtigung erteilt ist, kann ein solches gar nicht eingeleitet werden. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während also für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen. Dies gilt in gesteigertem Masse bei schweren Delikten und insbesondere, wenn es um die strafrechtliche Beurteilung des Todes eines Menschen geht.

4.

4.1. Aus Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ergeben sich für die Behörden im Bereich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs bestimmte Gewährleistungspflichten, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit der von der Strafverfolgung betroffenen Personen sicherzustellen. Einsätze und Handlungen der Strafverfolgungs- und -vollzugsorgane müssen soweit möglich auf eine Weise geregelt, geplant und organisiert werden, die jede Gefahr für das Leben der Beteiligten vermeidet. Dazu zählt auch eine geeignete Suizidprävention. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich die staatliche Pflicht, Todesfälle im Rahmen von Einsätzen der Vollzugsorgane einer ordnungsgemässen, von Amtes wegen eingeleiteten, zügigen, unvoreingenommenen und hinreichend unabhängigen Untersuchung zu unterziehen. Zumindest der nächste Angehörige ist im erforderlichen Ausmass ins Verfahren unter Einschluss der Erhebung von Beweisen einzubeziehen und muss daran in geeigneter Weise teilnehmen können (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1B 272/2011 vom 22. März 2012 E. 3; die Urteile des EGMR Nr. 38447/09 vom 19. Juli 2012 i.S. Ketreb c. Frankreich und Nr. 49790/99 vom 5. Juli 2005 i.S. Trubnikov c. Russland; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
5. Aufl. 2012, S. 158 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 53 ff.).

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorermittlungen seien nicht unabhängig durchgeführt worden. Indessen hatten die Behörden des Kantons St. Gallen die Untersuchungen sofort nach Entdeckung des Todes des Vaters des Beschwerdeführers in der Gefängniszelle einem ausserkantonalen ausserordentlichen Staatsanwalt übertragen. Damit wurde das Risiko der allfälligen gegenseitigen Abhängigkeit der st. gallischen Behörden von Beginn an vermieden. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Anhaltspunkte für die angeblich fehlende Unabhängigkeit des ausserordentlichen Staatsanwaltes vorzulegen, sondern beschränkt sich auf allgemeine Verdächtigungen. Zudem gibt es auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine mangelnde Unabhängigkeit. Schliesslich wies die Anklagekammer am 25. Mai 2011 ein gegen den ausserordentlichen Staatsanwalt erhobenes Ausstandsbegehren ab, ohne dass dagegen in der Folge Beschwerde erhoben wurde.

4.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, als Sohn des Verstorbenen nicht korrekt in die Ermittlungen einbezogen worden zu sein. Einerseits erhielt er die Gelegenheit, sich zum Abschlussbericht des ausserordentlichen Staatsanwaltes umfassend zu äussern und es wurde sogar eine zweite Obduktion unter Beisein eines vom Beschwerdeführer bestimmten zweiten Pathologen durchgeführt. Andererseits hatte er nicht die Möglichkeit, sich an der Erhebung der übrigen Beweise zu beteiligen und insbesondere die Beanzeigten und allfällige Zeugen im Ermittlungsverfahren selbst zu befragen bzw. ihnen Fragen stellen zu lassen. Aus dem Abschlussbericht des Staatsanwaltes geht auch nicht in jeder Hinsicht deutlich hervor, woher seine Informationen konkret stammen und wie er deren Richtigkeit überprüft hat. Die Teilnahmemöglichkeiten des Beschwerdeführers an den Vorermittlungen erscheinen daher mit Blick auf die Schwere der in Frage stehenden möglichen Deliktsvorwürfe bzw. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es um die Aufklärung des Todesfalles seines Vaters geht, als ungenügend.

4.4. In der Sache steht der Vorwurf der aktiven Beteiligung am Tod des Häftlinges durch Behördenvertreter nicht mehr zur Diskussion. Der Beschwerdeführer ist aber weiterhin der Ansicht, die mögliche Verletzung von den Behörden obliegenden Schutzpflichten sei ungenügend abgeklärt worden und könne noch nicht definitiv verneint werden. Auch seien die Haftbedingungen unmenschlich gewesen.

4.4.1. Entscheidend ist insoweit, ob die Suizidgefahr für die beanzeigten Angehörigen der Strafverfolgungs- und -vollzugsbehörden erkennbar war. Der Abschlussbericht des Staatsanwaltes stützt sich insoweit insbesondere darauf, dass die Gefängnisärzte keinen aussergewöhnlichen psychischen Zustand diagnostiziert hätten.

4.4.2. Der Vater des Beschwerdeführers befand sich in einem besonderen Haftregime. Insbesondere wurde er isoliert in einer Zelle in einem für ihn reservierten Gefängnistrakt eingesperrt. Persönliche Kontakte hatte er nur zum Strafverfolgungs- und -vollzugspersonal unter Einschluss der Seelsorge und des ärztlichen Dienstes sowie bei einzelnen Besuchen naher Angehöriger. Ein Hofgang fand nicht täglich statt, wobei der Häftling teilweise selbst darauf verzichtete. Zu Beginn der Inhaftierung wurde er für Verschiebungen innerhalb des Gefängnisses mit Schrittbegrenzern (Fussfesseln) versehen. Wiederholt beklagte er sich über schlechte Luft und diverse gesundheitliche Beschwerden. Entsprechend wurde er vom ärztlichen Dienst medikamentös versorgt.

4.4.3. Für den Vater des Beschwerdeführers fand zweifellos ein strenges Haftregime Anwendung. Dass die Haftbedingungen nachgerade auf eine massgebliche unmenschliche Behandlung hinauslaufen, ist aber nicht erhärtet und kann hier offen bleiben. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, inwiefern dies strafrechtlich wesentlich bzw. wer denn insoweit wie strafrechtlich verantwortlich sein sollte. Der allgemeine Verweis auf die strengen Haftbedingungen genügt für einen hinreichenden strafrechtlichen Verdacht nicht. Das schliesst aber nicht aus, dass das Haftregime anderweitig von Bedeutung sein könnte, worauf zurückzukommen sein wird.

4.4.4. Mit Zeugnis vom 28. Oktober 2010 führte der Amtsarzt aus, es gebe keine Hinweise auf eine körperliche Erkrankung des Häftlings. Die Beschwerden seien Ausdruck einer psychischen Reaktion auf die Haftsituation. Der Häftling sei hafterstehungs- und einvernahmefähig. Am 1. November 2010, also rund zwei Wochen vor dem Todestag, fand, im Hinblick auf die tags darauf vorgesehene Konfrontationseinvernahme mit der Tochter des Häftlings, die einzige Konsultation einer Psychiaterin statt. Diese stellte keinen besonderen psychischen Zustand fest. In der Nacht vom 15. November 2010 besuchte der diensthabende Amtsarzt den Häftling in der Zelle, weil dieser am Kopf blutete; er stellte eine Rissquetschwunde am Hinterkopf links fest, die nach Angaben des Häftlings durch einen Sturz verursacht worden sei. Bei der Obduktion stellte sich nachträglich heraus, dass der Häftling einen Schädelbruch erlitten hatte, was offenbar nicht ohne weitere Untersuchungen erkennbar gewesen war. Der Häftling gab auch gegenüber dem Gefängnispfarrer sinngemäss zu verstehen, die Kopfverletzung sei auf einen Sturz zurückzuführen.

4.4.5. Am Vormittag des 17. November 2010, also zwei Tage vor dem Tod des Häftlings, fand das Gefängnispersonal bei der Reinigung der Zelle eine "Schlinge unter der Matratze" . Diesem Fund wurde keine weitere Beachtung geschenkt.

4.5. Der Ablauf der Ereignisse wirft die Frage auf, ob eine Suizidgefahr erkennbar gewesen wäre bzw. ob genügend Hinweise für eine mögliche Selbsttötung bestanden. Folgende Faktoren erscheinen insofern bedeutsam: ein strenges Haftregime, das erfahrungsgemäss zu psychischen Leiden führen kann; die Feststellung des Amtsarztes, die gesundheitlichen Beschwerden seien Folge einer psychischen Reaktion auf die strengen Haftbedingungen rund drei Wochen vor dem Suizid; lediglich eine einmalige Untersuchung rund zwei Wochen vor der Selbsttötung durch eine spezialisierte Psychiaterin, die überdies in erster Linie der Vorbereitung einer Konfrontationseinvernahme und nicht der Diagnose des psychischen Zustandes überhaupt diente; eine Kopfverletzung vier Tage vor dem Suizid, die zwar nach Angaben des Häftlings selbst durch einen Sturz verursacht worden war, bei der jedoch soweit bekannt weder Alternativen erwogen noch die Schwere korrekt diagnostiziert worden waren; der Fund einer Schlinge, die unter Umständen für einen ersten Suizidversuch hätte verwendet werden können, der überdies Ursache der Kopfverletzung hätte sein können, zwei Tage vor Todeseintritt. Weder der Bericht des Staatsanwaltes noch der angefochtene Entscheid enthalten
überzeugende Argumente, weshalb aufgrund dieser Indizien die Gefahr der Selbsttötung nicht erkennbar gewesen sein bzw. weshalb kein Anlass bestand haben sollte, der Frage vertieft nachzugehen. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, es habe kein genügendes Konzept der Suizidprävention gegeben. Dies scheint von den Behörden bisher ebenfalls nicht vertieft abgeklärt worden zu sein. Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Schutzpflichten bzw. einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Fahrlässigkeit ist daher nicht von vornherein unbedeutend. Es kann hier im vorliegenden Verfahrensstadium offen bleiben, ob sie die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches überwiegt, was immerhin nicht als offensichtlich erscheint. Jedenfalls besteht eine genügend minimale Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit, so dass sich die Verweigerung der Ermächtigung der Strafverfolgung als unzulässig erweist (vgl. vorn E. 3). Die Strafanzeige erscheint mithin nicht als mutwillig.

4.6. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach gegen Bundesrecht. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Beschwerdegegner 1-5 sowie 7 ist im Sinne der Erwägungen zu erteilen. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wird auf einen korrekten Einbezug des Beschwerdeführers zu achten sein. Der spätere Entscheid über die Erhebung einer Anklage oder Einstellung des Strafverfahrens bleibt vorbehalten.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 1-5 sowie 7 im Sinne der Erwägungen zu erteilen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat der Kanton St. Gallen den obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 1-5 und 7 wird im Sinne der Erwägungen erteilt.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_633/2013
Date : 23. April 2014
Published : 11. Mai 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Ermächtigungsverfahren


Legislation register
BGG: 66  68  83  89  95  97
BV: 5  10
EMRK: 2  3
StPO: 2  7  253  309  319  324
BGE-register
137-IV-219 • 137-IV-269 • 138-IV-86
Weitere Urteile ab 2000
1B_272/2011 • 1C_633/2013 • 1C_775/2013
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